Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) über die geplante Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 für öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße. Die Linie 216 ist eine landkreisübergreifende Linie, die im Landkreise Biberach beginnt und im Landkreis Ravensburg endet, wobei der überwiegende Teil der Strecke im Landkreis Biberach liegt. Beide Landkreise sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Aufgabenträger für den ÖPNV und damit zuständige Behörde (Gruppe) im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007. Es ist beabsichtigt, eine Dienstleistungskonzession mit einer Laufzeit von zehn Jahren beginnend ab 1.6.2017 auf der Linie 216 zu vergeben. Das Vergabeverfahren wird voraussichtlich Anfang/Mitte 2016 eingeleitet
Personenbeförderung im Linienverkehr mit Bussen auf der Straße in den Landkreisen Biberach und Ravensburg mit dem Linienverlauf der heutigen Linie 216. Die Fahrplanlinie verläuft von Biberach über Rißegg, Ummendorf, Fischbach, Awengen, Eberhardzell, Füramoos, Oberhornstolz, Kappel, Zuben, Oberessendorf, Teuses, Wagenhalten (Abzweig), Hetzisweiler, Messmer Hof, Mühlhausen, Hummertsried, Ampfelbronn, Eggmannsried, Unterschwarzach, Iggenau nach Bad Wurzach und zurück. Sowie einer Schleifenfahrt an Schultagen nach dem Vormittagsunterricht (13:10 ab Bad Wurzach) mit den Haltestellen Knetzenweiler, Menzlingen, Unterluizen, Abzweig Schwende und Oberschwarzach. Anfragen zu einem evtl. bestehenden Bedienungsverbot können an das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 46, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen gerichtet werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-07-01.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-11-30.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Biberach
Postanschrift: Rollinstraße 9
Postleitzahl: 88400
Postort: Biberach
Kontakt
Internetadresse: http://www.biberach.de🌏
E-Mail: peter.hirsch@biberach.de📧
Telefon: +49 7351526382📞
Fax: +49 7351525382 📠
Es ist beabsichtigt, den Verkehr als Gesamtleistung zu vergeben. Mit dem beabsichtigten Vergabeverfahren/Dienstleistungsauftrag werden insbesondere folgende Anforderungen verbunden:
— die Linie 216 ist Bestandteil des Verkehrsnetzes des Verkehrsverbunds Donau-Iller (DING). Die Regelungen des DING-Verbunds und ergänzend die Bestimmungen zum Übergangstarif von uns zu den Verbundgebieten DING und Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo) sind anzuwenden. Für Fahrten mit Start und Ziel im Landkreis Ravensburg (Linienabschnitt Eggmannsried – Bad Wurzach) ist der bodo-Tarif anzuwenden. Dieses sind bei DING insbesondere das Einnahmenaufteilungsverfahren, die Regelungen gemäß Zusammenarbeitsvertrag, die Bestimmungen zum Gemeinschaftstarif, die Gemeinsame Richtlinie der Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Neu-Ulm und des Stadtkreises Ulm über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Donau-Iller-Nahverkehrsverbund (DING) als Höchsttarif und die Bestimmungen zum Übergangstarif bzw. die entsprechenden Regelungen, die für den Verkehrsverbund bodo gelten. Der Datenaustausch zum Verbund DING erfolgt über eine einzurichtende Schnittstelle. Tarifdaten und Erlösdaten gemäß Vorgaben des DING-Verkehrsverbunds und Bestimmungen zum Übergangstarif können direkt beim DING-Verbund nachgefragt werden: www.ding.eu, (E-Mail: info@ding.eu) bzw. bei bodo: www.bodo.de (E-Mail: info@bodo.de);
— Bedienungsverbote sind für die Dauer der Anwendung des DING-Tarifs bzw. des bodo-Tarifs nicht wirksam;
— ein Bedienungsumfang von mindestens 95 % des aktuellen Verkehrsangebots des DING-Fahrplanangebots und der Schülerfahrpläne für die an oder auf der Linie liegenden Schulen der Fahrplanperiode 2015/16 sind als Mindeststandard der Bedienungshäufigkeit zu erfüllen;
