Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen für die bedarfsbezogene Erbringung von Postdienstleistungen für die Regionaldirektionen Münster (Region Münster, Coesfeld, Warendorf) und Recklinghausen (Region Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen) der AOK NORDWEST. Gegenstand der Postdienstleistungen sind Abholung, Beförderung, Freimachung/Frankierung und Zustellung von Briefsendungen, Einschreiben sowie Postzustellungsurkunden (PZU). Die Zustellung erfolgt je nach Los im Bundesland Nordrhein-Westfalen und bundesweit. Der Vertrag beginnt am 01.07.2015. Die Dauer der auszuführenden Leistungen ist auf 24 Monate beschränkt. Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate, soweit der Vertrag nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Vertrag endet ohne besondere Kündigung nach 48 Monaten (30.06.2019).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-04-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-03-04.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-03-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Postdienste
Menge oder Umfang: Etwa 1.031.285 Sendungen pro Jahr.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Postdienste📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK – Bundesverband GbR (für die in Anhang A genannte Auftraggeberin)
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de📧
Fax: +49 30346462777 📠
1) Auftraggeberin ist die AOK NORDWEST – Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand Herrn Martin Litsch, Kopenhagener Str.1, 44269 Dortmund.
2) Angebote sind an die AOK-Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Robert Eismann,
Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte,
Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin,
zu richten. Diese führt die Ausschreibung im Namen der Auftraggeberin durch.
Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:
https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/
3) Eignungsleihe
Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung in Bezug auf die unter Punkt III.2.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise der Fähigkeiten von Nachunternehmern oder Dritten bedienen (Eignungsleihe). Die Eignungsleihe muss nicht zwingend mit der Übernahme von Unteraufträgen einhergehen. Das Bereitstellen von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist beispielsweise ausreichend. Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht allerdings nur dann, wenn der Bieter selbst nicht die geforderte Eignung besitzt oder diese nicht wie vom Auftraggeber gefordert selbst nachweisen kann. Mit der Eignungsleihe dürfen keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten. Bei der Eignungsleihe in Bezug auf personelle Mittel sind beispielsweise die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten.
Verweist der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, sind diese im Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer zu benennen. Darüber hinaus ist für die Eignungsleihe im Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer deutlich zu machen, welche Eignungsanforderungen von welchem Unternehmen erbracht werden.
Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Nachunternehmers oder Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine dementsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Wenn die Eignungsleihe nicht mit der Erbringung eines wesentlichen Leistungsanteils durch einen Nachunternehmer einhergeht ist in dem dafür vorgesehenen Feld lediglich auf den konkreten Inhalt der Eignungsleihe hinzuweisen. Die unter Punkt III.2.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind für den Nachunternehmer oder Dritten nur insoweit zu erbringen, wie sie sich auf den Gegenstand der Eignungsleihe beziehen. Sämtliche Nachweise des Nachunternehmers oder Dritten sind im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot abzugeben (§ 7 Abs. 9 und 12 VOL/A-EG). Die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers oder Dritten sollte bereits mit der Angebotsabgabe vorgelegt werden. Soweit dies unter bestimmten Umständen nicht zumutbar ist, müssen sie spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden.
4) Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen. Soweit in den Vergabeunterlagen vom Bieter bzw. von Bietern die Rede ist, sind davon auch Bietergemeinschaften umfasst, soweit für diese nicht jeweils speziellere Regelungen getroffen werden.
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
- Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft werden aufgeführt.
- Die Parteien erklären, dass sie eine Bietergemeinschaft in einer Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder (z.B. Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR etc.) bilden.
- Die Parteien bezeichnen den für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft. Es ist zu erklären, dass dieser die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln und gemeinsam gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt.
- Die Parteien erklären, dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht der Auftraggeberin an.
Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise unter Ziffer III.1.4 (Sonstige besondere Bedingungen) sowie Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1. (Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers) und Ziffer III.2.2. (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) Punkt 1) (Betriebshaftpflichtversicherung) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die sonstigen unter Ziffer III.2.2 (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.2.3 (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden. Die unter Ziffer III.2.3 (Technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat. Für Mitglieder, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind zwingend zusätzlich die unter Ziffer III.2.3 genannten Referenzen und die Lizenz gem. § 5 ff. PostG vorzulegen.
5) Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern (bzw. Unterauftragnehmern) ist sowohl für einzelne Teilleistungen als auch für die vollständige Leistungserbringung zulässig. Die Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. Die Zustimmung erfolgt mit Zuschlagserteilung.
