Der Auftrag umfasst die Lieferung, Wartung und Pflege von Netzwerkkomponenten in Form eines vierjährigen Rahmenvertrages mit geschätzten Abnahmemengen. Der Rahmenvertrag soll über die Laufzeit kontinuierlich an vom Hersteller abkündigte und dafür bereitgestellte Nachfolgesysteme angepasst werden. Für Wartung und Pflege ist eine Vertragslaufzeit von 4 Jahren ab Abruf vorgesehen. Das derzeit installierte Gesamtsystem, mit Ausnahme der Erneuerung der Komponenten, die aus dem Herstellersupport gefallen sind und damit einen Austausch notwendig machen, sowie neue Systeme, die das Gesamtsystem erweitern, um dessen Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern und auszubauen, ist unveränderlich.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-08-24.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-07-10.
Auftragsbekanntmachung (2015-07-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Netzwerkinfrastruktur
Menge oder Umfang:
Lieferung, Wartung und Pflege von Netzwerkkomponenten verschiedener Geräteklassifizierungen (Core-, Etagen-, Arbeitsplatzkomponenten, Software, WLAN-Komponenten, Erweiterungen).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Netzwerkinfrastruktur📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
Name des öffentlichen Auftraggebers: Deutsches Patent- und Markenamt
Postanschrift: Zweibrückenstr. 12
Postleitzahl: 80331
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.dpma.de🌏
E-Mail: vergabestelle@dpma.de📧
Fax: +49 8921954450 📠
Der Auftrag umfasst die Lieferung, Wartung und Pflege von Netzwerkkomponenten in Form eines vierjährigen Rahmenvertrages mit geschätzten Abnahmemengen.
Der Rahmenvertrag soll über die Laufzeit kontinuierlich an vom Hersteller abkündigte und dafür bereitgestellte Nachfolgesysteme angepasst werden. Für Wartung und Pflege ist eine Vertragslaufzeit von 4 Jahren ab Abruf vorgesehen. Das derzeit installierte Gesamtsystem, mit Ausnahme der Erneuerung der Komponenten, die aus dem Herstellersupport gefallen sind und damit einen Austausch notwendig machen, sowie neue Systeme, die das Gesamtsystem erweitern, um dessen Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern und auszubauen, ist unveränderlich.
Der Rahmenvertrag soll über die Laufzeit kontinuierlich an vom Hersteller abkündigte und dafür bereitgestellte Nachfolgesysteme angepasst werden. Für Wartung und Pflege ist eine Vertragslaufzeit von 4 Jahren ab Abruf vorgesehen. Das derzeit installierte Gesamtsystem, mit Ausnahme der Erneuerung der Komponenten, die aus dem Herstellersupport gefallen sind und damit einen Austausch notwendig machen, sowie neue Systeme, die das Gesamtsystem erweitern, um dessen Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern und auszubauen, ist unveränderlich.
Dauer: 48 Monate
Referenznummer: BUL 34/15
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Deutsches Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12, 80331 München.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das anbietende Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder weshalb der Bieter dennoch über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt. Beim Vorliegen einer Bietergemeinschaft ist diese Eigenerklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und sich das anbietende Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder weshalb der Bieter dennoch über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt. Beim Vorliegen einer Bietergemeinschaft ist diese Eigenerklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
In einer Erklärung ist zu versichern, dass der Bieter…
… im Handelsregister eingetragen ist, die Nummer und das Amtsgericht ist anzugeben. Sofern der Bieter nicht nach deutschem Recht im Handelsregister eingetragen ist, sind entsprechende Angaben zu einem vergleichbaren Berufs- oder Handelsregister oder zum Nichtbestehen einer Eintragungspflicht zu machen. Beim Vorliegen einer Bietergemeinschaft sind diese Angaben von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu machen. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
… sowie die nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten keine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen könnte. Beim Vorliegen einer Bietergemeinschaft sind diese Angaben von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu machen. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass keine Person, deren Verhalten dem anbietenden Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 4 EG-VOL/A (Ausgabe 2009) zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
a) § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
b) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
c) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
d) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
e) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
f) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
g) § 370 AO, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
g) § 370 AO, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
Ebenso ist zu versichern, dass keine Person, deren Verhalten dem anbietenden Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 4 EG-VOL/A (Ausgabe 2009) zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer den aufgezählten Strafnormen entsprechenden Strafnorm eines anderen Staates verurteilt worden ist. Beim Vorliegen einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
Ebenso ist zu versichern, dass keine Person, deren Verhalten dem anbietenden Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 4 EG-VOL/A (Ausgabe 2009) zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen einer den aufgezählten Strafnormen entsprechenden Strafnorm eines anderen Staates verurteilt worden ist. Beim Vorliegen einer Bietergemeinschaft ist die Erklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass der Bieter sowie die nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz oder einer entsprechenden Strafnorm eines anderen Staates mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR oder Freiheitsstrafe belegt worden sind oder weshalb dennoch Zuverlässigkeit vorliegt. Liegt eine Bietergemeinschaft vor, ist die Eigenerklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass der Bieter sowie die nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten in den letzten 2 Jahren nicht aufgrund § 23 Arbeitnehmerentsendegesetz oder einer entsprechenden Strafnorm eines anderen Staates mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 EUR oder Freiheitsstrafe belegt worden sind oder weshalb dennoch Zuverlässigkeit vorliegt. Liegt eine Bietergemeinschaft vor, ist die Eigenerklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
In einer Eigenerklärung ist darzulegen, ob es sich um den Hersteller der Netzwerkkomponenten oder einen Händler handelt. Händler sollen den Hersteller der angebotenen Komponenten benennen und versichern, dass sie durch den Hersteller die Freigabe der Lieferung aus zertifizierten Wegen (Channels) für das Land Deutschland besitzen. Liegt eine Bietergemeinschaft vor, ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft die Eigenerklärung abzugeben. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
In einer Eigenerklärung ist darzulegen, ob es sich um den Hersteller der Netzwerkkomponenten oder einen Händler handelt. Händler sollen den Hersteller der angebotenen Komponenten benennen und versichern, dass sie durch den Hersteller die Freigabe der Lieferung aus zertifizierten Wegen (Channels) für das Land Deutschland besitzen. Liegt eine Bietergemeinschaft vor, ist von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft die Eigenerklärung abzugeben. Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 SigG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SigV mit folgenden Mindest-Deckungssummen abgeschlossen hat oder im Fall einer Zuschlagserteilung unverzüglich abschließen bzw. eine bestehende Versicherung entsprechend anpassen wird:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft eine Haftpflichtversicherung gemäß § 12 SigG iVm § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SigV mit folgenden Mindest-Deckungssummen abgeschlossen hat oder im Fall einer Zuschlagserteilung unverzüglich abschließen bzw. eine bestehende Versicherung entsprechend anpassen wird:
— Personenschäden: 50 000 EUR;
— Sachschäden: 1 000 000 EUR;
— allgemeine Vermögensschäden: 1 000 000 EUR.
Die genannten Mindest-Deckungssummen beziehen sich auf jeden einzelnen Schadensfall, der im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entsteht, bilden also keine Obergrenzen für die gesamte Vertragslaufzeit. Der Versicherungsschutz muss bezüglich mehrerer einzelner Schadensfälle pro Kalenderjahr insgesamt mindestens das jeweils Zehnfache der soeben genannten Mindest-Deckungssummen abdecken. Beim Vorliegen einer Bietergemeinschaft sind diese Angaben von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu machen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die genannten Mindest-Deckungssummen beziehen sich auf jeden einzelnen Schadensfall, der im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entsteht, bilden also keine Obergrenzen für die gesamte Vertragslaufzeit. Der Versicherungsschutz muss bezüglich mehrerer einzelner Schadensfälle pro Kalenderjahr insgesamt mindestens das jeweils Zehnfache der soeben genannten Mindest-Deckungssummen abdecken. Beim Vorliegen einer Bietergemeinschaft sind diese Angaben von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu machen.
Beim Einsatz von Unterauftragnehmern ist diese Eigenerklärung auch von dem einzusetzenden Unterauftragnehmer abzugeben.
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass der Bieter die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Liegt eine Bietergemeinschaft vor, Ist die Eigenerklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
In einer Eigenerklärung ist zu versichern, dass der Bieter die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Liegt eine Bietergemeinschaft vor, Ist die Eigenerklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-10-09 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: BUL 34/15
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 22894990📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de🌏
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Fristablauf für einen Nachprüfungsantrag ist 15 Tage nach Zurückweisung einer Rüge. Für Rügen von Verstößen gegen vergaberechtliche Bestimmungen gilt während des gesamten Vergabeverfahrens zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Unverzüglichkeitserfordernis, grundsätzlich ist danach eine Rüge je nach den Umständen binnen einem bis spätestens 3 Tagen einzureichen) eine Höchstfrist von 14 Tagen ab Kenntnis des Verstoßes durch den Interessenten/Bewerber/Bieter. Der Auftrag wird 15 Tage nach der Versendung (10 Tage bei elektronischer Versendung) der Vorabinformation gemäß § 101a GWB erteilt. Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann nur durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens binnen 30 Tagen nach Kenntnis des Verstoßes oder Bekanntmachung im EU-Amtsblatt, höchstens aber binnen 6 Monaten nach Vertragsschluss, geltend gemacht werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Fristablauf für einen Nachprüfungsantrag ist 15 Tage nach Zurückweisung einer Rüge. Für Rügen von Verstößen gegen vergaberechtliche Bestimmungen gilt während des gesamten Vergabeverfahrens zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Unverzüglichkeitserfordernis, grundsätzlich ist danach eine Rüge je nach den Umständen binnen einem bis spätestens 3 Tagen einzureichen) eine Höchstfrist von 14 Tagen ab Kenntnis des Verstoßes durch den Interessenten/Bewerber/Bieter. Der Auftrag wird 15 Tage nach der Versendung (10 Tage bei elektronischer Versendung) der Vorabinformation gemäß § 101a GWB erteilt. Die Unwirksamkeit eines Vertrages kann nur durch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens binnen 30 Tagen nach Kenntnis des Verstoßes oder Bekanntmachung im EU-Amtsblatt, höchstens aber binnen 6 Monaten nach Vertragsschluss, geltend gemacht werden.
Quelle: OJS 2015/S 134-247177 (2015-07-10)
Ergänzende Angaben (2015-08-13) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben