Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Netzwerkkomponenten

Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Hauptverwaltung Hamburg

Die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) möchte bundesweit die aktive IT-Infrastruktur an ihren Standorten (Bezirksverwaltungen) erneuern. Dazu ist es notwendig, bestehende Netzwerkkomponenten (vorrangig Switche) auszutauschen und durch neue Power-over-Ethernet-fähige Hardware zu ersetzen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-10-07. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-08-27.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-08-27 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2015-08-27)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Netzwerkinfrastruktur
Menge oder Umfang: Siehe Vergabeunterlagen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Netzwerkinfrastruktur 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Hauptverwaltung Hamburg
Postanschrift: Deelbögenkamp 4
Postleitzahl: 22297
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.vbg.de 🌏
Telefon: +49 4051461585 📞
Fax: +49 405146 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-08-27 📅
Einreichungsfrist: 2015-10-07 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-09-01 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 168-306278
ABl. S-Ausgabe: 168
Zusätzliche Informationen
Elektronische Einreichung von Angeboten: http://www.dtvp.de/Center/ Elektronischer Zugang zu den Vergabeunterlagen: http://www.dtvp.de/Center/ Bekanntmachungs-ID: CXSUYYDYYJD.

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) möchte bundesweit die aktive IT-Infrastruktur an ihren Standorten (Bezirksverwaltungen) erneuern. Dazu ist es notwendig, bestehende Netzwerkkomponenten (vorrangig Switche) auszutauschen und durch neue Power-over-Ethernet-fähige Hardware zu ersetzen.
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Dauer: 48 Monate
Referenznummer: VBG/2015/08/0709
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Hauptverwaltung Hamburg,
Deelbögenkamp 4,
22297 Hamburg,
Weitere Leistungsorte:
1. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Berlin,
Markgrafenstraße 18,
10969 Berlin.
2. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Hamburg,
Friesenstraße 22,
20097 Hamburg.
3. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Bielefeld,
Nikolaus-Dürkopp-Straße 8,
33602 Bielefeld.
4. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Dresden,
Wiener Platz 6,
01069 Dresden.
5. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Duisburg,
Wintgensstraße 27,
47058 Duisburg.
6. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Erfurt,
Koenbergkstraße 1,
99084 Erfurt.
7. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Ludwigsburg,
Martin-Luther-Str. 79,
71636 Ludwigsburg.
8. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Mainz,
Isaac-Fulda-Allee 3,
55124 Mainz.
9. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung München,
Barthstraße 20,
80339 München.
10. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Würzburg,
Riemenschneiderstraße 2,
97072 Würzburg.
11. Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Bezirksverwaltung Bergisch Gladbach,
Kölner Straße 20,
51429 Bergisch Gladbach.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Vorzulegende Nachweise:
Handelsregisterauszug; Nicht älter als 6 Monate; Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung.
Eigenerklärung über Zuverlässigkeit; Verwendung Formblatt der Vergabeunterlagen; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Vorzulegende Nachweise:
Umsätze mit vergleichbaren Leistungen; Angabe der Umsätze der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre mit vergleichbaren Leistungen.; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Vorzulegende Nachweise:
Nachweis Referenzen; Angabe von 2 Referenzen, die mit dem Leistungsgegenstand (insbesondere Umfang der Lieferleistung) vergleichbar sind.
Die Referenzen dürfen nicht älter als 3 Jahre sein.; Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Siehe Vergabeunterlagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Siehe Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 48
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-10-26 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-10-07 📅
Öffnungsort: VBG – Hauptverwaltung, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg.
Ort des Eröffnungstermins: VBG – Hauptverwaltung, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg.
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (70)
2. Gesamtpunktwert der gewährten Nachlässe auf die Listenpreise (30)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
Herrn Buchholz
Internetadresse: www.vbg.de 🌏
URL der Teilnahme: http://www.dtvp.de/Center/ 🌏
Name: Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Hauptverwaltung Hamburg
Deutsches Vergabeportal (www.dtvp.de)
Postanschrift: www.dtvp.de
URL der Dokumente: www.dtvp.de 🌏
Name: Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) – Hauptverwaltung Hamburg oder elektronisch unter www.dtvp.de
URL der Teilnahme: www.dtvp.de 🌏
URL der Dokumente: http://www.dtvp.de/Center/ 🌏

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: VBG/2015/08/0709
Zusätzliche Informationen
Elektronische Einreichung von Angeboten: http://www.dtvp.de/Center/
Elektronischer Zugang zu den Vergabeunterlagen: http://www.dtvp.de/Center/
Bekanntmachungs-ID: CXSUYYDYYJD.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: poststelle@bundeskartellamt.bund.de 📧
Telefon: +49 22894990 📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de 🌏
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 GWB. Soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
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§ 101 a Informations- und Wartepflicht:
?(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.?
§ 101b Unwirksamkeit:
?(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber,
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.?
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§ 107 Einleitung, Antrag:
?(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2.
§ 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.?
Quelle: OJS 2015/S 168-306278 (2015-08-27)