Nachunternehmer ist, wer wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Die Wesentlichkeit der Teilleistung ist nicht zwangsläufig vom prozentualen Anteil an der Gesamtleistung abhängig.
Wesentlich ist insbesondere jede Teilleistung, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen beinhaltet, da sie für die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Auslieferungszeiten maßgeblich sind. Sofern die Deutsche Post AG für die Zustellung der Postsendungen in die Postdienstleistung einbezogen wird, gilt Sie aufgrund ihrer gesetzlichen Leistungspflicht im Rahmen der Ausschreibung nicht als Nachunternehmer.
Den Einsatz von Nachunternehmern sowie die Art und den Umfang der von Nachunternehmern zu erbringenden Leistungen muss der Bieter mit Abgabe des Angebotes durch eine entsprechende Eigenerklärung (Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer) anzeigen.
Der Bieter hat der Auftraggeberin außerdem nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Leistungserbringung zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung der benannten Nachunternehmer vorlegt. Die unter Ziffer III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung aufgeführten Eignungsnachweise muss der Bieter für Nachunternehmer nur insoweit vorlegen, wie dieser Leistungen erbringt, für die Nachweise gefordert sind. Für Nachunternehmer, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind zwingend zusätzlich die geforderten Referenzen und die Lizenz gem. § 5 ff. PostG vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.1 (Persönliche Lage) genannte Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach § 6 EG VOL/A sowie die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach den Landesregelungen in NRW sind ebenfalls durch Nachunternehmer vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung und die Eignungsnachweise der Nachunternehmer sollten bereits mit der Angebotsabgabe vorgelegt werden. Soweit dies unter bestimmten Umständen nicht zumutbar ist, sind sie spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Für Nachunternehmer, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind diese Nachweise zwingend mit Angebotsabgabe vorzulegen. Auf die Besonderheiten im Falle der Eignungsleihe wird verwiesen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbedingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Nachunternehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Nachunternehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Nachunternehmer anzusehen sind.
zu richten. Diese führt die Ausschreibung im Namen der Auftraggeberin durch.
Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:
Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung in Bezug auf die unter Punkt III.2.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise der Fähigkeiten von Nachunternehmern oder Dritten bedienen (Eignungsleihe). Die Eignungsleihe muss nicht zwingend mit der Übernahme von Unteraufträgen einhergehen. Das Bereitstellen von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist beispielsweise ausreichend. Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht allerdings nur dann, wenn der Bieter selbst nicht die geforderte Eignung besitzt oder diese nicht wie vom Auftraggeber gefordert selbst nachweisen kann. Mit der Eignungsleihe dürfen keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten. Bei der Eignungsleihe in Bezug auf personelle Mittel sind beispielsweise die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten.
Verweist der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, sind diese im Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer zu benennen. Darüber hinaus ist für die Eignungsleihe im Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer deutlich zu machen, welche Eignungsanforderungen von welchem Unternehmen erbracht werden.
Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Nachunternehmers oder Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine dementsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Wenn die Eignungsleihe nicht mit der Erbringung eines wesentlichen Leistungsanteils durch einen Nachunternehmer einhergeht ist in dem dafür vorgesehenen Feld lediglich auf den konkreten Inhalt der Eignungsleihe hinzuweisen. Die unter Punkt III.2.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind für den Nachunternehmer oder Dritten nur insoweit zu erbringen, wie sie sich auf den Gegenstand der Eignungsleihe beziehen. Sämtliche Nachweise des Nachunternehmers oder Dritten sind im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot abzugeben (§ 7 Abs. 9 und 12 VOL/A-EG). Die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers oder Dritten sollte bereits mit der Angebotsabgabe vorgelegt werden. Soweit dies unter bestimmten Umständen nicht zumutbar ist, müssen sie spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden.
4) Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen. Soweit in den Vergabeunterlagen vom Bieter bzw. von Bietern die Rede ist, sind davon auch Bietergemeinschaften umfasst, soweit für diese nicht jeweils speziellere Regelungen getroffen werden.
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
- Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft werden aufgeführt.
- Die Parteien erklären, dass sie eine Bietergemeinschaft in einer Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder (z.B. Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR etc.) bilden.
- Die Parteien bezeichnen den für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft. Es ist zu erklären, dass dieser die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln und gemeinsam gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt.
- Die Parteien erklären, dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht der Auftraggeberin an.
Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise unter Ziffer III.1.4 (Sonstige besondere Bedingungen) sowie Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1. (Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers) und Ziffer III.2.2. (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) Punkt 1) (Betriebshaftpflichtversicherung) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die sonstigen unter Ziffer III.2.2 (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.2.3 (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden. Die unter Ziffer III.2.3 (Technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat. Für Mitglieder, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind zwingend zusätzlich die unter Ziffer III.2.3 genannten Referenzen und die Lizenz gem. § 5 ff. PostG vorzulegen.
5) Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern (bzw. Unterauftragnehmern) ist sowohl für einzelne Teilleistungen als auch für die vollständige Leistungserbringung zulässig. Die Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. Die Zustimmung erfolgt mit Zuschlagserteilung.
Nachunternehmer ist, wer wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Die Wesentlichkeit der Teilleistung ist nicht zwangsläufig vom prozentualen Anteil an der Gesamtleistung abhängig.
Wesentlich ist insbesondere jede Teilleistung, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen beinhaltet, da sie für die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Auslieferungszeiten maßgeblich sind. Sofern die Deutsche Post AG für die Zustellung der Postsendungen in die Postdienstleistung einbezogen wird, gilt Sie aufgrund ihrer gesetzlichen Leistungspflicht im Rahmen der Ausschreibung nicht als Nachunternehmer.
Den Einsatz von Nachunternehmern sowie die Art und den Umfang der von Nachunternehmern zu erbringenden Leistungen muss der Bieter mit Abgabe des Angebotes durch eine entsprechende Eigenerklärung (Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer) anzeigen.
Der Bieter hat der Auftraggeberin außerdem nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Leistungserbringung zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung der benannten Nachunternehmer vorlegt. Die unter Ziffer III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung aufgeführten Eignungsnachweise muss der Bieter für Nachunternehmer nur insoweit vorlegen, wie dieser Leistungen erbringt, für die Nachweise gefordert sind. Für Nachunternehmer, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind zwingend zusätzlich die geforderten Referenzen und die Lizenz gem. § 5 ff. PostG vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.1 (Persönliche Lage) genannte Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach § 6 EG VOL/A sowie die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach den Landesregelungen in NRW sind ebenfalls durch Nachunternehmer vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung und die Eignungsnachweise der Nachunternehmer sollten bereits mit der Angebotsabgabe vorgelegt werden. Soweit dies unter bestimmten Umständen nicht zumutbar ist, sind sie spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Für Nachunternehmer, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind diese Nachweise zwingend mit Angebotsabgabe vorzulegen. Auf die Besonderheiten im Falle der Eignungsleihe wird verwiesen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbedingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Nachunternehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Nachunternehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Nachunternehmer anzusehen sind.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen für die bedarfsbezogene Erbringung von Postdienstleistungen für die Regionaldirektionen Münster (Region Münster, Coesfeld, Warendorf) und Recklinghausen (Region Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen) der AOK NORDWEST. Gegenstand der Postdienstleistungen sind Abholung, Beförderung, Freimachung/Frankierung und Zustellung von Briefsendungen, Einschreiben sowie Postzustellungsurkunden (PZU). Die Zustellung erfolgt je nach Los im Bundesland Nordrhein-Westfalen und bundesweit.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rahmenvereinbarungen für die bedarfsbezogene Erbringung von Postdienstleistungen für die Regionaldirektionen Münster (Region Münster, Coesfeld, Warendorf) und Recklinghausen (Region Recklinghausen, Bottrop, Gelsenkirchen) der AOK NORDWEST. Gegenstand der Postdienstleistungen sind Abholung, Beförderung, Freimachung/Frankierung und Zustellung von Briefsendungen, Einschreiben sowie Postzustellungsurkunden (PZU). Die Zustellung erfolgt je nach Los im Bundesland Nordrhein-Westfalen und bundesweit.
Der Vertrag beginnt am 01.07.2015. Die Dauer der auszuführenden Leistungen ist auf 24 Monate beschränkt. Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate, soweit der Vertrag nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Vertrag endet ohne besondere Kündigung nach 48 Monaten (30.06.2019).
Der Vertrag beginnt am 01.07.2015. Die Dauer der auszuführenden Leistungen ist auf 24 Monate beschränkt. Die Vertragsdauer verlängert sich längstens zweimal um jeweils 12 Monate, soweit der Vertrag nicht sechs Monate vor dem jeweiligen Vertragsende schriftlich von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Der Vertrag endet ohne besondere Kündigung nach 48 Monaten (30.06.2019).
