Gegenstand dieser Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag zum Bezug von Block-Storage-Systemen (Hard- und Software inkl. Wartung) des Herstellers NetApp (E-Series) sowie Dienstleistungen. Der AOK-Bundesverband betreibt bereits eine Reihe von Block-Storage-Systemen des Herstellers NetApp. Es ergeben sich mit dem ständig steigenden Datenaufkommen qualitative und quantitative neue Anforderungen und es ist mit zunehmenden Engpässen bzgl. Performance und Speicherbedarf zu rechnen. Die Leistungs- und Übertragungswerte der neuen Kernsysteme sollten daher bei der konkreten Beschaffung besondere Beachtung finden. Bei den zukünftigen Vorhaben handelt es sich um eine geplante Modernisierung und Erweiterung der vorhanden aktiven Speichersysteme und Anschaffung weiterer Block-Storage-Systeme des Herstellers NetApp (E-Series) für den Betrieb und verschiedene Backupmechanismen. Besonders auf die sehr hohe Performance für dedizierte Workloads wird sehr viel Wert gelegt. Die hohen Performanceanforderungen werden für die datenbankgestützten Berechnungen im Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) zwingend benötigt. Die dort benutzen transaktionsorientierten Hochgeschwindigkeitsapplikationen profitieren im hohen Maß an den sehr hohen IOPS bei gleichzeitiger niedriger Latenz.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-10-13.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-08-31.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-08-31) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Server
Menge oder Umfang:
Die Gesamtzahl der installierten NetApp Systeme beträgt derzeit 4 (inkl. ehemaliger LSI Produkte). Es ist bei der Projektrealisierung daher ein besonderes Augenmerk auf die technische Kompatibilität mit dem Bestand und den Dienstleistungen für die Sicherstellung des gesamten Betriebes der Speichersysteme zu legen. Die nahtlose Integration in die vorhandene Systemumgebung ist daher zwingend notwendig.Es werden diverse Komponenten des Herstellers NetApp (E-Series) benötigt. Dazu zählen beispielsweise Controller (z. B. E5500), Shelfs (z. B. 12, 24, 60 Platten), Festplatten in unterschiedlichsten Ausprägungen (z. B. SSD, SAS), Geschwindigkeiten (z. B. 7,2k, 10k) und Größen (z. B. 900GB, 4TB), Zubehör sowie verschiedene Softwarelizenzen (z. B. Snapshot Volume, Synchrone Mirroring, Volume Copy).Es sollen ausschließlich Original NetApp Produkte, keine OEM Produkte bezogen werden.
Die Gesamtzahl der installierten NetApp Systeme beträgt derzeit 4 (inkl. ehemaliger LSI Produkte). Es ist bei der Projektrealisierung daher ein besonderes Augenmerk auf die technische Kompatibilität mit dem Bestand und den Dienstleistungen für die Sicherstellung des gesamten Betriebes der Speichersysteme zu legen. Die nahtlose Integration in die vorhandene Systemumgebung ist daher zwingend notwendig.Es werden diverse Komponenten des Herstellers NetApp (E-Series) benötigt. Dazu zählen beispielsweise Controller (z. B. E5500), Shelfs (z. B. 12, 24, 60 Platten), Festplatten in unterschiedlichsten Ausprägungen (z. B. SSD, SAS), Geschwindigkeiten (z. B. 7,2k, 10k) und Größen (z. B. 900GB, 4TB), Zubehör sowie verschiedene Softwarelizenzen (z. B. Snapshot Volume, Synchrone Mirroring, Volume Copy).Es sollen ausschließlich Original NetApp Produkte, keine OEM Produkte bezogen werden.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Server📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK-Bundesverband GbR
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31, Berlin-Mitte
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de📧
Fax: +49 30346462777 📠
1) Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zuverwendenden Vergabeunterlagen. Diese können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:
https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/
2) Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen.
Soweit in den Vergabeunterlagen vom Bieter bzw. von Bietern die Rede ist, sind davon auch Bietergemeinschaften umfasst, soweit für diese nicht jeweils speziellere Regelungen getroffen werden.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
— Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft werden aufgeführt.
— Die Parteien erklären, dass sie eine Bietergemeinschaft in einer Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder (z.B. Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR etc.) bilden.
