Vergabe Stadtbusverkehr Landsberg am Lech

Landkreis Landsberg am Lech

Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftomnibussen auf den Stadtbuslinien 1 bis 5 als Gesamtleistung ab dem 5.2.2018.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-02-28. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-11-23.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-11-23 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2015-11-23)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Landsberg am Lech
Postanschrift: Von-Kühlmann-Str. 15
Postleitzahl: 86899
Postort: Landsberg am Lech
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-landsberg.de/ 🌏
E-Mail: dietmar.winkler@lra-ll.bayern.de 📧
Fax: +49 81911295113 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-11-23 📅
Einreichungsfrist: 2017-02-28 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-11-28 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 231-418978
ABl. S-Ausgabe: 231
Zusätzliche Informationen
1. Hinweis gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG: Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Omnibussen im Linienverkehr ist nach § 12 Abs. 6 PBefG spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Regierung von Oberbayern als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Die Regierung von Oberbayern kann im Einvernehmen mit dem Landkreis Landsberg am Lech als zuständigem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. 2. Hinweis zur Angabe unter IV.3.3) „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“: Die Angabe ist höchst vorläufig und nur dem Umstand geschuldet, dass das Bekanntmachungsformular eine Eingabe fordert. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Pflichtangabe nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bzw. § 8a Abs. 2 PBefG. Eine Bindungswirkung für den Auftraggeber kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine Veröffentlichung des tatsächlichen Schlusstermins erfolgt mit der Auftragsbekanntmachung. 3. Hinweis zu Abschnitt IV. Verfahrensart: Aufgrund der anstehenden Novellierung des Vergaberechts kann derzeit noch nicht bestimmt werden, in welcher Verfahrensart das Vergabeverfahren durchgeführt wird. Die Entscheidung bleibt den Regelungen des auf die Vergabemaßnahme anwendbaren Vergaberechts vorbehalten. Die Angabe „offenes Verfahren“ bezieht sich auf eine wettbewerbliche Vergabe und enthält keine Festlegung auf eine bestimmte Verfahrensart im Sinne von § 3 EG Abs. 1 VOL/A.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Vergabe Stadtbusverkehr Landsberg am Lech.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftomnibussen auf den Stadtbuslinien 1 bis 5 als Gesamtleistung ab dem 5.2.2018.
Menge oder Umfang: Fahrplankilometer pro Jahr.
Kilometer Verkehrsdienste: 237000
Dauer: 120 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Stadtgebiet Landsberg am Lech,
derzeitiger Linienverlauf laut Fahrplan abrufbar unter http://www.lvg-bus.de/images/PDFs/Fahrplan/stadtnetz.pdf

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben werden sollen, soll dem Betreiber ein ausschließliches Recht im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz gewährt werden. Es soll räumlich und zeitlich andere Verkehrsleistungen ausschließen, die die zu vergebende Linie wirtschaftlich nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Definition des ausschließlichen Rechts erfolgt im öffentlichen Dienstleistungsauftrag und wird im Bericht des Landkreises Landsberg am Lech nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 bekannt gemacht werden.
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Sonstige besondere Bedingungen:
Von den einzusetzenden 6 Bussen sind 3 Busse als Dieselhybridbusse nach EURO 6 Norm zu betreiben. Die eingesetzten Dieselhybridbusse müssen den Anforderungen der Richtlinien zur Förderung der Anschaffung von diesel-elektrischen Hybridbussen im öffentlichen Nahverkehr Vom 12. Dezember 2014 (Fundstelle: BAnz AT 29.12.2014 B4) entsprechen (einsehbar unter http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Verkehr/hybridbusse_foerderung_richtlinien_bf.pdf). Der zukünftige Auftragnehmer hat sich zu verpflichten, für den Einsatz dieser Busse sowie für die übrigen Busse alle zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Förderungsmöglichkeiten zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.
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Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Dietmar Winkler

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2018-02-05 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Postort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de 📧
Telefon: +49 891762411 📞
Internetadresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ 🌏
Fax: +49 8921762847 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich und in der Regel vor Anrufung der Vergabekammer gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Ein Nachprüfungsantrag ist weiter unzulässig, sofern der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird. Die Zuschlagserteilung ist möglich frühestens 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung in elektronischer Form oder durch Telefax, in allen anderen Fällen frühstens 15 Tage nach Absendung des Vorabinformationsschreibens.
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Für ein Nachprüfungsverfahren, das auf die Feststellung der Nichtigkeit einer Direktvergabe (de-facto-Vergabe) gerichtet ist, ist der Nachprüfungsantrag nach § 101b Abs. 2 S. 2 GWB innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union, unabhängig von einer Veröffentlichung jedoch spätestens 6 Monate nach Auftragsvergabe, zu stellen.
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Zusätzliche Informationen
1. Hinweis gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG:
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Omnibussen im Linienverkehr ist nach § 12 Abs. 6 PBefG spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Regierung von Oberbayern als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Die Regierung von Oberbayern kann im Einvernehmen mit dem Landkreis Landsberg am Lech als zuständigem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen.
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2. Hinweis zur Angabe unter IV.3.3) „Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge“:
Die Angabe ist höchst vorläufig und nur dem Umstand geschuldet, dass das Bekanntmachungsformular eine Eingabe fordert. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Pflichtangabe nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 bzw. § 8a Abs. 2 PBefG. Eine Bindungswirkung für den Auftraggeber kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine Veröffentlichung des tatsächlichen Schlusstermins erfolgt mit der Auftragsbekanntmachung.
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3. Hinweis zu Abschnitt IV. Verfahrensart:
Aufgrund der anstehenden Novellierung des Vergaberechts kann derzeit noch nicht bestimmt werden, in welcher Verfahrensart das Vergabeverfahren durchgeführt wird. Die Entscheidung bleibt den Regelungen des auf die Vergabemaßnahme anwendbaren Vergaberechts vorbehalten. Die Angabe „offenes Verfahren“ bezieht sich auf eine wettbewerbliche Vergabe und enthält keine Festlegung auf eine bestimmte Verfahrensart im Sinne von § 3 EG Abs. 1 VOL/A.
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Quelle: OJS 2015/S 231-418978 (2015-11-23)
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