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Region Münster - Leitbereiche 48/59
Kurze Beschreibung:
Die Abholung erfolgt an den folgenden Orten:48143 Münster, Königsstr. 18-20;59269 Beckum, Einsteinstr. 2-4;48653 Coesfeld, Jakobiring 9;48231 Warendorf, August-Wessing-Damm 3b.Die Zustellung erfolgt in den Leitbereichen 48/59.
Die Abholung erfolgt an den folgenden Orten:
48143 Münster, Königsstr. 18-20;
59269 Beckum, Einsteinstr. 2-4;
48653 Coesfeld, Jakobiring 9;
48231 Warendorf, August-Wessing-Damm 3b.
Die Zustellung erfolgt in den Leitbereichen 48/59.
Menge oder Umfang: Etwa 449.920 Sendungen jährlich.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Region Münster - national und PZU
Kurze Beschreibung:
Die Abholung erfolgt an den folgenden Orten:48143 Münster, Königsstr. 18-20;59269 Beckum, Einsteinstr. 2-4;48653 Coesfeld, Jakobiring 9;48231 Warendorf, August-Wessing-Damm 3b.Die Zustellung erfolgt bundesweit.
Die Zustellung erfolgt bundesweit.
Menge oder Umfang: Etwa 44.100 Sendungen jährlich.
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Region Münster - Infopost national
Kurze Beschreibung:
Die Abholung erfolgt an den folgenden Orten:48143 Münster, Königsstr. 18-20;Die Zustellung erfolgt bundesweit.
Menge oder Umfang: Etwa 40.003 Sendungen jährlich.
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Region Recklinghausen - Leitbereiche 44/45/46
Kurze Beschreibung:
Die Abholung erfolgt an den folgenden Orten:45657 Recklinghausen, Westerholter Weg 82;45881 Gelsenkirchen, Rolandstraße 14;45894 Gelsenkirchen, Maelostraße 8.Die Zustellung erfolgt in den Leitbereichen 44/45/46.
45657 Recklinghausen, Westerholter Weg 82;
45881 Gelsenkirchen, Rolandstraße 14;
45894 Gelsenkirchen, Maelostraße 8.
Die Zustellung erfolgt in den Leitbereichen 44/45/46.
Menge oder Umfang: Etwa 430.900 Sendungen jährlich.
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Region Recklinghausen - national und PZU
Kurze Beschreibung:
Die Abholung erfolgt an den folgenden Orten:45657 Recklinghausen, Westerholter Weg 82;45881 Gelsenkirchen, Rolandstraße 14;45894 Gelsenkirchen, Maelostraße 8.Die Zustellung erfolgt bundesweit.
Menge oder Umfang: Etwa 50.360 Sendungen jährlich.
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Region Recklinghausen - Infopost national
Kurze Beschreibung:
Die Abholung erfolgt an den folgenden Orten:45657 Recklinghausen, Westerholter Weg 82;Die Zustellung erfolgt bundesweit.
Menge oder Umfang: Etwa 16.002 Sendungen jährlich.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gem. § 6 VOL/A-EG;
2) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach den Landesregelungen in NRW zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption;
3) Aktueller Nachweis (Kopie) über Eintragungen im Handelsregister (Auszug aus dem Handelsregister) oder in der Handwerksrolle oder im Vereinsregister, nicht älter als 12 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet. Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
3) Aktueller Nachweis (Kopie) über Eintragungen im Handelsregister (Auszug aus dem Handelsregister) oder in der Handwerksrolle oder im Vereinsregister, nicht älter als 12 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet. Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
4) Allgemeiner Hinweis: Für Bietergemeinschaften und Nachunternehmer sind die Regelungen der Ziffer VI.3 zu beachten.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1) Nachweis des Bieters über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von:
3.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden
300.000 Euro für Vermögensschäden inklusive Datenschutz
je Versicherungsfall.
Wird eine Kopie des Versicherungsvertrages als Nachweis eingereicht und beinhaltet der Vertrag eine Befristung sowie eine automatische Verlängerungsklausel, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde.