— Die Parteien bezeichnen den für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertragesbevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft. Es ist zu erklären, dass dieser die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln und gemeinsam gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt.
Die Parteien erklären, dass sie allein jeweils nicht in der Lage wären, den ausgeschriebenen Auftrag durchzuführen und ausschließlich aus diesem Grunde eine Bietergemeinschaft gegründet haben. Sie erklären außerdem, dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht des Auftraggebers an.
Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise gem. Ziffer III.2.1). (Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.2) (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.2.3) (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden (Eignungsleihe). Die unter Ziffer III.2.3) (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise und sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
3) Unterauftragnehmer:
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern für einzelne Teilleistungen ist möglich. Unterauftragnehmer ist, wer wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Auch die vollständige Leistungserbringung durch Nachunternehmer ist zulässig.
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung bezüglich wesentlicher Teilleistungen eines Unterauftragnehmers bedienen, so muss der Bieter mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern sowie die Art und den Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis) mitteilen. Daneben hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer(s)vorlegt. Die Verpflichtungserklärung kann bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, muss jedoch spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden. Weiterhin muss der Bieter für den Unterauftragnehmer die für die jeweils zu erbringende Teilleistung maßgeblichen Eignungsnachweise zu Fachkunde und Leistungsfähigkeit gemäß Punkt III.2.3) (technische Leistungsfähigkeit)der Vergabebekanntmachung spätestens vor Zuschlagserteilung vorlegen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbedingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer anzusehen sind.
4) Eignungsleihe:
Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung in Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) zusätzlich der Fähigkeiten von Dritten bedienen (Eignungsleihe). Die Fähigkeiten, die ein solches Unternehmen zur Verfügung stellt, müssen nicht gleichzeitig in der Übernahme von Unteraufträgen bestehen. Das Bereitstellen von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist ausreichend. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der Bieter selbst nicht die geforderte Eignung besitzt oder diese nicht wie vom Auftraggeber gefordert selbst nachweisen kann.
Gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten. Bei der Eignungsleihe in Bezug auf personelle Mittel sind insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten. Darüber hinaus sind beider Eignungsleihe stets kartellrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Verweist der Bieter zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen, sind diese zu benennen. Außerdem ist auf den jeweiligen Formblättern für die Eignungsnachweise im Einzelnen deutlich zu machen, welche Angaben von welchen Unternehmen stammen. Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine dementsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Die Verpflichtungserklärung ist im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot vorzulegen. Die unter Punkt III.2.2) (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3) (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind für den Dritten nur insoweit zu erbringen, wie sie sich auf den Gegenstand der Eignungsleihe beziehen. Sämtliche Nachweise sowie die Verpflichtungserklärung des/der Unterauftragnehmer(s) oder Dritten sind im Fall der Eignungsleihe spätestens mit dem Teilnahmeantrag (bzw. im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) zu erbringen (§ 7 Abs. 9 und 12 VOL/A-EG).
1) Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zuverwendenden Vergabeunterlagen. Diese können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:
Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen.
Soweit in den Vergabeunterlagen vom Bieter bzw. von Bietern die Rede ist, sind davon auch Bietergemeinschaften umfasst, soweit für diese nicht jeweils speziellere Regelungen getroffen werden.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
— Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft werden aufgeführt.
— Die Parteien erklären, dass sie eine Bietergemeinschaft in einer Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder (z.B. Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR etc.) bilden.
— Die Parteien bezeichnen den für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertragesbevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft. Es ist zu erklären, dass dieser die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln und gemeinsam gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt.
Die Parteien erklären, dass sie allein jeweils nicht in der Lage wären, den ausgeschriebenen Auftrag durchzuführen und ausschließlich aus diesem Grunde eine Bietergemeinschaft gegründet haben. Sie erklären außerdem, dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht des Auftraggebers an.
Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise gem. Ziffer III.2.1). (Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.2) (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.2.3) (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden (Eignungsleihe). Die unter Ziffer III.2.3) (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise und sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
3) Unterauftragnehmer:
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern für einzelne Teilleistungen ist möglich. Unterauftragnehmer ist, wer wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Auch die vollständige Leistungserbringung durch Nachunternehmer ist zulässig.
