Durchführung von Leistungen der Personenbeförderung im Linienverkehr (heutige Linien 641, 642, 643, 644, 645, 650, 677, N61 (alle Linienbündel Osterholz-West) und 654, 656, 657, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 666, 680, 681, 682, 683, 685, 686, N62, N68 (alle Linienbündel Osterholz-Mitte); ein Linienbündel gilt jeweils als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG, d. h. eigenwirtschaftliche Anträge, die sich auf alle Verkehrsleistungen in einem Linienbündel beziehen, sind zulässig, während eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen eines Linienbündels beziehen, gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen sind.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-09-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-07-28.
“Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit...”
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Landesnahverkehrsgesellschaft mbH Hannover (http://www.lnvg.de) als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Die beiden Linienbündel Osterholz West und Osterholz Mitte stellen jeweils einzeln eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dar, d.h. eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen eines Linienbündels beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
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Quelle: OJS 2015/S 147-269614 (2015-07-28)