Ausländische Bewerber können anstelle der unter Ziffer III.2) (Vordruck Amtsblatt EU) genannten Eignungsnachweise auch vergleichbare, andere Eignungsnachweise nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft, in dem er ansässig ist, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt ist, vorlegen.