Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (9) „Nürtingen – Neuffen“

Landratsamt Esslingen

Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (9) „Nürtingen – Neuffen“ mit Wirkung zum 1.1.2018 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-12-12. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-10-13.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-10-13 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2015-10-13)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landratsamt Esslingen
Postanschrift: Pulverwiesen 11
Postleitzahl: 73726
Postort: Esslingen
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-esslingen.de 🌏
E-Mail: kommunalamt@lra-es.de 📧
Telefon: +49 71139022730 📞

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-10-13 📅
Einreichungsfrist: 2016-12-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-10-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 202-365064
ABl. S-Ausgabe: 202
Zusätzliche Informationen
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer zu erbringen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel (9) „Nürtingen – Neuffen“.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Esslingen als Aufgabenträger beabsichtigt die Verkehrsleistung des Linienbündels (9) „Nürtingen – Neuffen“ mit Wirkung zum 1.1.2018 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren.
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Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
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Menge oder Umfang:
Das Linienbündel (9) umfasst die folgenden Buslinien:
171 Owen – Nürtingen
179 Oberlenningen – Erkenbrechtsweiler – Beuren – Neuffen
180 Beuren – Neuffen – Frickenhausen – Nürtingen
181 Nürtingen ZOB – Rieth
182 Nürtingen ZOB – Roßdorf
183 Nürtingen ZOB – Braike (- Waldfriedhof) – Roßdorf
185 Grafenberg – Großbettlingen – Nürtingen
191 Owen – Beuren – Erkenbrechtsweiler – Neuffen (Freizeitbus Blaue Mauer)
192 Neuffen – Kohlberg – Kappishäusern
194 Nürtingen-Roßdorf – Neckarhausen
195 Raidwangen – Großbettlingen – Frickenhausen
198 Kohlberg – Tischardt – Frickenhausen
199 Owen – Beuren – Neuffen – Kohlberg – Metzingen
Zusätzlich zu den oben genannten regulären Fahrten sind auf den Linien 179, 183, 185, 198 und 199 Verstärkerfahrten, insbesondere im Schülerverkehr, durchzuführen (siehe u.a. Punkt VI 1) c)). Die Jahresgesamtleistung der Verstärkerfahrten beträgt ca. 17 300 km.
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Der nachfolgend angegebene Leistungsumfang bezeichnet die ungefähre Fahrplan-km-Leistung pro Jahr.
km öffentlicher Personenverkehrsleistung: 930 200. Die Jahresgesamtleistung der Verstärkerfahrten (siehe oben) ist hierbei schon berücksichtigt.
Dauer: 96 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Landkreis Esslingen im Land Baden-Württemberg.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
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Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 3 Monate
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Sachgebiet 463
Herrn Edgar Maihöfer
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2018-01-01 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de 📧
Telefon: +49 7219264049 📞
Internetadresse: http://www.rp-karlsruhe.de 🌏
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es gelten die Regelungen der §§102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 f. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
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„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt wer-den;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. §101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist die Rüge, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen des angeblichen Verstoßes gegen Vergaberecht erhoben wird.
Zusätzliche Informationen
A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in dieser Vorinformation und in dem am 11.12.2014 vom Kreistag des Landkreises Esslingen beschlossenen Nahverkehrsplan beschriebenen Anforderungen sowie die Vorgaben, die sich aus den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ ergeben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für die Verkehrsleistungen (Buslinien) ausgelöst, die Gegenstand dieser Bekanntmachung sind. Die be-stehenden Genehmigungen für diese Verkehrsleistungen laufen zum 31.12.2017 aus.
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b) Vergabe als Gesamtleistung
Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
c) Vorgaben
Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die Vorgaben des am 11.12.2014 vom Kreistag des Landkreises Esslingen beschlossenen Nahverkehrsplans zu beachten. Dieser ist unter folgendem Link veröffentlicht: http://www.landkreis-esslingen.de/site/LRA-Esslingen-ROOT/get/10669213/NVP%20ES%20Gesamtwerk.pdf (Stand 12/2014). Darüber hinaus sind die nachstehend beschriebenen Anforderungen für Fahrplan und Beförderungsentgelt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG zu beachten.
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(1) Anforderungen an das Fahrplanangebot
Die beigefügten Musterfahrpläne und Linienverlaufspläne (abzurufen unter: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr) sind einzuhalten, einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Ver-stärkerfahrten, die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind. Zudem sind die Fahrpläne regelmäßig auf die Bedürfnisse des Schülerverkehrs (Änderung der Schulanfangs- und Endzeiten; Änderung der Schülerströme; Bereitstellung ausreichender Kapazität) anzupassen. Ziel ist für den Fahrplan an Schultagen ein bestmöglicher Kompromiss zwischen den Anforderungen des Schülerverkehrs und den Anforderungen des Besorgungs- und Berufsverkehrs.
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Bei den Linien 171, 179, 180, 191, 192, 194, 198 und 199 sind die aktuellen Fahrpläne (unter www.vvs.de abzurufen) auch in Zukunft fortzuführen. Für die Linien 181, 182, 183, 185 und 195 wurden neue Fahrpläne erstellt, die unter dem Link http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr heruntergeladen werden können und künftig eingehalten werden sollen. Anpassungen sollen erfolgen, wenn diese durch geänderte Belange des Schülerverkehrs (Schulanfangs- und –endzeiten, erforderliche Kapazitäten, Schülerströme) notwendig werden. Ebenso sind die Fahrpläne im Falle von sich ändernden Abfahrts- und Ankunftszeiten der Regionalbahnen Nürtingen – Neuffen und Kirchheim u. T. – Oberlenningen so anzupassen, dass sich die Umsteigezeiten zu den linienweise im Nahverkehrsplan beschriebenen primären Anschlüssen (siehe Seite 224 bis 246) nicht verschlechtern. Weitere Änderungsbedarfe sind im Folgenden zu den einzelnen Linien aufgeführt.
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Linie 179: An den Verkehrstagen Samstag sowie Sonn- und Feiertag entspricht das Angebot der Linie 179 nicht der Min-destbedienung des Landkreises. Gegenüber dem aktuellen Fahrplan sind künftig samstags vier und an Sonn- und Feiertagen sechs zusätzliche Fahrtenpaare im Abschnitt Erkenbrechtsweiler-Oberlenningen im Linienverkehr (Anrufverkehr ausgeschlossen) anzubieten. Die zusätzlichen Fahrten sind so in den Fahrplan zu integrieren, dass die Taktanforderung gemäß dem aktuell gültigen Nahverkehrsplan des Landkreises Esslingen (Seite 226; Zeile „Taktanforderung“; Spalte „Ausreichende Verkehrsbedienung“) möglichst gut gewährleistet werden kann. Als Kompensation für die zusätzlich eingerichteten Fahrtenpaare im Linienverkehr kann im Vergleich zum derzeitigen Fahrplan samstags auf vier und an Sonn- und Feiertagen auf sechs Ruftaxi-Fahrtenpaare verzichtet werden.
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Linie 181: Das Land Baden-Württemberg plant die Einrichtung eines durchgehenden 30-Minuten-Taktes für die Regio-nalExpress-Züge Stuttgart-Nürtingen-Tübingen. Ab dem Zeitpunkt der Umsetzung dieses durchgehenden 30-Minuten-Taktes müssen die Abfahrtszeiten der Linie 181 ab Nürtingen Steinbeisweg zwischen 9:00 und 15:00 Uhr sowie nach 19:00 Uhr auf die Minute 15 gelegt werden, sodass tagsüber durchgehend einheitliche Abfahrtsminuten bestehen.
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Linie 183A: Diese Linie ist im aktuell gültigen Nahverkehrsplan des Landkreises Esslingen aufgeführt. Aufgrund zurück-gehender Schülerzahlen an der Ersbergschule in Nürtingen wurde die Linie aber im Sommer 2015 eingestellt – das ver-bleibende Leistungsangebot für den Schülerverkehr zur Nürtinger Ersbergschule wurde in die Linie 183 integriert (siehe Musterfahrplan Linie 183: http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr).
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Linie 183: Die Fahrten der Linie 183, die in an der Haltestelle Roßdorf Kleeweg um 6:33, 7:03, 7:33, 8:33, 9:33, 10:33, 11:33, 12:33, 13:33, 14:33, 15:33, 16:33, 17:33 und 18:33 starten, sollen vom selben Bus bedient werden, der zeitgleich an der Haltestelle Nürtingen Roßdorf Kleeweg als Linie 182 aus Richtung Nürtingen ZOB ankommt. So können zusätzliche umsteigefreie Direktverbindungen (z.B. Braike-Enzenhardt) geschaffen werden. Gleiches gilt für die Busankünfte der Linie 183 um 6:23, 6:53, 7:23,8:23, 9:23, 10:23, 11:23, 12:23, 13:23, 14:23, 15:23, 16:23, 17:23 und 18:23 Uhr. Diese Busse müssen ab Kleeweg als Linie 182 in Richtung Nürtingen ZOB weitergeführt werden.