— sollte es zu einer eigenwirtschaftlichen Antragstellung kommen, dann ist der Leistungsumfang vom Antragsteller anhand von konkreten Fahrplänen verbindlich zuzusichern;
— im Schülerverkehr sind insbesondere ab 5 Schüler je Wohnplatz die an oder auf der Linie liegenden Schulen bzw. die mit dieser Linie zu erreichende Schulen als Mindestbedienungsstandard mit 2 Vormittagsfahrten zum Unterrichtsbeginn, zwei Rückfahrten vom Vormittagsunterricht, eine Fahrt zum Nachmittagsunterricht sowie zwei Rückfahrten vom Nachmittagsunterricht anzudienen, Grundlage bildet der verpflichtende stundenplanmäßige Unterricht;
— für Grundschüler sind innerhalb deren Schulbezirks umsteigefreie Verbindungen einzurichten, für Schüler anderer Schulen sind Umsteigeverbindungen mit einer Wartezeit bis max. 15 Minuten zulässig, die Satzung über die Erstattung der notwenigen Schülerbeförderungskosten – Schülerbeförderungssatzung (SBS) ist im Landkreis Biberach zu beachten;
— bei Schulen außerhalb des Landkreises Biberach sind die entsprechend zu bedienenden Haltestellen bzw. Umsteigepunkte auf weitere Verkehrsmittel mit dem jeweiligen Aufgabenträger (Landkreis Ravensburg für den Anteil der Strecke im Landkreis Ravensburg) abzustimmen und deren Schülerbeförderungssatzung ist zu beachten;
— die Teilorte und Ortsteile mit Bezug zur Linie 216 sollen an die Hauptorte angebunden sein, wobei die heute von der Liniengenehmigung umfassten Haltestellen weiterhin anzudienen sind;
— Anschlüsse zum ÖPNV und SPNV sind mit einer angemessenen Umsteigezeit zu erreichen;
— flexible Bedienformen wie Rufbusse können in Schwachlastzeiten (Kurs ist durchschnittlich mit weniger als 5 Fahrgästen besetzt, wobei für das erste Betriebsjahr der Wert geschätzt bzw. durch einfache Umfragen ermittelt werden muss; in den Folgejahren wird der Wert durch Zählung ermittelt, wobei der repräsentative Zählzeitraum vom Landkreis festgesetzt wird) und in Tagesrandzeiten (Abend und Spätverkehr ab 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sowie an den Wochenenden möglich, wobei die Voranmeldezeit grundsätzlich nicht länger als eine Stunde betragen soll; das Rufbussystem soll sich an den bestehenden Rufbussystemen innerhalb des DING-Verbunds orientieren;
— das Fahrplanangebot ist in Papierform und in digitaler Form (Excel) einzureichen, die Jahresfahrplankilometer sind als Summe auszuweisen;
— es sind moderne Fahrzeuge, mit barrierefreier Zugangsmöglichkeit einzusetzen, spätestens ab 2022 müssen die Fahrzeuge, die im Nahverkehrsplan definierten Voraussetzungen für eine vollständige Barrierefreiheit erfüllen;
— die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem LTMG für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg sind anzuwenden;
— weitere Anforderungen ergeben sich aus den Nahverkehrsplänen der Landkreise Biberach (http://www.biberach.de/schuelerbefoerderung.html) und des Landkreises Ravensburg (www.landkreis-ravensburg.de).
Hinweis für eine eigenwirtschaftliche Antragstellung: Mit der Bekanntmachung dieser Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (TED-Website: http://ted.europa.eu) wird die Frist nach § 12 Abs. 6 PBefG ausgelöst. Danach ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre spätestens 3 Monate nach der Bekanntmachung dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Der Antrag muss die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Anforderungen erfüllen, andernfalls ist die Genehmigung zu versagen, vgl. § 13 Abs. 2a PBefG. Genehmigungsbehörde für die Linienverkehrsgenehmigung ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 46, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen.
Es ist beabsichtigt, den Verkehr als Gesamtleistung zu vergeben. Mit dem beabsichtigten Vergabeverfahren/Dienstleistungsauftrag werden insbesondere folgende Anforderungen verbunden:
— die Linie 216 ist Bestandteil des Verkehrsnetzes des Verkehrsverbunds Donau-Iller (DING). Die Regelungen des DING-Verbunds und ergänzend die Bestimmungen zum Übergangstarif von uns zu den Verbundgebieten DING und Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo) sind anzuwenden. Für Fahrten mit Start und Ziel im Landkreis Ravensburg (Linienabschnitt Eggmannsried – Bad Wurzach) ist der bodo-Tarif anzuwenden. Dieses sind bei DING insbesondere das Einnahmenaufteilungsverfahren, die Regelungen gemäß Zusammenarbeitsvertrag, die Bestimmungen zum Gemeinschaftstarif, die Gemeinsame Richtlinie der Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Neu-Ulm und des Stadtkreises Ulm über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Donau-Iller-Nahverkehrsverbund (DING) als Höchsttarif und die Bestimmungen zum Übergangstarif bzw. die entsprechenden Regelungen, die für den Verkehrsverbund bodo gelten. Der Datenaustausch zum Verbund DING erfolgt über eine einzurichtende Schnittstelle. Tarifdaten und Erlösdaten gemäß Vorgaben des DING-Verkehrsverbunds und Bestimmungen zum Übergangstarif können direkt beim DING-Verbund nachgefragt werden: www.ding.eu, (E-Mail: info@ding.eu) bzw. bei bodo: www.bodo.de (E-Mail: info@bodo.de);
— Bedienungsverbote sind für die Dauer der Anwendung des DING-Tarifs bzw. des bodo-Tarifs nicht wirksam;
— ein Bedienungsumfang von mindestens 95 % des aktuellen Verkehrsangebots des DING-Fahrplanangebots und der Schülerfahrpläne für die an oder auf der Linie liegenden Schulen der Fahrplanperiode 2015/16 sind als Mindeststandard der Bedienungshäufigkeit zu erfüllen;
— sollte es zu einer eigenwirtschaftlichen Antragstellung kommen, dann ist der Leistungsumfang vom Antragsteller anhand von konkreten Fahrplänen verbindlich zuzusichern;
— im Schülerverkehr sind insbesondere ab 5 Schüler je Wohnplatz die an oder auf der Linie liegenden Schulen bzw. die mit dieser Linie zu erreichende Schulen als Mindestbedienungsstandard mit 2 Vormittagsfahrten zum Unterrichtsbeginn, zwei Rückfahrten vom Vormittagsunterricht, eine Fahrt zum Nachmittagsunterricht sowie zwei Rückfahrten vom Nachmittagsunterricht anzudienen, Grundlage bildet der verpflichtende stundenplanmäßige Unterricht;
— für Grundschüler sind innerhalb deren Schulbezirks umsteigefreie Verbindungen einzurichten, für Schüler anderer Schulen sind Umsteigeverbindungen mit einer Wartezeit bis max. 15 Minuten zulässig, die Satzung über die Erstattung der notwenigen Schülerbeförderungskosten – Schülerbeförderungssatzung (SBS) ist im Landkreis Biberach zu beachten;
— bei Schulen außerhalb des Landkreises Biberach sind die entsprechend zu bedienenden Haltestellen bzw. Umsteigepunkte auf weitere Verkehrsmittel mit dem jeweiligen Aufgabenträger (Landkreis Ravensburg für den Anteil der Strecke im Landkreis Ravensburg) abzustimmen und deren Schülerbeförderungssatzung ist zu beachten;
— die Teilorte und Ortsteile mit Bezug zur Linie 216 sollen an die Hauptorte angebunden sein, wobei die heute von der Liniengenehmigung umfassten Haltestellen weiterhin anzudienen sind;
— Anschlüsse zum ÖPNV und SPNV sind mit einer angemessenen Umsteigezeit zu erreichen;
