Der Auftragnehmer hat gemäß den Vorgaben des § 77 Abs. 1a SGB IV und den weiteren für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften die Jahresrechnungen der Kranken- und Pflegeversicherung und des Ausgleichs nach dem AAG für die Jahre 2015 bis einschließlich 2017 für die AOK Baden-Württemberg zu prüfen und Prüfberichte hierzu zu erstellen. Für die weiteren Auftraggeber AOK Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs-KG, AOK und SLI Beteiligungsgesellschaft mbH sowie AOK Kinderkurheim GmbH sind ebenfalls für die Jahre 2015 bis einschließlich 2017 die Jahresabschlüsse zu prüfen und Prüfberichte zu erstellen. Die Erstellung der Jahresabschlüsse erfolgt nach Maßgabe der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und nach den maßgebenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Die Auftraggeber haben die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 zu beauftragen. Die darüber hinaus zu beauftragende Prüfung der AOK-Klinik GmbH umfasst den jeweiligen Jahresabschluss zum 31. Dezember unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Rechtsgrundlage hierfür sind die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Für die AOK-Klinik GmbH ist ein Prüfungszeitraum für die Rechnungsjahre 2015 und 2016 vorgesehen. Der Auftraggeber, ggf. der Rechtsnachfolger, hat die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresabschlüsse und Erstellung der Prüfberichte für die Jahre 2017 und 2018 zu beauftragen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-06-18.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-05-18.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-05-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
E-Mail: manfred.kull@bw.aok.de📧
Telefon: +49 7112593360📞
Fax: +49 7112593388 📠
Interessenten haben bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle die Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb anzufordern. Diese Unterlagen enthalten nähere Angaben zum Verfahrensablauf.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der Auftragnehmer hat gemäß den Vorgaben des § 77 Abs. 1a SGB IV und den weiteren für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften die Jahresrechnungen der Kranken- und Pflegeversicherung und des Ausgleichs nach dem AAG für die Jahre 2015 bis einschließlich 2017 für die AOK Baden-Württemberg zu prüfen und Prüfberichte hierzu zu erstellen. Für die weiteren Auftraggeber AOK Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs-KG, AOK und SLI Beteiligungsgesellschaft mbH sowie AOK Kinderkurheim GmbH sind ebenfalls für die Jahre 2015 bis einschließlich 2017 die Jahresabschlüsse zu prüfen und Prüfberichte zu erstellen. Die Erstellung der Jahresabschlüsse erfolgt nach Maßgabe der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und nach den maßgebenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Die Auftraggeber haben die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 zu beauftragen. Die darüber hinaus zu beauftragende Prüfung der AOK-Klinik GmbH umfasst den jeweiligen Jahresabschluss zum 31. Dezember unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Rechtsgrundlage hierfür sind die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Für die AOK-Klinik GmbH ist ein Prüfungszeitraum für die Rechnungsjahre 2015 und 2016 vorgesehen. Der Auftraggeber, ggf. der Rechtsnachfolger, hat die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresabschlüsse und Erstellung der Prüfberichte für die Jahre 2017 und 2018 zu beauftragen.
Der Auftragnehmer hat gemäß den Vorgaben des § 77 Abs. 1a SGB IV und den weiteren für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften die Jahresrechnungen der Kranken- und Pflegeversicherung und des Ausgleichs nach dem AAG für die Jahre 2015 bis einschließlich 2017 für die AOK Baden-Württemberg zu prüfen und Prüfberichte hierzu zu erstellen. Für die weiteren Auftraggeber AOK Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs-KG, AOK und SLI Beteiligungsgesellschaft mbH sowie AOK Kinderkurheim GmbH sind ebenfalls für die Jahre 2015 bis einschließlich 2017 die Jahresabschlüsse zu prüfen und Prüfberichte zu erstellen. Die Erstellung der Jahresabschlüsse erfolgt nach Maßgabe der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und nach den maßgebenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Die Auftraggeber haben die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse für die Jahre 2018 und 2019 zu beauftragen. Die darüber hinaus zu beauftragende Prüfung der AOK-Klinik GmbH umfasst den jeweiligen Jahresabschluss zum 31. Dezember unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts. Rechtsgrundlage hierfür sind die deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Für die AOK-Klinik GmbH ist ein Prüfungszeitraum für die Rechnungsjahre 2015 und 2016 vorgesehen. Der Auftraggeber, ggf. der Rechtsnachfolger, hat die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresabschlüsse und Erstellung der Prüfberichte für die Jahre 2017 und 2018 zu beauftragen.
