Rahmenvereinbarung Druckerverbrauchsmaterial 2015

Landesbetrieb Daten und Information

Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information, schreibt den Bedarf an Druckerverbrauchsmaterial der staatlichen Stellen sowie der nachgeordneten Behörden des Landes Rheinland-Pfalz aus.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial für Druckertypen der Marke „Lexmark“ aus der landesweiten Hardware-Rahmenvereinbarung.
Diese soll von einem definierten Kreis berechtigter öffentlicher Stellen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bedarfsdeckung genutzt werden. Weitere Einzelheiten sind aus den Vergabeunterlagen zu entnehmen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-08-17. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-07-06.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-07-06 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2015-07-06)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Toner für Laserdrucker/Fax-Geräte
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Toner für Laserdrucker/Fax-Geräte 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landesbetrieb Daten und Information
Postanschrift: Valenciaplatz 6
Postleitzahl: 55118
Postort: Mainz
Kontakt
Internetadresse: http://www.ldi.rlp.de 🌏
Telefon: +49 61316050 📞

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-07-06 📅
Einreichungsfrist: 2015-08-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-07-10 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 131-240396
ABl. S-Ausgabe: 131
Zusätzliche Informationen
Aus der Rahmenvereinbarung können sich folgende Stellen des Landes Rheinland-Pfalz sowie deren nachgeordnete Behörden und Einrichtungen bedienen. Es sind dies im Wesentlichen: — die Ministerien; — der Landtag; — die Landesvertretung; — die Staatskanzlei; — der Landesrechnungshof; — die Landesbetriebe; — der Landesbeauftragte für den Datenschutz; — die unselbständigen Anstalten und Einrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz; die Gemeinden, Städte, Verbandsgemeinden und Landkreise in Rheinland-Pfalz; — der Bezirksverband Pfalz; — der Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund und der Städtetag von Rheinland-Pfalz; — die kommunalen Rechenzentren in Rheinland-Pfalz; — die Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz; — die privatrechtlich organisierten Gesellschaften des Landes, die mehrheitlich in öffentlicher Trägerschaft stehen. Eine aktuelle Übersicht ist unter http://www.rlp.de/de/buergerportale/behoerdenverzeichnis/ einzusehen. Die dort genannten Einrichtungen verfügen zum Teil über mehrere Standorte im Landesgebiet. Bekanntmachungs-ID: CXPDYYDYDCL.
Mehr anzeigen

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information, schreibt den Bedarf an Druckerverbrauchsmaterial der staatlichen Stellen sowie der nachgeordneten Behörden des Landes Rheinland-Pfalz aus.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial für Druckertypen der Marke „Lexmark“ aus der landesweiten Hardware-Rahmenvereinbarung.
Diese soll von einem definierten Kreis berechtigter öffentlicher Stellen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bedarfsdeckung genutzt werden. Weitere Einzelheiten sind aus den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Beschreibung der Optionen:
Der Auftraggeber hat vor Durchführung des Vergabeverfahrens die benötigten Produkte und Bedarfe so exakt wie möglich bestimmt. Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung können jedoch weitere Bedarfe an Produkten entstehen, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht bekannt waren, die jedoch zum Warenportfolio des Auftragnehmers gehören.
Mehr anzeigen
Sollten auf Seiten des Auftraggebers als Ergebnis künftiger, während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung durchgeführter Vergaben zusätzliche Druckertypen der Marke „Lexmark“ im Land Rheinland-Pfalz zum Einsatz kommen, so ist der Auftraggeber berechtigt, im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer das Sortiment in unwesentlichem, weil im Verhältnis zum Gesamtauftrag vernachlässigbar geringem Umfang zu ändern und weitere Produkte aus dessen Warenportfolio in den Rahmenvertrag aufzunehmen, sofern die folgenden Bedingungen kumulativ vorliegen:
Mehr anzeigen
a) der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der weiteren, aufzunehmenden Produkte über-steigt nicht den in § 2 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) benannten Schwellenwert (derzeit 207 000 EUR);
b) der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der weiteren, aufzunehmenden Produkte beträgt nicht mehr als 10 % des ursprünglichen Auftragswertes der Rahmenvereinbarung bezogen auf die Gesamtlaufzeit; Grundlage der Berechnung ist die im Preisblatt angebotene Wertungssumme;
Mehr anzeigen
c) die weiteren, aufzunehmenden Produkte stehen in einem funktionalen, jedenfalls sachlichen Zusammenhang mit den ausgeschriebenen vertragsgegenständlichen Produkten;
d) die Aufnahme der weiteren, aufzunehmenden Produkte verändert den Gesamtcharakter der Rahmenvereinbarung (des Auftrages) nicht.
Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
Enthält der Vertrag eine Preisanpassungs-/Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung gemäß lit. a) und b) der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Dauer: 48 Monate
Referenznummer: 420-015515
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Rheinland-Pfalz, 55116.
Die Leistungen sind innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz bei den abrufenden begünstigten Stellen einschließlich der Vertretungen des Landes Rheinland-Pfalz zu erbringen.
Der Leistungsort ist die jeweils in der Bestellung genannte Lieferadresse.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
I. Die Vergabestelle stellt für die Angebotserstellung Vordrucke zur Verfügung, die bei der Erstellung zu verwenden und mit dem Angebot einzureichen sind. Eine vollständige Auflistung der einzureichenden Nachweise/Erklärungen/Dokumente ist auch in Teil A „Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen“ enthalten.
Mehr anzeigen
1. Unterzeichnetes Anschreiben des Bieters.
Unterlagen zur Eignungsprüfung:
2. unterzeichnete Teil A – Anlage 01 (Eigenerklärung);
3. ausgefüllte und unterzeichnete Teil A – Anlage 02 (Unternehmensdarstellung);
4. ausgefüllte und unterzeichnete Teil A – Anlage 02a (Unternehmensdarstellung – Qualitäts-, Umwelt- und soziale Aspekte);
5. aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate, nicht beglaubigte Kopie genügt);
6. Nachweis einer aktuell bestehenden Haftpflichtversicherung mit mindestens jeweils 500 000 EUR Deckungssummen für Sach- und Personenschäden sowie für Vermögensschäden je Schadensfall oder alternativ eine verbindliche Erklärung einer Versicherung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen wird;
Mehr anzeigen
7. Referenzangaben nach Maßgabe der Teil A – Anlage 03, ausgefüllt und unterzeichnet;
8. falls Nachunternehmer eingesetzt werden, ggf. Verfügbarkeitsnachweis;
9. falls Bietergemeinschaft, ggf. ausgefüllte und unterzeichnete Teil A – Anlage 04;
10. Nachweise der Zertifizierungen des Unternehmens nach ISO 9001 und ISO 14001 oder gleichwertig;
11. Herstellerzusicherung (sog. „Patronatserklärung“) für den Fall der Leistungsunfähigkeit.
Unterlagen zur fachlichen Prüfung:
12. ausgefüllte und unterzeichnete Teil B – Anlage 01 (Preisblatt);
13. ausgefüllte und unterzeichnete Teil B – Anlage 02 (Kriterienkatalog);
14. Nachweise, dass die angebotenen Produkte den geforderten bzw. gleichwertigen Normen entsprechen (Ausschlusskriterium). Für alle Rebuilt-Produkte: Nachweis der Produktion gemäß DIN 33870 oder gleichwertig;
15. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter gemäß 91/155/EWG;
16. Nachweis der Einhaltung der geforderten Grenzwerte (Teil B Ziffer 2.3.1 Schadstofemissionen);
17. Produktbezogene Original-Hersteller-Garantie-Erklärung alternativ eigene Garantieerklärung (Teil B Ziffer 2.11) (Ausschlusskriterium).
Weiter einzureichende Unterlagen:
18. unterzeichnete Tariftreuerklärung Teil A – Anlage 05.
Hinweis: Die beigefügte Teil A – Anlage 06 (Vertrauensanwalt) dient zu Informationszwecken und sind dem Angebot nicht gesondert beizufügen. Die Angaben in Teil A Anlage_2a (Unternehmensdarstellung – Qualitäts-, Umwelt- und soziale Aspekte) fließen nicht in die Bewertung der Bietereignung ein. Der Auftraggeber kündigt jedoch an, zukünftig auch solche Kriterien als Bewertungskriterien für die Bietereignung oder die Auftragsausführung zu verwenden.
