Die Stadt Ingelheim am Rhein ist Aufgabenträgerin für den öffentlichen Personennahverkehr im eigenen Hoheitsgebiet. Sie beabsichtigt, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag betreffend die Durchführung des Stadtbusverkehrs Ingelheim im Dezember 2016 neu zu vergeben. Von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag werden die folgenden Linien mit einer geplanten Betriebsaufnahme ab dem 14.12.2016 umfasst: — Linie 611: Nieder-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim und zurück. — Linie 612: Gau-Algesheim Regionalbad – Sporkenheim – Ingelheim Bahnhof – Ober-Ingelheim und zurück. — Linie 613: Ingelheim – Gau-Algesheim Regionalbad – Großwinternheim und zurück. Die öffentliche Personenverkehrsleistung beträgt ca. 310 620 Jahres-km. Die vorgenannten Liniengenehmigungen werden als zusammenhängende Gesamtleistung vergeben. Die Beantragung von Teilleistungen ist nicht zulässig. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll vorläufig nur über eine Laufzeit vom 14.12.2016 bis 14.12.2019 erteilt werden. Grund für diese kurze Laufzeit ist die geplante Fusion mit der Verbandsgemeinde Heidesheim mit den Ortsgemeinden Heidesheim und Wackernheim. Nach Umsetzung der Fusion im Jahr 2019 wird die Stadt Ingelheim voraussichtlich einen neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über eine Laufzeit von 10 Jahren erteilen. Hinsichtlich der Angebotsgestaltung und der einzuhaltenden Betriebsqualität sind insbesondere der Nahverkehrsplan und die in dieser Vorabbekanntmachung geforderten quantitativen und qualitativen Anforderungen an die öffentliche Personenbeförderungsleistung zwingend sowohl bei der personenbeförderungsrechtlichen Antragstellung als auch bei der Durchführung der Beförderungsdienstleistung einzuhalten.
Deadline
Die Frist fĂĽr den Eingang der Angebote war 2016-07-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-06-02.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Stadtbusverkehr Ingelheim.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Ingelheim am Rhein ist Aufgabenträgerin für den öffentlichen Personennahverkehr im eigenen Hoheitsgebiet. Sie beabsichtigt, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag betreffend die Durchführung des Stadtbusverkehrs Ingelheim im Dezember 2016 neu zu vergeben.
Die Stadt Ingelheim am Rhein ist Aufgabenträgerin für den öffentlichen Personennahverkehr im eigenen Hoheitsgebiet. Sie beabsichtigt, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag betreffend die Durchführung des Stadtbusverkehrs Ingelheim im Dezember 2016 neu zu vergeben.
Von dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag werden die folgenden Linien mit einer geplanten Betriebsaufnahme ab dem 14.12.2016 umfasst:
— Linie 611: Nieder-Ingelheim – Ingelheim Bahnhof – Frei-Weinheim und zurück.
— Linie 612: Gau-Algesheim Regionalbad – Sporkenheim – Ingelheim Bahnhof – Ober-Ingelheim und zurück.
— Linie 613: Ingelheim – Gau-Algesheim Regionalbad – Großwinternheim und zurück.
Die öffentliche Personenverkehrsleistung beträgt ca. 310 620 Jahres-km.
Die vorgenannten Liniengenehmigungen werden als zusammenhängende Gesamtleistung vergeben. Die Beantragung von Teilleistungen ist nicht zulässig.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll vorläufig nur über eine Laufzeit vom 14.12.2016 bis 14.12.2019 erteilt werden. Grund für diese kurze Laufzeit ist die geplante Fusion mit der Verbandsgemeinde Heidesheim mit den Ortsgemeinden Heidesheim und Wackernheim.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll vorläufig nur über eine Laufzeit vom 14.12.2016 bis 14.12.2019 erteilt werden. Grund für diese kurze Laufzeit ist die geplante Fusion mit der Verbandsgemeinde Heidesheim mit den Ortsgemeinden Heidesheim und Wackernheim.
Nach Umsetzung der Fusion im Jahr 2019 wird die Stadt Ingelheim voraussichtlich einen neuen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über eine Laufzeit von 10 Jahren erteilen.
Hinsichtlich der Angebotsgestaltung und der einzuhaltenden Betriebsqualität sind insbesondere der Nahverkehrsplan und die in dieser Vorabbekanntmachung geforderten quantitativen und qualitativen Anforderungen an die öffentliche Personenbeförderungsleistung zwingend sowohl bei der personenbeförderungsrechtlichen Antragstellung als auch bei der Durchführung der Beförderungsdienstleistung einzuhalten.
