Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der zentrale Druck mit Kuvertierung für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (elektronische Ausgangspost). Die Abwicklung der Ausgangskorrespondenz der Auftraggeberin geschieht überwiegend in Papierform. Die Sicherstellung des Prozesses erfolgt heute zum großen Teil durch einen zentralen Druck mit Kuvertierung (elektronische Ausgangspost). Das Outputmanagementsystem der Auftraggeberin ermöglicht eine effiziente und papierlose Verwaltung der gesamten Korrespondenz mit Versicherten und Vertragspartnern. Dabei können die entsprechenden Prozesse innerhalb des Verfahrens abgebildet und rationalisiert werden. Eine vollständige elektronische Nachvollziehbarkeit (Protokollierung) sämtlicher Ausgangsdokumente ist möglich. Der gesamte Druck- und Kuvertierungsbedarf der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen besteht aus dem an Dienstleister ausgelagerten, sogenanntem „zentralen“ Druck; daneben druckt die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen auch weiter hausintern z. B. an PC-Druckern für das Tagesgeschäft, der sogenannte „dezentrale“ Druck. Die Ausschreibung soll den vorhandenen Prozess des zentralen Druckes mit Kuvertierung bei der Auftraggeberin sicherstellen. Sie erfolgt in zwei Losen (Los 1: Region Sachsen, Los 2: Region Thüringen).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-04-27.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-03-11.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-03-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes
Menge oder Umfang:
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt etwa 26.600.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 11.000.000 pro Jahr.Die Angaben der Mengen stellen jedoch kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Die tatsächlich abgerufenen Mengen können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden. Auf Grund der angestrebt höheren Auslastung des zentralen Druckes (derzeit 50 %) ist mit einer zunehmenden Mengenausweitung zu rechnen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei steigendem Bedarf die daraus resultierenden notwendigen Druck- und Kuvertierkapazitäten sichergestellt werden. Angestrebt werden 90 % Auslastung des zentralen Druckes.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt etwa 26.600.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 11.000.000 pro Jahr.Die Angaben der Mengen stellen jedoch kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Die tatsächlich abgerufenen Mengen können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden. Auf Grund der angestrebt höheren Auslastung des zentralen Druckes (derzeit 50 %) ist mit einer zunehmenden Mengenausweitung zu rechnen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei steigendem Bedarf die daraus resultierenden notwendigen Druck- und Kuvertierkapazitäten sichergestellt werden. Angestrebt werden 90 % Auslastung des zentralen Druckes.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Druckereidienste und verbundene Dienstleistungen des Druckgewerbes📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Plus – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Kontakt
Internetadresse: http://www.aokplus-online.de🌏
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de📧
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben.
Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der zentrale Druck mit Kuvertierung für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (elektronische Ausgangspost). Die Abwicklung der Ausgangskorrespondenz der Auftraggeberin geschieht überwiegend in Papierform. Die Sicherstellung des Prozesses erfolgt heute zum großen Teil durch einen zentralen Druck mit Kuvertierung (elektronische Ausgangspost). Das Outputmanagementsystem der Auftraggeberin ermöglicht eine effiziente und papierlose Verwaltung der gesamten Korrespondenz mit Versicherten und Vertragspartnern. Dabei können die entsprechenden Prozesse innerhalb des Verfahrens abgebildet und rationalisiert werden. Eine vollständige elektronische Nachvollziehbarkeit (Protokollierung) sämtlicher Ausgangsdokumente ist möglich. Der gesamte Druck- und Kuvertierungsbedarf der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen besteht aus dem an Dienstleister ausgelagerten, sogenanntem „zentralen“ Druck; daneben druckt die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen auch weiter hausintern z. B. an PC-Druckern für das Tagesgeschäft, der sogenannte „dezentrale“ Druck. Die Ausschreibung soll den vorhandenen Prozess des zentralen Druckes mit Kuvertierung bei der Auftraggeberin sicherstellen. Sie erfolgt in zwei Losen (Los 1: Region Sachsen, Los 2: Region Thüringen).
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der zentrale Druck mit Kuvertierung für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (elektronische Ausgangspost). Die Abwicklung der Ausgangskorrespondenz der Auftraggeberin geschieht überwiegend in Papierform. Die Sicherstellung des Prozesses erfolgt heute zum großen Teil durch einen zentralen Druck mit Kuvertierung (elektronische Ausgangspost). Das Outputmanagementsystem der Auftraggeberin ermöglicht eine effiziente und papierlose Verwaltung der gesamten Korrespondenz mit Versicherten und Vertragspartnern. Dabei können die entsprechenden Prozesse innerhalb des Verfahrens abgebildet und rationalisiert werden. Eine vollständige elektronische Nachvollziehbarkeit (Protokollierung) sämtlicher Ausgangsdokumente ist möglich. Der gesamte Druck- und Kuvertierungsbedarf der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen besteht aus dem an Dienstleister ausgelagerten, sogenanntem „zentralen“ Druck; daneben druckt die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen auch weiter hausintern z. B. an PC-Druckern für das Tagesgeschäft, der sogenannte „dezentrale“ Druck. Die Ausschreibung soll den vorhandenen Prozess des zentralen Druckes mit Kuvertierung bei der Auftraggeberin sicherstellen. Sie erfolgt in zwei Losen (Los 1: Region Sachsen, Los 2: Region Thüringen).
