Übernahme und Verwertung des vom Auftraggeber eingesammelten Altpapiers aus dem Gebiet Region Hannover

Zweckverband Abfallwirtschaft, Region Hannover

Übernahme des vom Auftraggeber eingesammelten Altpapiers an einer geeigneten Übergabestelle im Gebiet der Region Hannover;
Durchführung sämtlicher Transport- und Verwertungsleistungen, die für die stoffliche Verwertung des Altpapiers sowie die Entsorgung der Sortierreste bzw. Störstoffe notwendig sind.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-04-27. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-03-02.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-03-02 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2015-03-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
Menge oder Umfang: Ca. 104.500 Mg/a.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Zweckverband Abfallwirtschaft, Region Hannover
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 60 C
Postleitzahl: 30625
Postort: Hannover
Kontakt
Internetadresse: http://www.aha-region.de 🌏
Telefon: +49 511991147840 📞
Fax: +49 511991147891 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-03-02 📅
Einreichungsfrist: 2015-04-27 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-03-07 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 047-081630
ABl. S-Ausgabe: 47

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Übernahme des vom Auftraggeber eingesammelten Altpapiers an einer geeigneten Übergabestelle im Gebiet der Region Hannover;
Durchführung sämtlicher Transport- und Verwertungsleistungen, die für die stoffliche Verwertung des Altpapiers sowie die Entsorgung der Sortierreste bzw. Störstoffe notwendig sind.
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover (im folgenden auch Zweckverband) sammelt im Gebiet der Region Hannover als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Altpapier und im Auftrag der Dualen Systeme nach § 6 Absatz 3 VerpackV Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) gemeinsam in Säcken, Umleerbehältern, Großbehältern und Pressen bei privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen. Es handelt sich um ein Gemisch in einer für kommunale Sammlungen üblichen
Qualität.Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Übernahme des von dem Auftraggeber gesammelten Altpapiers und der PPK-Verpackungen sowie die anschließende ordnungsgemäße Verwertung sowie die Entsorgung etwaiger Störstoffe durch den erfolgreichen Bieter.
Qualität.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Übernahme des von dem Auftraggeber gesammelten Altpapiers und der PPK-Verpackungen sowie die anschließende ordnungsgemäße Verwertung sowie die Entsorgung etwaiger Störstoffe durch den erfolgreichen Bieter.
Menge oder Umfang: Ca. 48.000 Mg/a.
Zusätzliche Angaben zu den Losen: Übergabestelle gemäß Anlage 1 der Leistungsbeschreibung.
Losnummer: 2
Menge oder Umfang: Ca. 32.000 Mg/a.
Zusätzliche Angaben zu den Losen: Übergabestelle gemäß Anlage 2 der Leistungsbeschreibung.
Losnummer: 3
Menge oder Umfang: Ca. 12.500 Mg/a.
Zusätzliche Angaben zu den Losen: Übergabestelle gemäß Anlage 3 der Leistungsbeschreibung.
Losnummer: 4
Menge oder Umfang: Ca. 12.000 Mg/a.
Zusätzliche Angaben zu den Losen: Übergabestelle gemäß Anlage 4 der Leistungsbeschreibung.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Region Hannover.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Eigenerklärung über die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes oder Wohnsitzes oder Erklärung, dass eine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht besteht.
Der Auftraggeber behält sich vor, von den Bietern eine Gewerbeanmeldung bzw. einen Handelsregisterauszug (bei Vorlage nicht älter als drei Monate) nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist, zu fordern.
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2. Eigenerklärung darüber, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder aber ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde und auf Verlangen vorgelegt wird.
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3. Eigenerklärung darüber, dass keine schwere Verfehlung vorliegt, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, wie z.B. wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB), wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO), wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO).
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4. Eigenerklärung darüber, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, innerhalb der letzten 2 Jahre rechtskräftig verurteilt ist wegen einer der folgenden Strafnormen oder der entsprechenden Strafnormen anderer Staaten:
- § 129 StGB (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden,
- § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
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- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
- § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder gegen Haushalte richtet, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden.
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5. Eigenerklärung darüber, dass der Bieter
- im Vergabeverfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat,
- in seinem Unternehmen keine illegalen Arbeitskräfte beschäftigt sind und
- nicht wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt worden ist.
Der Auftraggeber behält sich vor, einen Auszug aus dem Bundes-/Gewerbezentralregister beim Bundesamt für Justiz oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands des betreffenden Unternehmens zu fordern bzw. anzufordern.
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6. Eigenerklärung darüber, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, soweit der Bieter der Pflicht zur Beitragszahlung unterfällt, ordnungsgemäß erfüllt wurde/wird.
Der Auftraggeber behält sich vor, sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (bei Vorlage nicht älter als drei Monate) vorlegen zu lassen.
7. Eigenerklärung darüber, welche zwei Träger der gesetzlichen Krankenversicherung am häufigsten im Betrieb des Bieters vertreten sind.
Der Auftraggeber behält sich vor, sich Bescheinigungen der in vorgenannter Eigenerklärung bezeichneten zwei Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen in der Sozialversicherung vorlegen zu lassen (bei Vorlage nicht älter als drei Monate).
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8. Eigenerklärung über die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
Der Auftraggeber behält sich vor, sich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (bei Vorlage nicht älter als drei Monate) der Berufsgenossenschaft des für den Bieter zuständigen Versicherungsträgers vorlegen zu lassen.
Hinweis:
- Nachweise von Bietergemeinschaften
Die Angaben von Bietergemeinschaften müssen erkennen lassen, auf welches Mitglied der Bietergemeinschaft sich die jeweiligen Auskünfte beziehen. Die Zuverlässigkeit muss bei jedem Mitglied der Bietergemeinschaft festgestellt werden können. Daher sind die vorstehenden Angaben für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
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- Eignungsnachweise von Unterauftragnehmern
Jeder Unterauftragnehmer muss für den von ihm zu übernehmenden Teil der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen genügen wie der Auftragnehmer für jenen Leistungsteil.
Der Auftraggeber behält sich daher vor, vor der Zuschlagserteilung die entsprechenden Eignungsnachweise für Unterauftragnehmer zu verlangen, soweit diese aus seiner Sicht wesentliche Leistungsteile erbringen sollen.
Im übrigen gilt, soweit ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft beabsichtigt, die Ausführung von Teilen der Leistung an andere Unternehmen (Unterauftragnehmer) zu übertragen, dass im Angebot die zu übertragenden Leistungen nach Art und Umfang zu benennen sind. Eine namentliche Bezeichnung der Unterauftragnehmer muss erst auf Aufforderung des Auftraggebers erfolgen.
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Die für den Zuschlag vorgesehenen Bieter bzw. Bietergemeinschaften haben vor Zuschlagserteilung eine Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorzulegen. Darin haben sich letztere zu verpflichten, dass sie die vom Bieter in dessen Angebot benannten Leistungsteile im Falle der Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters als Unterauftragnehmer erbringen werden.
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- Eignungsleihe bei Dritten
Bieter bzw. Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten eines anderen Unternehmens (Drittunternehmen) bedienen. Für den Leistungsbereich, hinsichtlich dessen sie sich auf das Drittunternehmen berufen, haben sie die vorstehend geforderten Angaben mit dem Angebot beizubringen.
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Ist ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft für den Zuschlag vorgesehen, so wird der Auftraggeber ihn/sie auffordern, mittels einer Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens nachzuweisen, dass ihm/ihr die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Mittel auch jeweils zur Verfügung stehen. Zudem kann der Auftraggeber den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft - entsprechend den Anforderungen an die Bieter - auffordern, weitere Eignungsnachweise für das Drittunternehmen vorzulegen. Die vorgenannte Verpflichtungserklärung und die entsprechenden Eignungsnachweise müssen dem Auftraggeber innerhalb einer von ihm bestimmten Frist übermittelt werden.
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Erklärung über den Umsatz des Bieters in den letzten drei Geschäftsjahren, soweit er mit den hier in Rede stehenden Leistungen vergleichbar ist.
Der Auftraggeber behält sich vor, für den Bieter, soweit er für den Zuschlag vorgesehen ist, eine Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnungen anzufordern.
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2. Aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist) mit einer allgemeinen Aussage über die Bonität und die bestehenden Geschäftsbeziehungen des Bieters.
Hinweis:
- Nachweise von Bietergemeinschaften
Die Angaben von Bietergemeinschaften müssen erkennen lassen, auf welches Mitglied der Bietergemeinschaft sich die jeweiligen Auskünfte beziehen. Die vorstehenden Angaben sind für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
- Eignungsnachweise von Unterauftragnehmern
Jeder Unterauftragnehmer muss für den von ihm zu übernehmenden Teil der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen genügen wie der Auftragnehmer für jenen Leistungsteil.
Der Auftraggeber behält sich daher vor, vor der Zuschlagserteilung die entsprechenden Eignungsnachweise für Unterauftragnehmer zu verlangen, soweit diese aus seiner Sicht wesentliche Leistungsteile erbringen sollen.
Im übrigen gilt, soweit ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft beabsichtigt, die Ausführung von Teilen der Leistung an andere Unternehmen (Unterauftragnehmer) zu übertragen, dass im Angebot die zu übertragenden Leistungen nach Art und Umfang zu benennen sind. Eine namentliche Bezeichnung der Unterauftragnehmer muss erst auf Aufforderung des Auftraggebers erfolgen.
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Die für den Zuschlag vorgesehenen Bieter bzw. Bietergemeinschaften haben vor Zuschlagserteilung eine Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorzulegen. Darin haben sich letztere zu verpflichten, dass sie die vom Bieter in dessen Angebot benannten Leistungsteile im Falle der Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters als Unterauftragnehmer erbringen werden.
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- Eignungsleihe bei Dritten
Bieter bzw. Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten eines anderen Unternehmens (Drittunternehmen) bedienen. Für den Leistungsbereich, hinsichtlich dessen sie sich auf das Drittunternehmen berufen, haben sie die vorstehend geforderten Angaben mit dem Angebot beizubringen.
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Ist ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft für den Zuschlag vorgesehen, so wird der Auftraggeber ihn/sie auffordern, mittels einer Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens nachzuweisen, dass ihm/ihr die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Mittel auch jeweils zur Verfügung stehen. Zudem kann der Auftraggeber den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft - entsprechend den Anforderungen an die Bieter - auffordern, weitere Eignungsnachweise für das Drittunternehmen vorzulegen. Die vorgenannte Verpflichtungserklärung und die entsprechenden Eignungsnachweise müssen dem Auftraggeber innerhalb einer von ihm bestimmten Frist übermittelt werden.
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Angaben zu Referenzen aus den letzten drei Jahren über Leistungen, die mit der hier zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, insbesondere von öffentlichen Auftraggebern, unter Angabe des Projekttitels, Beschreibung der Leistung, insbesondere unter Angabe der Mengen, Angaben zum Auftraggeber (Name, Anschrift, Telefonnummer, Ansprechpartner), Ort der Leistungserbringung, Ausführungszeitraum sowie Rechnungswert der beschriebenen Leistungen.
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2. Gültiges Zertifikat Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb gemäß §§ 56, 57 KrWG i.V.m. Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) betreffend alle von der hier zu vergebenden Leistung erfassten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten. Für ausländische Bieter und/oder etwaig vorgesehene ausländische Nachunternehmer wird der Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation verlangt, die mindestens die Anforderungen der EfbV, insbesondere an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes sowie das im Betrieb beschäftigte Personal und zusätzlich an die Überwachung des Betriebes umfasst.
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3. Beschreibung der dem Bieter für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehenden technischen Ausrüstung sowie der personellen Ausstattung.
4. Angaben zur Übergabestelle zur Abnahme des PPK-Gemisches.
Hinweis:
- Nachweise von Bietergemeinschaften
Die Angaben von Bietergemeinschaften müssen erkennen lassen, auf welches Mitglied der Bietergemeinschaft sich die jeweiligen Auskünfte beziehen. Hinsichtlich der vorgenannten Angaben/Anforderungen müssen die eingereichten Nachweise es dem Auftraggeber ermöglichen, zu beurteilen, ob die Bietergemeinschaft insgesamt - unter Berücksichtigung der mitgeteilten Arbeitsteilung - über die erforderlichen fachlichen und sonstigen Kapazitäten verfügt.
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- Eignungsnachweise von Unterauftragnehmern
Jeder Unterauftragnehmer muss für den von ihm zu übernehmenden Teil der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen genügen wie der Auftragnehmer für jenen Leistungsteil.
Der Auftraggeber behält sich daher vor, vor der Zuschlagserteilung die entsprechenden Eignungsnachweise für Unterauftragnehmer zu verlangen, soweit diese aus seiner Sicht wesentliche Leistungsteile erbringen sollen.
Im übrigen gilt, soweit ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft beabsichtigt, die Ausführung von Teilen der Leistung an andere Unternehmen (Unterauftragnehmer) zu übertragen, dass im Angebot die zu übertragenden Leistungen nach Art und Umfang zu benennen sind. Eine namentliche Bezeichnung der Unterauftragnehmer muss erst auf Aufforderung des Auftraggebers erfolgen.
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Die für den Zuschlag vorgesehenen Bieter bzw. Bietergemeinschaften haben vor Zuschlagserteilung eine Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer vorzulegen. Darin haben sich letztere zu verpflichten, dass sie die vom Bieter in dessen Angebot benannten Leistungsteile im Falle der Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters als Unterauftragnehmer erbringen werden.
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- Eignungsleihe bei Dritten
Bieter bzw. Bietergemeinschaften können sich zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten eines anderen Unternehmens (Drittunternehmen) bedienen. Für den Leistungsbereich, hinsichtlich dessen sie sich auf das Drittunternehmen berufen, haben sie die vorstehend geforderten Angaben mit dem Angebot beizubringen.
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Ist ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft für den Zuschlag vorgesehen, so wird der Auftraggeber ihn/sie auffordern, mittels einer Verpflichtungserklärung des anderen Unternehmens nachzuweisen, dass ihm/ihr die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Mittel auch jeweils zur Verfügung stehen. Zudem kann der Auftraggeber den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft - entsprechend den Anforderungen an die Bieter - auffordern, weitere Eignungsnachweise für das Drittunternehmen vorzulegen. Die vorgenannte Verpflichtungserklärung und die entsprechenden Eignungsnachweise müssen dem Auftraggeber innerhalb einer von ihm bestimmten Frist übermittelt werden.
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Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Als Sicherheit für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen hat der Auftragnehmer eine Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen und anerkannten Kreditinstituts oder eines Kreditversicherers in Höhe von 5 % der Jahresrechnungssumme netto (Berechnung auf Basis der unter Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung geschätzten Jahresgesamtmenge pro Los) zu stellen, die spätestens eine Woche vor Leistungsbeginn vorzulegen ist.
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Die Bürgschaft muss schriftlich, unbefristet, unbedingt, unwiderruflich sowie selbstschuldnerisch sein und den Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage enthalten. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners.
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Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen:
Zur Erfüllung der Vorgaben des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) ist von den Bietern eine Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 NTVergG mit dem Angebot einzureichen.
Soweit Unterauftragnehmer bei der Auftragsausführung eingesetzt werden, ist der Bieter dazu verpflichtet, den eingesetzten Unterauftragnehmern die nach § 4 Abs. 1, 2 oder § 5 Abs.1 NTVergG jeweils maßgebliche Erklärung abzuverlangen und diese dem Auftraggeber vorzulegen (vgl. § 13 Abs. 1 NTVergG sowie Ziffer 2 der Vertragsbedingungen nach NTVergG).
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Im Falle von Bietergemeinschaften ist die Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft einzureichen.
Die Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG bezieht sich nur auf Leistungen zur Auftragsausführung, welche innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Die Erklärung zu § 4 Abs. 1 NTVergG ist daher nicht einzureichen, soweit Leistungen im Zuschlagsfall teilweise im EU-Ausland erbracht werden.
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Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-06-29 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-04-27 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: S. o.
Herrn Leipacher

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2015-07-01 📅
Datum des Endes: 2019-06-30 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@mw.niedersachsen.de 📧
Fax: +49 4131152943 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach § 101b Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht
werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.
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Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 GWB ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit
— der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Quelle: OJS 2015/S 047-081630 (2015-03-02)