Hinsichtlich der Angebotsgestaltung und der einzuhaltenden Betriebsqualität sind insbesondere der Nahverkehrsplan und die in dieser Vorabbekanntmachung geforderten quantitativen und qualitativen Anforderungen an die öffentliche Personenbeförderungsleistung zwingend sowohl bei der personenbeförderungsrechtlichen Antragstellung als auch bei der Durchführung der Beförderungsdienstleistung einzuhalten.
Dauer: 1096 Tage Ort der Leistung
Hauptstandort oder ErfĂĽllungsort: Stadtgebiet Ingelheim am Rhein.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen AuftragsausfĂĽhrung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Das ausschlieĂźliche Bedienungsrecht gilt linienbezogen fĂĽr die in der Vorabbekanntmachung genannten Verkehrsleistungen.
Sonstige besondere Bedingungen:
1. Mitgliedschaft in der RNN GmbH:
Sofern der Auftragnehmer noch kein Gesellschafter des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes GmbH (RNN) ist, hat der Auftragnehmer bei der RNN GmbH einen Antrag zur Aufnahme als Gesellschafter zu stellen. Die Mitgliedschaft in der RNN GmbH sichert u. a. die Einbeziehung in die Einnahmeaufteilung zwischen den Verkehrsunternehmen nach den Regelungen der Verbundverträge ab. Der Gesellschaftsvertrag der RNN GmbH und die zwischen ZRNN und der RNN GmbH geschlossenen Verbundverträge werden auf Anfrage zugesandt.
Sofern der Auftragnehmer noch kein Gesellschafter des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes GmbH (RNN) ist, hat der Auftragnehmer bei der RNN GmbH einen Antrag zur Aufnahme als Gesellschafter zu stellen. Die Mitgliedschaft in der RNN GmbH sichert u. a. die Einbeziehung in die Einnahmeaufteilung zwischen den Verkehrsunternehmen nach den Regelungen der Verbundverträge ab. Der Gesellschaftsvertrag der RNN GmbH und die zwischen ZRNN und der RNN GmbH geschlossenen Verbundverträge werden auf Anfrage zugesandt.
2. Tarif:
Der Verbundtarif des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes (RNN) inklusive aller für das Bedienungsgebiet relevanten Übergangstarife sind vom Auftragnehmer anzuwenden (http://www.rnn.info/fahrkarten/tarifsystem-allgemein/tarifbestimmungen/). Daneben sind auch die Beförderungsbedingungen des RNN anzuwenden.
Der Verbundtarif des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes (RNN) inklusive aller für das Bedienungsgebiet relevanten Übergangstarife sind vom Auftragnehmer anzuwenden (http://www.rnn.info/fahrkarten/tarifsystem-allgemein/tarifbestimmungen/). Daneben sind auch die Beförderungsbedingungen des RNN anzuwenden.
Die Fahrpläne sind verbindlich einzuhalten. Insbesondere sind die Fahrten pünktlich anzutreten, soweit keine verspäteten Anschlüsse abzuwarten sind.
Während der Vertragslaufzeit können Änderungen der betrieblichen und sonstigen Rahmenbedingungen – auch aufgrund von Änderungen der Anschlussbeziehungen und insbesondere durch geänderte Schulzeiten – eintreten.
Zur Gewährleistung eines integrierten Angebotes entwickeln die Stadt Ingelheim und der Auftragnehmer das Fahrplanangebot weiter.
Die zu vergebenden Linien sind überwiegend anschlussoptimiert. Änderungen bei den Abfahrtszeiten des SPNV sind nur bedingt vom ÖPNV-Aufgabenträger zu beeinflussen.
Dem Auftragnehmer obliegt die Aufgabe, zu jedem Fahrplanwechsel zu überprüfen, ob die Anschlüsse weiterhin gewährleistet sind. Ist dies nicht der Fall, erarbeitet der Auftragnehmer Vorschläge zur Fahrplanänderung. Eine Fahrzeugmehrung ist dabei auszuschließen.
Dem Auftragnehmer obliegt die Aufgabe, zu jedem Fahrplanwechsel zu überprüfen, ob die Anschlüsse weiterhin gewährleistet sind. Ist dies nicht der Fall, erarbeitet der Auftragnehmer Vorschläge zur Fahrplanänderung. Eine Fahrzeugmehrung ist dabei auszuschließen.
Der Auftragnehmer hat sich bei Fahrplanänderungen frühzeitig mit allen Betreibern benachbarter Verkehre abzustimmen.
Dauerhafte Änderungen des Fahrplanangebotes bedürfen der Zustimmung des Aufgabenträgers.
