Das ITDZ-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) bietet Stellen des Landes Berlin und Dritten (im Folgenden: „Kunden“) die Beschaffung von Informationstechnik als Dienstleistung an. Im Rahmen dieser Aufgabe stattet das ITDZ Berlin die Kunden gemäß einer konkreten Bestellung mit Systemkomponenten für das Speichermanagement einschließlich gewünschtem Zubehör und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Leistungen aus. Zur Realisierung dieser Dienstleistung wird im Zuge dieses Offenen Verfahrens ein Rahmenvertrag ausgeschrieben. Mit diesem Rahmenvertrag sollen die bereits vorhandene Lösung und die Leistungen des ITDZ Berlin erweitert werden sowie die Kundenbedarfe künftig umgesetzt werden. Ziel ist es die Verwaltung im Land Berlin einheitlich in die Lage zu versetzten gleichartige Speichersysteme, wie die im ITDZ eingesetzten, zu verwenden. NetApp ist im ITDZ Berlin und in den Verwaltungen zur Unterstützung vorhandener Fachverfahren (Kunden des ITDZ Berlin) im Einsatz. Dabei werden u.a. die folgenden Funktionalitäten genutzt: — Netz-basierter Fileservice für Windows und UNIX Systeme — Block-basierte Plattenbereitstellung über FC, FCoE und iSCSI — Basis-Sicherungsverfahren über lokale Snapshots — Basis-Archivlösung durch lokale WORM-Funktionalität — Desaster Recovery (räumlich getrennte Kopie der Datenbestände gem. ITIL Empfehlung) über asynchrone Spiegelung auf ein im ITDZ Data Center vorhandenes System. — zertifizierte VIS-kompakt-Schnittstelle — asynchrone Spiegelung auf das im ITDZ vorhandene Speichersystem des Herstellers NetApp.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-07-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-06-08.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-06-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Speichermedien
Gesamtwert des Auftrags: 500 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Speichermedien📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: IT-Dienstleistungszentrum Berlin (AÖR)
Postanschrift: Berliner Straße 112-115
Postleitzahl: 10713
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.itdz-berlin.de🌏
E-Mail: ausschreibungen@itdz-berlin.de📧
Telefon: +49 30902227521📞
Fax: +49 3090283055 📠
— VI.3.1 Pro Bieter ist ein (1) Hauptangebot zulässig. Bei Abgabe von mehr als zwei Hauptangeboten führt das zum Ausschluss aller
Angebote des Bieters. Ein Hauptangebot muss alle Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen und darf nicht von den Vertragsbedingungen abweichen.
— VI.3.2 Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde von Unternehmen gemäß §§ 6
EG und7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Deckblatt zur Einreichung von Angeboten, Datei: "25_2015 OV RV NetApp Deckblatt zur Einreichung von Angeboten_V100.pdf" aufgeführten Eigenerklärungen bzw.Nachweisebeigefügt werden.
— VI.3.3 Die im Preisblatt und Deckblatt geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oderZertifikate,
ggf. in Kopie, sollen mit dem Angebot vorgelegt werden. Diese müssen für einen fachkundigen Dritten
nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen,Datenblätter und Zertifikate müssen
sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produktbeziehen. Sofern anderslautende
Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegt werden, sind weiterreichende
Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu dem handelsüblichen Produktnamen des
angebotenen Produktes darstellen.
— VI.3.4 Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht
verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen. Sofern beigefügte z.B. Zertifikate sowie eigene
Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet
zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet
und – soweit möglich – belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so
neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs-/Prüfphase befindet, kann der
Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende
Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens vier Wochen vor
Vorinformation gem. §101a GWB vorliegen.
— VI.3.5 Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf
Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter,
die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist
nachreichen, werden ausgeschlossen.