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Linie 199: An den Verkehrstagen Samstag sowie Sonn- und Feiertag entspricht das Angebot der Linie 199 nicht der Min-destbedienung des Landkreises. Das Fahrplanangebot ist derart auszuweiten, dass samstags ganzjährig (nicht nur im Sommerhalbjahr) mindestens neun und an Sonn- und Feiertagen ganzjährig (nicht nur im Sommerhalbjahr) mindestens sechs Fahrtenpaare im Abschnitt Metzingen-Neuffen angeboten werden. Dieses Angebot ist im Linienverkehr (Anrufverkehr ausgeschlossen) anzubieten. Die zusätzlichen Fahrten sind so in den Fahrplan zu integrieren, dass die Taktanforderung gemäß dem aktuell gültigen Nahverkehrsplan des Landkreises Esslingen (Seite 246; Zeile „Taktanforderung“; Spalte „Ausreichende Verkehrsbedienung“) möglichst gut gewährleistet werden kann.
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Zusätzlich zu den oben genannten Fahrplanfahrten, sind zusätzliche Verstärkerfahrten im Schülerverkehr wie folgt durch-zuführen:
183; 07:06 Nürtingen, Schelmenwasen – Nürtingen, ZOB; ganzjährig an Schultagen; Solobus.
185; 06:59 Raidwangen, Talstr. – Nürtingen, ZOB; Oktober-April an Schultagen; Solobus.
185; 13:06 Nürtingen, ZOB – Grafenberg; Oktober-April an Schultagen; Solobus.
183; 12:34 Nürtingen, ZOB – Roßdorf; 2-3 mal/Woche von November-März; Solobus.
185; 12:32 Nürtingen, ZOB – Grafenberg; 2-3 mal/Woche von November-März; Solobus.
179; 13:07 Oberlenningen – Erkenbrechtsweiler, ganzjährig an Schultagen; Gelenkbus.
179; 07:20 Erkenbrechtsweiler – Oberlenningen; ganzjährig an Schultagen; Solobus.
198; 06:56 Kohlberg, Hörnlesweg – Frickenhausen; Ende Sommerferien-Anfang Pfingstferien an Schultagen; Gelenkbus.
199; 06:54 Beuren, Bürgerhaus – Neuffen, Schule; ganzjährig an Schultagen; Gelenkbus.
199; 07:10 Neuffen, Bahnhof – Neuffen, Schule; ganzjährig an Schultagen; Solobus.
R82-Verstärker; 07:17 Frickenhausen, Kelterstraße – Nürtingen, Auf dem Lerchenberg; an ca. 35 Tagen im Jahr (für den Fall des planmäßigen oder außerplanmäßigen Ausfalls des 4. Triebwagens der Tälesbahn); Gelenkbus.
Die Angaben, welche Fahrten mit Gelenkbussen gefahren werden, sollen nur als Orientierungshilfe dienen. Es obliegt dem Verkehrsunternehmen eine ausreichende Kapazität anzubieten. Insofern kann statt einem Gelenkbus auch ein weiterer Solobus auf dem jeweiligen kapazitätskritischen Abschnitt eingesetzt werden.
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(2) Anforderungen an das Beförderungsentgelt
Anwendung des Gemeinschaftstarifs des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart (VVS) als Höchsttarif nach den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift des Verbands Region Stuttgart „Allgemeinen Vorschrift über die Finanzierunggemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in der Verbundstufe II des Verkehrs- und Tarifverbunds Stuttgart“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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(3) Anforderungen an die Qualitätsstandards / Mindestanforderungen
Neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sind sowohl die qualitativen und betrieblichen Vorgaben des Nahverkehrsplanes des Landkreises Esslingen als auch die Anforderungen, die sich aus den „Stan-dards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ ergeben zu beachten. Die Mindestkriterien an die Qualität können unter dem Link zum Nahverkehrsplan (s.o.) und unter dem Link zu den „Standards im Busverkehr der Verbundlandkreise“ wie folgt http://www.landkreis-esslingen.de/standardsimbusverkehr eingesehen und abgerufen werden.
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— Fahrradmitnahme und Halt auf Wunsch: Regelungen zur Fahrradmitnahme und Halt auf Wunsch sind in dem Dokument des Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart GmbH (VVS) „Gemeinsame Beförderungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Fahrpreise 2015“ (Stand Januar 2015) unter folgendem Link abzurufen: http://www.vvs.de/download/VVS-Gemeinschaftstarif-2015.pdf.
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Quelle: OJS 2015/S 202-365064 (2015-10-13)
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