Kann der Bieter keinen solchen Nachweis erbringen, oder deckt der beigefügte Nachweis des Versicherers nicht die oben genannten Mindestdeckungssummen ab, hat der Bieter zu erklären, dass er spätestens 8 Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages eine Betriebshaftpflichtversicherung in der Höhe der geforderten Mindestdeckungssummen abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Kann der Bieter keinen solchen Nachweis erbringen, oder deckt der beigefügte Nachweis des Versicherers nicht die oben genannten Mindestdeckungssummen ab, hat der Bieter zu erklären, dass er spätestens 8 Wochen nach Inkrafttreten des Vertrages eine Betriebshaftpflichtversicherung in der Höhe der geforderten Mindestdeckungssummen abschließen und den Nachweis vorlegen wird.
2) Allgemeiner Hinweis: Für Bietergemeinschaften und Nachunternehmer sind die Regelungen der Ziffer VI.3 zu beachten.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Die Auftraggeberin fordert mindestens zwei Referenzen zu Leistungen, die innerhalb der letzten drei Kalenderjahre erbracht wurden und die nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind.
Vergleichbar sind Aufträge über die Abholung und Zustellung von Briefsendungen, die mindestens die auf dem Deckblatt losweise angegebenen Postsendungsvolumina pro Jahr umfassen.
Für Lose mit regionaler Zustellung (Lose 1 und 4) können sowohl Referenzen mit bundesweiter als auch mit regionaler Zustellung angegeben werden. Für Lose mit bundesweiter Zustellung (Lose 2, 3, 5 und 6), sind nur Referenzen mit bundesweiter Zustellung zulässig.
Für Lose mit regionaler Zustellung (Lose 1 und 4) können sowohl Referenzen mit bundesweiter als auch mit regionaler Zustellung angegeben werden. Für Lose mit bundesweiter Zustellung (Lose 2, 3, 5 und 6), sind nur Referenzen mit bundesweiter Zustellung zulässig.
Sofern Sie sich auf mehrere Lose bewerben, müssen die Referenzen insgesamt die addierten Postsendungsvolumina der bebotenen Lose abdecken. Bezieht sich der Bieter auf bundesweit erbrachte Leistungen, kommt es ausschließlich auf das addierte Postsendungsvolumen an, sodass für alle 6 Lose 2 Referenzen ausreichend sein können.
Sofern Sie sich auf mehrere Lose bewerben, müssen die Referenzen insgesamt die addierten Postsendungsvolumina der bebotenen Lose abdecken. Bezieht sich der Bieter auf bundesweit erbrachte Leistungen, kommt es ausschließlich auf das addierte Postsendungsvolumen an, sodass für alle 6 Lose 2 Referenzen ausreichend sein können.
Regional erbrachte Leistungen können nur auf den regionalen Teil der Postsendungsvolumina angerechnet werden.
Für jede Referenz ist ein gesonderter Erhebungsbogen auszufüllen. Dabei ist eine hinreichend detaillierte Beschreibung des Auftrags sowie Angaben zu Ansprechpartnern in den Referenzprojekten (inkl. Telefonnummer) vorzunehmen.
Nachzuweisender Referenzumfang:
Los 1 - 360.000 Stück pro Jahr - regional oder bundesweit
Los 2 - 35.000 Stück pro Jahr - bundesweit
Los 3 - 32.000 Stück pro Jahr - bundesweit
Los 4 - 345.000 Stück pro Jahr - regional oder bundesweit
Los 5 - 40.000 Stück pro Jahr - bundesweit
Los 6 - 13.000 Stück pro Jahr - bundesweit
2) Lizenzurkunde gemäß § 5 ff. Postgesetz (PostG) in Kopie. Der Vorlage einer Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 5 Abs. 1 Postgesetz (PostG) bedarf nach § 5 Abs. 2 PostG nicht, wer Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis erteilt worden ist. Der Umstand, dass der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 PostG vorliegt, ist gegenüber der Auftraggeberin nachzuweisen.
2) Lizenzurkunde gemäß § 5 ff. Postgesetz (PostG) in Kopie. Der Vorlage einer Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 5 Abs. 1 Postgesetz (PostG) bedarf nach § 5 Abs. 2 PostG nicht, wer Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis erteilt worden ist. Der Umstand, dass der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 PostG vorliegt, ist gegenüber der Auftraggeberin nachzuweisen.
3) Kurze Unternehmensdarstellung:
Bitte stellen Sie auf einem gesonderten Beiblatt die Struktur Ihres Unternehmens sowie insbesondere die örtliche und (fach-) personelle Ausstattung Ihres Unternehmens dar. Dabei ist vor allem auf folgende Eckdaten zum Unternehmen einzugehen: Gesellschaftsform, Geschäftstätigkeit, Standorte, Verbundene Unternehmen, Strategische Partner.
