Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) bietet Einrichtungen des Landes Berlin die Beschaffung von Informationstechnik als Dienstleistung an. Im Rahmen dieser Aufgabe stattet das ITDZ Berlin die Kunden gemäß einer konkreten Bestellung mit Arbeitsplatzcomputern (APC), Notebooks, Druckern, Monitoren, Beamern sowie Thin Clients einschließlich des üblichen Zubehörs und gewisser in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender zusätzlicher Dienstleistungen aus. Die zu beschaffenden technischen Geräte wurden im Hinblick auf die Regelung des § 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf 10 Lose verteilt. Im Land Berlin sind derzeit etwa 65 000 Arbeitsplätze sowie Schulen mit Arbeitsplatzcomputern ausgestattet. Die durchschnittliche Lebensdauer einer Arbeitsplatzausstattung beträgt zwischen 4 und 7 Jahre. Alle Einrichtungen des Landes haben die Möglichkeit, Arbeitsplatzcomputer nebst Zubehör/Peripherie über das ITDZ Berlin zu beschaffen. Die Rahmenverträge (je Los ein Rahmenvertrag) werden über folgende Leistungen abgeschlossen, die im technischen Teil der Verdingungsunterlagen näher beschrieben werden: Los 1: APC inklusive Maus, Tastatur und Zubehör, Los 2: Monitore (19“, 22“, 24“, 27“, 34“) inklusive Kabel, Los 3: Drucker (Laser), Los 4: Drucker (Tinte), Los 5: Drucker (Gel/Wachs), Los 6: Multifunktionsgeräte, Faxgeräte, Scanner, Los 7: Verbrauchs- und Verschleißmaterialien, Los 8: Notebooks (14“ und 15“) inklusive Zubehör, Los 9: Thin Client inklusive Zubehör, Los 10: Beamer inklusive Zubehör. Jedes Los beinhaltet zudem ergänzende Dienstleistungen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-07-14.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-05-29.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Personalcomputer📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: IT-Dienstleistungszentrum Berlin (AÖR)
Postanschrift: Berliner Straße 112-115
Postleitzahl: 10713
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.itdz-berlin.de🌏
E-Mail: ausschreibungen@itdz-berlin.de📧
Telefon: +49 30902226697📞
Fax: +49 3090283055 📠
— VI.3.1 Pro Bieter sind zwei (2) technisch verschiedene Hauptangebote je Los zulässig, um ggf. neuste Produkte, bei denen noch nicht alle geforderten Zertifikate bis zur Angebotsaufforderung vorliegen, anbieten zu können. Fehlende Zertifikate werden mit Fristsetzung im Rahmen der Angebotsaufklärung vor Zuschlag angefordert. Bei Abgabe von mehr als zwei Hauptangeboten für ein Los führt das zum Ausschluss aller Angebote des Bieters in dem betreffenden Los. Ein Hauptangebot muss alle Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen und darf nicht von den Vertragsbedingungen abweichen.
— VI.3.2 Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde von Unternehmen gemäß §§ 6 EG und7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Deckblatt zur Einreichung von Angeboten, Datei: „14_2015 OV RV APC2015_Deckblatt zur Einreichung von Angeboten_V100.pdf“ aufgeführten Eigenerklärungen bzw. Nachweisebeigefügt werden.
— VI.3.3) Die im Anforderungskatalog geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oderZertifikate, ggf. in Kopie, sollen mit dem Angebot vorgelegt werden. Diese müssen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen,Datenblätter und Zertifikate müssen sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produktbeziehen. Sofern anderslautende Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegtwerden, sind weiterreichende Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu demhandelsüblichen Produktnamen des angebotenen Produktes darstellen.
— VI.3.4) Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen. Sofern beigefügte z. B. Zertifikate sowie eigene Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet und – soweit möglich – belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs-/Prüfphase befindet, kann der Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens vier Wochen vor Vorinformation gem. §101a GWB vorliegen.
— VI.3.5) Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter, die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichen, werden ausgeschlossen.
— VI.3.6) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1 und 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
— VI.3.7) Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 zuletzt geändert am 05.06.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 16.6.2012, S.159) wird folgendes vereinbart:
Der Bieter verpflichtet sich im Zuschlagsfall, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt in Höhe und Modalitäten, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
Gelten für eine Leistung mehrere Tarifverträge (gemischte Leistungen), ist der Tarifvertrag maßgeblich, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.
Für den Fall, dass das seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung auf Grund tarifvertraglich Regelungen zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vom 8.7.2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert am 5.6.2012 (GVBl S. 159), bzw. kein Tarifvertrag gilt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,50 EUR zu bezahlen, sofern die Leistung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer oder von einem von ihm oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleiher, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die er selbst einzuhalten versprochen hat und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ zu vereinbaren. (Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen.)
Zudem verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.)
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
— VI.3.1 Pro Bieter sind zwei (2) technisch verschiedene Hauptangebote je Los zulässig, um ggf. neuste Produkte, bei denen noch nicht alle geforderten Zertifikate bis zur Angebotsaufforderung vorliegen, anbieten zu können. Fehlende Zertifikate werden mit Fristsetzung im Rahmen der Angebotsaufklärung vor Zuschlag angefordert. Bei Abgabe von mehr als zwei Hauptangeboten für ein Los führt das zum Ausschluss aller Angebote des Bieters in dem betreffenden Los. Ein Hauptangebot muss alle Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen und darf nicht von den Vertragsbedingungen abweichen.
— VI.3.2 Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde von Unternehmen gemäß §§ 6 EG und7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Deckblatt zur Einreichung von Angeboten, Datei: „14_2015 OV RV APC2015_Deckblatt zur Einreichung von Angeboten_V100.pdf“ aufgeführten Eigenerklärungen bzw. Nachweisebeigefügt werden.
— VI.3.3) Die im Anforderungskatalog geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oderZertifikate, ggf. in Kopie, sollen mit dem Angebot vorgelegt werden. Diese müssen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen,Datenblätter und Zertifikate müssen sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produktbeziehen. Sofern anderslautende Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegtwerden, sind weiterreichende Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu demhandelsüblichen Produktnamen des angebotenen Produktes darstellen.
— VI.3.4) Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen. Sofern beigefügte z. B. Zertifikate sowie eigene Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet und – soweit möglich – belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs-/Prüfphase befindet, kann der Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens vier Wochen vor Vorinformation gem. §101a GWB vorliegen.
— VI.3.5) Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter, die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichen, werden ausgeschlossen.
— VI.3.6) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1 und 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
— VI.3.7) Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 zuletzt geändert am 05.06.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 16.6.2012, S.159) wird folgendes vereinbart:
Der Bieter verpflichtet sich im Zuschlagsfall, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt in Höhe und Modalitäten, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
Gelten für eine Leistung mehrere Tarifverträge (gemischte Leistungen), ist der Tarifvertrag maßgeblich, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.
Für den Fall, dass das seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung auf Grund tarifvertraglich Regelungen zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vom 8.7.2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert am 5.6.2012 (GVBl S. 159), bzw. kein Tarifvertrag gilt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,50 EUR zu bezahlen, sofern die Leistung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer oder von einem von ihm oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleiher, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die er selbst einzuhalten versprochen hat und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ zu vereinbaren. (Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen.)
Zudem verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.)
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) bietet Einrichtungen des Landes Berlin die Beschaffung von Informationstechnik als Dienstleistung an. Im Rahmen dieser Aufgabe stattet das ITDZ Berlin die Kunden gemäß einer konkreten Bestellung mit Arbeitsplatzcomputern (APC), Notebooks, Druckern, Monitoren, Beamern sowie Thin Clients einschließlich des üblichen Zubehörs und gewisser in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender zusätzlicher Dienstleistungen aus. Die zu beschaffenden technischen Geräte wurden im Hinblick auf die Regelung des § 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf 10 Lose verteilt. Im Land Berlin sind derzeit etwa 65 000 Arbeitsplätze sowie Schulen mit Arbeitsplatzcomputern ausgestattet. Die durchschnittliche Lebensdauer einer Arbeitsplatzausstattung beträgt zwischen 4 und 7 Jahre. Alle Einrichtungen des Landes haben die Möglichkeit, Arbeitsplatzcomputer nebst Zubehör/Peripherie über das ITDZ Berlin zu beschaffen. Die Rahmenverträge (je Los ein Rahmenvertrag) werden über folgende Leistungen abgeschlossen, die im technischen Teil der Verdingungsunterlagen näher beschrieben werden:
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) bietet Einrichtungen des Landes Berlin die Beschaffung von Informationstechnik als Dienstleistung an. Im Rahmen dieser Aufgabe stattet das ITDZ Berlin die Kunden gemäß einer konkreten Bestellung mit Arbeitsplatzcomputern (APC), Notebooks, Druckern, Monitoren, Beamern sowie Thin Clients einschließlich des üblichen Zubehörs und gewisser in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender zusätzlicher Dienstleistungen aus. Die zu beschaffenden technischen Geräte wurden im Hinblick auf die Regelung des § 97 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf 10 Lose verteilt. Im Land Berlin sind derzeit etwa 65 000 Arbeitsplätze sowie Schulen mit Arbeitsplatzcomputern ausgestattet. Die durchschnittliche Lebensdauer einer Arbeitsplatzausstattung beträgt zwischen 4 und 7 Jahre. Alle Einrichtungen des Landes haben die Möglichkeit, Arbeitsplatzcomputer nebst Zubehör/Peripherie über das ITDZ Berlin zu beschaffen. Die Rahmenverträge (je Los ein Rahmenvertrag) werden über folgende Leistungen abgeschlossen, die im technischen Teil der Verdingungsunterlagen näher beschrieben werden:
Los 1: APC inklusive Maus, Tastatur und Zubehör,
Los 2: Monitore (19“, 22“, 24“, 27“, 34“) inklusive Kabel,
Los 3: Drucker (Laser),
Los 4: Drucker (Tinte),
Los 5: Drucker (Gel/Wachs),
Los 6: Multifunktionsgeräte, Faxgeräte, Scanner,
Los 7: Verbrauchs- und Verschleißmaterialien,
Los 8: Notebooks (14“ und 15“) inklusive Zubehör,
Los 9: Thin Client inklusive Zubehör,
Los 10: Beamer inklusive Zubehör.
Jedes Los beinhaltet zudem ergänzende Dienstleistungen.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Apc
Kurze Beschreibung:
Arbeitsplatzcomputer inklusive Maus, Tastatur und Zubehör, sowie gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender -zusätzlicher Dienstleistungen.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 1 „APC“: 20 000 Stück.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Monitore
Kurze Beschreibung:
Monitore (19", 22", 24", 27", 34") inlusive Kabel und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 2 „Monitore (19“, 22“, 24“,27", 34")“: 20 000 Stück.