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung bezüglich wesentlicher Teilleistungen eines Unterauftragnehmers bedienen, so muss der Bieter mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern sowie die Art und den Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis) mitteilen. Daneben hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer(s)vorlegt. Die Verpflichtungserklärung kann bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, muss jedoch spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden. Weiterhin muss der Bieter für den Unterauftragnehmer die für die jeweils zu erbringende Teilleistung maßgeblichen Eignungsnachweise zu Fachkunde und Leistungsfähigkeit gemäß Punkt III.2.3) (technische Leistungsfähigkeit)der Vergabebekanntmachung spätestens vor Zuschlagserteilung vorlegen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbedingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer anzusehen sind.
4) Eignungsleihe:
Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung in Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) zusätzlich der Fähigkeiten von Dritten bedienen (Eignungsleihe). Die Fähigkeiten, die ein solches Unternehmen zur Verfügung stellt, müssen nicht gleichzeitig in der Übernahme von Unteraufträgen bestehen. Das Bereitstellen von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist ausreichend. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der Bieter selbst nicht die geforderte Eignung besitzt oder diese nicht wie vom Auftraggeber gefordert selbst nachweisen kann.
Gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten. Bei der Eignungsleihe in Bezug auf personelle Mittel sind insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten. Darüber hinaus sind beider Eignungsleihe stets kartellrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Verweist der Bieter zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen, sind diese zu benennen. Außerdem ist auf den jeweiligen Formblättern für die Eignungsnachweise im Einzelnen deutlich zu machen, welche Angaben von welchen Unternehmen stammen. Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine dementsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Die Verpflichtungserklärung ist im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot vorzulegen. Die unter Punkt III.2.2) (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3) (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind für den Dritten nur insoweit zu erbringen, wie sie sich auf den Gegenstand der Eignungsleihe beziehen. Sämtliche Nachweise sowie die Verpflichtungserklärung des/der Unterauftragnehmer(s) oder Dritten sind im Fall der Eignungsleihe spätestens mit dem Teilnahmeantrag (bzw. im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) zu erbringen (§ 7 Abs. 9 und 12 VOL/A-EG).
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Ausschreibung ist ein Rahmenvertrag zum Bezug von Block-Storage-Systemen (Hard- und Software inkl. Wartung) des Herstellers NetApp (E-Series) sowie Dienstleistungen.
Der AOK-Bundesverband betreibt bereits eine Reihe von Block-Storage-Systemen des Herstellers NetApp. Es ergeben sich mit dem ständig steigenden Datenaufkommen qualitative und quantitative neue Anforderungen und es ist mit zunehmenden Engpässen bzgl. Performance und Speicherbedarf zu rechnen. Die Leistungs- und Übertragungswerte der neuen Kernsysteme sollten daher bei der konkreten Beschaffung besondere Beachtung finden.
Der AOK-Bundesverband betreibt bereits eine Reihe von Block-Storage-Systemen des Herstellers NetApp. Es ergeben sich mit dem ständig steigenden Datenaufkommen qualitative und quantitative neue Anforderungen und es ist mit zunehmenden Engpässen bzgl. Performance und Speicherbedarf zu rechnen. Die Leistungs- und Übertragungswerte der neuen Kernsysteme sollten daher bei der konkreten Beschaffung besondere Beachtung finden.
Bei den zukünftigen Vorhaben handelt es sich um eine geplante Modernisierung und Erweiterung der vorhanden aktiven Speichersysteme und Anschaffung weiterer Block-Storage-Systeme des Herstellers NetApp (E-Series) für den Betrieb und verschiedene Backupmechanismen. Besonders auf die sehr hohe Performance für dedizierte Workloads wird sehr viel Wert gelegt. Die hohen Performanceanforderungen werden für die datenbankgestützten Berechnungen im Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) zwingend benötigt. Die dort benutzen transaktionsorientierten Hochgeschwindigkeitsapplikationen profitieren im hohen Maß an den sehr hohen IOPS bei gleichzeitiger niedriger Latenz.