— VI.3.6 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen
Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1 und 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die
Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen
Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag
vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
— VI.3.7 Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 zuletzt geändert am 05.06.2012
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 16.06.2012, S.159) wird folgendes vereinbart:
Der Bieter verpflichtet sich im Zuschlagsfall, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung
der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt in Höhe und
Modalitäten, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu
bezahlen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799)
einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
Gelten für eine Leistung mehrere Tarifverträge (gemischte Leistungen), ist der Tarifvertrag maßgeblich, in dem
der überwiegende Teil der Leistung liegt.
Für den Fall, dass das seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung
der Leistung auf Grund tarifvertraglich Regelungen zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das
Mindeststundenentgelt gemäß § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
vom 08.07.2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert am 05.06.2012 (GVBl S. 159), bzw. kein Tarifvertrag gilt,
wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,50 Euro zu bezahlen, sofern die Leistung auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer
oder von einem von ihm oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleiher, dessen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die er selbst einzuhalten
versprochen hat und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung
und Sozialversicherungsbeiträgen“ zu vereinbaren. (Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der
Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen.)
Zudem verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei
gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon
unberührt.)
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von
einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der
Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet,
dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem
eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den
Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen
Kündigung.
— VI.3.1 Pro Bieter ist ein (1) Hauptangebot zulässig. Bei Abgabe von mehr als zwei Hauptangeboten führt das zum Ausschluss aller
Angebote des Bieters. Ein Hauptangebot muss alle Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen und darf nicht von den Vertragsbedingungen abweichen.
— VI.3.2 Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde von Unternehmen gemäß §§ 6
EG und7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Deckblatt zur Einreichung von Angeboten, Datei: "25_2015 OV RV NetApp Deckblatt zur Einreichung von Angeboten_V100.pdf" aufgeführten Eigenerklärungen bzw.Nachweisebeigefügt werden.
— VI.3.3 Die im Preisblatt und Deckblatt geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oderZertifikate,
ggf. in Kopie, sollen mit dem Angebot vorgelegt werden. Diese müssen für einen fachkundigen Dritten
nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen,Datenblätter und Zertifikate müssen
sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produktbeziehen. Sofern anderslautende
Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegt werden, sind weiterreichende
Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu dem handelsüblichen Produktnamen des
angebotenen Produktes darstellen.
— VI.3.4 Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht
verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen. Sofern beigefügte z.B. Zertifikate sowie eigene
Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet
zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet
und – soweit möglich – belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so
neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs-/Prüfphase befindet, kann der
Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende
Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens vier Wochen vor
Vorinformation gem. §101a GWB vorliegen.
— VI.3.5 Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf
Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter,
die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist
nachreichen, werden ausgeschlossen.
— VI.3.6 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen
Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1 und 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die
Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen
Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag
vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
— VI.3.7 Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 zuletzt geändert am 05.06.2012
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 16.06.2012, S.159) wird folgendes vereinbart:
Der Bieter verpflichtet sich im Zuschlagsfall, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung
der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt in Höhe und
Modalitäten, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu
bezahlen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799)
einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
Gelten für eine Leistung mehrere Tarifverträge (gemischte Leistungen), ist der Tarifvertrag maßgeblich, in dem
der überwiegende Teil der Leistung liegt.
Für den Fall, dass das seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung
der Leistung auf Grund tarifvertraglich Regelungen zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das
Mindeststundenentgelt gemäß § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
vom 08.07.2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert am 05.06.2012 (GVBl S. 159), bzw. kein Tarifvertrag gilt,
wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,50 Euro zu bezahlen, sofern die Leistung auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer
oder von einem von ihm oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleiher, dessen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die er selbst einzuhalten
versprochen hat und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung
und Sozialversicherungsbeiträgen“ zu vereinbaren. (Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der
Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen.)
Zudem verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei
gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon
unberührt.)
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von
einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der
Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet,
dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem
eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den
Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen
Kündigung.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das ITDZ-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) bietet Stellen des Landes Berlin und Dritten (im Folgenden: „Kunden“) die Beschaffung von Informationstechnik als Dienstleistung an. Im Rahmen dieser Aufgabe stattet das ITDZ Berlin die Kunden gemäß einer konkreten Bestellung mit Systemkomponenten für das Speichermanagement einschließlich gewünschtem Zubehör und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Leistungen aus.