Beschreibung der Optionen:
Die Auftraggeber AOK Baden-Württemberg, AOK Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs-KG, AOK und SLI Beteiligungsgesellschaft mbH sowie AOK-Kinderkurheim GmbH haben die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse und Erstellung der Prüfberichte für die Jahre 2018 und 2019 zu beauftragen. Der Auftraggeber AOK-Klinik GmbH, ggf. der Rechtsnachfolger, hat die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresabschlüsse und Erstellung der Prüfberichte für die Jahre 2017 und 2018 zu beauftragen.
Die Auftraggeber AOK Baden-Württemberg, AOK Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs-KG, AOK und SLI Beteiligungsgesellschaft mbH sowie AOK-Kinderkurheim GmbH haben die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse und Erstellung der Prüfberichte für die Jahre 2018 und 2019 zu beauftragen. Der Auftraggeber AOK-Klinik GmbH, ggf. der Rechtsnachfolger, hat die einseitige Option, den Auftragnehmer auch mit der Prüfung der Jahresabschlüsse und Erstellung der Prüfberichte für die Jahre 2017 und 2018 zu beauftragen.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stuttgart.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Erklärung gemäß § 6 EG Abs. 4 VOL/A und § 6 EG Abs. 6 VOL/A gemäß den Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb;
b) Im Falle einer Bietergemeinschaft: Vorlage einer Bietergemeinschaftserklärung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
a) Der Bieter hat einen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb vorzulegen;
b) Der Bieter hat einen Nachweis zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der gesetzlichen Sozialbeiträge nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
a) Vorlage einer Unternehmensdarstellung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb (Dauer der Tätigkeit auf dem Markt im Bereich „Prüfung der Jahresrechnung“, Anzahl der Kunden und Standorte, Höhe des Umsatzes für Wirtschaftsprüfungen insgesamt in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, Höhe des Umsatzes für Prüfungen gesetzlicher Krankenkassen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren);
a) Vorlage einer Unternehmensdarstellung nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb (Dauer der Tätigkeit auf dem Markt im Bereich „Prüfung der Jahresrechnung“, Anzahl der Kunden und Standorte, Höhe des Umsatzes für Wirtschaftsprüfungen insgesamt in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, Höhe des Umsatzes für Prüfungen gesetzlicher Krankenkassen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren);
b) Erfahrungsnachweis in Form einer vom Bewerber gefertigten Liste mit mindestens 3 Referenzprojekten der letzten 3 Jahre nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb;
c) Vorlage des im Unternehmen vorhandenen Qualitätsmanagements;
d) Profile der für die Auftragsdurchführung vorgesehenen Mitarbeiter nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zum Teilnahmewettbewerb;
e) Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Sonstige besondere Bedingungen:
Der Bieter hat seinem Angebot eine Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTMG beizufügen. Die Vorgaben des LTMG gelten nicht für Bieter und/oder Nachunternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten, die die vertragsgegenständlichen Leistungen durch ihre Arbeitnehmer außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausführen. Im Angebot ist vom Bieter darzulegen, dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.
Der Bieter hat seinem Angebot eine Mindestentgelterklärung gemäß § 4 Abs. 1 LTMG beizufügen. Die Vorgaben des LTMG gelten nicht für Bieter und/oder Nachunternehmer mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten, die die vertragsgegenständlichen Leistungen durch ihre Arbeitnehmer außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ausführen. Im Angebot ist vom Bieter darzulegen, dass diese Ausnahmeregelung Anwendung findet.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 4
Datum der Absendung der Aufforderungen: 2015-07-21 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs-KG
AOK und SLI Beteiligungsgesellschaft mbH
AOK-Klinik GmbH
Postanschrift: Fremersbergstraße 115
Postort: Baden-Baden
Postleitzahl: 76530
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK-Kinderkurheim GmbH
Kontakt
Kontaktperson: AOK Baden-Württemberg, Hauptverwaltung, Fachbereich II.4 Finanz-/Rechnungswesen, Vermögensverwaltung, AOK-Kliniken, Presselstraße 19, 70191 Stuttgart
Herrn Manfred Kull
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-01-01 📅
Datum des Endes: 2018-09-30 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Karl-Friedrich-Straße 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de📧
Telefon: +49 7219264049📞
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten unter anderem die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 101a Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a GWB verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Abs. 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Abs. 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 113 Abs. 1 gilt in diesem Fall nicht.
Es wird der weitere folgende Hinweis gegeben:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2015/S 096-174279 (2015-05-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-01-29) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Die Qualität der vom Bieter angebotenen Leistung (60)
2. Der Preis (40)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-12-28 📅
Name: FIDES Treuhand GmbH & Co. KG
Postanschrift: Birkenstraße 37
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 5
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs-AG
AOK Klinik GmbH
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 101b Unwirksamkeit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.