4. Haltestellen & Infrastruktur:
Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass an den Haltestellen ein Fahrplanmast, -schild und -kasten (inkl. Aushangfahrpläne und weitere Fahrgastinformationen (z. B. Liniennetzplan, Tarifinformationen) vorhanden sind. Alle Haltestellen müssen mit einem Haltestellenschild (reflektierend) ausgestattet werden. Die Beschilderung der Haltestellen soll den Vorgaben der StVO und der BOKraft entsprechen, des Weiteren soll der Haltestellenname sowie Liniennummern und Fahrtziele der jeweils abfahrenden Linien auf dem Haltestellenschild erkennbar sein.
Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass an den Haltestellen ein Fahrplanmast, -schild und -kasten (inkl. Aushangfahrpläne und weitere Fahrgastinformationen (z. B. Liniennetzplan, Tarifinformationen) vorhanden sind. Alle Haltestellen müssen mit einem Haltestellenschild (reflektierend) ausgestattet werden. Die Beschilderung der Haltestellen soll den Vorgaben der StVO und der BOKraft entsprechen, des Weiteren soll der Haltestellenname sowie Liniennummern und Fahrtziele der jeweils abfahrenden Linien auf dem Haltestellenschild erkennbar sein.
Weitere Ausstattungsstandards für Haltestellen sind dem Nahverkehrsplan Zweckverband Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund Teil A – Regionaler Nahverkehrsplan ZRNN, Fortschreibung 2014, S. 61f. (NVP Teil A) zu entnehmen (siehe auch: http://www.rnn.info/ueber-den-rnn/nahverkehrsplaene/).
Weitere Ausstattungsstandards für Haltestellen sind dem Nahverkehrsplan Zweckverband Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund Teil A – Regionaler Nahverkehrsplan ZRNN, Fortschreibung 2014, S. 61f. (NVP Teil A) zu entnehmen (siehe auch: http://www.rnn.info/ueber-den-rnn/nahverkehrsplaene/).
Der Auftragnehmer ist für das Aushängen der Haltestellenfahrpläne (und weitere Fahrgastinformationen) zuständig. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Fahrplanänderungen die Aushänge bis zum Inkrafttreten des neuen Fahrplanes ausgewechselt werden.
5. Vertrieb:
Der Vertrieb der Fahrscheine ist Sache des Auftragnehmers. Es ist das gesamte Fahrkartensortiment des RNN Verbundtarifes vorzuhalten. Beim Barverkauf in den Fahrzeugen sind auch Zeitkarten mit Ausnahme von Abo-Zeitkarten anzubieten.
Abo-Zeitkarten sollen an mindestens einer Verkaufsstelle im Stadtgebiet Ingelheim zumindest montags bis freitags zu ortsüblichen Geschäftszeiten bestellt werden können.
6. Fahrzeuge:
Der Auftragnehmer hat die für die dauerhafte Abdeckung der Fahrgast-nachfrage erforderliche Anzahl an ausreichend dimensionierten Fahrzeugen (inkl. Reservefahrzeuge) vorzuhalten und einzusetzen. Verändert sich die Nachfrage, so dass die bisherigen Kapazitäten nicht ausreichen, hat der Auftragnehmer unverzüglich die erforderlichen weiteren Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat die für die dauerhafte Abdeckung der Fahrgast-nachfrage erforderliche Anzahl an ausreichend dimensionierten Fahrzeugen (inkl. Reservefahrzeuge) vorzuhalten und einzusetzen. Verändert sich die Nachfrage, so dass die bisherigen Kapazitäten nicht ausreichen, hat der Auftragnehmer unverzüglich die erforderlichen weiteren Kapazitäten zur Verfügung zu stellen.
Im Stadtverkehr Ingelheim am Rhein haben alle eingesetzten Fahrzeuge folgende Anforderungen zu erfĂĽllen:
a) Bauart:
— Während der Vertragslaufzeit dürfen die Fahrzeuge, die regelmäßig im Linienverkehr eingesetzt werden, nicht älter als 14 Jahre sein und das maximale Durchschnittsalter 8 Jahre nicht überschreiten.
— Fahrzeuge, die ausschließlich Linienfahrten mit dem Vermerk „verkehrt nur an Schultagen“ durchführen, dürfen ein Höchstalter von 18 Jahren nicht überschreiten.
— Es sind grundsätzlich Niederflurfahrzeuge mit mechanischer Einstiegshilfe für Rollstuhlfahrer (Klapprampe) und Absenkvorrichtung („Kneeling“) einzusetzen. Im Fahrplan sind entsprechende Hinweise (Rollstuhlsymbol) zu ergänzen. Ausnahmen sind zulässig bei Fahrten mit dem Vermerk „verkehrt nur an Schultagen“ sowie bei einem kurzfristig erforderlichen Einsatz von Ersatzfahrzeugen.