Das ITDZ-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin) bietet Stellen des Landes Berlin und Dritten (im Folgenden: „Kunden“) die Beschaffung von Informationstechnik als Dienstleistung an. Im Rahmen dieser Aufgabe stattet das ITDZ Berlin die Kunden gemäß einer konkreten Bestellung mit Systemkomponenten für das Speichermanagement einschließlich gewünschtem Zubehör und gewisser – in Bezug auf diese Geräte oder das Zubehör zu erbringender – zusätzlicher Leistungen aus.
Zur Realisierung dieser Dienstleistung wird im Zuge dieses Offenen Verfahrens ein Rahmenvertrag ausgeschrieben. Mit diesem Rahmenvertrag sollen die bereits vorhandene Lösung und die Leistungen des ITDZ Berlin erweitert werden sowie die Kundenbedarfe künftig umgesetzt werden.
Zur Realisierung dieser Dienstleistung wird im Zuge dieses Offenen Verfahrens ein Rahmenvertrag ausgeschrieben. Mit diesem Rahmenvertrag sollen die bereits vorhandene Lösung und die Leistungen des ITDZ Berlin erweitert werden sowie die Kundenbedarfe künftig umgesetzt werden.
Ziel ist es die Verwaltung im Land Berlin einheitlich in die Lage zu versetzten gleichartige Speichersysteme, wie die im ITDZ eingesetzten, zu verwenden.
NetApp ist im ITDZ Berlin und in den Verwaltungen zur Unterstützung vorhandener Fachverfahren (Kunden des ITDZ Berlin) im Einsatz. Dabei werden u.a. die folgenden Funktionalitäten genutzt:
— Netz-basierter Fileservice für Windows und UNIX Systeme
— Block-basierte Plattenbereitstellung über FC, FCoE und iSCSI
— Basis-Sicherungsverfahren über lokale Snapshots
— Basis-Archivlösung durch lokale WORM-Funktionalität
— Desaster Recovery (räumlich getrennte Kopie der Datenbestände gem. ITIL Empfehlung) über asynchrone Spiegelung auf ein im ITDZ Data Center vorhandenes System.
— zertifizierte VIS-kompakt-Schnittstelle
— asynchrone Spiegelung auf das im ITDZ vorhandene Speichersystem des Herstellers NetApp.
Dauer: 48 Monate
Referenznummer: 25/2015 OV RV NetApp
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Diverse Standorte in Berlin.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
.(A/aA) III.2.1.1 Eigenerklärung gem. 6 EG VOL/A unter Verwendung des Formulars E I. *A*U
.(A) III.2.1.2 Eigenerklärung zu Verbindungen mit anderen Unternehmen unter Verwendung des Formulars E V.*A*U
.(A) III.2.1.3 Eigenerklärung zum ggf. beabsichtigten Einsatz von Unterauftragnehmern und Benennung der vorgesehenen Unterauftragnehmer unter Verwendung des Formulars E VI.*A
.(A) III.2.1.4 Erklärungen der vorgesehenen Unterauftragnehmer darüber, welche Teilleistungen sie erbringen, soweit Unterauftragnehmer eingesetzt werden, unter Verwendung des Formulars E VII (auf Anforderung der ausschreibenden Stelle). *U
.(A) III.2.1.5 Eigenerklärung Bietergemeinschaft unter Verwendung des abzufordernden Formulars E VIII und Vollmacht unter Verwendung des abzufordernden Formulars E IX soweit das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird.*A
.(A) III.2.1.6 Nachweis der Eintragung des Unternehmens im Berufsregister (z.B. Handelsregister) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäische Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist.*A.
