Zu VI.4.2) Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber dem AG unverzüglich zu rügen, bei Verstößen, die sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben, bis spätestens zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist (§ 107, Abs. 3 Nr. 1-3 GWB).