— Es sind grundsätzlich Niederflurfahrzeuge mit mechanischer Einstiegshilfe für Rollstuhlfahrer (Klapprampe) und Absenkvorrichtung („Kneeling“) einzusetzen. Im Fahrplan sind entsprechende Hinweise (Rollstuhlsymbol) zu ergänzen. Ausnahmen sind zulässig bei Fahrten mit dem Vermerk „verkehrt nur an Schultagen“ sowie bei einem kurzfristig erforderlichen Einsatz von Ersatzfahrzeugen.
— Die Fahrzeuge müssen die gesetzlichen Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen.
b) Technische Ausstattungsmerkmale:
— Die Linienbeschilderung außen (freiprogrammierbare, alphanumerische LED- oder Vollmatrix-Anzeige) soll bei Dunkelheit beleuchtbar sein. An der Fahrzeugfront: Liniennummer, Fahrtziel; an der Einstiegsseite: Liniennummer, Fahrtverlauf; am Fahrzeugheck: Liniennummer abgebildet sein.
— Die Linienbeschilderung außen (freiprogrammierbare, alphanumerische LED- oder Vollmatrix-Anzeige) soll bei Dunkelheit beleuchtbar sein. An der Fahrzeugfront: Liniennummer, Fahrtziel; an der Einstiegsseite: Liniennummer, Fahrtverlauf; am Fahrzeugheck: Liniennummer abgebildet sein.
— Die im Regelbetrieb eingesetzten Fahrzeuge sind mit einem rechnergestützten Betriebsleitsystem (RBL) auszurüsten zur Beeinflussung von Lichtsignalanlagen im Stadtgebiet Ingelheim und zur Bereitstellung von Standort-/Echtzeitdaten.
— Betreiber des ÖPNV/SPNV im Verbundgebiet des RNN müssen ausgerüstet und in der Lage sein, Echtzeitdaten zu verarbeiten. Sie sind verpflichtet, die landesweit zuständige Datendrehscheibe des VRN kostenfrei mit Echtzeitdaten zu beliefern und Daten von dort abzunehmen.
— Betreiber des ÖPNV/SPNV im Verbundgebiet des RNN müssen ausgerüstet und in der Lage sein, Echtzeitdaten zu verarbeiten. Sie sind verpflichtet, die landesweit zuständige Datendrehscheibe des VRN kostenfrei mit Echtzeitdaten zu beliefern und Daten von dort abzunehmen.
— Ist hierfür die Einrichtung einer Schnittstelle notwendig, so ist diese ebenfalls vom Betreiber auf seine Kosten einzurichten.
c) Innenausstattung der Fahrzeuge:
— Um das subjektive Sicherheitsempfinden der Fahrgäste positiv zu beeinflussen, sind die Fahrzeuge übersichtlich und hell zu gestalten. Gefahrenstellen sind durch starke optische Kontraste hervorzuheben.
— Eine ausreichende Innenraumbeleuchtung ist erforderlich. Der Türbereich ist bei geöffneter Tür zusätzlich auszuleuchten.
— Es sollen ausreichende Belüftungsmöglichkeiten im Fahrgastraum und am Fahrerplatz (z. B. Fenster- und Dachluken) vorhanden sein.
— Neufahrzeuge sind mit einer Klimaanlage für Fahrerarbeitsplatz und Fahrgastraum auszustatten.
— Die Fahrzeuge sind mit einer ausreichenden Anzahl an Haltewunschtasten und einer aus dem gesamten Fahrgastraum einsehbaren „Wagen hält“-Anzeige ausgestattet.
— Die Haltewunschtaste muss für mobilitätseingeschränkte Personen aus der Sitzposition erreichbar sein
— Die Einstiege soll möglichst niveaugleich und mit mind. einer doppelbreiten Tür ohne Mittelpfosten ausgestattet sein.
— Es sollen ausgewiesene Sitzplätze für mobilitätseingeschränkte Personen sowie Mehrzweckflächen (Rollstühle, Kinderwagen, Traglasten) im Bereich der doppelbreiten Tür vorgehalten werden.
— Die Gewährleistung des Ein- und Ausstiegs sowie Aufenthalts mobilitätseingeschränkter Personen (insbesondere Rollstuhlfahrer), soll außerdem durch ausreichende Haltestangen und -griffe sowie Möglichkeit des Rufkontakts zum Fahrpersonal vereinfacht werden.
— Die Gewährleistung des Ein- und Ausstiegs sowie Aufenthalts mobilitätseingeschränkter Personen (insbesondere Rollstuhlfahrer), soll außerdem durch ausreichende Haltestangen und -griffe sowie Möglichkeit des Rufkontakts zum Fahrpersonal vereinfacht werden.
d) Wartung und Sauberkeit:
— Die Fahrzeuginstandhaltung und -wartung unterliegt der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Fahrzeuge stetes im verkehrs- und betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu halten.