— flexible Bedienformen wie Rufbusse können in Schwachlastzeiten (Kurs ist durchschnittlich mit weniger als 5 Fahrgästen besetzt, wobei für das erste Betriebsjahr der Wert geschätzt bzw. durch einfache Umfragen ermittelt werden muss; in den Folgejahren wird der Wert durch Zählung ermittelt, wobei der repräsentative Zählzeitraum vom Landkreis festgesetzt wird) und in Tagesrandzeiten (Abend und Spätverkehr ab 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sowie an den Wochenenden möglich, wobei die Voranmeldezeit grundsätzlich nicht länger als eine Stunde betragen soll; das Rufbussystem soll sich an den bestehenden Rufbussystemen innerhalb des DING-Verbunds orientieren;
— das Fahrplanangebot ist in Papierform und in digitaler Form (Excel) einzureichen, die Jahresfahrplankilometer sind als Summe auszuweisen;
— es sind moderne Fahrzeuge, mit barrierefreier Zugangsmöglichkeit einzusetzen, spätestens ab 2022 müssen die Fahrzeuge, die im Nahverkehrsplan definierten Voraussetzungen für eine vollständige Barrierefreiheit erfüllen;
— die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem LTMG für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg sind anzuwenden;
Hinweis für eine eigenwirtschaftliche Antragstellung: Mit der Bekanntmachung dieser Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (TED-Website: http://ted.europa.eu) wird die Frist nach § 12 Abs. 6 PBefG ausgelöst. Danach ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre spätestens 3 Monate nach der Bekanntmachung dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Der Antrag muss die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Anforderungen erfüllen, andernfalls ist die Genehmigung zu versagen, vgl. § 13 Abs. 2a PBefG. Genehmigungsbehörde für die Linienverkehrsgenehmigung ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 46, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) über die geplante Durchführung eines Vergabeverfahrens nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 für öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße. Die Linie 216 ist eine landkreisübergreifende Linie, die im Landkreise Biberach beginnt und im Landkreis Ravensburg endet, wobei der überwiegende Teil der Strecke im Landkreis Biberach liegt. Beide Landkreise sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Aufgabenträger für den ÖPNV und damit zuständige Behörde (Gruppe) im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007. Es ist beabsichtigt, eine Dienstleistungskonzession mit einer Laufzeit von zehn Jahren beginnend ab 1.6.2017 auf der Linie 216 zu vergeben. Das Vergabeverfahren wird voraussichtlich Anfang/Mitte 2016 eingeleitet.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Personenbeförderung im Linienverkehr mit Bussen auf der Straße in den Landkreisen Biberach und Ravensburg mit dem Linienverlauf der heutigen Linie 216. Die Fahrplanlinie verläuft von Biberach über Rißegg, Ummendorf, Fischbach, Awengen, Eberhardzell, Füramoos, Oberhornstolz, Kappel, Zuben, Oberessendorf, Teuses, Wagenhalten (Abzweig), Hetzisweiler, Messmer Hof, Mühlhausen, Hummertsried, Ampfelbronn, Eggmannsried, Unterschwarzach, Iggenau nach Bad Wurzach und zurück. Sowie einer Schleifenfahrt an Schultagen nach dem Vormittagsunterricht (13:10 ab Bad Wurzach) mit den Haltestellen Knetzenweiler, Menzlingen, Unterluizen, Abzweig Schwende und Oberschwarzach. Anfragen zu einem evtl. bestehenden Bedienungsverbot können an das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 46, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen gerichtet werden.
