Rahmenvereinbarung über die Etablierung eines Enterprise Term License Agreement (ETLA) für Creative Cloud Lösungen von Adobe

Deutsche Bundesbank, Beschaffungszentrum

Die Deutsche Bundesbank strebt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für die Etablierung eines Enterprise Term License Agreement (ETLA) für Creative Cloud Lösungen von Adobe mit einer Festlaufzeit von 3 Jahren ab 1.2.2016 bis 31.1.2019 an.
Die Beschaffung der Adobe Lizenzen (13 Lizenztypen) aus einem ETLA ist Voraussetzung, um die Lizenzierung der im Einsatz befindlichen und intensiv genutzten Creative- und Publishing Produkte im Rahmen der bestehenden Deploymentverfahren weiterhin zu ermöglichen und somit über den Einsatz generischer Lizenzschlüssel eine automatisierte Softwareverteilung der Bank ohne Onlineaktivierung bereitzustellen.
Die Lizenzen sollen dabei die Berechtigung für den Einsatz auf Desktops, Remote Desktop Services (RDS) und VDI-Umgebungen beinhalten. Der Bedarf setzt sich zusammen aus der Anfangs- und den jährlichen TrueUp-Meldungen (sofern sich in den Folgejahren ein Mehrbedarf für einzelne Softwareprodukte ergibt).
Der Vertrag beinhaltet ausschließlich die Lizenzlieferung über die vorgesehene Laufzeit von 3 Jahren.
Zusätzliche Serviceleistungen sind nicht zu erbringen.
Die für die Preisermittlung je Softwareprodukt heranzuziehenden Bestandslizenzen sind den Vergabeunterlagen der ausschreibenden Stelle zu entnehmen.
Der Auftragnehmer benennt der Deutschen Bundesbank mindestens einen zentralen Ansprechpartner für alle Belange des Vertrages. Bezüglich des Ansprechpartners bestehen folgende Anforderungen:
— eine Abwesenheitsvertretung muss gewährleistet sein,
— Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten zwischen 9:00 und 17:00 Uhr,
— gute Deutsch-Kenntnisse.
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens (nach erfolgter Zuschlagserteilung sowie vor Vertragsbeginn) informiert der Auftraggeber den Hersteller (Adobe) über den bezuschlagten Bieter.
Daraufhin erstellt Adobe ein ETLA (Enterprise Term License Agreement) indirect auf den Auftraggeber, die Deutsche Bundesbank, aus.
Parallel erhält der bezuschlagte Bieter von Adobe die für ihn zur Abwicklung benötigten Unterlagen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-11-17. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-10-01.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-10-01 Auftragsbekanntmachung
2015-12-08 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2015-10-01)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Softwarepaket und Informationssysteme
Menge oder Umfang:
“Siehe Nr. II.1.5).”
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Softwarepaket und Informationssysteme 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Deutsche Bundesbank, Beschaffungszentrum
Postanschrift: Taunusanlage 5
Postleitzahl: 60329
Postort: Frankfurt am Main
Kontakt
Internetadresse: http://www.bundesbank.de 🌏
E-Mail: vergabeservice@bundesbank.de 📧
Telefon: +49 6995665200 📞
Fax: +49 6995665295 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-10-01 📅
Einreichungsfrist: 2015-11-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-10-06 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 193-349477
ABl. S-Ausgabe: 193
Quelle: OJS 2015/S 193-349477 (2015-10-01)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-12-08)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-12-08 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-11 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 240-435312
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 193-349477
ABl. S-Ausgabe: 240
Quelle: OJS 2015/S 240-435312 (2015-12-08)