— Die Fahrzeuginstandhaltung und -wartung unterliegt der Aufsichts- und Sorgfaltspflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Fahrzeuge stetes im verkehrs- und betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen und sauberen Zustand zu halten.
— Starke Verunreinigungen im Fahrgastraum (z. B. durch Erbrochenes) und Quellen unangenehmer Gerüche sind unverzüglich – soweit möglich – bereits durch das Fahrpersonal zu beseitigen.
— Um eine weitest mögliche Sauberkeit der Fahrzeuge zu erreichen wird gefordert, dass regelmäßige Reinigung, im Bedarfsfall auch zusätzlich kurzfristig, sowie Anstrengungen zur Vermeidung von Verunreinigung und Beschädigung von Fahrzeugen durchgeführt werden.
— Um eine weitest mögliche Sauberkeit der Fahrzeuge zu erreichen wird gefordert, dass regelmäßige Reinigung, im Bedarfsfall auch zusätzlich kurzfristig, sowie Anstrengungen zur Vermeidung von Verunreinigung und Beschädigung von Fahrzeugen durchgeführt werden.
— Alle eingesetzten Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Fahrgäste und Fahrpersonal ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet.
7. Fahrpersonal:
Der Auftragnehmer stellt beim eingesetzten Fahrpersonal sicher, dass das Fahrpersonal den Anforderungen eines attraktiven Ă–PNV mit umfassender Dienstleistungs- und Kundenorientierung gerecht wird. Das Fahrpersonal hat deshalb insbesondere nachstehende Anforderungen zu erfĂĽllen:
Der Auftragnehmer stellt beim eingesetzten Fahrpersonal sicher, dass das Fahrpersonal den Anforderungen eines attraktiven Ă–PNV mit umfassender Dienstleistungs- und Kundenorientierung gerecht wird. Das Fahrpersonal hat deshalb insbesondere nachstehende Anforderungen zu erfĂĽllen:
— Das Fahrpersonal hat sich gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern freundlich, zuvorkommend, hilfsbereit und in Stress- und Konfliktsituationen, insb. gegenüber Kindern und Jugendlichen, angemessen zu verhalten. Dies gilt insbesondere gegenüber Fahrgästen, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben. Der Fahrer hat im Bedarfsfall eine im Fahrzeug befindliche Klapprampe als Einstiegshilfe zu bedienen.
— Das Fahrpersonal hat sich gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern freundlich, zuvorkommend, hilfsbereit und in Stress- und Konfliktsituationen, insb. gegenüber Kindern und Jugendlichen, angemessen zu verhalten. Dies gilt insbesondere gegenüber Fahrgästen, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben. Der Fahrer hat im Bedarfsfall eine im Fahrzeug befindliche Klapprampe als Einstiegshilfe zu bedienen.
— Das Fahrpersonal verfügt über ausreichende Kenntnisse zum Fahrplan der einzelnen Linien, zum RNN-Tarif sowie über ausreichende Netz- und Ortskenntnisse.
— Das Fahrpersonal muss fähig sein, alle Verbund-Fahrscheine sowie alle Fahrscheine, die im Stadtbusverkehr anerkannt werden, zu kontrollieren. Daneben sind der Verkauf von Fahrscheinen und ggf. kurze Beratung der Fahrgäste erforderlich.
— Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache mächtig sein, so dass neben dem Fahrscheinverkauf und den Haltestellendurchsagen den Fahrgästen auf Wunsch auch Informationen und Auskünfte erteilt werden können sowie mit der Betriebsleitung kommuniziert werden kann.
— Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache mächtig sein, so dass neben dem Fahrscheinverkauf und den Haltestellendurchsagen den Fahrgästen auf Wunsch auch Informationen und Auskünfte erteilt werden können sowie mit der Betriebsleitung kommuniziert werden kann.
— Das Fahrpersonal zeichnet sich stets durch ein gepflegtes Erscheinungsbild aus. Die Zugehörigkeit zum Verkehrsunternehmen soll äußerlich erkennbar sein (z. B. durch Dienstkleidung, Unternehmenslogo).
— Das Fahrpersonal verfügt über ausreichende Kenntnisse der Beförderungsbedingungen.
— Das Fahrpersonal hat eine rücksichtsvolle Fahrweise zu gewährleisten.
— Durch regelmäßige Schulung des Personals im Verhalten gegenüber mobilitätsbehinderten Personen soll für eine notwendige Sensibilisierung des Fahrpersonals gesorgt werden (Beispielsweise Information sehbehinderter Fahrgäste an Haltestellen). Daneben soll das Fahrpersonal auch Schulungen zum Verhalten gegenüber Schul- und Kindergartenkindern absolvieren.
