Rahmenvereinbarung über die Beförderung und Zustellung von Briefsendungen bis 1 000 g in Süd- und Nordthüringen

AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle

Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist die Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefsendungen bis 1 000 g in den Regionen Südthüringen und Nordthüringen für die AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen im Freistaat Thüringen. Die Ausschreibung umfasst insgesamt 2 Lose. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-03-30. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-02-12.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-02-12 Auftragsbekanntmachung
2015-05-12 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2015-02-12)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Briefpostdienste
Menge oder Umfang:
Abholung, Beförderung und Zustellung von ca. 2.300.000 Briefsendungen bis 1 000 g pro Jahr. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Schätzung bzw. Erfahrungswerte aus der Vergangenheit. Das Sendungsvolumen kann signifikant über- bzw. unterschritten werden.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Briefpostdienste 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Kontakt
Internetadresse: http://www.aokplus-online.de 🌏
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-02-12 📅
Einreichungsfrist: 2015-03-30 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-02-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 033-056463
ABl. S-Ausgabe: 33
Zusätzliche Informationen
Die Vergabeunterlagen inklusive aller Anlagen können bei der Auftraggeberin kostenfrei unter der E-Mail-Adresse vergabestelle@plus.aok.de angefordert werden. Eignungsleihe: Ein Bieter kann sich zum Nachweis der Eignung in Bezug auf die unter Punkt III.2.2) und III.2.3) der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise der Fähigkeiten von Nachunternehmern oder Drittenbedienen (Eignungsleihe). Die Eignungsleihe muss nicht zwingend mit der Übernahme von Aufträgen einhergehen. Sofern der Bieter zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen verweist, sind diese bereits mit Angebotsabgabe zu benennen. Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Nachunternehmers oder Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Die Verpflichtungserklärung ist im Fall der Eignungsleihe ebenso bereits mit dem Angebot vorzulegen. Bietergemeinschaften: Die in der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise gemäß Punkt III.2.1) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.2) und Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen. Nachunternehmer: Sofern sich der Bieter für die Vertragsausführung bezüglich wesentlicher Teilleistungen eines Nachunternehmers bedienen will, so hat der Bieter die Teilleistungen, die durch den Nachunternehmer erbracht werden soll, bereits bei Angebotsabgabe anzugeben. Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des vorliegenden offenen Verfahrens ist die Abholung, Beförderung und Zustellung von Briefsendungen bis 1 000 g in den Regionen Südthüringen und Nordthüringen für die AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen im Freistaat Thüringen. Die Ausschreibung umfasst insgesamt 2 Lose. Die Zustellgebiete werden durch Leitbereichsangaben (PLZ) definiert.
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Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: PLZ – Bereich 98/96/36 Südthüringen
Kurze Beschreibung: Abholung, Beförderung und Zustellung von ca. 700 000 Briefsendungen bis 1 000 g.
Menge oder Umfang: Abholung, Beförderung und Zustellung von ca. 700 000 Briefsendungen bis 1 000 g. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Schätzung bzw. Erfahrungswerte aus der Vergangenheit. Das Sendungsvolumen kann signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: PLZ – Bereich 99/37/06 Nordthüringen
Kurze Beschreibung:
Abholung, Beförderung und Zustellung von ca. 1 600 000 Briefsendungen bis 1 000 g.
Menge oder Umfang: Abholung, Beförderung und Zustellung von ca. 1 600 000 Briefsendungen bis 1 000 g. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Schätzung bzw. Erfahrungswerte aus der Vergangenheit. Das Sendungsvolumen kann signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Referenznummer: 04/2015
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Thüringen, Regionen Süd- und Nordthüringen.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung: Eigenerklärung des Bieters zur Zuverlässigkeit (Anlage 6 der Vergabeunterlagen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Darstellung des Gesamtumsatzes des Bieters in den letzten 3 Geschäftsjahren, aufgesplittet je Geschäftsjahr (Anlage 9-1 der Vergabeunterlagen). Soweit ein Bieter sich auf alle Lose bewirbt, hat er den addierten Umsatz für alle Lose nachzuweisen.
Mindeststandards:
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter für die Durchführung des Auftrages als geeignet, welche im Schnitt der letzten 3 Geschäftsjahre pro Los, auf welches Sie sich bewerben, den jeweils folgenden Umsatz, nachweisen können:
Los 1: 450 000 EUR;
Los 2: 1 060 000 EUR.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Detaillierte Darstellung von Referenzprojekten vergleichbarer Art und Größe innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre (Anlage 9-2 der Vergabeunterlagen) unter Angabe von:
- Auftraggeber,
- Ansprechpartner des Auftraggebers, einschließlich Telefonnummer,
- Auftragsgegenstand,
- Leistungsregion,
- Laufzeit,
- Auftragsvolumen (Anzahl der beförderten Briefsendungen).
— Detaillierte Darstellung des Fuhrparks des Bieters;
— Darstellung der Anzahl der Mitarbeiter in den letzten 3 Geschäftsjahren, aufgesplittet pro Geschäftsjahr;
— Vorlage einer Kopie der Lizenzurkunde der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post zur gewerblichen Beförderung von Briefsendungen;
— Darstellung eines Organigramms bzw. Darstellung der Organisationsstruktur des Unternehmens mit den Zuständigkeiten und Kompetenzen bezogen auf die
- Einbindung der zuständigen Niederlassung in das Gesamtunternehmen,
- Einbindung des Ansprechpartners in die zuständige Niederlassung.
Mindeststandards:
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche wenigstens 2 Referenzprojekte jeweils mit einer Vertragslaufzeit von mindestens einem Jahr innerhalb der letzten 3 Geschäftsjahre von vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang vorweisen können. Die Referenzprojekte sind dann in ihrem Umfang vergleichbar, wenn bei diesen jährlich im Durchschnitt aller 2 Referenzprojekte wenigstens 40 % der Menge an Briefsendungen befördert wurden, auf welche sich der Bieter hier bewirbt.
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In ihrer Art sind die Referenzprojekte mit dem ausgeschriebenen Auftrag dann vergleichbar, wenn die Sendungsarten in ungefähr denen im jeweiligen Los entsprechen. Demnach sind unadressierte Werbesendungen in ihrer Art nicht vergleichbar. Die Referenzen können auch Übergabeeinschreiben sowie Infopost enthalten.
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Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 19
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-05-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-03-30 📅
Öffnungsort: Erfurt.
Ort des Eröffnungstermins: Erfurt.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Rechtsanwalt Sören Rabe
Internetadresse: www.aokplus-online.de 🌏

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2015-07-01 📅
Datum des Endes: 2017-01-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 04/2015
Zusätzliche Informationen
Die Vergabeunterlagen inklusive aller Anlagen können bei der Auftraggeberin kostenfrei unter der E-Mail-Adresse vergabestelle@plus.aok.de angefordert werden.
Eignungsleihe:
Ein Bieter kann sich zum Nachweis der Eignung in Bezug auf die unter Punkt III.2.2) und III.2.3) der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise der Fähigkeiten von Nachunternehmern oder Drittenbedienen (Eignungsleihe). Die Eignungsleihe muss nicht zwingend mit der Übernahme von Aufträgen einhergehen. Sofern der Bieter zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen verweist, sind diese bereits mit Angebotsabgabe zu benennen. Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Nachunternehmers oder Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Die Verpflichtungserklärung ist im Fall der Eignungsleihe ebenso bereits mit dem Angebot vorzulegen.
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Bietergemeinschaften:
Die in der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise gemäß Punkt III.2.1) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.2) und Ziffer III.2.3) der Bekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen.
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Nachunternehmer:
Sofern sich der Bieter für die Vertragsausführung bezüglich wesentlicher Teilleistungen eines Nachunternehmers bedienen will, so hat der Bieter die Teilleistungen, die durch den Nachunternehmer erbracht werden soll, bereits bei Angebotsabgabe anzugeben.
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Die Auftraggeberin kann nach § 3 Abs. 4 lit. g VOL/A-EG neue Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Leipzig
Postanschrift: Braustraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@ldl.sachsen.de 📧
Telefon: +49 3419771402 📞
Fax: +49 3419771049 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2015/S 033-056463 (2015-02-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-05-12)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Plus – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-05-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-05-16 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 094-170850
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 33-056463
ABl. S-Ausgabe: 94

Auftragsvergabe

1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-05-11 📅
Name: Deutsche Post InHaus Services GmbH
Postanschrift: Euskirchener Straße 52
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53121
Land: Deutschland 🇩🇪

2️⃣
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): "§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.... § 114 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...." Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i.S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2015/S 094-170850 (2015-05-12)