Es wird darauf hingewiesen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften die erforderlichen Verpflichtungserklärungen gemäß den §§ 4, 18 und 19 TVgG NRW einzureichen haben. Es ist zu beachten, dass der Tarifvertrag „Metallbau“ maßgeblich und entsprechend anzuwenden ist.