Enthalten die Verdingungsunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten oder Unrichtigkeiten, so hat der Bieter den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich per Post oder per Fax darauf hinzuweisen, auch wenn er den Hinweis schon vorher in anderer Form gegeben hat. Diese Hinweise müssen unverzüglich, spätestens bis zum 1.9.2015, 12:00 Uhr bei der ausschreibenden Stelle eingehen.