Rahmenvereinbarung elektronische Postzustellungsaufträge (ePZA) 2016
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information
Die Ausschreibung hat zum Ziel, einen Postdienstleister mit der Ausführung von bundesweiten förmlichen elektronischen Postzustellungsaufträgen (ePZA) – überwiegend im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und des Mahnverfahrens nach § 688 ff. ZPO gemäß §§ 166 ff. Zivilprozessordnung/§§ 33 ff. Postgesetz zu beauftragen.
Die Rücklieferung der Postzustellungsurkunde erfolgt zum einen via Papierdokument (PZU) als auch in elektronischer Form (ePZU), teils nach den Vorgaben des §110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 298a Abs. 3 ZPO.
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-11-25. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-10-15.
Wer? Wie?- • Elektronische Nachrichtendienste › Elektronische Postdienste
- • Multi-modale Kurierdienste › Postzustellung
- • Postdienste › Briefpostdienste
- • Postdienste › Paketpostdienste
Geschichte der Beschaffung
| Datum | Dokument |
|---|---|
| 2015-10-15 | Auftragsbekanntmachung |
Auftragsbekanntmachung (2015-10-15)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Elektronische Postdienste
Menge oder Umfang: Ca. 600 000 ePZA pro Vertragsjahr.5 000 000
Gesamtwert des Auftrags: 5 000 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Elektronische Postdienste 📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information
Postanschrift: Valenciaplatz 6
Postleitzahl: 55118
Postort: Mainz
Kontakt
Telefon: +49 161316050 📞
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-10-15 📅
Einreichungsfrist: 2015-11-25 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-10-20 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 203-368323
ABl. S-Ausgabe: 203
Zusätzliche Informationen
Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Menge oder Umfang: Ca. 600 000 ePZA pro Vertragsjahr.
Beschreibung der Optionen:
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Referenznummer: 420-015775
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 56727 Mayen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mindeststandards:
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Sonstige besondere Bedingungen:
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 3
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-02-29 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de 📧
URL der Dokumente: http://www.vergabe.rlp.de/VMPCenter/ 🌏
Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2016-01-01 📅
Datum des Endes: 2018-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 420-015775
Zusätzliche Informationen
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Postort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de 📧
Telefon: +49 6131160 📞
Internetadresse: http://www.mwkel.rlp.de 🌏
Fax: +49 6131162113 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 203-368323 (2015-10-15)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Elektronische Postdienste
Menge oder Umfang: Ca. 600 000 ePZA pro Vertragsjahr.5 000 000
Gesamtwert des Auftrags: 5 000 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Elektronische Postdienste 📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information
Postanschrift: Valenciaplatz 6
Postleitzahl: 55118
Postort: Mainz
Kontakt
Telefon: +49 161316050 📞
Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-10-15 📅
Einreichungsfrist: 2015-11-25 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-10-20 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 203-368323
ABl. S-Ausgabe: 203
Zusätzliche Informationen
Aufgrund der Regelung des § 107 Absatz 3 Ziffer 2 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und § 3 Gerichtskostengesetz, Teil 9 Nr, 9002 des Kostenverzeichnisses Anlage 1, wonach die Verwaltungsbehörde oder das Mahngericht als Auslage für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde pauschal maximal 3,50 EUR erheben kann, behält sich die Vergabestelle die Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 20 EG Abs.1 Buchstabe c) VOL/A für den Fall vor, dass sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat. Die Ausschreibung hat insbesondere dann kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt, wenn sämtliche vorgelegten Angebote, die formal gültig sind und die Eignungsprüfung erfolgreich durchlaufen haben, ein Entgelt pro ePZA von mehr als 3,50 EUR enthalten.
Bezugsberechtigt sind alle staatlichen Stellen des Landes Rheinland-Pfalz oder diesen nachgeordnete Behörden.
Ferner sind diejenigen Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz, die die vom Landesbetrieb Daten und Information (LDI) zur Verfügung gestellte Anwendung Ordnungswidrigkeitenverfahren nutzen und daher Kunden des LDI sind, bezugsberechtigt. Derzeit sind dies 95 Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYDYDKU.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Ausschreibung hat zum Ziel, einen Postdienstleister mit der Ausführung von bundesweiten förmlichen elektronischen Postzustellungsaufträgen (ePZA) – überwiegend im Rahmen des Ordnungswidrigkeitsverfahrens und des Mahnverfahrens nach § 688 ff. ZPO gemäß §§ 166 ff. Zivilprozessordnung/§§ 33 ff. Postgesetz zu beauftragen.
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Die Rücklieferung der Postzustellungsurkunde erfolgt zum einen via Papierdokument (PZU) als auch in elektronischer Form (ePZU), teils nach den Vorgaben des §110 b Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 298a Abs. 3 ZPO.
Beschreibung der Optionen:
Die mit dem Zuschlag zustande kommende Rahmenvereinbarung beginnt zum 1.1.2016 und hat eine Laufzeit von drei Jahren (Grundlaufzeit). Die Grundlaufzeit endet somit mit Ablauf des 31.12.2018. Der Vertag verlängert sich einmalig um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2019, sofern nicht 3 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit gekündigt wird.
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Referenznummer: 420-015775
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 56727 Mayen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
I.
Die Vergabestelle stellt für die Angebotserstellung Vordrucke zur Verfügung, die bei der Erstellung zu verwenden und mit dem Angebot einzureichen sind. Eine vollständige Auflistung der einzureichenden Nachweise/Erklärungen/Dokumente ist in Teil A „Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen“ enthalten. Mit dem Angebot einzureichen sind demnach:
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1. Anschreiben, unterzeichnet;
2. Nachweis der nach § 5 PostG erforderlichen gültigen Lizenz (vollständig, Kopie genügt);
3. Entgeltgenehmigung bzw. die Antragsunterlagen an die Regulierungsbehörde;
4. Darstellung der angebotenen Leistung nach Teil B „Bietereignung – allgemeine- und leistungsspezifische Anforderung – Auftragsbeschreibung“ 5. Teil A – Anlage 01 (Eigenerklärung), unterzeichnet;
6. Teil A – Anlage 02 (Unternehmensdarstellung), ausgefüllt und unterzeichnet;
7. Teil A – Anlage 02a (Unternehmensdarstellung – Qualitäts-, Umwelt- und soziale Aspekte), ausgefüllt und unterzeichnet;
8. aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate, nicht beglaubigte Kopie genügt);
9. Nachweis einer aktuell bestehenden Haftpflichtversicherung mit mindestens jeweils 2 000 000 EUR Deckungssummen für Sach- und Personenschäden sowie 1 000 000 EUR für Vermögensschäden je Schadensfall oder alternativ eine verbindliche Erklärung einer Versicherung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen wird;
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10. Teil A – Anlage 03 (Referenzen), ausgefüllt und unterzeichnet;
11. falls Nachunternehmer eingesetzt werden, ggf. Verfügbarkeitsnachweis falls Nachunternehmer eingesetzt werden: Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer sowie Verfügbarkeitsnachweis jedes eingesetzten Nachunternehmens;
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12. falls Bietergemeinschaft, ggf. Teil A – Anlage 04 (Bietergemeinschaft), ausgefüllt und unterzeichnete;
13. Tariftreuerklärung Teil A – Anlage 05 (als besondere Bedingung an die Vertragsaus-führung), unterzeichnete;
14. Teil B – Anlage 05a (Kriterienkatalog), ausgefüllte und unterzeichnet;
15. Teil B – Anlage 06 (Preisblatt), ausgefüllt und unterzeichnet.
II.
Der Bieter hat mit seinem Angebot die nachfolgenden Eigenerklärungen abzugeben (den Vergabeunterlagen liegt ein entsprechendes Formblatt als Teil A: Anlage 01 bei ) und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu versichern. Der Bieter versichert, dass:
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1. er nicht wegen eines Deliktes rechtskräftig verurteilt ist, das seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt (etwa: Bestechung/Vorteilsgewährung gegenüber der Vergabestelle; Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung, Verstöße gegen das GWB, z. B. Preisabsprachen),
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2. er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat,
3. er im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat,
4. keine der Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:
a. § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b. § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
d. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
e. § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs.2 Nr.10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
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f. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
g. § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EU oder gegen Haushalte richtet, die von der EU oder in deren Auftrag verwaltet werden,
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5. über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Ein ausländischer Bieter befindet sich nicht in Verhältnissen, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den im vorgehenden Satz genannten Verfahren vergleichbar sind.
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6. das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet.
7. er keine sonstige schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt.
8. das Unternehmen sicherstellt, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten werden. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weiter gehende Rechte bleiben unberührt.
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9. in seinem Unternehmen keine Schwarzarbeit stattfindet und weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften verurteilt worden sind.
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10. seine Leistungen unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz erbracht werden. Er erklärt ferner, dass auch die Mitarbeiter des Unternehmens zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet werden. Zudem erklärt der Bieter, dass er alle postsektorspezifischen und insbesondere das Postgesetz /PostG) und die Postdatenschutzverordnung (PDSV) beachtet.
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11. er ausschließlich Mitarbeiter einsetzen wird, die dazu bereit sind, eine Verpflichtungserklärung nach § 1 Verpflichtungsgesetz sowie ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke abzugeben.
12. die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen über die uneingeschränkte schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache verfügen. Mit seiner Unterschrift versichert der Bieterdie Richtigkeit seiner Angaben, weshalb weitere Nachweise zu den Ziffern 1 bis 12 zunächst nicht vorgelegt werden müssen.
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Die Vergabestelle kann in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise zur Zuverlässigkeitsprüfung jedoch jederzeit anfordern. Werden die Nachweise auf Anforderung nicht vorgelegt, kann dies zum Ausschluss des betreffenden Angebotes führen. Werden vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) abgegeben, wird die Bewerbung/ der Teilnahmeantrag ausgeschlossen.
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Setzt der Bieter Nachunternehmer ein, hat jeder Nachunternehmer die vorstehenden Erklärungen durch Unterzeichnung dieses Vordrucks Teil A: Anlage 01_Eigenerklärungen abzugeben. Gleiches gilt für sämtliche Mitglieder einer Bietergemeinschaft.
III.
Der Bieter hat einen Nachweis zu erbringen, dass er im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate, Kopie genügt).
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Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben.
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IV.
Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig.
Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft ein oder mehrere Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer). Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
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Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Bei der Weitervergabe von Aufträgen an Nachunternehmer ist der Bieter und spätere Auftragnehmer verpflichtet:
— bei der Einholung von Angeboten für Nachunternehmeraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen,
— dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen,
— nur solche Nachunternehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,
— den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient,
— auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.
Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen auch von geeigneten Nachunternehmern erbracht werden können.
Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
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I. Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter die ausgefüllten und unterzeichneten Teil A: Anlage 02_Unternehmensdarstellung und Teil A: Anlage 2a_Unternehmensdarstellung Qualitäts-, Umwelt und soziale Aspekte sowie ggf. die Teil A: Anlage 04_Bietergemeinschaft seinem Angebot beizufügen.Demgemäß hat der Bieter zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit Auskunft zu Folgendem zu geben:
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Als Unternehmen am Markt präsent seit:, durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Deutschland (brutto), durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland (brutto) bezogen auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Deutschland, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Deutschland in Bezug auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld. Ist das Unternehmen noch nicht 3 Jahre am Markt tätig, ist es möglich, die genannten Angaben über die bisherige Tätigkeit zu machen. Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags.
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Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer).Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Nachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem LDI vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen auch von geeigneten Nachunternehmern erbracht werden können. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
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II. Der Bieter hat einen Nachweis beizufügen, dass er im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist (Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate – Kopie genügt). Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen bzw. Bietergemeinschaften ist anzugeben.
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III. Haftpflichtversicherung:
Nachweis einer aktuell bestehenden Haftpflichtversicherung mit mindestens jeweils 2 000 000 EUR Deckungssummen für Sach- und Personenschäden sowie 1 000 000 EUR für Vermögensschäden je Schadensfall oder alternativ eine verbindliche Erklärung einer Versicherung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen wird.
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Gemäß § 2 EG Abs. 1 VOL/A sind Leistungen an geeignete, d. h. fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben. Angebote nicht geeigneter Bieter sind gemäß § 19 EG Abs. 5 VOL/A von der Wertung auszuschließen. Ergibt die Eignungsprüfung, dass der Bieter, die Anforderungen des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht erfüllt, so ist dessen Angebot zwingend auszuschließen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 6 EG Abs. 5 VOL/A vor.
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Zunächst wird die Erfüllung der in Teil B: Anlage 05a geforderten Ausschlusskriterien geprüft. Angebote, die nicht alle der geforderten Ausschlusskriterien erfüllen, werden von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Sodann wird materiell-inhaltlich geprüft, ob der Bieter die für die Erfüllung des Auftrages erforderliche Eignung besitzt. Hierzu werden die gemachten Angaben gemäß Teil B: Anlage 05b_Bewertungsmatrix_Bietereignung bewertet.
Bitte nehmen Sie bei der Erstellung Ihrer schriftlichen Ausarbeitung in einem Fließtext zu jeder Frage Stellung und strukturieren Sie Ihre Antworten anhand der vorgenannten Ziffern. Die in Teil B: Anlage 05a_Ausschlusskriterien geforderten A-Kriterien sind in der schriftlichen Darstellung vorangestellt zu benennen und zu bestätigen. Die Anlage Teil B: Anlage 05a_Ausschlusskriterien ist darüber hinaus gesondert dem Angebot beizufügen. Zu jeder Ziffer sind vollständige Angaben zu machen, die mit einer Punkteskala von 0-10 bewertet werden können.
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Werden keine Angaben gemacht, wird eine Antwort mit 0 Bewertungspunkten (BP) bewertet. I In der Spalte „erreichte Punktzahl/MP*“ ist angegeben, welche Bewertungspunkte für lfd. Nr. 1-4 mindestens erreicht werden müssen. Die Bewertung wird durch die Vergabestelle vorgenommen, der Bieter hat keine Eintragungen zu machen. Bieter, die die pro Kriterium geforderte Mindestpunktzahl nicht erreichen, lassen keine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erwarten. Diese Bieter werden als ungeeignet ausgeschlossen.