.(A) III.2.1.6 Nachweis der Eintragung des Unternehmens im Berufsregister (z.B. Handelsregister) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Europäische Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist.*A.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
.(I) III.2.2.1 Darstellung des Unternehmens – Leistungsspektrum und Kerngeschäft – (unter Verwendung des Formulars E II) und der Unternehmensorganisation (Hauptsitz, Niederlassungen, Struktur, hierarchischer Aufbau) (formlos)*A*U
.(A) III.2.2.2 Nettogesamtumsatz des Unternehmens der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre unter Verwendung des Formulars E II.*A*U*S
.(A) III.2.2.3 Nettoumsatz im Geschäftsfeld -NetApp-Lösungen – der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre unter Verwendung des Formulars E II.*L*S
— (A) III.2.2.4 Nachweis (Versicherungsbestätigung) einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500.000 Euro für den Vertrag und für Sach- und Personenschäden in Höhe von 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt höchstens jedoch bis zu 1.000.000 Euro für den Vertrag oder, soweit die aktuelle Deckungssumme niedriger ist, Eigenerklärung (formlos) über die Erhöhung auf die geforderte Deckungssumme im Zuschlagsfall.*E
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— (A) III.2.2.4 Nachweis (Versicherungsbestätigung) einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500.000 Euro für den Vertrag und für Sach- und Personenschäden in Höhe von 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt höchstens jedoch bis zu 1.000.000 Euro für den Vertrag oder, soweit die aktuelle Deckungssumme niedriger ist, Eigenerklärung (formlos) über die Erhöhung auf die geforderte Deckungssumme im Zuschlagsfall.*E
.(A) III.2.2.5 Vor Zuschlag ist auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers die Bereitschaft über die Stellung einer Sicherheitsleistung für die Vorauszahlung, Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung gem. § 18 VOL/B im Zuschlagsfall in Höhe von: 5 % des Wertungspreises (unter Verwendung des Formulars E XII ) zu erklären.*E.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
.(A) III.2.2.5 Vor Zuschlag ist auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers die Bereitschaft über die Stellung einer Sicherheitsleistung für die Vorauszahlung, Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung gem. § 18 VOL/B im Zuschlagsfall in Höhe von: 5 % des Wertungspreises (unter Verwendung des Formulars E XII ) zu erklären.*E.
Mindeststandards:
.(A) III.2.2.2 – 1 Mio. Euro *A *U*S
.(A) III.2.2.3 – 0,5 Mio Euro *L *S
.(A) III.2.2.4 – Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 500.000,- Euro für den Vertrag und für Sachschäden in Höhe von 500.000,- Euro je Schadensereignis, insgesamt höchstens jedoch bis zu 1.000.000,- Euro für den Vertrag.*E
.(A) III.2.2.4 Sicherheitsleistung für die Vorauszahlung, Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung in Höhe von: 5 % des Wertungspreises.*E.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
.(A) III.2.3.1 Darstellung der angewandten Qualitätssicherungsverfahren (formlos). Sofern eine ISO oder Öko-Audit Zertifizierung vorliegt, bitte das Zertifikat als Fotokopie beilegen.*L*S
.(A)III.2.3.2 Angabe von mindestens einer produktiven Referenz für die von Ihnen eingesetzten Systeme zur revisionssicheren Langzeitspeicherung unter Nutzung der VISkompakt Add-On's "Archivkonnektor" und "Aussonderung/Archivierung“ (gleichwertig zum ausgeschriebenen Auftragsgegenstand) unter Verwendung des Formulars E XIII. Die Referenz darf nicht älter als 2 Jahre sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
.(A)III.2.3.2 Angabe von mindestens einer produktiven Referenz für die von Ihnen eingesetzten Systeme zur revisionssicheren Langzeitspeicherung unter Nutzung der VISkompakt Add-On's "Archivkonnektor" und "Aussonderung/Archivierung“ (gleichwertig zum ausgeschriebenen Auftragsgegenstand) unter Verwendung des Formulars E XIII. Die Referenz darf nicht älter als 2 Jahre sein, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
Folgende Angaben zu der Referenz sind erforderlich:
— einer Kurzbeschreibung der installierten Lösung,
— der Benennung eines Kundenansprechpartners,
— der Kontaktdaten sowie
— einer Freigabe, dass das ITDZ Berlin bei dem Kontakt der Referenz nachfragen darf.*L*S
.(A) III.2.3.3 Nachweis, dass Ihr angebotenes System über eine zertifizierte Schnittstelle zu VISkompakt Version 4 (J2EE und .Net) verfügt.*L*S
.(I) III.2.3.5 Angabe, wie viele Mitarbeiter, mindestens über ein oder mehrere der in der Anlage E XIV aufgeführten Zertifikate verfügen (formlos).*L*S
.(A) III.2.3.6 Nachweis einer Zertifizierung "NetApp Goldpartner Status" oder gleichwertig.*L*S
.(A) III.2.3.4 Nachweise, dass alle in der Anlage E XIV aufgeführten 8 Zertifikate für mindestens nachfolgende Mitarbeitergruppen vorliegen:
a) Berater/ Planer (mind. 5)
b) Systemingenieure (mind. 5)
c) Professional Service Mitarbeiter (mind. 5)
unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage E XIV)*L*S.
Mindeststandards:
.(A) III.2.3.2 – Mind. eine produktive Referenz für die von Ihnen eingesetzten Systeme der letzten 2 Jahre *L*S
.(A) III.2.3.6 – NetApp Goldpartner Status oder gleichwertig *L*S
.(A) III.2.3.4 – Mind. 5 Mitarbeiter pro Profil a) bis c), die jeweils alle 8 aufgeführten Zertifikate nachweisen können*L*S.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Auf gesonderte Anforderung der ausschreibenden Stelle hat der AN eine Bereitschaftserklärung über Stellung einer Sicherheit für die Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung in Höhe von 5 % des Wertungspreises beizubringen unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage EXII).
Auf gesonderte Anforderung der ausschreibenden Stelle hat der AN eine Bereitschaftserklärung über Stellung einer Sicherheit für die Vertragserfüllung und Mängelbeseitigung in Höhe von 5 % des Wertungspreises beizubringen unter Verwendung des abzufordernden Formulars (Anlage EXII).
Vor Zuschlag ist ggf. auf Anforderung des Auftraggebers die Bereitschaftserklärung eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers (nach § 18 VOL/A) beizubringen (Anlage E XII).
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: EVB-IT-Systemlieferung.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der angebotenen Leistung.
Sie haben mit dem Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft sowie eines ihrer Mitglieder als
bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen.
Zur Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) der Bietergemeinschaft sind die Punkt III.2 ff. des Bekanntmachungstextes bzw. der Anlage E der Vergabeunterlage geforderten Nachweise von allen Mitgliedern zu erbringen.
Ein Mitglied einer Bietergemeinschaft darf nicht Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft sein, welche ein konkurrierendes Angebot einreicht.
Sonstige besondere Bedingungen:
Besondere Bedingungen an die Auftragsausführung:
.(aA) III.1.4.1 Eigenerklärung über die Einhaltung der Frauenförderverordnung (FFV) gemäß § 1 Abs. 2 FFV unter Verwendung des Formulars E III.*A*U
.(aA) III.1.4.2 Eigenerklärung zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit unter Verwendung des Formulars E IV.*A*U
.(aA) III.1.4.3 Bereitschaftserklärung zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach Stufe 2 nach BSÜG im Rahmen der Vertragsdurchführung für die Mitarbeitenden des AN und etwaiger Unterauftragnehmer, die Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen im Land Berlin erhalten sollen unter Verwendung des Formulars E X. *A*U
.(aA) III.1.4.3 Bereitschaftserklärung zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach Stufe 2 nach BSÜG im Rahmen der Vertragsdurchführung für die Mitarbeitenden des AN und etwaiger Unterauftragnehmer, die Zugang zu sicherheitsempfindlichen Bereichen im Land Berlin erhalten sollen unter Verwendung des Formulars E X. *A*U
.III.1.4.4 (I) Darstellung, welche Maßnahmen Sie ergriffen haben bzw. beabsichtigen zu ergreifen zur
Sicherung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen / Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen innerhalb
der gesamten Lieferkette (unter Verwendung des Formulars "Anlage ILO Eigenerklärung zur Einhaltung
der ILO-Kernarbeitsnormen", Datei ""25_2015 OV RV NetApp Anlage E XI Eigenerklärung zur ILOKernarbeitsnormen_V100.docx"" oder formlos).