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Rahmenvereinbarung für den zentralen Druck und Kuvertierdienstleistungen - Los 1 Region Sachsen
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der zentrale Druck mit Kuvertierung für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (elektronische Ausgangspost). Die Abwicklung der Ausgangskorrespondenz der Auftraggeberin geschieht überwiegend in Papierform. Die Sicherstellung des Prozesses erfolgt heute zum großen Teil durch einen zentralen Druck mit Kuvertierung (elektronische Ausgangspost). Das Outputmanagementsystem der Auftraggeberin ermöglicht eine effiziente und papierlose Verwaltung der gesamten Korrespondenz mit Versicherten und Vertragspartnern. Dabei können die entsprechenden Prozesse innerhalb des Verfahrens abgebildet und rationalisiert werden. Eine vollständige elektronische Nachvollziehbarkeit (Protokollierung) sämtlicher Ausgangsdokumente ist möglich. Der gesamte Druck- und Kuvertierungsbedarf der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen besteht aus dem an Dienstleister ausgelagerten, sogenanntem „zentralen“ Druck; daneben druckt die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen auch weiter hausintern z. B. an PC-Druckern für das Tagesgeschäft, der sogenannte „dezentrale“ Druck. Die Ausschreibung soll den vorhandenen Prozess des zentralen Druckes mit Kuvertierung bei der Auftraggeberin sicherstellen.
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist der zentrale Druck mit Kuvertierung für die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen (elektronische Ausgangspost). Die Abwicklung der Ausgangskorrespondenz der Auftraggeberin geschieht überwiegend in Papierform. Die Sicherstellung des Prozesses erfolgt heute zum großen Teil durch einen zentralen Druck mit Kuvertierung (elektronische Ausgangspost). Das Outputmanagementsystem der Auftraggeberin ermöglicht eine effiziente und papierlose Verwaltung der gesamten Korrespondenz mit Versicherten und Vertragspartnern. Dabei können die entsprechenden Prozesse innerhalb des Verfahrens abgebildet und rationalisiert werden. Eine vollständige elektronische Nachvollziehbarkeit (Protokollierung) sämtlicher Ausgangsdokumente ist möglich. Der gesamte Druck- und Kuvertierungsbedarf der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen besteht aus dem an Dienstleister ausgelagerten, sogenanntem „zentralen“ Druck; daneben druckt die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen auch weiter hausintern z. B. an PC-Druckern für das Tagesgeschäft, der sogenannte „dezentrale“ Druck. Die Ausschreibung soll den vorhandenen Prozess des zentralen Druckes mit Kuvertierung bei der Auftraggeberin sicherstellen.
Menge oder Umfang: Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt für das Los 1 (Region Sachsen) etwa 17.600.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 7.500.000 pro Jahr.Die Angaben der Mengen stellen jedoch kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Die tatsächlich abgerufenen Mengen können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden. Auf Grund der angestrebt höheren Auslastung des zentralen Druckes (derzeit 50 %) ist mit einer zunehmenden Mengenausweitung zu rechnen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei steigendem Bedarf die daraus resultierenden notwendigen Druck- und Kuvertierkapazitäten sichergestellt werden. Angestrebt werden 90 % Auslastung des zentralen Druckes.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt für das Los 1 (Region Sachsen) etwa 17.600.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 7.500.000 pro Jahr.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt für das Los 1 (Region Sachsen) etwa 17.600.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 7.500.000 pro Jahr.
Die Angaben der Mengen stellen jedoch kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Die tatsächlich abgerufenen Mengen können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden. Auf Grund der angestrebt höheren Auslastung des zentralen Druckes (derzeit 50 %) ist mit einer zunehmenden Mengenausweitung zu rechnen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei steigendem Bedarf die daraus resultierenden notwendigen Druck- und Kuvertierkapazitäten sichergestellt werden. Angestrebt werden 90 % Auslastung des zentralen Druckes.
Die Angaben der Mengen stellen jedoch kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Die tatsächlich abgerufenen Mengen können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden. Auf Grund der angestrebt höheren Auslastung des zentralen Druckes (derzeit 50 %) ist mit einer zunehmenden Mengenausweitung zu rechnen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei steigendem Bedarf die daraus resultierenden notwendigen Druck- und Kuvertierkapazitäten sichergestellt werden. Angestrebt werden 90 % Auslastung des zentralen Druckes.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Rahmenvereinbarung für den zentralen Druck und Kuvertierdienstleistungen - Los 2 Region Thüringen
Menge oder Umfang: Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt für das Los 2 (Region Thüringen) etwa 9.000.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 3.500.000 pro Jahr.Die Angaben der Mengen stellen jedoch kein verbindliches Abnahmevolumen dar. Die tatsächlich abgerufenen Mengen können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden. Auf Grund der angestrebt höheren Auslastung des zentralen Druckes (derzeit 50 %) ist mit einer zunehmenden Mengenausweitung zu rechnen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass bei steigendem Bedarf die daraus resultierenden notwendigen Druck- und Kuvertierkapazitäten sichergestellt werden. Angestrebt werden 90 % Auslastung des zentralen Druckes.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt für das Los 2 (Region Thüringen) etwa 9.000.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 3.500.000 pro Jahr.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt für das Los 2 (Region Thüringen) etwa 9.000.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 3.500.000 pro Jahr.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt etwa 26.600.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 11.000.000 pro Jahr.
Angaben zum voraussichtlichen Auftragsvolumen können nur auf Basis von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit gemacht werden. Die durchschnittliche Anzahl der Drucke pro Jahr beträgt etwa 26.600.000 und die durchschnittliche Anzahl der Sendungen etwa 11.000.000 pro Jahr.
Beschreibung der Optionen:
Die Auftraggeberin hat die einseitige Option, die jeweilige Rahmenvereinbarung um ein weiteres Jahr bis zum 31.08.2019 zu verlängern. Sie kann diese Option schriftlich bis zu 3 Monate vor Ablauf der Rahmenvereinbarung gegenüber dem Auftragnehmer ausüben.
Die Auftraggeberin hat die einseitige Option, die jeweilige Rahmenvereinbarung um ein weiteres Jahr bis zum 31.08.2019 zu verlängern. Sie kann diese Option schriftlich bis zu 3 Monate vor Ablauf der Rahmenvereinbarung gegenüber dem Auftragnehmer ausüben.
Referenznummer: 03/2015
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
- Eigenerklärung des Bieters zur Zuverlässigkeit (Anlage 9 der Vergabeunterlagen)
- Nachweis der Eintragung in das Handelsregister oder ein vergleichbares Register nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, Auszug nicht älter als 6 Monate.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
- Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren, aufgesplittet je Geschäftsjahr (Anlage 12 der Vergabeunterlagen);
- Darstellung von mindestens 1 Referenzprojekt von vergleichbarer Art und Größe in den letzten 3 Jahren unter Angabe der jeweiligen Ansprechpartner, des Auftragszeitraumes, des täglichen Auftragsvolumens sowie einer kurzen Beschreibung der Leistung unter Verwendung von Anlage 13 der Vergabeunterlagen, welche gegebenenfalls zu vervielfältigen ist;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- Darstellung von mindestens 1 Referenzprojekt von vergleichbarer Art und Größe in den letzten 3 Jahren unter Angabe der jeweiligen Ansprechpartner, des Auftragszeitraumes, des täglichen Auftragsvolumens sowie einer kurzen Beschreibung der Leistung unter Verwendung von Anlage 13 der Vergabeunterlagen, welche gegebenenfalls zu vervielfältigen ist;
Technische und berufliche Fähigkeiten:
- Darstellung der Anzahl der Mitarbeiter nach einzelnen Berufsgruppen (Anlage 14 der Vergabeunterlagen);
- detaillierte Beschreibung der technischen Ausrüstung, insbesondere des Maschinenparks (z. B. Maschinenart, Hersteller, Typbezeichnung, Baujahr) unter Angabe der Kapazitäten (Druck-/Kuvertierleistungen). Die Auftraggeberin erachtet nur solche Unternehmen als geeignet, die
- detaillierte Beschreibung der technischen Ausrüstung, insbesondere des Maschinenparks (z. B. Maschinenart, Hersteller, Typbezeichnung, Baujahr) unter Angabe der Kapazitäten (Druck-/Kuvertierleistungen). Die Auftraggeberin erachtet nur solche Unternehmen als geeignet, die
a) für Los 1 eine Gesamtkapazität von mindestens 170.000 Drucke (Klicks) pro Tag und 66.000 Sendungen (Kuvertierung) pro Tag aufweisen können;
b) für Los 2 eine Gesamtkapazität von mindestens 150.000 Drucke (Klicks) pro Tag und 60.000 Sendungen (Kuvertierung) pro Tag aufweisen können.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerische Haftung.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 36
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-06-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-04-27 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: AOK Plus – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Herrn Rechtsanwalt Sören Rabe
Internetadresse: www.aokplus-online.de🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-09-01 📅
Datum des Endes: 2018-08-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 03/2015
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig
Postanschrift: Braustraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachsen.de📧
Telefon: +49 3419771402📞
Fax: +49 3419771049 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...." Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...." Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2015/S 052-091055 (2015-03-11)
Ergänzende Angaben (2015-04-22) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-06-01 📅
Name: Canon Deutschland Business Services GmbH
Postanschrift: Kaiserin-Augusta-Allee 111
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10553
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
Postanschrift: Kaiserin-Augusta Allee 111
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 81-143601
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.