Bei den zukünftigen Vorhaben handelt es sich um eine geplante Modernisierung und Erweiterung der vorhanden aktiven Speichersysteme und Anschaffung weiterer Block-Storage-Systeme des Herstellers NetApp (E-Series) für den Betrieb und verschiedene Backupmechanismen. Besonders auf die sehr hohe Performance für dedizierte Workloads wird sehr viel Wert gelegt. Die hohen Performanceanforderungen werden für die datenbankgestützten Berechnungen im Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) zwingend benötigt. Die dort benutzen transaktionsorientierten Hochgeschwindigkeitsapplikationen profitieren im hohen Maß an den sehr hohen IOPS bei gleichzeitiger niedriger Latenz.
Menge oder Umfang:
Die Gesamtzahl der installierten NetApp Systeme beträgt derzeit 4 (inkl. ehemaliger LSI Produkte). Es ist bei der Projektrealisierung daher ein besonderes Augenmerk auf die technische Kompatibilität mit dem Bestand und den Dienstleistungen für die Sicherstellung des gesamten Betriebes der Speichersysteme zu legen. Die nahtlose Integration in die vorhandene Systemumgebung ist daher zwingend notwendig.
Die Gesamtzahl der installierten NetApp Systeme beträgt derzeit 4 (inkl. ehemaliger LSI Produkte). Es ist bei der Projektrealisierung daher ein besonderes Augenmerk auf die technische Kompatibilität mit dem Bestand und den Dienstleistungen für die Sicherstellung des gesamten Betriebes der Speichersysteme zu legen. Die nahtlose Integration in die vorhandene Systemumgebung ist daher zwingend notwendig.
Es werden diverse Komponenten des Herstellers NetApp (E-Series) benötigt. Dazu zählen beispielsweise Controller (z. B. E5500), Shelfs (z. B. 12, 24, 60 Platten), Festplatten in unterschiedlichsten Ausprägungen (z. B. SSD, SAS), Geschwindigkeiten (z. B. 7,2k, 10k) und Größen (z. B. 900GB, 4TB), Zubehör sowie verschiedene Softwarelizenzen (z. B. Snapshot Volume, Synchrone Mirroring, Volume Copy).
Es werden diverse Komponenten des Herstellers NetApp (E-Series) benötigt. Dazu zählen beispielsweise Controller (z. B. E5500), Shelfs (z. B. 12, 24, 60 Platten), Festplatten in unterschiedlichsten Ausprägungen (z. B. SSD, SAS), Geschwindigkeiten (z. B. 7,2k, 10k) und Größen (z. B. 900GB, 4TB), Zubehör sowie verschiedene Softwarelizenzen (z. B. Snapshot Volume, Synchrone Mirroring, Volume Copy).
Es sollen ausschließlich Original NetApp Produkte, keine OEM Produkte bezogen werden.
Dauer: 48 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(1) Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines EUMitgliedsstaates in dem das Unternehmen ansässig ist in Kopie, der zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages nicht älter als 6 Monate ist.
(2) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit: Zusicherung, dass keiner der in § 6 Abs. 4, 6 VOL/A-EG genannten Fälle vorliegt.
(3) Hinweis: Für Bewerber-/Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe von Ziffer VI.3 der Bekanntmachung einzureichen.
III.2.2).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Nachweis (Kopie) einer aktuell bestehenden, angemessenen und gültigen Betriebshaftpflichtversicherung.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Kurze Unternehmensdarstellung, insbesondere Geschäftstätigkeit sowie Leistungsprofil, Mitarbeiterzahl und Mitarbeiterstruktur), Gesellschafterstruktur, Standorte sowie technische Ausstattung des Unternehmens.
2) Angabe von mindestens 2 Referenzen über innerhalb der letzten 3 Kalenderjahre erbrachten Leistungen, die insgesamt nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bewerben sich mehrere Unternehmen in Form einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, so hat jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach im Auftragsfall die Bildung einer gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsform zugesichert wird.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bewerben sich mehrere Unternehmen in Form einer Bewerber-/Bietergemeinschaft, so hat jedes Mitglied der Bewerber-/Bietergemeinschaft eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach im Auftragsfall die Bildung einer gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsform zugesichert wird.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-11-13 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-10-13 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Sonja van der Ploeg
Referenz Zusätzliche Informationen
1) Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zuverwendenden Vergabeunterlagen. Diese können unter folgender Internet-Adresse heruntergeladen werden:
Bietergemeinschaften oder andere gemeinschaftliche Bieter sind zugelassen.