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Drucker (Laser)
Kurze Beschreibung:
Laserdrucker und gewisser- in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 3 „Drucker (Laser)“: 3 000 Stück.
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Drucker (Tinte)
Kurze Beschreibung:
Tintenstrahldrucker und gewisser- in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 4 „Drucker (Tinte)“: 500 Stück.
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Drucker (Gel-/Wachs)
Kurze Beschreibung:
Gel- und Wachsdrucker und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 5 „Drucker (Gel-/Wachs)“: 200 Stück.
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Multifunktionsgeräte, Faxgeräte, Scanner
Kurze Beschreibung: Multifunktionsgeräte, Faxgeräte, Scanner.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 6 „Multifunktionsgeräte, Faxgeräte, Scanner“: insgesamt 500 Stück.
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Verbrauchs- und Verschleißmaterialien
Kurze Beschreibung: Verbrauchs- und Verschleißmaterialien.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 7 „Verbrauchs- und Verschleißmaterialien“: insgesamt 20 000 Stück.
Losnummer: 8
Bezeichnung des Loses: Notebooks
Kurze Beschreibung:
Notebooks (14" und 15") inklusive Zubehör und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 8 „Notebooks“: 3 000 Stück.
Losnummer: 9
Bezeichnung des Loses: Thin Client
Kurze Beschreibung:
Thin Client inklusive Zubehör und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 9 „Thin Client“: 1 000 Stück.
Losnummer: 10
Bezeichnung des Loses: Beamer
Kurze Beschreibung:
Beamer inklusive Zubehör und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zuerbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Menge oder Umfang: Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ abzurufen: Los 10 „Beamer“: 600 Stück.
Das ITDZ Berlin verpflichtet sich, folgende „Mindestabnahmemenge“ je Los abzurufen:
Los 1: APC inklusive Maus, Tastatur und Zubehör – 20 000 Stück,
Los 6: Multifunktionsgeräte, Faxgeräte, Scanner – 500 Stück,
Los 7: Verbrauchs- und Verschleißmaterialien – 20 000 Stück,
Los 8: Notebooks (14“ und 15“) inklusive Zubehör – 3 000 Stück,
Los 9: Thin Client inklusive Zubehör – 1 000 Stück,
Los 10: Beamer inklusive Zubehör – 600 Stück.
Dauer: 36 Monate
Referenznummer: OV RV 14/2015
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— III.2.1.1) (A) / (aA) Eigenerklärung gem. § 6 EG VOL/A unter Verwendung des abzufordernden Formulars E I (aA) hinsichtlich Erklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung),*A, *U;
— III.2.1.2) (A) Eigenerklärung zu Verbindungen mit anderen Unternehmen unter Verwendung des abzufordernden Formulars E V, *A,*U;
— III.2.1.3) (A) Eigenerklärung zum ggf. beabsichtigten Einsatz von Unterauftragnehmern und Benennung der vorgesehenen Unterauftragnehmer unter Verwendung des abzufordernden Formulars E VI, *A;
— III.2.1.4) (A) Erklärungen der vorgesehenen Unterauftragnehmer darüber, welche Teilleistungen sie erbringen, soweit Unterauftragnehmer eingesetzt werden, unter Verwendung des abzufordernden Formulars E VII (bei Angebotsabgabe soweit der Bieter seine Leistungsfähigkeit durch den Einsatz von Unterauftragnehmern nachweist; sonst auf Anforderung der ausschreibenden Stelle), *U;
— III.2.1.4) (A) Erklärungen der vorgesehenen Unterauftragnehmer darüber, welche Teilleistungen sie erbringen, soweit Unterauftragnehmer eingesetzt werden, unter Verwendung des abzufordernden Formulars E VII (bei Angebotsabgabe soweit der Bieter seine Leistungsfähigkeit durch den Einsatz von Unterauftragnehmern nachweist; sonst auf Anforderung der ausschreibenden Stelle), *U;
— III.2.1.5) (A) Eigenerklärung Bietergemeinschaft unter Verwendung des abzufordernden Formulars E VIII und Vollmacht unter Verwendung des abzufordernden Formulars E IX soweit das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, *A;
— III.2.1.6) (A) Nachweis der Eintragung des Unternehmens im Berufsregister (z. B. Handelsregister) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäische Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist, *A*U;
— III.2.1.6) (A) Nachweis der Eintragung des Unternehmens im Berufsregister (z. B. Handelsregister) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäische Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist, *A*U;
Legende:
(A) = Ausschlusskriterium Eignung,
(aA) = auftragsbezogenes Ausschlusskriterium,
*A Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft,
Bietergemeinschaft,
*U allen Unterauftragnehmern.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
III.2.2.1) (I) Darstellung des Unternehmens – Leistungsspektrum und Kerngeschäft – (unter Verwendung des Formulars E II) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, Niederlassungen, Struktur, hierarchischer Aufbau) (formlos). *A, *U;
III.2.2.2) (A) Nettogesamtumsatz des Unternehmens der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre unter Verwendung des Formulars E II. *A, *U, *S;