Personenbeförderung im Linienverkehr mit Bussen auf der Straße in den Landkreisen Biberach und Ravensburg mit dem Linienverlauf der heutigen Linie 216. Die Fahrplanlinie verläuft von Biberach über Rißegg, Ummendorf, Fischbach, Awengen, Eberhardzell, Füramoos, Oberhornstolz, Kappel, Zuben, Oberessendorf, Teuses, Wagenhalten (Abzweig), Hetzisweiler, Messmer Hof, Mühlhausen, Hummertsried, Ampfelbronn, Eggmannsried, Unterschwarzach, Iggenau nach Bad Wurzach und zurück. Sowie einer Schleifenfahrt an Schultagen nach dem Vormittagsunterricht (13:10 ab Bad Wurzach) mit den Haltestellen Knetzenweiler, Menzlingen, Unterluizen, Abzweig Schwende und Oberschwarzach. Anfragen zu einem evtl. bestehenden Bedienungsverbot können an das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 46, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen gerichtet werden.
Menge oder Umfang:
Öffentlicher Personennahverkehr mit Bussen auf der Straße nach Fahrplan, rd. 240 000 Nutzkilometer p. a.
Kilometer Verkehrsdienste: 240000
Dauer: 120 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Die Linie soll weiterhin durch ein privates Busunternehmen betrieben werden.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die Inhalte und Anforderungen ergeben sich aus dem Personenbeförderungsrecht und werden im geplanten Vergabeverfahren weiter konkretisiert bzw. im Linienverkehrs-Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde nach dem PBefG geprüft.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Inhalte und Anforderungen ergeben sich grundsätzlich aus den Nahverkehrsplänen und werden im geplanten Vergabeverfahren konkretisiert.
Es ist beabsichtigt, den Verkehr als Gesamtleistung zu vergeben. Mit dem beabsichtigten Vergabeverfahren/Dienstleistungsauftrag werden insbesondere folgende Anforderungen verbunden:
— die Linie 216 ist Bestandteil des Verkehrsnetzes des Verkehrsverbunds Donau-Iller (DING). Die Regelungen des DING-Verbunds und ergänzend die Bestimmungen zum Übergangstarif von uns zu den Verbundgebieten DING und Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo) sind anzuwenden. Für Fahrten mit Start und Ziel im Landkreis Ravensburg (Linienabschnitt Eggmannsried – Bad Wurzach) ist der bodo-Tarif anzuwenden. Dieses sind bei DING insbesondere das Einnahmenaufteilungsverfahren, die Regelungen gemäß Zusammenarbeitsvertrag, die Bestimmungen zum Gemeinschaftstarif, die Gemeinsame Richtlinie der Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Neu-Ulm und des Stadtkreises Ulm über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Donau-Iller-Nahverkehrsverbund (DING) als Höchsttarif und die Bestimmungen zum Übergangstarif bzw. die entsprechenden Regelungen, die für den Verkehrsverbund bodo gelten. Der Datenaustausch zum Verbund DING erfolgt über eine einzurichtende Schnittstelle. Tarifdaten und Erlösdaten gemäß Vorgaben des DING-Verkehrsverbunds und Bestimmungen zum Übergangstarif können direkt beim DING-Verbund nachgefragt werden: www.ding.eu, (E-Mail: info@ding.eu) bzw. bei bodo: www.bodo.de (E-Mail: info@bodo.de);
— die Linie 216 ist Bestandteil des Verkehrsnetzes des Verkehrsverbunds Donau-Iller (DING). Die Regelungen des DING-Verbunds und ergänzend die Bestimmungen zum Übergangstarif von uns zu den Verbundgebieten DING und Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbund (bodo) sind anzuwenden. Für Fahrten mit Start und Ziel im Landkreis Ravensburg (Linienabschnitt Eggmannsried – Bad Wurzach) ist der bodo-Tarif anzuwenden. Dieses sind bei DING insbesondere das Einnahmenaufteilungsverfahren, die Regelungen gemäß Zusammenarbeitsvertrag, die Bestimmungen zum Gemeinschaftstarif, die Gemeinsame Richtlinie der Landkreise Alb-Donau-Kreis, Biberach, Neu-Ulm und des Stadtkreises Ulm über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Donau-Iller-Nahverkehrsverbund (DING) als Höchsttarif und die Bestimmungen zum Übergangstarif bzw. die entsprechenden Regelungen, die für den Verkehrsverbund bodo gelten. Der Datenaustausch zum Verbund DING erfolgt über eine einzurichtende Schnittstelle. Tarifdaten und Erlösdaten gemäß Vorgaben des DING-Verkehrsverbunds und Bestimmungen zum Übergangstarif können direkt beim DING-Verbund nachgefragt werden: www.ding.eu, (E-Mail: info@ding.eu) bzw. bei bodo: www.bodo.de (E-Mail: info@bodo.de);
— Bedienungsverbote sind für die Dauer der Anwendung des DING-Tarifs bzw. des bodo-Tarifs nicht wirksam;
— ein Bedienungsumfang von mindestens 95 % des aktuellen Verkehrsangebots des DING-Fahrplanangebots und der Schülerfahrpläne für die an oder auf der Linie liegenden Schulen der Fahrplanperiode 2015/16 sind als Mindeststandard der Bedienungshäufigkeit zu erfüllen;
— ein Bedienungsumfang von mindestens 95 % des aktuellen Verkehrsangebots des DING-Fahrplanangebots und der Schülerfahrpläne für die an oder auf der Linie liegenden Schulen der Fahrplanperiode 2015/16 sind als Mindeststandard der Bedienungshäufigkeit zu erfüllen;
— sollte es zu einer eigenwirtschaftlichen Antragstellung kommen, dann ist der Leistungsumfang vom Antragsteller anhand von konkreten Fahrplänen verbindlich zuzusichern;
— im Schülerverkehr sind insbesondere ab 5 Schüler je Wohnplatz die an oder auf der Linie liegenden Schulen bzw. die mit dieser Linie zu erreichende Schulen als Mindestbedienungsstandard mit 2 Vormittagsfahrten zum Unterrichtsbeginn, zwei Rückfahrten vom Vormittagsunterricht, eine Fahrt zum Nachmittagsunterricht sowie zwei Rückfahrten vom Nachmittagsunterricht anzudienen, Grundlage bildet der verpflichtende stundenplanmäßige Unterricht;
— im Schülerverkehr sind insbesondere ab 5 Schüler je Wohnplatz die an oder auf der Linie liegenden Schulen bzw. die mit dieser Linie zu erreichende Schulen als Mindestbedienungsstandard mit 2 Vormittagsfahrten zum Unterrichtsbeginn, zwei Rückfahrten vom Vormittagsunterricht, eine Fahrt zum Nachmittagsunterricht sowie zwei Rückfahrten vom Nachmittagsunterricht anzudienen, Grundlage bildet der verpflichtende stundenplanmäßige Unterricht;
— für Grundschüler sind innerhalb deren Schulbezirks umsteigefreie Verbindungen einzurichten, für Schüler anderer Schulen sind Umsteigeverbindungen mit einer Wartezeit bis max. 15 Minuten zulässig, die Satzung über die Erstattung der notwenigen Schülerbeförderungskosten – Schülerbeförderungssatzung (SBS) ist im Landkreis Biberach zu beachten;
— für Grundschüler sind innerhalb deren Schulbezirks umsteigefreie Verbindungen einzurichten, für Schüler anderer Schulen sind Umsteigeverbindungen mit einer Wartezeit bis max. 15 Minuten zulässig, die Satzung über die Erstattung der notwenigen Schülerbeförderungskosten – Schülerbeförderungssatzung (SBS) ist im Landkreis Biberach zu beachten;
— bei Schulen außerhalb des Landkreises Biberach sind die entsprechend zu bedienenden Haltestellen bzw. Umsteigepunkte auf weitere Verkehrsmittel mit dem jeweiligen Aufgabenträger (Landkreis Ravensburg für den Anteil der Strecke im Landkreis Ravensburg) abzustimmen und deren Schülerbeförderungssatzung ist zu beachten;
— bei Schulen außerhalb des Landkreises Biberach sind die entsprechend zu bedienenden Haltestellen bzw. Umsteigepunkte auf weitere Verkehrsmittel mit dem jeweiligen Aufgabenträger (Landkreis Ravensburg für den Anteil der Strecke im Landkreis Ravensburg) abzustimmen und deren Schülerbeförderungssatzung ist zu beachten;