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Falls die Leistung in Kooperation mit anderen (Sub-)Unternehmen erbracht werden soll, sind im Angebot zusätzlich zwingend Angaben für den Nachunternehmer zu machen. Sofern die jeweiligen Mindestpunktzahlen erreicht werden und die übrigen geforderten Eignungsnachweise formell und materiell ebenfalls nicht zu beanstanden sind, gilt der Bieter als geeignet. Eine darüber hinaus gehende Bewertung der Eignung im Sinne einer „Rangfolge“ wird aus den ermittelten Eignungspunkten nicht abgeleitet. Für die Erfüllung der Eignungskriterien können die Bieter folgende maximalen Bewertungspunktzahlen (BP) erhalten. Es können nachstehenden Gesamtpunkte erreicht werden:
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Lfd. Nr. 1: Darstellung eines ausführlichen Logistikkonzeptes: 10 Punkte;
Lfd. Nr. 2: Darstellung der Mitarbeiterqualifizierung und Schulungskonzept: 10 Punkte;
Lfd. Nr. 3: Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes: 10 Punkte;
Lfd. Nr. 4: Darstellung eines Reklamationsmanagements: 10 Punkte. In der Summe können max. 40 Gesamtpunkte erreicht werden. Ein Bieter gilt als nicht geeignet, wenn er in den abgefragten Bereichen nicht mindestens Lfd. Nr. 1: Darstellung eines ausführlichen Logistikkonzeptes: 8 Punkte;
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Lfd. Nr. 2: Darstellung der Mitarbeiterqualifizierung und Schulungskonzept: 8 Punkte;
Lfd. Nr. 3: Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes: 8 Punkte;
Lfd. Nr. 4: Darstellung eines Reklamationsmanagements: 8 Punkte erreicht.
Einzelheiten zur Bewertung sind der Anlage Teil B: Anlage 05b_Bewertungsmatrix Bietereignung zu entnehmen.
Siehe auch Teil A „Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen“ sowie zuvor III.2.3).
Vgl. auch Teil B der Vergabeunterlagen:
Der Bieter hat seinem Angebot eine detaillierte Darstellung der angebotenen Leistung beizufügen, die im Rahmen der Eignungsprüfung bewertet wird. Einzelheiten zur Durchführung der Eignungsprüfung sind Teil A „Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen“ der Vergabeunterlagen zu entnehmen. Folgende Ausschlusskriterien sind zwingend zu erfüllen, deren Nichterfüllung führt zum Ausschluss des Angebotes:
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1. Lizenznachweis:
Der Bieter muss Lizenznehmer gemäß § 5 PostG sein.
Nachweis der erforderlichen gültigen Lizenz (Kopie ausreichend).
2. Noch nicht genehmigte Entgelte:
Noch nicht genehmigte Entgelte sind als solche besonders zu kennzeichnen. Ist das Entgelt bereits zur Genehmigung beantragt, sind – soweit bereits vorhanden – erläuternde oder hinweisende Schriftstücke der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde dem Angebot in Kopie beizufügen. Die Genehmigung wird nach Abschluss der Auswertung nur von dem Bieter verlangt, der den Zuschlag erhalten soll.
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3. Entgeltgenehmigung:
Die Entgeltgenehmigung ist rechtzeitig vor dem Zuschlagstermin herbeizuführen und der Vergabestelle am Tag vor der avisierten Zuschlagserteilung bis 12:00 Uhr vorzulegen. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt die Entgeltgenehmigung nicht vor, wird das Angebot ausgeschlossen.
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4. Geforderte Nachweise:
Der Bieter hat weitere Bescheinigungen bzw. Erklärungen nach Maßgabe von Teil A „Ausführungsbestimmungen und Erläuterungen“ vorzulegen. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
5. Referenzangaben:
Referenzangaben sind nach Maßgabe der beigefügten Anlage „Teil A – Anlage 03_Referenzen“ zu machen. Die Nennung und Beschreibung von drei vergleichbaren Unternehmensreferenzen ist gefordert (A-Kriterium).
Dabei sind Auftraggeber (Kunde), Name und Anschrift, Ansprechpartner, Telefonkontakt, Branche, Öffentliche Verwaltung, Vertragslaufzeit vom/bis, Auftragsvolumen, Einlieferungen p.a., Volumen in EUR brutto p. a., Beschreibung des Projekts, Infrastruktur, Besonderheiten, spezielle Kundenanforderungen zu benennen. Es ist mindestens eine vergleichbare Referenz aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung (aus den letzten 3 Jahren mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr) zu benennen, die mit dem ausgeschriebenen Gegenstand in Art und Umfang vergleichbar ist (Eignungskriterium). Vergleichbar oder gleichartig ist eine Leistung dann, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung nahe kommt und entsprechend ähnelt. Referenzen im Sinne der Vorgabe sind vergleichbar, wenn sie eine Sendungsmenge von mindestens 80 % der verfahrensgegenständlichen Sendungen p. a. (PZA oder ePZA) für eine bundesweite Zustellung aufweisen. Gegenstand der Ausschreibung sind ePZA Leistungen.