Bitte stellen Sie auf einem gesonderten Beiblatt die Struktur Ihres Unternehmens sowie insbesondere die örtliche und (fach-) personelle Ausstattung Ihres Unternehmens dar. Dabei ist vor allem auf folgende Eckdaten zum Unternehmen einzugehen: Gesellschaftsform, Geschäftstätigkeit, Standorte, Verbundene Unternehmen, Strategische Partner.
Sofern Sie sich auf die Lose 1 und 4 bewerben, gehen Sie bitte auch auf die Ausrichtung Ihres Unternehmens auf Postdienstleistungen im Raum Münster (Los 1) bzw. im Raum Recklinghausen (Los 4). Hierzu sind losweise Angaben zu machen, wenn die Abwicklung nicht über die gleiche Logistik (z.B. Sortierstation, Briefzentrum, etc.) abläuft.
Sofern Sie sich auf die Lose 1 und 4 bewerben, gehen Sie bitte auch auf die Ausrichtung Ihres Unternehmens auf Postdienstleistungen im Raum Münster (Los 1) bzw. im Raum Recklinghausen (Los 4). Hierzu sind losweise Angaben zu machen, wenn die Abwicklung nicht über die gleiche Logistik (z.B. Sortierstation, Briefzentrum, etc.) abläuft.
4) Allgemeiner Hinweis: Für Bietergemeinschaften und Nachunternehmer sind die Regelungen der Ziffer VI.3 zu beachten.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder (z.B. Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR etc.).
Sonstige besondere Bedingungen:
1) Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen für die Vergabe von Dienstleistungen;
2) Verpflichtungserklärung nach § 4 TVgG-NRW zu Tariftreue und Mindestentlohnung;
3) Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG-NRW zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
4) Allgemeiner Hinweis: Für Bietergemeinschaften sind die Regelungen der Ziffer VI.3 zu beachten.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 2
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-06-05 📅
Öffnungsort: AOK-Bundesverband GbR, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin.
Ort des Eröffnungstermins: AOK-Bundesverband GbR, Rosenthaler Str. 31, 10178 Berlin.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
zu richten. Diese führt die Ausschreibung im Namen der Auftraggeberin durch.
Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:
Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung in Bezug auf die unter Punkt III.2.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise der Fähigkeiten von Nachunternehmern oder Dritten bedienen (Eignungsleihe). Die Eignungsleihe muss nicht zwingend mit der Übernahme von Unteraufträgen einhergehen. Das Bereitstellen von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist beispielsweise ausreichend. Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht allerdings nur dann, wenn der Bieter selbst nicht die geforderte Eignung besitzt oder diese nicht wie vom Auftraggeber gefordert selbst nachweisen kann. Mit der Eignungsleihe dürfen keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten. Bei der Eignungsleihe in Bezug auf personelle Mittel sind beispielsweise die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten.
Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung in Bezug auf die unter Punkt III.2.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise der Fähigkeiten von Nachunternehmern oder Dritten bedienen (Eignungsleihe). Die Eignungsleihe muss nicht zwingend mit der Übernahme von Unteraufträgen einhergehen. Das Bereitstellen von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist beispielsweise ausreichend. Die Möglichkeit der Eignungsleihe besteht allerdings nur dann, wenn der Bieter selbst nicht die geforderte Eignung besitzt oder diese nicht wie vom Auftraggeber gefordert selbst nachweisen kann. Mit der Eignungsleihe dürfen keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten. Bei der Eignungsleihe in Bezug auf personelle Mittel sind beispielsweise die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten.
Verweist der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, sind diese im Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer zu benennen. Darüber hinaus ist für die Eignungsleihe im Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer deutlich zu machen, welche Eignungsanforderungen von welchem Unternehmen erbracht werden.
Verweist der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen, sind diese im Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer zu benennen. Darüber hinaus ist für die Eignungsleihe im Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer deutlich zu machen, welche Eignungsanforderungen von welchem Unternehmen erbracht werden.
Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Nachunternehmers oder Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine dementsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Wenn die Eignungsleihe nicht mit der Erbringung eines wesentlichen Leistungsanteils durch einen Nachunternehmer einhergeht ist in dem dafür vorgesehenen Feld lediglich auf den konkreten Inhalt der Eignungsleihe hinzuweisen. Die unter Punkt III.2.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind für den Nachunternehmer oder Dritten nur insoweit zu erbringen, wie sie sich auf den Gegenstand der Eignungsleihe beziehen. Sämtliche Nachweise des Nachunternehmers oder Dritten sind im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot abzugeben (§ 7 Abs. 9 und 12 VOL/A-EG). Die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers oder Dritten sollte bereits mit der Angebotsabgabe vorgelegt werden. Soweit dies unter bestimmten Umständen nicht zumutbar ist, müssen sie spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden.
Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Nachunternehmers oder Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine dementsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Wenn die Eignungsleihe nicht mit der Erbringung eines wesentlichen Leistungsanteils durch einen Nachunternehmer einhergeht ist in dem dafür vorgesehenen Feld lediglich auf den konkreten Inhalt der Eignungsleihe hinzuweisen. Die unter Punkt III.2.2 (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind für den Nachunternehmer oder Dritten nur insoweit zu erbringen, wie sie sich auf den Gegenstand der Eignungsleihe beziehen. Sämtliche Nachweise des Nachunternehmers oder Dritten sind im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot abzugeben (§ 7 Abs. 9 und 12 VOL/A-EG). Die Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers oder Dritten sollte bereits mit der Angebotsabgabe vorgelegt werden. Soweit dies unter bestimmten Umständen nicht zumutbar ist, müssen sie spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden.
4) Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen. Soweit in den Vergabeunterlagen vom Bieter bzw. von Bietern die Rede ist, sind davon auch Bietergemeinschaften umfasst, soweit für diese nicht jeweils speziellere Regelungen getroffen werden.
Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen. Soweit in den Vergabeunterlagen vom Bieter bzw. von Bietern die Rede ist, sind davon auch Bietergemeinschaften umfasst, soweit für diese nicht jeweils speziellere Regelungen getroffen werden.
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
- Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft werden aufgeführt.
- Die Parteien erklären, dass sie eine Bietergemeinschaft in einer Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder (z.B. Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR etc.) bilden.
- Die Parteien bezeichnen den für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft. Es ist zu erklären, dass dieser die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln und gemeinsam gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt.
- Die Parteien bezeichnen den für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft. Es ist zu erklären, dass dieser die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln und gemeinsam gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt.
- Die Parteien erklären, dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht der Auftraggeberin an.
- Die Parteien erklären, dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht der Auftraggeberin an.
Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise unter Ziffer III.1.4 (Sonstige besondere Bedingungen) sowie Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1. (Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers) und Ziffer III.2.2. (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) Punkt 1) (Betriebshaftpflichtversicherung) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die sonstigen unter Ziffer III.2.2 (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.2.3 (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden. Die unter Ziffer III.2.3 (Technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat. Für Mitglieder, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind zwingend zusätzlich die unter Ziffer III.2.3 genannten Referenzen und die Lizenz gem. § 5 ff. PostG vorzulegen.
Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Angaben, Erklärungen und Nachweise unter Ziffer III.1.4 (Sonstige besondere Bedingungen) sowie Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1. (Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers) und Ziffer III.2.2. (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) Punkt 1) (Betriebshaftpflichtversicherung) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die sonstigen unter Ziffer III.2.2 (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.2.3 (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden. Die unter Ziffer III.2.3 (Technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat. Für Mitglieder, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind zwingend zusätzlich die unter Ziffer III.2.3 genannten Referenzen und die Lizenz gem. § 5 ff. PostG vorzulegen.
5) Nachunternehmer
Der Einsatz von Nachunternehmern (bzw. Unterauftragnehmern) ist sowohl für einzelne Teilleistungen als auch für die vollständige Leistungserbringung zulässig. Die Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. Die Zustimmung erfolgt mit Zuschlagserteilung.
Der Einsatz von Nachunternehmern (bzw. Unterauftragnehmern) ist sowohl für einzelne Teilleistungen als auch für die vollständige Leistungserbringung zulässig. Die Weitergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftraggeberin. Die Zustimmung erfolgt mit Zuschlagserteilung.
Nachunternehmer ist, wer wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Die Wesentlichkeit der Teilleistung ist nicht zwangsläufig vom prozentualen Anteil an der Gesamtleistung abhängig.
Nachunternehmer ist, wer wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Die Wesentlichkeit der Teilleistung ist nicht zwangsläufig vom prozentualen Anteil an der Gesamtleistung abhängig.
Wesentlich ist insbesondere jede Teilleistung, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen beinhaltet, da sie für die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Auslieferungszeiten maßgeblich sind. Sofern die Deutsche Post AG für die Zustellung der Postsendungen in die Postdienstleistung einbezogen wird, gilt Sie aufgrund ihrer gesetzlichen Leistungspflicht im Rahmen der Ausschreibung nicht als Nachunternehmer.
Wesentlich ist insbesondere jede Teilleistung, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen beinhaltet, da sie für die Einhaltung der vertraglich zugesicherten Auslieferungszeiten maßgeblich sind. Sofern die Deutsche Post AG für die Zustellung der Postsendungen in die Postdienstleistung einbezogen wird, gilt Sie aufgrund ihrer gesetzlichen Leistungspflicht im Rahmen der Ausschreibung nicht als Nachunternehmer.
Den Einsatz von Nachunternehmern sowie die Art und den Umfang der von Nachunternehmern zu erbringenden Leistungen muss der Bieter mit Abgabe des Angebotes durch eine entsprechende Eigenerklärung (Verzeichnis der Dritt- und Nachunternehmer) anzeigen.
Der Bieter hat der Auftraggeberin außerdem nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Leistungserbringung zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung der benannten Nachunternehmer vorlegt. Die unter Ziffer III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung aufgeführten Eignungsnachweise muss der Bieter für Nachunternehmer nur insoweit vorlegen, wie dieser Leistungen erbringt, für die Nachweise gefordert sind. Für Nachunternehmer, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind zwingend zusätzlich die geforderten Referenzen und die Lizenz gem. § 5 ff. PostG vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.1 (Persönliche Lage) genannte Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach § 6 EG VOL/A sowie die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach den Landesregelungen in NRW sind ebenfalls durch Nachunternehmer vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung und die Eignungsnachweise der Nachunternehmer sollten bereits mit der Angebotsabgabe vorgelegt werden. Soweit dies unter bestimmten Umständen nicht zumutbar ist, sind sie spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Für Nachunternehmer, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind diese Nachweise zwingend mit Angebotsabgabe vorzulegen. Auf die Besonderheiten im Falle der Eignungsleihe wird verwiesen.
Der Bieter hat der Auftraggeberin außerdem nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Leistungserbringung zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung der benannten Nachunternehmer vorlegt. Die unter Ziffer III.2.3 (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung aufgeführten Eignungsnachweise muss der Bieter für Nachunternehmer nur insoweit vorlegen, wie dieser Leistungen erbringt, für die Nachweise gefordert sind. Für Nachunternehmer, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind zwingend zusätzlich die geforderten Referenzen und die Lizenz gem. § 5 ff. PostG vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.1 (Persönliche Lage) genannte Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach § 6 EG VOL/A sowie die Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit nach den Landesregelungen in NRW sind ebenfalls durch Nachunternehmer vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung und die Eignungsnachweise der Nachunternehmer sollten bereits mit der Angebotsabgabe vorgelegt werden. Soweit dies unter bestimmten Umständen nicht zumutbar ist, sind sie spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorzulegen. Für Nachunternehmer, die Abholungs-, Transport- oder Auslieferungsleistungen erbringen, sind diese Nachweise zwingend mit Angebotsabgabe vorzulegen. Auf die Besonderheiten im Falle der Eignungsleihe wird verwiesen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbedingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Nachunternehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Nachunternehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbedingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Nachunternehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Nachunternehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Nachunternehmer anzusehen sind.
Es gelten insbesondere die folgenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 101a Informations-und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist; auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist; auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat [...]
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. [...]
Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2015/S 047-081717 (2015-03-04)
Ergänzende Angaben (2015-03-31) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK-Bundesverband GbR führte das Vergabeverfahren im Auftrag der in Anhang A genannten Auftraggeberin durch
Postort: Berlin-Mitte
Die Lose 3 und 6 wurden zunächst nach § 20 Abs. 1 a) VOL/A-EG aufgehoben und anschließend im Verhandlungsverfahren nach § 3 Abs. 4 Buchst. a) VOL/A-EG vergeben.
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-06-02 📅
Name: Brief und mehr GmbH & Co. KG
Postanschrift: Eulerstr. 15
Postort: Münster
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
Name: Postcon Konsolidierung GmbH
Postanschrift: Komturstr. 18 A
Postort: Berlin
Postleitzahl: 12099
3️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-07-28 📅
Name: Deutsche Post AG
Postanschrift: Hallesches Ufer 60
Postleitzahl: 10963
4️⃣
5️⃣
6️⃣
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Silke Beckmann
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 67-119194
Quelle: OJS 2015/S 203-369153 (2015-10-15)