— Durch regelmäßige Schulung des Personals im Verhalten gegenüber mobilitätsbehinderten Personen soll für eine notwendige Sensibilisierung des Fahrpersonals gesorgt werden (Beispielsweise Information sehbehinderter Fahrgäste an Haltestellen). Daneben soll das Fahrpersonal auch Schulungen zum Verhalten gegenüber Schul- und Kindergartenkindern absolvieren.
— Weitere Schulungen hinsichtlich Kundenkontakt, Beschwerdemanagement und Service (Netz- und Tarifkenntnisse) sind durchzuführen.
8. Fahrgastinformation:
In den Fahrzeugen erfolgt die Anzeige und Ansage der nächsten Haltestelle durch automatische Ansage- und Anzeigesysteme. Im Notfall muss die Haltestellenansage über Bordmikrofon möglich sein.
Es sollen Informationstafeln im Wagen (Netzplan, Linienverlauf, Tarifinformation) ausgehängt werden.
Zusätzlich zu den im Rahmen der Haltestellen- und Fahrzeugausstattung sowie der Anforderungen an die Barrierefreiheit genannten Kriterien muss die Fahrgastinformation einfach, verständlich und begreifbar und nach dem einheitlichen Layout im RNN-Verbundgebiet gestaltet sein (die RNN-Zugehörigkeit muss aus dem Layout einfach und klar zu erkennen sein). Das RNN-Logo ist an jedem Fahrzeug gut sichtbar anzubringen.
Zusätzlich zu den im Rahmen der Haltestellen- und Fahrzeugausstattung sowie der Anforderungen an die Barrierefreiheit genannten Kriterien muss die Fahrgastinformation einfach, verständlich und begreifbar und nach dem einheitlichen Layout im RNN-Verbundgebiet gestaltet sein (die RNN-Zugehörigkeit muss aus dem Layout einfach und klar zu erkennen sein). Das RNN-Logo ist an jedem Fahrzeug gut sichtbar anzubringen.
9. Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung:
Die Qualitätsstandards sind durch den Auftragnehmer selbständig zu überwachen. Es sind Maßnahmen zur Sicherung und ggf. zur Erhöhung der Qualität zu ergreifen.
Die Stadt Ingelheim behält sich vor, die Einhaltung der Qualitätsvorgaben zu überprüfen.
Der Auftragnehmer hat zumindest mündlich/telefonisch die Stadt über alle auftretenden gravierenden Störungen im Betriebsablauf sowie über gravierende Abweichungen von den definierten Standards zu unterrichten.
Die Annahme und Bearbeitung von Beschwerden liegen im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Im Beschwerdemanagement sind die nachfolgend definierten Qualitätsanforderungen zu erfüllen:
— Für die Annahme von Beschwerden und Hinweisen der Fahrgäste sind alle eingesetzten Personale verantwortlich.
— Es sind alle schriftlichen, telefonischen und mündlichen Beschwerden aufzunehmen und zu bearbeiten. Bei telefonischen und mündlichen Beschwerden sind grundsätzlich Name, Anschrift und Telefonnummer des Beschwerdeführers zu erfragen.
— Beschwerden sind innerhalb von zwei Wochen zu bearbeiten. Dem Beschwerdeführer ist die Antwort, entsprechend der Form des Eingangs der Beschwerde auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Wege in kunden- und serviceorientierter Form mitzuteilen.
— Beschwerden sind innerhalb von zwei Wochen zu bearbeiten. Dem Beschwerdeführer ist die Antwort, entsprechend der Form des Eingangs der Beschwerde auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Wege in kunden- und serviceorientierter Form mitzuteilen.
— Beschwerden, die bei der Stadt Ingelheim eingehen, werden zur Bearbeitung an den Auftragnehmer weiter geleitet.
Auf Nachfrage der Stadt Ingelheim am Rhein erstellt der Auftragnehmer vierteljährlich einen Qualitätsbericht, der die beim Auftragnehmer eingegangenen Beschwerden und Probleme mit der Pünktlichkeit auflistet. Auffälligkeiten in der Auslastung, ausgefallene Fahrten sowie sonstige Unregelmäßigkeiten und Besonderheiten werden dokumentiert.
Auf Nachfrage der Stadt Ingelheim am Rhein erstellt der Auftragnehmer vierteljährlich einen Qualitätsbericht, der die beim Auftragnehmer eingegangenen Beschwerden und Probleme mit der Pünktlichkeit auflistet. Auffälligkeiten in der Auslastung, ausgefallene Fahrten sowie sonstige Unregelmäßigkeiten und Besonderheiten werden dokumentiert.
Der Auftragnehmer hat für die vertrags- und ordnungsmäßige Durchführung des Betriebes zu sorgen. Der Auftragnehmer ist für die Behebung der Betriebsstörungen direkt zuständig.
Zur Sicherung der vertragsmäßigen Durchführung des Betriebes hat der Auftragnehmer ein Notfall- und Störungsmanagement vorzuhalten, das im Bedarfsfall den kurzfristigen Einsatz von Ersatzfahrzeugen ermöglicht.
10. Anforderungen an die Betriebsleitstelle:
Um einen möglichst reibungslosen Betriebsablauf zur ausreichenden Verkehrsbedienung sicherstellen zu können, hat der Auftragnehmer eine durch mindestens eine fachlich qualifizierte Person besetzte Leitstelle, welche die Betriebsabläufe über RBL und Funk überwacht und steuernd eingreift, einzurichten. Die Leitstelle muss täglich während der gesamten Betriebszeiten für den Aufgabenträger, das Fahrpersonal und die Fahrgäste (für Auskünfte) mündlich und schriftlich erreichbar sein. Außerhalb der Betriebszeiten ist eine telefonische Rufbereitschaft für den Aufgabenträger zu gewährleisten.
Um einen möglichst reibungslosen Betriebsablauf zur ausreichenden Verkehrsbedienung sicherstellen zu können, hat der Auftragnehmer eine durch mindestens eine fachlich qualifizierte Person besetzte Leitstelle, welche die Betriebsabläufe über RBL und Funk überwacht und steuernd eingreift, einzurichten. Die Leitstelle muss täglich während der gesamten Betriebszeiten für den Aufgabenträger, das Fahrpersonal und die Fahrgäste (für Auskünfte) mündlich und schriftlich erreichbar sein. Außerhalb der Betriebszeiten ist eine telefonische Rufbereitschaft für den Aufgabenträger zu gewährleisten.
11. Betriebshof:
Der Auftragnehmer muss zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme über die notwendige Infrastruktur verfügen, um sämtliche Fahrzeuge abzustellen und alle Reparatur-, Wartungs-, Betankungs- und Reinigungsarbeiten durchführen zu können. Zudem stellt er eine mobile Einheit, welche bei schweren Unfällen oder Fahrzeugdefekten vor Ort Hilfe leistet.
Der Auftragnehmer muss zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme über die notwendige Infrastruktur verfügen, um sämtliche Fahrzeuge abzustellen und alle Reparatur-, Wartungs-, Betankungs- und Reinigungsarbeiten durchführen zu können. Zudem stellt er eine mobile Einheit, welche bei schweren Unfällen oder Fahrzeugdefekten vor Ort Hilfe leistet.
12. Planung, DurchfĂĽhrung, Verwaltung und Organisation:
Die Vorgaben der Verbund-Regularien (z. B. Ausstattung der Haltestellen, Durchführung von Fahrscheinkontrollen, Fahrgastzählung, Qualitätskontrollen etc.) sind einzuhalten.
Der Auftragnehmer muss folgende Aufgaben wahrnehmen (die ihm nach dem Gesetz obliegenden Pflichten bleiben unberĂĽhrt):
— Die Planung von Bau- und Umleitungsfahrplänen in Abstimmung mit der Stadt, Festlegung und Einrichtung von Ersatzhaltestellen.
— Die Teilnahme an Verkehrsberatungen.
— Information der Fahrgäste über Änderungen an allen Haltestellen der betroffenen Linie; Fahrplanänderungen sind rechtzeitig an die Fahrgäste zu kommunizieren.
— Die Durchführung von Fahrscheinkontrollen durch ausgebildetes Kontrollpersonal.
— Die Fahrgäste auf den Vordereinstieg hinweisen und die Fahrscheine kontrollieren (Sichtkontrolle).
— Beschwerdemanagement und Kontrolle der Qualität (siehe Punkt 9.).
— Durchführung einer Fahrgastzählung (jährlich als Vollerhebung für mindestens drei Schulwerktage, einen Samstag und einen Sonntag mit Erfassung von Einsteigern, Aussteigern und Fahrgastbesetzung je Fahrt an jeder Haltestelle). Die Erhebungsdaten sind dem Aufgabenträger kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Automatische Fahrgastzählsysteme können verwendet werden.
— Durchführung einer Fahrgastzählung (jährlich als Vollerhebung für mindestens drei Schulwerktage, einen Samstag und einen Sonntag mit Erfassung von Einsteigern, Aussteigern und Fahrgastbesetzung je Fahrt an jeder Haltestelle). Die Erhebungsdaten sind dem Aufgabenträger kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Automatische Fahrgastzählsysteme können verwendet werden.
— Haltestellenmanagement inkl. Austausch von Fahrplänen und sonstigen betrieblichen Aushängen, Pflege der Haltestellensysteme und unverzüglicher Austausch beschädigter Masten, Verkehrszeichen und Fahrpläne sowie Meldung bei beschädigten Haltestelleneinrichtungen des Aufgabenträgers.
— Haltestellenmanagement inkl. Austausch von Fahrplänen und sonstigen betrieblichen Aushängen, Pflege der Haltestellensysteme und unverzüglicher Austausch beschädigter Masten, Verkehrszeichen und Fahrpläne sowie Meldung bei beschädigten Haltestelleneinrichtungen des Aufgabenträgers.
Ă–ffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Stadtverwaltung Ingelheim, Amt fĂĽr Kultur und Touristik
Frau Ulrike Zeitz
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.deđź“§
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt gemäß § 8a Abs. 7 PBefG der Nachprüfung nach dem 2. und 3. Abschnitt des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Informationen zu Fristen fĂĽr NachprĂĽfungsverfahren
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr mit Straßenbahnen, O-Bussen oder Kraftfahrzeugen unterliegt gemäß § 8a Abs. 7 PBefG der Nachprüfung nach dem 2. und 3. Abschnitt des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Gegen Entscheidungen des Auftraggebers ist ein Antrag auf Nachprüfung durch die Vergabekammer bei der unter VI.2.1) genannten Stelle zulässig.
Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Entscheidung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 108 GWB).
Informationen zu Fristen fĂĽr NachprĂĽfungsverfahren
Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Entscheidung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 108 GWB).
Verkehrsunternehmen können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in deutscher Sprache einen Antrag auf Genehmigung einer sogenannten „eigenwirtschaftlichen“ Verkehrsleistung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beantragen.
Verkehrsunternehmen können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in deutscher Sprache einen Antrag auf Genehmigung einer sogenannten „eigenwirtschaftlichen“ Verkehrsleistung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beantragen.
Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Ebenso wenig sind eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen dieser Vorabbekanntmachung beziehen, genehmigungsfähig.
Darüber hinaus müssen auch die im Rahmen eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags verbindlich zugesicherten Verkehrsleistungen mit Blick auf den Versagungsgrund in § 13 Abs. 2a Satz 2 und 3 PBefG mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot in Ingelheim am Rhein entsprechen und dürfen darüber hinaus nicht wesentlich von den in dieser Vorabbekanntmachung genannten qualitativen und quantitativen Anforderungen abweichen, um genehmigungsfähig zu sein.
Darüber hinaus müssen auch die im Rahmen eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags verbindlich zugesicherten Verkehrsleistungen mit Blick auf den Versagungsgrund in § 13 Abs. 2a Satz 2 und 3 PBefG mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot in Ingelheim am Rhein entsprechen und dürfen darüber hinaus nicht wesentlich von den in dieser Vorabbekanntmachung genannten qualitativen und quantitativen Anforderungen abweichen, um genehmigungsfähig zu sein.
Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist der:
Landesbetrieb Mobilität
AuĂźenstelle Speyer
St.-Guido-Str. 17
67346 Speyer
Tel. +49 62326260
Fax: +49 261291417746
E-Mail: lbm-sp (at) lbm.rlp.de
Leiter: Christian Johann
Änderungen und Berichtigungen dieser Vorabbekanntmachung:
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen ändern, so wird die Stadt Ingelheim am Rhein so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlichen. Diese Berichtigung darf gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) 1370/2007 unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens erfolgen.
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen ändern, so wird die Stadt Ingelheim am Rhein so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlichen. Diese Berichtigung darf gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 3 VO (EG) 1370/2007 unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung des Verfahrens erfolgen.
Unklarheiten:
Die Stadt Ingelheim am Rhein weist darauf hin, dass das hier verwendete Standard-Formular „Vorabinformation“ ausschließlich gemäß der dort vorgegebenen Kriterien elektronisch ausgefüllt und nicht verändert werden kann. Unklarheiten beruhen möglicherweise auf diesem Umstand. Für Rückfragen und Auskünfte steht die Kontaktstelle zur Verfügung.
Die Stadt Ingelheim am Rhein weist darauf hin, dass das hier verwendete Standard-Formular „Vorabinformation“ ausschließlich gemäß der dort vorgegebenen Kriterien elektronisch ausgefüllt und nicht verändert werden kann. Unklarheiten beruhen möglicherweise auf diesem Umstand. Für Rückfragen und Auskünfte steht die Kontaktstelle zur Verfügung.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 108-195080 (2015-06-02)