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6. Logistikkonzept:
Der Bieter hat für die Durchführung der Eignungsprüfung mit seinem Angebot ein unterschriebenes Logistikkonzept (etwa 5 bis sieben DIN-A 4 Seiten) vorzulegen, das die logistischen Prozesse bei der Durchführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen im Unternehmen des Bieters beschreibt und dem Auftraggeber nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Pflichtenheftes (Teil B) darlegt, dass er zu der ordnungsgemäßen Erbringung der angebotenen Leistung gemäß der Leistungsbeschreibung in der Lage ist.
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7. Schulungskonzept und Mitarbeiterqualifizierung:
Es ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen die eingesetzten Zusteller zur Durchführung von Postzustellungsaufträgen nach §§ 166 ff ZPO qualifiziert werden. Der Bieter hat seinem Angebot ferner eine detaillierte Darstellung seines Schulungskonzepts beizufügen, die nachstehende Aspekte dargestellt:
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— Qualifikation des Ausbildungspersonals,
— Umfang, Inhalt und Ablauf der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter,
— Darstellung des Nachschulungsintervalls,
— Darstellung der Berufsbegleitung für Neueinsteiger.
Die Subunternehmer, falls vorhanden, sind bei diesem Konzept einzubeziehen.
8. Datenschutz:
Es ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes getroffen sind.
9. Reklamationsmanagement:
Der Bieter hat seinem Angebot eine detaillierte Darstellung seines Reklamationsmanagements (Sendungsverfolgungskonzepts) beizufügen. Folgende Informationen werden gefordert:
— Darstellung der allgemeinen Qualitätssicherungsmaßnahmen;
— Darstellung der Recherchemaßnahmen bei unzustellbaren Sendungen;
— Höhe der Reklamationsquote;
— Besondere Erläuterung bei barcodeloser Sendungsverfolgung, soweit keine barcode-basierte Sendungsverfolgung angeboten wird;
— Reaktionszeiten und Personalkapazitäten;
— Darstellung von Testsendungen auf Grundlage der DIN.
EN 13850 (Postalische Dienstleistungen – Dienstqualität – Laufzeitmessung end-to-end für Vorrangsendungen und Sendungen erster Klasse; EN 13850:2002+A1:2007) zur Sicherstellung und Verbesserung der Sendungsprozesse.
10. Absender und Empfänger:
Zusicherung der Übernahme und Ausführung aller PZA des Auftraggebers bundesweit unter Beachtung der Tatsache, dass verantwortlicher Absender der Postzustellungen und damit auch Empfänger der Postzustellungsurkunden (PZU/ePZU) in der Regel Behörden in Rheinland-Pfalz sind.
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11. Zustellgebiet und Gebietsabdeckung:
Zustellgebiet im Sinne der Ausschreibung ist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Bieter muss das genehmigte Zustellgebiet schriftlich nachweisen. Erstreckt sich das genehmigte Zustellgebiet des Bieters nur auf einen Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, ist anzugeben, durch welche Lizenznehmer gemäß § 5 PostG in weiteren Teilen des gesamten Zustellgebiets Postzustellungsaufträge durchgeführt werden. Sämtliche Anforderungen und Nachweisungen sind auch für diese Lizenznehmer mit dem Angebot vorzulegen. Soweit ein Bieter die Leistung (bundesweite Postzustellung) nur durch die Beauftragung von Subunternehmern erbringen kann, wird dennoch ausschließlich der Bieter unmittelbarer Vertragspartner. Zustellungen, die im Ausland zu bewirken sind, sind nicht Gegenstand der Ausschreibung.
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Nachweis der 100 % Gebietsabdeckung durch den Bieter bzw. evtl. Nachunterneh-mer des Bieters.
12. Abholung (optional).
13. Beachtung der Vorgaben der Zustellvordruckverordnung.
Beachtung der Vorgaben der Zustellungsvordruckverordnung vom 12.2.2002, BGBl. 02, 671 ff, geändert durch die Verordnung vom 23.4.2004, BGBl. I S. 619. Zwei Muster der entsprechenden PZU-Vorlagen sind als Anlagen zur Ausschreibung vorhanden, vgl. Teil B: Anlage 03_lfst-justizpzu_Vorlage und Teil B: Anlage 04_lfst-owi-pzu_Vorlage. Bei Bedarf können Muster angefordert werden.