Soweit in den Vergabeunterlagen vom Bieter bzw. von Bietern die Rede ist, sind davon auch Bietergemeinschaften umfasst, soweit für diese nicht jeweils speziellere Regelungen getroffen werden.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung folgenden Inhalts abzugeben:
— Alle Mitglieder der Bietergemeinschaft werden aufgeführt.
— Die Parteien erklären, dass sie eine Bietergemeinschaft in einer Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung der Mitglieder (z.B. Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR etc.) bilden.
— Die Parteien bezeichnen den für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertragesbevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft. Es ist zu erklären, dass dieser die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln und gemeinsam gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt.
— Die Parteien bezeichnen den für die Durchführung des Vergabeverfahrens und des Vertragesbevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft. Es ist zu erklären, dass dieser die Mitglieder der Bietergemeinschaft einzeln und gemeinsam gegenüber der Auftraggeberin rechtsverbindlich vertritt.
Die Parteien erklären, dass sie allein jeweils nicht in der Lage wären, den ausgeschriebenen Auftrag durchzuführen und ausschließlich aus diesem Grunde eine Bietergemeinschaft gegründet haben. Sie erklären außerdem, dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht des Auftraggebers an.
Die Parteien erklären, dass sie allein jeweils nicht in der Lage wären, den ausgeschriebenen Auftrag durchzuführen und ausschließlich aus diesem Grunde eine Bietergemeinschaft gegründet haben. Sie erklären außerdem, dass mit der Bietergemeinschaft keine wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen einhergehen. Für den Fall, dass nach Zuschlagserteilung eine wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise der Parteien festgestellt wird, erkennen die Parteien ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht des Auftraggebers an.
Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise gem. Ziffer III.2.1). (Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.2) (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.2.3) (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden (Eignungsleihe). Die unter Ziffer III.2.3) (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise und sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Nachweise gem. Ziffer III.2.1). (Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers) sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.2) (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Ziffer III.2.3) (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise können gemeinsam erbracht werden (Eignungsleihe). Die unter Ziffer III.2.3) (Technischen Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise und sind dabei jeweils auf den Leistungsteil zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
3) Unterauftragnehmer:
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern für einzelne Teilleistungen ist möglich. Unterauftragnehmer ist, wer wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Auch die vollständige Leistungserbringung durch Nachunternehmer ist zulässig.
Die Einschaltung von Unterauftragnehmern für einzelne Teilleistungen ist möglich. Unterauftragnehmer ist, wer wesentliche Teilleistungen hinsichtlich des Auftragsgegenstandes erbringt und nicht lediglich als Lieferant oder Hilfskraft einzustufen ist. Auch die vollständige Leistungserbringung durch Nachunternehmer ist zulässig.
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung bezüglich wesentlicher Teilleistungen eines Unterauftragnehmers bedienen, so muss der Bieter mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern sowie die Art und den Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis) mitteilen. Daneben hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer(s)vorlegt. Die Verpflichtungserklärung kann bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, muss jedoch spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden. Weiterhin muss der Bieter für den Unterauftragnehmer die für die jeweils zu erbringende Teilleistung maßgeblichen Eignungsnachweise zu Fachkunde und Leistungsfähigkeit gemäß Punkt III.2.3) (technische Leistungsfähigkeit)der Vergabebekanntmachung spätestens vor Zuschlagserteilung vorlegen.
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung bezüglich wesentlicher Teilleistungen eines Unterauftragnehmers bedienen, so muss der Bieter mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern sowie die Art und den Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis) mitteilen. Daneben hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer(s)vorlegt. Die Verpflichtungserklärung kann bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe, muss jedoch spätestens auf Aufforderung der Auftraggeberin vor Zuschlagserteilung vorgelegt werden. Weiterhin muss der Bieter für den Unterauftragnehmer die für die jeweils zu erbringende Teilleistung maßgeblichen Eignungsnachweise zu Fachkunde und Leistungsfähigkeit gemäß Punkt III.2.3) (technische Leistungsfähigkeit)der Vergabebekanntmachung spätestens vor Zuschlagserteilung vorlegen.
