Die nach III.2.1 bis III.2.3 vorzulegenden Erklärungen sind mit dem Teilnahmeantrag [Bewerbungsbogen] bis zum Ende der Teilnahmeantragsfrist in schriftlicher Form [per Post oder direkt] unmittelbar dem Auftraggeber [Kontaktstelle gemäß ABSCHNITT.1] vorzulegen [Telefax genügt insoweit nicht], sofern sie nicht als erst auf Anforderung vorzulegen benannt sind. Soweit unter III.2.1 bis III.2.3 lediglich Angaben/Eigenerklärungen gefordert werden, behält sich die Auftraggeberin das Recht vor, zur Behebung von Zweifeln [auch nach dem Teilnahmewettbewerb] entsprechende Bescheinigungen oder Nachweise nachzufordern. Kopien von Nachweisen werden anerkannt, sofern sie keinen Anlass zu Zweifeln an der Übereinstimmung mit dem Original geben. Eingereichte Nachweise müssen noch gültig und aktuell sein [bei Ablauf der Teilnahmeantragsfrist nicht älter als ein Jahr, soweit aus Inhalt und Zweck des Nachweises nichts anderes folgt, wie z.B. bei Prüfungszeugnissen].