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14. Zu nutzendes Format/Abmessungen:
Der Versand der PZA muss in den vom RZ Koblenz genutzten gelben Innen – und Außenumschlägen erfolgen. Wird ein anderes Format seitens des Anbieters gefordert, wird das Angebot ausgeschlossen. Die Umschläge haben folgende Merkmale/Abmessungen:
Briefumschläge > Postzustellungsauftrag <
125 X 244 mm, nassklebend.
Papierqualität: Recycling gelb HKS4, 80 gr/m
Fenster: 18 mm X 100 mm abgerundet Position 20 mm v. links, 20 mm v. unten Seitenklappen: innenliegend,
Außendruck: 1/1? farbig Flexo schwarz „ Absender“
Briefumschläge < Förmliche Zustellung <
C6 DIN lang 114 X 229 mm, nassklebend.
Fenster: Standard? Fenster 45 X 90 mm (Folie),
Standardposition 20 v. links, 15 v. unten
Seitenklappen: innenliegend, Kuvert klappe Kern 3000 Schnitt
Außendruck: 1/1 – farbig Flexo schwarz „Förmliche Zustellung...“
Kreuz – Markierung bei Inland.
(Bei Bedarf können Kuvert Muster angefordert werden).
15. Zustellung und Datenrücklieferung.
Zustellungsaufträge müssen in 95 % aller Fälle (bezogenen auf den Einlieferungstag) binnen einer Frist von E +2 zugestellt werden (§ 2 Ziff. 3 PUDLV). Die Rücklieferung der elektronischen Postzustellungsurkunde (ePZU) und der Daten via Bereitstellung per sFTP Schnittstelle soll nach maximal E1+3 Tagen erfolgt sein.
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Die Rücklieferung der papierbasierten Postzustellungsurkunde (PZU) an den aufgedruckten Absender soll nach maximal E1+5 Tagen erfolgt sein.
16. Echtheitsnachweis:
Der Bieter muss gewährleisten, dass auf der ePZU ein Echtheitsnachweis nach den Vorgaben des §110 b Abs.2 Satz 2 OWIG, § 298a Abs. 3 ZPO aufgedruckt wird.
17. Rücklieferung der Papier-Zustellungsurkunde:
Zustellungsurkunden sind nach der Zustellung volumenabhängig in Stapeln zu maximal 50 Stück an die jeweils absendende Stelle zurück zu liefern. Die Urkunden müssen nach Erfassungsdatum, Erfassungsstapelnummer und Reihenfolge der Erfassung sortiert sein, um ein späteres Auffinden beim Auftraggeber zu gewährleisten. Eventuelle zusätzliche Versendungskosten für die Rücklieferung der Zustellungsurkunden (z. B. Maxibrief, Paket) fallen nicht an.
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18. Vom Auftragnehmer bereit zu stellende Vordrucke:
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Verfahrensablaufes sind die PZA-Vordrucke vom Auftragnehmer, im Format A4 Einzelblatt, kostenfrei und in ausreichender Menge, dem Rechenzentrum Koblenz rechtzeitig bereit zu stellen, ebenso die Transportbehälter. Das Layout der Vordrucke kann von Dienstelle zu Dienststelle unterschiedlich sein. Die Vordrucke sollen den Qualitätsanforderungen des Druckzentrums entsprechen. Muster sind ggf. dem Druckzentrum bereitzustellen.
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19. Person des Abholers/Nachweis der Berechtigung:
Es besteht die Verpflichtung zur Nennung des Abholers, der die täglich bei der Abholstelle bereitgestellten PZA übernimmt. Der Nachweis der Abholberechtigung hat durch Abholausweis mit Bild und Namen zu erfolgen. Ein, für die Abholung und den Versand zuständigen, personifizierten Ansprechpartner mit Telefon- und Faxnummer (hier keine Hotline-Nummer) ist zu benennen.
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Die Abholung der Sendung muss auf dem vom Rechenzentrum (RZ) (Landesamt für Steuern) Koblenz beigefügten Lieferschein quittiert werden.
20. Technische Spezifikationen Datentransfer ePZU:
Die ePZU muss dem Auftraggeber so bereitgestellt werden, dass dieser die ePZU via sFTP-Transfer in den unter 6.12 genannten Fristen übernehmen kann.
Die ePZU muss als TIFF Datei vorliegen. Außerdem muss eine Datei bereitgestellt werden, die für die richtige Zuordnung der ePZU benötigt wird.
Der Aufbau der Datensatzdatei kann den Anlagen Teil B: Anlage 01_Datensatzbeschreibung_Schnittstelle_Justiz_Koblenz- und Teil B: Anlage 02_ Datensatzbe-schreibung_Schnittstelle_LDI entnommen werden. Für die Sendungskennzeichnung muss der Barcode 128 entsprechend DIN EN 799 einsetzbar sein.
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Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Die Preise (Entgelte) sind auf dem, den Vergabeunterlagen beigefügten, Preisblatt anzugeben. Es gelten die angebotenen Preise (Bruttopreise) einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei fehlerhaften Zustellungen oder anderen Mängeln entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen nachträglich monatlich in Rechnung. Die Vergütung ist 30 Tage nach Eingang der prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.
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Die Abrechnung basiert auf den Nachweislisten/Lieferscheinen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber bei Abholung zur Abzeichnung vorgelegt wurden. Diese Nachweislisten/Lieferscheine sind auch Grundlage für die Rechnungsprüfung.
Einzelheiten hierzu werden ggf. nach der Zuschlagserteilung im Rahmen eines Betriebskonzeptes gemeinsam mit dem Auftragnehmer festgelegt.
Die Rechnungen werden vom Auftraggeber binnen 4 Wochen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung ohne Abzug beglichen. Der Rechnung sollen entsprechende rechnungsbegründende Unterlagen beigefügt sein. Weitere Einzelheiten sind
den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Angebotsabgabe ist durch einen Einzelanbieter bzw. eine Bietergemeinschaft -soweit zulässig- vorzunehmen. Sofern es sich bei einem Bieter um einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe handelt, muss deutlich werden, welcher rechtlich selbstständige Unternehmensteil anbietet. Bieten mehrere selbstständige Unternehmensteile einer Unternehmensgruppe müssen sie entweder gemeinsam als Bietergemeinschaft oder als Generalunternehmer mit Unteranbietern anbieten, wobei Mischkonstellationen möglich sind, solange diese Konstellation deutlich wird und die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
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1. Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen. Angebote von Bietergemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern, deren sämtliche Mitglieder mit Namen und Anschrift zu benennen sind, finden jedoch nur Berücksichtigung, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
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Die Bildung einer Bietergemeinschaft ist zulässig bei Unternehmen aus verschiedenen Wirtschaftszweigen, die hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistungen nicht miteinander im Wettbewerb stehen.
Ebenfalls zulässig ist eine Bietergemeinschaft, wenn die Mitglieder der Bietergemeinschaft im Zeitpunkt der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen nicht über die erforderliche Kapazität zur Ausführung des Auftrages verfügen.
Schließlich ist eine Bietergemeinschaft dann zulässig, wenn bei den einzelnen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zwar ausreichend Kapazitäten auch zur alleinigen Leistungserbringung vorliegen, eine selbständige Ausführung aber nicht
zweckmäßig wäre. Die Bietergemeinschaft hat nach Maßgabe der Teil A: Anlage 04_Bietergemeinschaft Angaben zur Zulässigkeit der Bietergemeinschaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen alle Mitglieder angeben (Teil A: Anlage 04_Bietergemeinschaft). Ein Mitglied ist von allen übrigen Mitgliedern als Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bevollmächtigen. Alle Mitglieder müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Leistungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. Die geplante Rechtsform der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist anzugeben.
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Sofern nach den Vergabeunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder dem bevollmächtigten Vertreter geleistet werden. Dies gilt insbesondere für die Unterzeichnung des Angebotes.
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Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftrag-geber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mit-glieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat das neu benannte Mitglied als geeignet anerkannt. Unzulässig ist, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten. Ein solches Verhalten wird als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede gen-wertet und führt gemäß § 19 Abs. 3 lit. f) EG VOL/A jedenfalls zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt oder wenn die Vereinbarung geeignet ist, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen.
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In Verträgen zwischen Mitgliedern von Arbeitsgemeinschaften, die sich sowohl aus Unternehmen gemäß Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24.4.2014“ (MinBI. 4. Juli 2014, S. 48) (einzusehen unter: http://www.mwkel.rlp.de/File/VV-Auftrags-und-Beschaffungswesen-2014-MinBl-S-48-pdf) als auch aus anderen Unternehmen zusammensetzen, dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Verträge sind dem Auftraggeber auf Verlangen vor-zulegen.
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2. Nachunternehmer:
Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig.
Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer). Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen.
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Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen.
Bei der Weitervergabe von Aufträgen an Nachunternehmer ist der Bieter und spätere Auftragnehmer verpflichtet:
— bei der Einholung von Angeboten für Nachunternehmeraufträge nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und dabei kleinere und mittlere Unternehmen nicht zu benachteiligen,
— dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Übertragung Name und Anschrift der Unterauftragnehmer sowie deren Berufsgenossenschaft mitzuteilen,
— nur solche Nachunternehmer zu beauftragen, die die gewerbe- und handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des zu vergebenden Unterauftrages erfüllen,
— den Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient,
— auf Verlangen des Auftraggebers die Einhaltung vorstehender Verpflichtungen sowie Art und Umfang der zur Weitervergabe vorgesehenen Leistungen nachzuweisen.