III.2.2.3) (A) Nettoumsatz im Geschäftsfeld – Lieferung, Instandhaltung und Dienstleistungen von Hardware- der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre unter Verwendung des Formulars E II. *L, *S;
III.2.2.4) (A) Nachweis (Versicherungsbestätigung) einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500 000 EUR für den Vertrag und für Sach- und Personenschäden in Höhe von 500 000 EUR je Schadensereignis, insgesamt höchstens jedoch bis zu 1 000 000 EUR für den Vertrag oder, soweit die aktuelle Deckungssumme niedriger ist, Eigenerklärung (formlos) über die Erhöhung auf die geforderte Deckungssumme im Zuschlagsfall. *E;
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2.4) (A) Nachweis (Versicherungsbestätigung) einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500 000 EUR für den Vertrag und für Sach- und Personenschäden in Höhe von 500 000 EUR je Schadensereignis, insgesamt höchstens jedoch bis zu 1 000 000 EUR für den Vertrag oder, soweit die aktuelle Deckungssumme niedriger ist, Eigenerklärung (formlos) über die Erhöhung auf die geforderte Deckungssumme im Zuschlagsfall. *E;
III.2.2.5) (A) Auf Anforderung der ausschreibenden Stelle! Bereitschaft über die Stellung einer Sicherheitsleistung je Los für die Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung gem. § 18 VOL/B im Zuschlagsfall (unter Verwendung des Formulars E XI ) in Höhe von 5 % des gewichteten Angebotsnettopreises. *E.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
III.2.2.5) (A) Auf Anforderung der ausschreibenden Stelle! Bereitschaft über die Stellung einer Sicherheitsleistung je Los für die Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung gem. § 18 VOL/B im Zuschlagsfall (unter Verwendung des Formulars E XI ) in Höhe von 5 % des gewichteten Angebotsnettopreises. *E.
Legende:
(A) = Ausschlusskriterium Eignung,
(I) = Information,
(aA) = auftragsbezogenes Ausschlusskriterium,
*A Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft,
*E Einzelbieter, Generalauftragnehmer bzw. einem Mitglied einer Bietergemeinschaft,
*U allen Unterauftragnehmern,
*L Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften dem Mitglied/ den Mitgliedern der Gemeinschaft bzw. dem Unterauftragnehmer/den Unterauftragnehmern, der/die für die jeweilige Leistungserbringung vorgesehen ist/sind,
*S wird in Summe bewertet.
Mindeststandards:
Zu III.2.2.2) pro Geschäftsjahr oder im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre (Mindestanforderung: losspezifisch, bei Angeboten auf mehreren Losen, die Summe der angebotenen Lose, maximal jedoch 10 000 000 EUR pro Jahr);
Los 1 – APC: 7 000 000 EUR pro Jahr;
Los 2 – Monitore: 2 500 000 EUR pro Jahr;
Los 3 – Drucker (Laser): 1 500 000 EUR pro Jahr;
Los 4 – Drucker (Tinte): 50 000 EUR pro Jahr;
Los 5 – Drucker (Gel/Wachs): 100 000 EUR pro Jahr;
Los 6 – MuFu, Scanner, Fax: 75 000 EUR pro Jahr;
Los 7 – Verbrauchs- und Verschleißmaterialien: 1 000 000 EUR pro Jahr;
Los 8 – Notebook: 1 000 000 EUR pro Jahr;
Los 9 – Thin Client: 500 000 EUR pro Jahr;
Los 10 – Beamer: 200 000 EUR pro Jahr;
zu III.2.2.3 pro Geschäftsjahr oder im Durchschnitt über die letzten 3 Geschäftsjahre (Mindestanforderung: losspezifisch);
zu III.2.2.4) Mindestanforderung je Los (losunabhängig): Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500 000 EUR für den Vertrag und für Sach- und Personenschäden in Höhe von 500 000 EUR je Schadensereignis, insgesamt höchstens jedoch bis zu 1 000 000 EUR für den Vertrag;
zu III.2.2.4) Mindestanforderung je Los (losunabhängig): Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500 000 EUR für den Vertrag und für Sach- und Personenschäden in Höhe von 500 000 EUR je Schadensereignis, insgesamt höchstens jedoch bis zu 1 000 000 EUR für den Vertrag;
zu III.2.2.5) Mindestanforderung je Los ( losunabhängig): Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung gem § 18 VOL/B im Zuschlagsfall in Höhe von 5 % der Summe des gewichteten Angebotsnettopreises je Los.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
III.2.3.1) (A) Darstellung der angewandten Qualitätssicherungsverfahren (formlos). Sofern eine ISO oder Öko-Audit Zertifizierung vorliegt, bitte das Zertifikat als Fotokopie beilegen. *L;
III.2.3.2) (A) Angabe von mindestens 3 Referenzen über die Lieferung von hardware, gleichwertig zum ausgeschriebenen Auftragsgegenstand unter Verwendung des Formulars E XII. Die Referenz darf nicht älter als 3 Jahre sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
III.2.3.2) (A) Angabe von mindestens 3 Referenzen über die Lieferung von hardware, gleichwertig zum ausgeschriebenen Auftragsgegenstand unter Verwendung des Formulars E XII. Die Referenz darf nicht älter als 3 Jahre sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
Folgende Angaben zu der Referenz sind erforderlich:
— Kurzbeschreibung der Referenz aus der die Art und Anzahl der gelieferten und installierten Komponenten bzw. die Art der Leistung hervorgeht,
— Angabe, ob ein Service- und Instandhaltungsvertrag besteht,
— Angabe zur Laufzeit des Service-und Instandhaltungsvertrages,
— Benennung einer Kontaktperson beim Referenzgeber, die kompetent über die referenz Auskunft geben kann mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse. *L;
III.2.3.3) (A) für die Lose 1-6 sowie 8-10: Angabe der Anzahl der Ingenieure und Supportmitarbeiter die in maximal vier Stunden Standorte innnerhalb des Berliner Autobahnrings, Potsdam und Cottbus erreichen können und damit die Störungs-/Fehlerbearbeitung beginnen können unter Verwendung des Formulars E II. *L;
III.2.3.3) (A) für die Lose 1-6 sowie 8-10: Angabe der Anzahl der Ingenieure und Supportmitarbeiter die in maximal vier Stunden Standorte innnerhalb des Berliner Autobahnrings, Potsdam und Cottbus erreichen können und damit die Störungs-/Fehlerbearbeitung beginnen können unter Verwendung des Formulars E II. *L;
III.2.3.4) (A) für die Lose 1-6 sowie 8-10: Der Bieter weist durch schriftliche Zusicherung mit Angabe der fachlichen Qualifikation der Hotline Mitarbeitenden nach, dass eine deutschsprachige Service-Hotline in der Zeit von 08:00 bis 18:00 jeden Tag im Jahr durch fachkundige Mitarbeitende besetzt ist, um jederzeit Störungs-/Fehlermeldungen des ITDZ Berlin entgegennehmen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. (formlos) *L
III.2.3.4) (A) für die Lose 1-6 sowie 8-10: Der Bieter weist durch schriftliche Zusicherung mit Angabe der fachlichen Qualifikation der Hotline Mitarbeitenden nach, dass eine deutschsprachige Service-Hotline in der Zeit von 08:00 bis 18:00 jeden Tag im Jahr durch fachkundige Mitarbeitende besetzt ist, um jederzeit Störungs-/Fehlermeldungen des ITDZ Berlin entgegennehmen und entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. (formlos) *L
Legende:
A = Ausschlusskriterium Eignung,
*L Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften dem Mitglied/ den Mitgliedern der Gemeinschaft bzw. dem Unterauftragnehmer/den Unterauftragnehmern, der/die für die jeweilige Leistungserbringung vorgesehen ist/sind,
*S wird in Summe bewertet.
Mindeststandards:
III.2.3.2
Los 1 – APC: mind. 3 Referenzen, davon mind. 1 Refrenz über die Lieferung von mind. 5000 PC einschließlich Rollout, Inbetriebnahme und Instandhaltung für mind. 36 Monate;
Los 2 – Monitore:mind. 3 Referenzen, davon mind. 1 Refrenz über die Lieferung von mind. 5000 Monitore einschließlich Rollout, Inbetriebnahme und Instandhaltung für mind. 36 Monate;
Los 3 – Drucker (Laser):mind. 3 Referenzen, davon mind. 1 Refrenz über die Lieferung von mind. 1000 Drucker (Laser) einschließlich Rollout, Inbetriebnahme und Instandhaltung für mind. 36 Monate;
Los 4 – Drucker (Tinte): mind. 3 Referenzen, davon mind. 1 Refrenz über die Lieferung von mind. 250 Drucker (Tinte) einschließlich Rollout, Inbetriebnahme und Instandhaltung für mind. 36 Monate;
Los 5 – Drucker (Gel/Wachs): mind. 3 Referenzen, davon mind. 1 Refrenz über die Lieferung von mind. 100 Drucker (Gel/Wachs) einschließlich Rollout, Inbetriebnahme und Instandhaltung für mind. 36 Monate;
Los 6 – MuFu, Scanner, Fax: mind. 3 Referenzen, davon mind. 1 Refrenz über die Lieferung von mind. 200 MuFu/Fax/ Scanner einschließlich Rollout, Inbetriebnahme und Instandhaltung für mind. 36 Monate;
Los 7 – Verbrauchs- und Verschleißmaterialien: mind. 3 Referenzen;
Los 8 – Notebook: mind. 3 Referenzen, davon mind. 1 Refrenz über die Lieferung von mind. 250 Notebooks einschließlich Rollout, Inbetriebnahme und Instandhaltung für mind. 36 Monate;
Los 9 – Thin Client: mind. 3 Referenzen;
Los 10 – Beamer: mind. 3 Referenzen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Nach Eingang des Zuschlagsschreibens hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine auf mindestens 96 Monate (36 Monate Vertragslaufzeit zzgl. 60 Monate Gewährleistungszeitraum) befristete, selbstschuldnerische Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft je Los, in Höhe von 5 % der Summe des gewichteten Angebotsnettopreises, zu erbringen, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung sowie Vorausklage eines nach § 18 Nr. 2 VOL/B zugelassenen Bürgen, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen erstreckt.
Nach Eingang des Zuschlagsschreibens hat der Auftragnehmer als Sicherheit für die Vertragserfüllung eine auf mindestens 96 Monate (36 Monate Vertragslaufzeit zzgl. 60 Monate Gewährleistungszeitraum) befristete, selbstschuldnerische Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft je Los, in Höhe von 5 % der Summe des gewichteten Angebotsnettopreises, zu erbringen, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung sowie Vorausklage eines nach § 18 Nr. 2 VOL/B zugelassenen Bürgen, die sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere auf die vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz, sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich Zinsen erstreckt.
Die Sicherheit kann auch durch Hinterlegung von Geld geleistet werden.
Ab einer Überschreitung des genannten Abrufvolumens um 5 % und bei jeder weiteren Überschreitung um 5 % behält sich das ITDZ Berlin vor zu fordern, dass die Sicherheitsleistung um 5 % erhöht werden muss.
Eine Bereitschaftserklärung des Bürgen über Stellung einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ist je Los auf Verlangen der ausschreibenden Stelle einzureichen bis zu dem in der Aufforderung benannten Termin, Anlage E X der Datei: 14_2015 OV RV APC2015 Anlage Eignung_V100.doc
Eine Bereitschaftserklärung des Bürgen über Stellung einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft ist je Los auf Verlangen der ausschreibenden Stelle einzureichen bis zu dem in der Aufforderung benannten Termin, Anlage E X der Datei: 14_2015 OV RV APC2015 Anlage Eignung_V100.doc
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
A1) für den Kauf der Hardware ohne Herstellen der Betriebsbereitschaft;
Die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für den Kauf von Hardware (EVB-IT Kauf)“ in der Fassung vom 1.4.2002;
a2) für den Kauf der Hardware mit Herstellung der Betriebsbereitschaft:
Die “Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Lieferung eines IT-Systems (EVB-IT Systemlieferungs-AGB)” in der Fassung vom 1.2.2010;
(als System im Sinne von Ziffer 1.1 gelten die Komponenten eines Standortes/Einzelabrufs);
b) für die Überlassung der Standardsoftware:
Die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung“ (EVB-IT Überlassung Typ A) in der Fassung vom 1.4.2002;
c) für die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen, die nicht von a) erfasst sind:
Die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Dienstleistungen“ (EVB-IT Dienstleistung) in der Fassung vom 1.4.2002;
d) für die Instandhaltung von Hardware:
Die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Instandhaltung von Hardware“ (EVB-IT Instandhaltung) in der Fassung vom 1.4.2002;
e) für die Pflege von Standardsoftware:
Die „Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware“ (EVB-IT Pflege S) in der Fassung vom 27.3.2003.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistungen.
Sie haben mit dem Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie eines ihrer Mitglieder alsbevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zubenennen.
Bei bekannten Unterauftragnehmern, sind deren Namen und Adresse anzugeben und deren Fachkunde,Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) durch die im Punkt III.2) ff. des im Bekanntmachungstextesbzw. in der Datei: 14_2015 OV RV APC2015_Übersicht Eignungsnachweise_V100.pdf geforderten Nachweise,nachzuweisen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bei bekannten Unterauftragnehmern, sind deren Namen und Adresse anzugeben und deren Fachkunde,Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) durch die im Punkt III.2) ff. des im Bekanntmachungstextesbzw. in der Datei: 14_2015 OV RV APC2015_Übersicht Eignungsnachweise_V100.pdf geforderten Nachweise,nachzuweisen.
Ein Mitglied einer Bietergemeinschaft darf nicht…
… Mitglied in einer weiteren Bietergemeinschaft sein, welche einkonkurrierendes Angebot einreicht.
… als Einzelbieter ein konkurrierendes Angebot einreichen undumgekehrt.
Sonstige besondere Bedingungen:
— III.1.4.1) (aA) Erklärung über die Einhaltung der Frauenförderverordnung (FFV) gemäß § 1 Abs. 2 FFV unter Verwendung des abzufordernden Formulars E III, *A, *U;
— III.1.4.2) (aA) Eigenerklärung zur Vertraulichkeit unter Verwendung des abzufordernden Formulars E IV,*A,*U;
— III.1.4.3) (aA) Bereitschaftserklärung zur Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen/Sicherheitsüberprüfung/Geheimschutzbetreuung Bereitschaftserklärung nach BSÜG im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Verwendung des Formulars E X für die Mitarbeitenden des AN und etwaiger Unterauftragnehmer, die Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen im Land Berlin erhalten sollen, *A, *U;
— III.1.4.3) (aA) Bereitschaftserklärung zur Vorlage von polizeilichen Führungszeugnissen/Sicherheitsüberprüfung/Geheimschutzbetreuung Bereitschaftserklärung nach BSÜG im Rahmen der Vertragsdurchführung unter Verwendung des Formulars E X für die Mitarbeitenden des AN und etwaiger Unterauftragnehmer, die Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen im Land Berlin erhalten sollen, *A, *U;
— III.1.4.4) (aA) Darstellung, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben bzw. beabsichtigen zu ergreifen zur Sicherung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen/Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen innerhalb der gesamten Lieferkette (unter Verwendung des Formulars ""Anlage ILO Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen"", Datei ""14_2015 OV RV APC2015 Anlage Eigenerklärung zur ILO-Kernarbeitsnormen_V100.docx"" oder formlos).
— III.1.4.4) (aA) Darstellung, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben bzw. beabsichtigen zu ergreifen zur Sicherung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen/Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen innerhalb der gesamten Lieferkette (unter Verwendung des Formulars ""Anlage ILO Eigenerklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen"", Datei ""14_2015 OV RV APC2015 Anlage Eigenerklärung zur ILO-Kernarbeitsnormen_V100.docx"" oder formlos).