Bitte gehen Sie dabei insbesondere auf folgende Punkte ein:
Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlungen, Beseitigung der Zwangsarbeit, Verbot der
Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, Abschaffung der Kinderarbeit, Berücksichtigung soziale Fragen bei seinen Partnerbeziehungen insbesondere bei der Beurteilung seiner Lieferanten und Subunternehmer.
Sofern eine Zertifizierung vorliegt, bitte das Zertifikat als Fotokopie beilegen.*L;
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 48
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-09-17 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Martina Ciecior
Internetadresse: www.itdz-berlin.de🌏
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 25/2015 OV RV NetApp
Zusätzliche Informationen
— VI.3.1 Pro Bieter ist ein (1) Hauptangebot zulässig. Bei Abgabe von mehr als zwei Hauptangeboten führt das zum Ausschluss aller
Angebote des Bieters. Ein Hauptangebot muss alle Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen und darf nicht von den Vertragsbedingungen abweichen.
— VI.3.2 Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde von Unternehmen gemäß §§ 6
EG und7 EG VOL/A sollen dem Angebot die im Deckblatt zur Einreichung von Angeboten, Datei: "25_2015 OV RV NetApp Deckblatt zur Einreichung von Angeboten_V100.pdf" aufgeführten Eigenerklärungen bzw.Nachweisebeigefügt werden.
— VI.3.3 Die im Preisblatt und Deckblatt geforderten Nachweise, Erklärungen, Datenblätter und/oderZertifikate,
ggf. in Kopie, sollen mit dem Angebot vorgelegt werden. Diese müssen für einen fachkundigen Dritten
nachvollziehbar sein. Die geforderten Nachweise, Erklärungen,Datenblätter und Zertifikate müssen
sich eindeutig und unmissverständlich auf das angebotene Produktbeziehen. Sofern anderslautende
Produktbezeichnungen (z.B. Bezeichnungen von Herstellern) vorgelegt werden, sind weiterreichende
Nachweise einzureichen, die die klar nachvollziehbare Verbindung zu dem handelsüblichen Produktnamen des
angebotenen Produktes darstellen.
— VI.3.4 Sofern und soweit Zertifikate auf Basis deutscher Normen verlangt werden, über die der Bieter nicht
verfügt, ist er berechtigt, gleichwertige Nachweise vorzulegen. Sofern beigefügte z.B. Zertifikate sowie eigene
Angaben bezüglich der Eigenschaften der gestellten Mindestanforderungen von den öffentlich im Internet
zugänglichen Daten abweichen, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn dies nachvollziehbar begründet
und – soweit möglich – belegt wird. Zweifel gehen hier zu Lasten des Bieters. Sollte das angebotene Produkt so
neu sein, dass es sich zur Zeit der Angebotsabgabe noch in der Zertifizierungs-/Prüfphase befindet, kann der
Bieter die Antragsstellung bei den entsprechenden Institutionen auf die Auszeichnungen durch entsprechende
Eingangsbestätigungen nachweisen. In diesem Fall müssen die Zertifizierungen bis spätestens vier Wochen vor
Vorinformation gem. §101a GWB vorliegen.
— VI.3.5 Die ausschreibende Stelle prüft unmittelbar nach Öffnung der Angebote alle Angebote auf
Vollständigkeit und fordert fehlende Unterlagen, Nachweise und Erklärungen mit einer Fristsetzung nach. Bieter,
die nach schriftlicher Aufforderung die fehlenden Nachweise und Erklärungen nicht innerhalb der gesetzten Frist
nachreichen, werden ausgeschlossen.
— VI.3.6 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen
Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1 und 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die
Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen
Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis wird von dem für den Zuschlag
vorgesehenen Bieter eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen eingeholt.
— VI.3.7 Gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 8. Juli 2010 zuletzt geändert am 05.06.2012
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 16.06.2012, S.159) wird folgendes vereinbart:
Der Bieter verpflichtet sich im Zuschlagsfall, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung
der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt in Höhe und
Modalitäten, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu
bezahlen, die der nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799)
einzuhaltende Tarifvertrag vorgibt.
Gelten für eine Leistung mehrere Tarifverträge (gemischte Leistungen), ist der Tarifvertrag maßgeblich, in dem
der überwiegende Teil der Leistung liegt.
Für den Fall, dass das seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung
der Leistung auf Grund tarifvertraglich Regelungen zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das
Mindeststundenentgelt gemäß § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG)
vom 08.07.2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert am 05.06.2012 (GVBl S. 159), bzw. kein Tarifvertrag gilt,
wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,50 Euro zu bezahlen, sofern die Leistung auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
Darüber hinaus verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall von einem von ihm beauftragten Nachunternehmer
oder von einem von ihm oder seinem Nachunternehmer beauftragten Verleiher, dessen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die er selbst einzuhalten
versprochen hat und mit diesen die „Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung
und Sozialversicherungsbeiträgen“ zu vereinbaren. (Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle an der
Auftragserfüllung beteiligten Unternehmen.)
Zudem verpflichtet sich der Bieter im Zuschlagsfall bei der Auftragsdurchführung seinen Arbeitnehmern bei
gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. (Tarifvertragliche Regelungen bleiben davon
unberührt.)
Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Verpflichtungen führt regelmäßig zu einer Vertragsstrafe in Höhe von
einem Prozent der Auftragssumme, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von fünf Prozent der
Auftragssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichtet,
dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher oder einen von diesem
eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher begangen wird. Die schuldhafte Nichterfüllung durch den
Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer oder Verleiher berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen
Kündigung.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Berlin
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Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: I. Ein Nachprüfungsantrag bei derVergabekammer ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bisAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber demAuftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2GWB. § 101a Abs. 1 Sätze 2 und 3 GWB bleiben unberührt.
II. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß §101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagenab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemachtworden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung derBekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
II. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß §101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagenab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemachtworden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung derBekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
III. Konkretisierung der unverzüglichen Rügefrist
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB).Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegenVergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich!). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefristje nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichenVerstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich!).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB).Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegenVergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich!). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefristje nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichenVerstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich!).
Quelle: OJS 2015/S 113-204218 (2015-06-08)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-09-11) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 25/2015
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-09-09 📅
Name: PDV-Systemhaus GmbH
Postanschrift: Friedrichstraße 121
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: I. Ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ist gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 101a Abs. 1 Sätze 2 und 3 GWB bleiben unberührt.
II. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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II. Gemäß § 101b Abs. 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 101b Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
III. Konkretisierung der unverzüglichen Rügefrist:
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB).Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen 1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich.). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefrist je nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich!).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB).Bei objektiv einfach gelagerten Situationen ist eine Rüge je nach Einzelfall unverzüglich, wenn sie binnen 1, 2 oder maximal 3 Tagen, jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften erhoben wird (Zugang maßgeblich.). In objektiv schwierigen Situationen kann die Rügefrist je nach Einzelfall bis zu maximal 2 Wochen jeweils gerechnet ab Kenntniserlangung des vermeintlichen Verstoßes gegen Vergabevorschriften betragen (Zugang maßgeblich!).