Die Vergabestelle weist zur Wahrung des Wettbewerbs ausdrücklich darauf hin, dass die ausgeschriebenen Dienstleistungen auch von geeigneten Nachunternehmern erbracht werden können. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
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Es gelten u.a. die Bestimmungen des Postgesetzes (PostG), die §§ 166 ff der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Durchführung des förmlichen Zustellung sowie die Vorgaben des § 110 b Abs. 2 Satz 2 OWIG und § 298a Abs. 3 ZPO.
Die Vorgaben der Zustellungsvordruckverordnung vom 12.2.2002, BGBl. I 2002, 671 ff, geändert durch die Verordnung vom 23.4.2004, BGBl S. 619 sind zu beachten. Die Postdienstleistungsverordnung (PDLV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178) und die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 2418) finden Anwendung. Im Falle des Zuschlags wird der als Anlage beigefügte Vertrag Teil A: Anlage 05 Tariftreueerklärung Vertragsbestandteil. Mit der Abgabe seines Angebotes erkennt der Bieter sämtliche festgelegten Vertragsbedingungen in diesem Vertrag an. Insbesondere ist der spätere Auftragnehmer für die Dauer der Wirksamkeit des Vertrages verpflichtet, die Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue- und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 01. Dezember 2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13. Dezember 2010), geändert durch Gesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 469, BS 70-31) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
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Der Bieter, Mitglieder einer Bietergemeinschaft, sowie benannte Nachunternehmer haben mit Abgabe des Angebotes die unterzeichnete Teil_A_Anlage_05_Tariftreueerklärung vorzulegen. Diese lautet:
Tariftreueerklärung:
Nach § 3 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 01. Dezember 2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S.426 ff vom 13.Dezember 2010), geändert durch Gesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 469, BS 70-31). Der Auftragnehmer hat alle Bestimmungen des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen, was er mit seiner Unterschrift bestätigt, und erklärt hierzu:
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Ich/Wir verpflichte/n mich/uns hiermit,
1. den Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das nach der jeweils gültigen Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Landestariftreuegesetzes zu zahlende Entgelt (brutto) (derzeit mindestens 8,90 EUR (brutto)) pro Stunde zu zahlen. Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende;
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2. Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote dahingehend zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können;
3. Im Falle der Auftragserteilung durch Nachunternehmer oder Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmers die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 LTTG bzw. § 3 Abs. 1 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreueerklärung der Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen. Dies gilt nicht, falls ein Bieter/Bewerber beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeiternehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstatt beschäftigt sind,
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4. vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber
hinzuweisen. Wird die geforderte Erklärung nicht unterzeichnet vorgelegt oder werden vorsätzlich unzutreffende Erklärungen abgegeben, behält sich die Vergabestelle den Ausschluss des Angebotes vor.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 3
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-02-29 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de 📧
URL der Dokumente: http://www.vergabe.rlp.de/VMPCenter/ 🌏
Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2016-01-01 📅
Datum des Endes: 2018-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 420-015775
Zusätzliche Informationen
Aufgrund der Regelung des § 107 Absatz 3 Ziffer 2 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und § 3 Gerichtskostengesetz, Teil 9 Nr, 9002 des Kostenverzeichnisses Anlage 1, wonach die Verwaltungsbehörde oder das Mahngericht als Auslage für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde pauschal maximal 3,50 EUR erheben kann, behält sich die Vergabestelle die Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 20 EG Abs.1 Buchstabe c) VOL/A für den Fall vor, dass sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat. Die Ausschreibung hat insbesondere dann kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt, wenn sämtliche vorgelegten Angebote, die formal gültig sind und die Eignungsprüfung erfolgreich durchlaufen haben, ein Entgelt pro ePZA von mehr als 3,50 EUR enthalten.
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Bezugsberechtigt sind alle staatlichen Stellen des Landes Rheinland-Pfalz oder diesen nachgeordnete Behörden.
Ferner sind diejenigen Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz, die die vom Landesbetrieb Daten und Information (LDI) zur Verfügung gestellte Anwendung Ordnungswidrigkeitenverfahren nutzen und daher Kunden des LDI sind, bezugsberechtigt. Derzeit sind dies 95 Kommunen des Landes Rheinland-Pfalz.
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Bekanntmachungs-ID: CXPDYYDYDKU.
Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Postort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de 📧
Telefon: +49 6131160 📞
Internetadresse: http://www.mwkel.rlp.de 🌏
Fax: +49 6131162113 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß §§ 107 ff. GWB erteilt der Auftraggeber folgende Hinweise:
Vergabestelle ist der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
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§ 107 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (sog. Nichtabhilfeentscheidung), vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1 Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder auf elektronischem Weg erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB). Die Vergabestelle weist ferner darauf ausdrücklich hin, dass Rügen im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 GWB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Rechtsverstoßes zu erheben sind.
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Die Vergabestelle ist Adressatin bei Rügen.
Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 203-368323 (2015-10-15)
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