— die Teilorte und Ortsteile mit Bezug zur Linie 216 sollen an die Hauptorte angebunden sein, wobei die heute von der Liniengenehmigung umfassten Haltestellen weiterhin anzudienen sind;
— Anschlüsse zum ÖPNV und SPNV sind mit einer angemessenen Umsteigezeit zu erreichen;
— flexible Bedienformen wie Rufbusse können in Schwachlastzeiten (Kurs ist durchschnittlich mit weniger als 5 Fahrgästen besetzt, wobei für das erste Betriebsjahr der Wert geschätzt bzw. durch einfache Umfragen ermittelt werden muss; in den Folgejahren wird der Wert durch Zählung ermittelt, wobei der repräsentative Zählzeitraum vom Landkreis festgesetzt wird) und in Tagesrandzeiten (Abend und Spätverkehr ab 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sowie an den Wochenenden möglich, wobei die Voranmeldezeit grundsätzlich nicht länger als eine Stunde betragen soll; das Rufbussystem soll sich an den bestehenden Rufbussystemen innerhalb des DING-Verbunds orientieren;
— flexible Bedienformen wie Rufbusse können in Schwachlastzeiten (Kurs ist durchschnittlich mit weniger als 5 Fahrgästen besetzt, wobei für das erste Betriebsjahr der Wert geschätzt bzw. durch einfache Umfragen ermittelt werden muss; in den Folgejahren wird der Wert durch Zählung ermittelt, wobei der repräsentative Zählzeitraum vom Landkreis festgesetzt wird) und in Tagesrandzeiten (Abend und Spätverkehr ab 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr, sowie an den Wochenenden möglich, wobei die Voranmeldezeit grundsätzlich nicht länger als eine Stunde betragen soll; das Rufbussystem soll sich an den bestehenden Rufbussystemen innerhalb des DING-Verbunds orientieren;
— das Fahrplanangebot ist in Papierform und in digitaler Form (Excel) einzureichen, die Jahresfahrplankilometer sind als Summe auszuweisen;
— es sind moderne Fahrzeuge, mit barrierefreier Zugangsmöglichkeit einzusetzen, spätestens ab 2022 müssen die Fahrzeuge, die im Nahverkehrsplan definierten Voraussetzungen für eine vollständige Barrierefreiheit erfüllen;
— die besonderen Vertragsbedingungen zur Erfüllung der Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen nach dem LTMG für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg sind anzuwenden;
Hinweis für eine eigenwirtschaftliche Antragstellung: Mit der Bekanntmachung dieser Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (TED-Website: http://ted.europa.eu) wird die Frist nach § 12 Abs. 6 PBefG ausgelöst. Danach ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre spätestens 3 Monate nach der Bekanntmachung dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Der Antrag muss die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Anforderungen erfüllen, andernfalls ist die Genehmigung zu versagen, vgl. § 13 Abs. 2a PBefG. Genehmigungsbehörde für die Linienverkehrsgenehmigung ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 46, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen.
Hinweis für eine eigenwirtschaftliche Antragstellung: Mit der Bekanntmachung dieser Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (TED-Website: http://ted.europa.eu) wird die Frist nach § 12 Abs. 6 PBefG ausgelöst. Danach ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre spätestens 3 Monate nach der Bekanntmachung dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Der Antrag muss die in dieser Vorabbekanntmachung genannten Anforderungen erfüllen, andernfalls ist die Genehmigung zu versagen, vgl. § 13 Abs. 2a PBefG. Genehmigungsbehörde für die Linienverkehrsgenehmigung ist das Regierungspräsidium Tübingen, Referat 46, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen.