Mit ihrem Angebot haben Bieter, auch für die vorgesehenen Unterauftragnehmer (Nachunternehmer), die oben in Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) genannten Erklärungen, Nachweise und Dokumente vorzulegen. Die beizubringenden Nachweise haben den jeweils aktuellen Stand auszuweisen und dürfen bei Angebotsschluss nicht älter als sechs Monate sein. Kopien sind ausreichend. Der Auftraggeber behält sich vor, die Vorlage der Originale zu verlangen.