Bitte gehen Sie dabei insbesondere auf folgende Punkte ein:
Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung der Zwangsarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Abschaffung der Kinderarbeit, Berücksichtigung soziale Fragen bei seinen Partnerbeziehungen insbesondere bei der Beurteilung seiner Lieferanten und Subunternehmer.
Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung der Zwangsarbeit, Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Abschaffung der Kinderarbeit, Berücksichtigung soziale Fragen bei seinen Partnerbeziehungen insbesondere bei der Beurteilung seiner Lieferanten und Subunternehmer.
Sofern eine Zertifizierung vorliegt, bitte das Zertifikat als Fotokopie beilegen.*L;
Legende:
(aA) = auftragsbezogenes Ausschlusskriterium,
*A Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften von allen Mitgliedern der Gemeinschaft,
*U allen Unterauftragnehmern
*L Einzelbieter, bei Bietergemeinschaften dem Mitglied/ den Mitgliedern der Gemeinschaft bzw. dem Unterauftragnehmer/den Unterauftragnehmern, der/die für die jeweilige Leistungserbringung vorgesehen ist/sind,
Der Bieter hat je Los alle enthaltenen Leistungen anzubieten. Er ist berechtigt, alle Leistungen durch sein Unternehmen allein oder aber als Generalunternehmer zu erbringen. In letzterem Falle behält er aber gegenüber dem Auftraggeber die Gesamtverantwortung für die Ausführung derbetreffenden Leistung.
Der Bieter hat je Los alle enthaltenen Leistungen anzubieten. Er ist berechtigt, alle Leistungen durch sein Unternehmen allein oder aber als Generalunternehmer zu erbringen. In letzterem Falle behält er aber gegenüber dem Auftraggeber die Gesamtverantwortung für die Ausführung derbetreffenden Leistung.
Der Bieter hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er angeeignete Nachunternehmer übertragen will. Bei bekannten Nachunternehmern, sind deren Namen und Adresse anzugeben sowie den Umfang der Leistung an der Gesamtleistung. Stehen die Nachunternehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht konkret fest, muss deren Prüfung vor deren Einsatz erfolgen.
Der Bieter hat Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er angeeignete Nachunternehmer übertragen will. Bei bekannten Nachunternehmern, sind deren Namen und Adresse anzugeben sowie den Umfang der Leistung an der Gesamtleistung. Stehen die Nachunternehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht konkret fest, muss deren Prüfung vor deren Einsatz erfolgen.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 36
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-09-29 📅
Öffnungsort: IT-Dienstleistungszentrum Berlin, Berliner Straße 112-115, 10713 Berlin.
Ort des Eröffnungstermins: IT-Dienstleistungszentrum Berlin, Berliner Straße 112-115, 10713 Berlin.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Land Berlin
Kontakt
Kontaktperson: Michaela Jahns
Internetadresse: www.itdz-berlin.de🌏
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: OV RV 14/2015
Zusätzliche Informationen
— VI.3.1 Pro Bieter sind zwei (2) technisch verschiedene Hauptangebote je Los zulässig, um ggf. neuste Produkte, bei denen noch nicht alle geforderten Zertifikate bis zur Angebotsaufforderung vorliegen, anbieten zu können. Fehlende Zertifikate werden mit Fristsetzung im Rahmen der Angebotsaufklärung vor Zuschlag angefordert. Bei Abgabe von mehr als zwei Hauptangeboten für ein Los führt das zum Ausschluss aller Angebote des Bieters in dem betreffenden Los. Ein Hauptangebot muss alle Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen und darf nicht von den Vertragsbedingungen abweichen.
— VI.3.1 Pro Bieter sind zwei (2) technisch verschiedene Hauptangebote je Los zulässig, um ggf. neuste Produkte, bei denen noch nicht alle geforderten Zertifikate bis zur Angebotsaufforderung vorliegen, anbieten zu können. Fehlende Zertifikate werden mit Fristsetzung im Rahmen der Angebotsaufklärung vor Zuschlag angefordert. Bei Abgabe von mehr als zwei Hauptangeboten für ein Los führt das zum Ausschluss aller Angebote des Bieters in dem betreffenden Los. Ein Hauptangebot muss alle Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen und darf nicht von den Vertragsbedingungen abweichen.
— VI.3.2 Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde von Unternehmen gemäß §§ 6 EG und7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Deckblatt zur Einreichung von Angeboten, Datei: „14_2015 OV RV APC2015_Deckblatt zur Einreichung von Angeboten_V100.pdf“ aufgeführten Eigenerklärungen bzw. Nachweisebeigefügt werden.
— VI.3.2 Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde von Unternehmen gemäß §§ 6 EG und7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Deckblatt zur Einreichung von Angeboten, Datei: „14_2015 OV RV APC2015_Deckblatt zur Einreichung von Angeboten_V100.pdf“ aufgeführten Eigenerklärungen bzw. Nachweisebeigefügt werden.
— VI.3.3) Die im Anforderungskatalog geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oderZertifikate, ggf. in Kopie, sollen mit dem Angebot vorgelegt werden. Diese müssen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen,Datenblätter und Zertifikate müssen sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produktbeziehen. Sofern anderslautende Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegtwerden, sind weiterreichende Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu demhandelsüblichen Produktnamen des angebotenen Produktes darstellen.
— VI.3.3) Die im Anforderungskatalog geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oderZertifikate, ggf. in Kopie, sollen mit dem Angebot vorgelegt werden. Diese müssen für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen,Datenblätter und Zertifikate müssen sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produktbeziehen. Sofern anderslautende Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegtwerden, sind weiterreichende Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu demhandelsüblichen Produktnamen des angebotenen Produktes darstellen.
— VI.3.4) Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen. Sofern beigefügte z. B. Zertifikate sowie eigene Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet und – soweit möglich – belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs-/Prüfphase befindet, kann der Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens vier Wochen vor Vorinformation gem. §101a GWB vorliegen.
— VI.3.4) Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen. Sofern beigefügte z. B. Zertifikate sowie eigene Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet und – soweit möglich – belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs-/Prüfphase befindet, kann der Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens vier Wochen vor Vorinformation gem. §101a GWB vorliegen.
— VI.3.5) Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter, die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichen, werden ausgeschlossen.
— VI.3.5) Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter, die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachreichen, werden ausgeschlossen.
— VI.3.6) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1 und 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
— VI.3.6) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1 und 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
— VI.3.7) Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 zuletzt geändert am 05.06.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 16.6.2012, S.159) wird folgendes vereinbart:
Der Bieter verpflichtet sich im Zuschlagsfall, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt in Höhe und Modalitäten, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
Der Bieter verpflichtet sich im Zuschlagsfall, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt in Höhe und Modalitäten, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
Gelten für eine Leistung mehrere Tarifverträge (gemischte Leistungen), ist der Tarifvertrag maßgeblich, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.
Für den Fall, dass das seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung auf Grund tarifvertraglich Regelungen zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vom 8.7.2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert am 5.6.2012 (GVBl S. 159), bzw. kein Tarifvertrag gilt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,50 EUR zu bezahlen, sofern die Leistung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
Für den Fall, dass das seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung auf Grund tarifvertraglich Regelungen zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) vom 8.7.2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert am 5.6.2012 (GVBl S. 159), bzw. kein Tarifvertrag gilt, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,50 EUR zu bezahlen, sofern die Leistung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer oder von einem von ihm oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleiher, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die er selbst einzuhalten versprochen hat und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ zu vereinbaren. (Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen.)
Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer oder von einem von ihm oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleiher, dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die er selbst einzuhalten versprochen hat und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen“ zu vereinbaren. (Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen.)
Zudem verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt.)
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3090138316📞
Fax: +49 3090137613 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 101a Abs. 1 Sätze 2 und 3 GWB bleiben unberührt.
II. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
II. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
III. Konkretisierung der unverzüglichen Rügefrist.
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen 1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefrist je nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen 1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefrist je nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich).
Quelle: OJS 2015/S 105-190505 (2015-05-29)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-12-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Datenverarbeitungsgeräte (Hardware)
Kurze Beschreibung:
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) bietet Einrichtungen des Landes Berlin die Beschaffung von Informationstechnik als Dienstleistung an. Im Rahmen dieser Aufgabe stattet das ITDZ Berlin die Kunden gemäß einer konkreten Bestellung mit Arbeitsplatzcomputern (APC), Notebooks, Druckern, Monitoren, Beamernsowie Thin Clients einschließlich des üblichen Zubehörs und gewisser in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender zusätzlicher Dienstleistungen aus.
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) bietet Einrichtungen des Landes Berlin die Beschaffung von Informationstechnik als Dienstleistung an. Im Rahmen dieser Aufgabe stattet das ITDZ Berlin die Kunden gemäß einer konkreten Bestellung mit Arbeitsplatzcomputern (APC), Notebooks, Druckern, Monitoren, Beamernsowie Thin Clients einschließlich des üblichen Zubehörs und gewisser in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender zusätzlicher Dienstleistungen aus.
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Monitore (19“, 22“, 24“, 27“, 34“) inklusive Kabel.
Kurze Beschreibung:
Monitore (19“, 22“, 24“, 27“, 34“) inklusive Kabel und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Bezeichnung des Loses: Drucker (Laser).
Kurze Beschreibung:
Laserdrucker und gewisser- in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen
Bezeichnung des Loses: Drucker (Tinte).
Drucker (Gel-/Wachs).
Multifunktionsgeräte, Faxgeräte, Scanner.
Verbrauchs- und Verschleißmaterialien.
Notebooks (14“ und 15“) inklusive Zubehör.
Kurze Beschreibung:
Notebooks (14“ und 15“) inklusive Zubehör und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Bezeichnung des Loses: Thin Client inklusive Zubehör.
Beamer inklusive Zubehör.
APC inklusive Maus, Tastatur und Zubehör.
Kurze Beschreibung:
Arbeitsplatzcomputer inklusive Maus, Tastatur und Zubehör, sowie gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Dienstleistungen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-11-08 📅
2015-11-09 📅
2015-11-20 📅
2015-11-03 📅
2015-11-19 📅
2015-11-30 📅
2015-11-24 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
III. Konkretisierung der unverzüglichen Rügefrist:
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen 1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich!). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefrist je nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB). Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen 1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich!). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefrist je nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich).
Quelle: OJS 2015/S 236-427122 (2015-12-01)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2017-09-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Tintenstrahldrucker
Referenznummer: 52100/Q
Gesamtwert des Auftrags: 325748.79 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Tintenstrahldrucker📦
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: APC 2015 Drucker (Tinte)
Dauer: 48 Monate
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 160 Absatz 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
II. Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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II. Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.