Mehr anzeigen
II. Der Bieter hat mit seinem Angebot die nachfolgenden Eigenerklärungen abzugeben (den Vergabeunterlagen liegt ein entsprechendes Formblatt als Teil A: Anlage 01 bei) und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu versichern. Der Bieter versichert, dass:
Mehr anzeigen
1. er nicht wegen eines Deliktes rechtskräftig verurteilt ist, das seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt (etwa: Bestechung / Vorteilsgewährung gegenüber der Vergabestelle; Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Verstöße gegen das GWB, z. B. Preisabsprachen),
Mehr anzeigen
2. er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat,
3. er im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat,
4. keine der Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
a. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b. § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
d. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
e. § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
Mehr anzeigen
f. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
g. § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
Mehr anzeigen
5. über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Ein ausländischer,
Bieter befindet sich nicht in Verhältnissen, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den im vorgehenden Satz genannten Verfahren vergleichbar sind.
6. das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet.
7. er keine sonstige schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt.
8. das Unternehmen sicherstellt, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten werden. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weiter gehende Rechte bleiben unberührt.
Mehr anzeigen
9. in seinem Unternehmen keine Schwarzarbeit stattfindet und weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften verurteilt worden sind.
Mehr anzeigen
10. seine Leistungen unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz erbracht werden. Er erklärt ferner, dass auch die Mitarbeiter des Unternehmens zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet werden.
Mehr anzeigen
11. er ausschließlich Mitarbeiter einsetzen wird, die dazu bereit sind, eine Verpflichtungserklärung nach § 1 Verpflichtungsgesetz sowie ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke abzugeben.
12. die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen über die uneingeschränkte schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache verfügen. Mit seiner Unterschrift versichert der Bieter die Richtigkeit seiner Angaben, weshalb weitere Nachweise zu den Ziffern 1 bis 12 zunächst nicht vorgelegt werden müssen. Die Vergabestelle kann in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise zur Zuverlässigkeitsprüfung jedoch jederzeit anfordern. Werden die Nachweise auf Anforderung nicht vorgelegt, kann dies zum Ausschluss des betreffenden Angebotes führen. Werden vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) abgegeben, wird die Bewerbung/ der Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Setzt der Bieter Nachunternehmer ein, hat jeder Nachunternehmer die vorstehenden Erklärungen durch Unterzeichnung dieses Vordrucks Teil A: Anlage 01_Eigenerklärungen abzugeben. Gleiches gilt für sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft.
Mehr anzeigen
III. Der Bieter hat einen Nachweis zu erbringen, dass er im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR- Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate, Kopie genügt).
Mehr anzeigen
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben.
Mehr anzeigen
IV. Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig.
Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft ein oder mehrere Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer).
Mehr anzeigen
Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen.
Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
Mehr anzeigen
Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen.
Bei der Weitervergabe von Aufträgen an Nachunternehmer ist der Bieter und spätere Auftragnehmer verpflichtet:
— bei der Einholung von Angeboten für Nachunternehmeraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen,
— dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen,
— nur solche Nachunternehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,
— den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient,
— auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.
Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen auch von geeigneten Nachunternehmern erbracht werden können.
Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
Mehr anzeigen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
I. Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter die ausgefüllten und unterzeichneten Teil A: Anlage 02_Unternehmensdarstellung und Teil A: Anlage 2a_Unternehmensdarstellung Qualitäts-, Umwelt und soziale Aspekte sowie ggf. die Teil A: Anlage 04_Bietergemeinschaft seinem Angebot beizufügen. Demgemäß hat der Bieter zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit Auskunft zu Folgendem zu geben:
Mehr anzeigen
Als Unternehmen am Markt präsent seit:, durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Deutschland (brutto), durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland (brutto) bezogen auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Deutschland, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Deutschland in Bezug auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld. Ist das Unternehmen noch nicht 3 Jahre am Markt tätig, ist es möglich, die genannten Angaben über die bisherige Tätigkeit zu machen. Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer). Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Nachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem LDI vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen auch von geeigneten Nachunternehmern erbracht werden können. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
Mehr anzeigen
II. Der Bieter hat einen Nachweis beizufügen, dass er im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate – Kopie genügt).
Mehr anzeigen
Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben.
Mehr anzeigen
III. Haftpflichtversicherung:
Nachweis einer Haftpflichtversicherung, mindestens jeweils 500 000 EUR Deckungssummen für Sach- und Personenschäden sowie für Vermögensschäden je Schadensfall oder alternativ eine verbindliche Erklärung einer Versicherung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen wird.
Mehr anzeigen
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der Bieter hat seinem Angebot 3 Referenzen nach Maßgabe der Teil A Anlage 03 Referenzen beizufügen. Referenzbenennung: Auftraggeber (Kunde), Name, Anschrift, Ansprechpartner, Kontaktdaten, Branche, Öffentliche Verwaltung oder Privatwirtschaft, Angabe Projektlaufzeit, Auftragsvolumen/Rechnungswert in EUR, Arbeitstage, Beschreibung des Projekts, (ggf. umgesetzte spezielle Kundenanforderungen).
Mehr anzeigen
Mindeststandards:
Bieter müssen eine Zertifizierung gemäß den international anerkannten Normen ISO 9001 und ISO 14001 oder gleichwertig nachweisen. Dies bezieht sich auch auf Hersteller und etwaige Subunternehmer.
Entsprechende Zertifikate sind dem Angebot beizufügen, Kopie genügt (Ausschlusskriterium).
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Entfällt.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Siehe Vergabeunterlagen, insbesondere Teil R.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Die Angebotsabgabe ist durch einen Einzelanbieter bzw. eine Bietergemeinschaft -soweit zulässig- vorzunehmen. Sofern es sich bei einem Bieter um einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe handelt, muss deutlich werden, welcher rechtlich selbstständige Unternehmensteil anbietet. Bieten mehrere selbstständige Unternehmensteile einer Unternehmensgruppe müssen sie entweder gemeinsam als Bietergemeinschaft oder als Generalunternehmer mit Unteranbietern anbieten, wobei Mischkonstellationen möglich sind, solange diese Konstellation deutlich wird und die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
Mehr anzeigen
1. Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen. Angebote von Bietergemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern, deren sämtliche Mitglieder mit Namen und Anschrift zu benennen sind, finden jedoch nur Berücksichtigung, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
Mehr anzeigen
Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist zulässig bei Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, die hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistungen nicht miteinander im Wettbewerb stehen.
Ebenfalls zulässig ist eine Bietergemeinschaft, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft im Zeitpunkt der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen nicht über die erforderliche Kapazität zur Ausführung des Auftrages verfügen.
Schließlich ist eine Bietergemeinschaft dann zulässig, wenn bei den einzelnen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zwar ausreichend Kapazitäten auch zur alleinigen Leistungserbringung vorliegen, eine selbständige Ausführung aber nicht zweckmäßig wäre.
Die Bietergemeinschaft hat nach Maßgabe der Teil A: Anlage 04_Bietergemeinschaft An-gaben zur Zulässigkeit der Bietergemeinschaft zu machen.
Bietergemeinschaften müssen alle Mitglieder angeben (Teil A: Anlage 04_Bietergemeinschaft). Ein Mitglied ist von allen übrigen Mitgliedern als Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bevollmächtigen. Alle Mitglieder müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Leistungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. Die geplante Rechtsform der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist anzugeben.
Mehr anzeigen
Sofern nach den Vergabeunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder dem bevollmächtigten Vertreter geleistet werden.
Dies gilt insbesondere für die Unterzeichnung des Angebotes.
Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat das neu benannte Mitglied als geeignet anerkannt.
Mehr anzeigen
Unzulässig ist, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten. Ein solches Verhalten wird als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede gen-wertet und führt gemäß § 19 Abs. 3 lit. f) EG VOL/A jedenfalls zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt oder wenn die Vereinbarung geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen.
Mehr anzeigen
In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus Unternehmen gemäß Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24.4.2014“ (MinBI. 4. Juli 2014, S. 48) (einzusehen unter: http://www.mwkel.rlp.de/File/VV-Auftrags-und-Beschaffungswesen-2014-MinBl-S-48-pdf) als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen vor-zulegen.
Mehr anzeigen
2. Nachunternehmer:
Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig.
Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer).
Mehr anzeigen
Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen.
Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
Mehr anzeigen
Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen.
Bei der Weitervergabe von Aufträgen an Nachunternehmer ist der Bieter und spätere Auftragnehmer verpflichtet:
— bei der Einholung von Angeboten für Nachunternehmeraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen,
— dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen,
— nur solche Nachunternehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,
— den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient,
— auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.
Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen auch von geeigneten Nachunternehmern erbracht werden können.
Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunter-nehmer als geeignet anerkennt.
Mehr anzeigen
Sonstige besondere Bedingungen:
Im Falle des Zuschlags wird der als Anlage beigefügte Vertrag Teil A: Anlage 03 Tariftreueerklärung Vertragsbestandteil. Mit der Abgabe seines Angebotes erkennt der Bieter sämtliche festgelegten Vertragsbedingungen in diesem Vertrag an. Insbesondere ist der spätere Auftragnehmer für die Dauer der Wirksamkeit des Vertrages verpflichtet, die Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 01. Dezember 2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13. Dezember 2010), geändert durch Gesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 469, BS 70-31) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Mehr anzeigen
Der Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft, sowie benannte Nachunternehmer haben mit Abgabe des Angebotes die unterzeichnete Teil_A_Anlage_03_Tariftreueerklärung vorzulegen. Diese lautet:
Tariftreueerklärung
Nach § 3 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 01. Dezember 2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff vom 13.Dezember 2010), geändert durch Gesetz vom 22.November 2013 (GVBl. S. 469, BS 70-31).
Mehr anzeigen
Der Auftragnehmer hat alle Bestimmungen des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen, was er mit seiner Unterschrift bestätigt, und erklärt hierzu:
Mehr anzeigen
Ich/Wir verpflichte/n mich/uns hiermit:
1. den Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das nach der jeweils gültigen Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Landestariftreuegesetzes zu zahlende Entgelt (brutto) (derzeit mindestens 8,90 EUR (brutto)) pro Stunde zu zahlen. Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende;
Mehr anzeigen
2. Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote dahingehend zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können;
3. Im Falle der Auftragserteilung durch Nachunternehmer oder Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmers die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 LTTG bzw. § 3 Abs. 1 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreueerklärung der Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen. Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeiternehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstatt beschäftigt sind,
Mehr anzeigen
4. vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen.

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Datum der Angebotseröffnung: 2015-08-17 📅
Öffnungsort (Organisation): Landesbetrieb Daten und Information
Öffnungsort (Stadt): Mainz
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Anschrift: Valenciaplatz 6

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de 📧
URL der Dokumente: http://www.vergabe.rlp.de/VMPCenter/ 🌏

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 420-015515
Zusätzliche Informationen
Aus der Rahmenvereinbarung können sich folgende Stellen des Landes Rheinland-Pfalz sowie deren nachgeordnete Behörden und Einrichtungen bedienen. Es sind dies im Wesentlichen:
— die Ministerien;
— der Landtag;
— die Landesvertretung;
— die Staatskanzlei;
— der Landesrechnungshof;
— die Landesbetriebe;
— der Landesbeauftragte für den Datenschutz;
— die unselbständigen Anstalten und Einrichtungen des Landes Rheinland-Pfalz;
die Gemeinden, Städte, Verbandsgemeinden und Landkreise in Rheinland-Pfalz;
— der Bezirksverband Pfalz;
— der Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund und der Städtetag von Rheinland-Pfalz;
— die kommunalen Rechenzentren in Rheinland-Pfalz;
— die Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz;
— die privatrechtlich organisierten Gesellschaften des Landes, die mehrheitlich in öffentlicher Trägerschaft stehen.
Eine aktuelle Übersicht ist unter http://www.rlp.de/de/buergerportale/behoerdenverzeichnis/ einzusehen. Die dort genannten Einrichtungen verfügen zum Teil über mehrere Standorte im Landesgebiet.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYDYDCL.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland-Pfalz Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Postort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de 📧
Telefon: +49 6131160 📞
Internetadresse: http://www.mwkel.rlp.de 🌏
Fax: +49 6131162113 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß §§ 107 ff. GWB erteilt der Auftraggeber folgende Hinweise:
Vergabestelle ist der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Mehr anzeigen
§ 107 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Mehr anzeigen
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (sog. Nichtabhilfeentscheidung), vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1 Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder auf elektronischem Weg erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB).
Mehr anzeigen
Die Vergabestelle weist ferner darauf ausdrücklich hin, dass Rügen im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 GWB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Rechtsverstoßes zu erheben sind.
Die Vergabestelle ist Adressatin bei Rügen.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 131-240396 (2015-07-06)