Es gilt Deutsches Recht. Die in III.2.1, III.2.2 und III.2.3 geforderten Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen. Das Nichtvorliegender Nachweise hat zur Folge, dass das Angebot gem. § 19 Abs. 3 EG VOL/A ausgeschlossen und nicht gewertet wird. Der Bewerber unterliegt mit der Abgabe seines Angebotes auch den Bestimmungen des § 22 EG VOL/A über nicht berücksichtigte Angebote. Gem. § 101 a Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden Sie, wenn Ihr Angebot nicht berücksichtigt wird, spätestens 15 Kalendertage (bei Versand per Fax 10 Kalendertage) vor Vertragsschluss über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, den frühestens Zeitpunkt des Vertragsschlusses und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung Ihres Angebotes informiert.