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbedingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus diesen Bewerbungsbedingungen und Verträgen ergebenden Verpflichtungen auch von seinen Unterauftragnehmern eingehalten werden. Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags (Generalunternehmerschaft).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer anzusehen sind.
4) Eignungsleihe:
Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung in Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) zusätzlich der Fähigkeiten von Dritten bedienen (Eignungsleihe). Die Fähigkeiten, die ein solches Unternehmen zur Verfügung stellt, müssen nicht gleichzeitig in der Übernahme von Unteraufträgen bestehen. Das Bereitstellen von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist ausreichend. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der Bieter selbst nicht die geforderte Eignung besitzt oder diese nicht wie vom Auftraggeber gefordert selbst nachweisen kann.
Der Bieter kann sich zum Nachweis seiner Eignung in Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Fachkunde und Leistungsfähigkeit) zusätzlich der Fähigkeiten von Dritten bedienen (Eignungsleihe). Die Fähigkeiten, die ein solches Unternehmen zur Verfügung stellt, müssen nicht gleichzeitig in der Übernahme von Unteraufträgen bestehen. Das Bereitstellen von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist ausreichend. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur dann, wenn der Bieter selbst nicht die geforderte Eignung besitzt oder diese nicht wie vom Auftraggeber gefordert selbst nachweisen kann.
Gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten. Bei der Eignungsleihe in Bezug auf personelle Mittel sind insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten. Darüber hinaus sind beider Eignungsleihe stets kartellrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Gesetzliche Bestimmungen sind zu beachten. Bei der Eignungsleihe in Bezug auf personelle Mittel sind insbesondere die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu beachten. Darüber hinaus sind beider Eignungsleihe stets kartellrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Verweist der Bieter zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen, sind diese zu benennen. Außerdem ist auf den jeweiligen Formblättern für die Eignungsnachweise im Einzelnen deutlich zu machen, welche Angaben von welchen Unternehmen stammen. Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine dementsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Die Verpflichtungserklärung ist im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot vorzulegen. Die unter Punkt III.2.2) (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3) (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind für den Dritten nur insoweit zu erbringen, wie sie sich auf den Gegenstand der Eignungsleihe beziehen. Sämtliche Nachweise sowie die Verpflichtungserklärung des/der Unterauftragnehmer(s) oder Dritten sind im Fall der Eignungsleihe spätestens mit dem Teilnahmeantrag (bzw. im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) zu erbringen (§ 7 Abs. 9 und 12 VOL/A-EG).
Verweist der Bieter zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen, sind diese zu benennen. Außerdem ist auf den jeweiligen Formblättern für die Eignungsnachweise im Einzelnen deutlich zu machen, welche Angaben von welchen Unternehmen stammen. Darüber hinaus muss der Bieter nachweisen, dass er auf die Mittel des Dritten tatsächlich zugreifen kann, indem er eine dementsprechende Verpflichtungserklärung vorlegt. Die Verpflichtungserklärung ist im Fall der Eignungsleihe bereits mit dem Angebot vorzulegen. Die unter Punkt III.2.2) (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit) und Punkt III.2.3) (technische Leistungsfähigkeit) der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise sind für den Dritten nur insoweit zu erbringen, wie sie sich auf den Gegenstand der Eignungsleihe beziehen. Sämtliche Nachweise sowie die Verpflichtungserklärung des/der Unterauftragnehmer(s) oder Dritten sind im Fall der Eignungsleihe spätestens mit dem Teilnahmeantrag (bzw. im offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe) zu erbringen (§ 7 Abs. 9 und 12 VOL/A-EG).
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Telefon: +49 22894990📞
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 101a Informations-und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich hin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist; auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich hin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist; auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat (...).
§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden (...).
Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Hinweis: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2015/S 172-312183 (2015-08-31)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-01-13) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-10-13 📅
Name: SYSback AG
Postanschrift: Theresienstieg 11
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22085
Land: Deutschland 🇩🇪
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Deutschland 🇩🇪
Ergänzende Informationen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Quelle: OJS 2016/S 010-013344 (2016-01-13)