Die BWI Systeme unterstützt im Rahmen des SASPF Supports die Bundeswehr (Bw) bei der Erbringung der für den Betrieb eines Customer Center of Expertise (CCoE) SASPF der Bw erforderlichen Leistungen. Die SASPF Support Leistungen sind von den anderen SASPF-Leistungen (Realisierung, Rollout und Ausbildung) abgegrenzt und werden eigenständig betrachtet. Gegenstand der Vergabe sind die SASPF Support Leistungen, bei denen es sich um primär wiederkehrende und i. d. R. dauerhafte Kernleistungen handelt. Die Gesamtheit aller Aufgaben im CCoE SASPF der Bw ist vielfältig und kann auch nicht-dauerhafte Koordinations- und Managementunterstützungs/-beratungs-Aufgaben umfassen. Diese beziehen sich nicht nur auf das SAP System, sondern auch auf SAP Komplementärprodukte sowie auch auf die komplexe Architektur des IT Systems der Bundeswehr (u. a. SASPF/Systeme in Nutzung (SinN)-Integration/-Kopplung). Beplanbar sind allerdings nur die hier ausgeschriebenen wiederkehrenden und i. d. R. dauerhaften Kernleistungen im SASPF Support.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-01-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-11-30.
Auftragsbekanntmachung (2015-11-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Menge oder Umfang: Bis zu 3.300 Personentage.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: BWI Systeme GmbH
Postanschrift: Auf dem Steinbüchel 22
Postleitzahl: 53340
Postort: Meckenheim
Kontakt
Internetadresse: http://bwi-systeme.de🌏
E-Mail: bwi-systeme.vergabestelle@bwi-systeme.de📧
Teilnahmeanträge sind auf dem Postweg und außen als solche gekennzeichnet rechtzeitig vor Fristablauf einzureichen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die BWI Systeme unterstützt im Rahmen des SASPF Supports die Bundeswehr (Bw) bei der Erbringung der für den Betrieb eines Customer Center of Expertise (CCoE) SASPF der Bw erforderlichen Leistungen.
Die SASPF Support Leistungen sind von den anderen SASPF-Leistungen (Realisierung, Rollout und Ausbildung) abgegrenzt und werden eigenständig betrachtet.
Gegenstand der Vergabe sind die SASPF Support Leistungen, bei denen es sich um primär wiederkehrende und i. d. R. dauerhafte Kernleistungen handelt. Die Gesamtheit aller Aufgaben im CCoE SASPF der Bw ist vielfältig und kann auch nicht-dauerhafte Koordinations- und Managementunterstützungs/-beratungs-Aufgaben umfassen. Diese beziehen sich nicht nur auf das SAP System, sondern auch auf SAP Komplementärprodukte sowie auch auf die komplexe Architektur des IT Systems der Bundeswehr (u. a. SASPF/Systeme in Nutzung (SinN)-Integration/-Kopplung). Beplanbar sind allerdings nur die hier ausgeschriebenen wiederkehrenden und i. d. R. dauerhaften Kernleistungen im SASPF Support.
Gegenstand der Vergabe sind die SASPF Support Leistungen, bei denen es sich um primär wiederkehrende und i. d. R. dauerhafte Kernleistungen handelt. Die Gesamtheit aller Aufgaben im CCoE SASPF der Bw ist vielfältig und kann auch nicht-dauerhafte Koordinations- und Managementunterstützungs/-beratungs-Aufgaben umfassen. Diese beziehen sich nicht nur auf das SAP System, sondern auch auf SAP Komplementärprodukte sowie auch auf die komplexe Architektur des IT Systems der Bundeswehr (u. a. SASPF/Systeme in Nutzung (SinN)-Integration/-Kopplung). Beplanbar sind allerdings nur die hier ausgeschriebenen wiederkehrenden und i. d. R. dauerhaften Kernleistungen im SASPF Support.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: SAP Portal/Frontendtechnologie/SAP User Management&SAP Identity Management
Kurze Beschreibung: SAP Portal/Frontendtechnologie/SAP User Management&SAP Identity Management.
Menge oder Umfang: 600 PT.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: ETL Tool
Kurze Beschreibung: ETL Tool Informatica/Migration/SAP PI.
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: SAP Basisbetrieb/BW/Basisnahe ABAP-Programmierung
Kurze Beschreibung: SAP Basisbetrieb/SAP Basisbetrieb SAP BW/SAP Basisnahe ABAP-Programmierung.
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Personalabrechnung/Personaladministration/-entwicklung/HCM
Kurze Beschreibung:
Personalabrechnung im Public Sector/Personaladministration/-entwicklung/HCM Programmierung klassisch.
Menge oder Umfang: 800 PT.
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Personalgewinnung/SAP DFPS/Orga. Inkl. Programmierung/SAP BI/BW HCM/RoBe HCM
Kurze Beschreibung: Personalgewinnung/SAP DFPS/Orga. Inkl. Programmierung/SAP BI/BW HCM/RoBe HCM.
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: SAP Beschaffung (Militär/Rüstung)/SAP Projektmanagement von Rüstungs-/Infrastrukturvorhaben/SAP BI/BW Logistik/SAP APO
Kurze Beschreibung:
SAP Beschaffung (Militär/Rüstung)/SAP Projektmanagement von Rüstungs-/Infrastrukturvorhaben/SAP BI/BW Logistik/SAP APO.
Menge oder Umfang: 1050 PT.
Dauer: 12 Monate
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: SAP IH/SAP TLM (beides Militär/Rüstung)
Kurze Beschreibung: SAP IH/SAP TLM (beides Militär/Rüstung).
Menge oder Umfang: 300 PT.
Losnummer: 8
Bezeichnung des Loses: SAP SCM (MM, WM)/Zentrale Disposition
Kurze Beschreibung: SAP SCM (MM, WM)/Zentrale Disposition.
Menge oder Umfang: 1 050 PT.
Losnummer: 9
Bezeichnung des Loses: RoBe/Programmierung/Migration
Kurze Beschreibung: RoBe/Programmierung/Migration.
Menge oder Umfang: 1 200 PT.
Referenznummer: TIO-2015-007
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Frist für die Sicherheitsüberprüfung: 2016-01-04 📅
Befähigung zur Berufsausübung:
Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,
1. über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens beantragt oder ein solches Verfahren bereits eröffnet worden oder wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. die sich im Verfahren der Liquidation befinden;
3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- oder Sicherheitsgütern;
3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- oder Sicherheitsgütern;
4. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, insbesondere eine Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags;
4. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, insbesondere eine Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags;
5. die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen; der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen;
5. die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen; der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen;
6. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen, Steuern und Abgaben nachweislich nicht erfüllt haben, § 23 Absatz 3 gilt entsprechend;
7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß der Nummern 1 bis 6 sowie der §§ 7, 8, 25 bis 28 zum Nachweis der Eignung eingeholt werden können, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß der Nummern 1 bis 6 sowie der §§ 7, 8, 25 bis 28 zum Nachweis der Eignung eingeholt werden können, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
Darum ist zu den hier aufgeführten Ziff. 1. bis 7. Eine Eigenerklärung vorzulegen.
Ein Bewerber oder Bieter ist wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
Ein Bewerber oder Bieter ist wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
2. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
3. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
4. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
5. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, § 1 Absatz 1 Ziffer 7 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes.
6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, § 1 Absatz 1 Ziffer 7 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes.
Darum ist zu den vorstehenden Ziff. 1. bis 6. ebenfalls eine Eigenerklärung vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Kriterien für die technischen und beruflichen Fähigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer (die zu deren Ausschluss führen können) sind unter der URL https://www.bwi-it.de/index.php?id=107 abzurufen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Gem. Leistungsbeschreibung.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gem. Leistungsbeschreibung.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Entfällt.
Sonstige besondere Bedingungen: Gem. Leistungsbeschreibung.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 12
Daten
Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an die ausgewählten Bewerber: 2016-01-24 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-04-01 📅
Datum des Endes: 2016-12-27 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.de📧
Telefon: +49 22894990📞
Internetadresse: http://bundeskartellamt.de🌏
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Es gelten die nachfolgenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Absatz 1 Nummer 2. § 101a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 101a Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Wie VI.4.1)
Quelle: OJS 2015/S 236-429278 (2015-11-30)
Ergänzende Angaben (2015-12-10) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben