Die Thüringer Polizei verfügt derzeit über 57 Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) vom Typ Unify (ehemals Siemens Enterprise Communication – SEN) in folgender wesentlicher Ausführung: — OpenScape 4000 V.4/5/7 (OS4K) mit Standort bezogenen Erwei-terungen Access Points 3700 und OS4K 500-Modulen/Softgates; — Open Scape Voice (OSV; Duplex georedundant) mit Standort bezogenen OS Branches; — Diverse TK-Applikationen; — OS4K Manager V.7 inkl. der Element-Manager: — OS4K Accounting Management (AM) V.7; — OS4K Fault Management (FM) V.7; — OS4K QoS-Management V.7; — OS4K User Management (UM) V.3; — DLS-Server-Funktionen; — OScAR als Kommunikations- und Alarmierungsserver; — OS Xpression (OSXPR) als Fax- und Voice-Mail-Server; — OS Unified Communication (OS UC) für CTI-Anwendungen; — OS CAP-Server V.3.0 für ca. 6000 Teilnehmer; — OS Contact Center (HiPath ProCenter) für 2 Call Center-Funktionseinheiten (Bußgeldstelle und Personenauskunftsstelle); — Zusatzequipment, Kopplungen und Dienste — Vermittlungsplätze unterschiedlicher Ausführung (AC WIN; AC 4 …); — Alle an das TK-System angeschlossenen Komponenten; z.B. analoge Anschlüsse mit Türsprechstellen (Siedle, Behnke usw.), — Cordless-Systeme (DECT); — Laptops zur Administration des TK-Systems; — DHCP- und NTP-Server. An das TK-System sind zum Stand der Ausschreibung ca. 6 000 Endgeräte angeschlossen; als aktive Ports für Amts- und Applikationsserver-Anschlüsse, Querverbindungen, Vernetzungen und Endgeräte sind 11 928 Ports inkl. entsprechender Lizenzen (vorhandener Kauf-bestand: 13 992 Stück) eingerichtet. Diese Anschlussports inklusive ihrer Leistungsmerkmale sind Bestandteil der ausgeschriebenen Service-Dienstleistung; die Endgeräte selbst sind nicht in den Service-Dienstleistungen enthalten. Für die jeweiligen Standort bezogenen Unterbrechungsfreien Stromversorgungen (USV) sind ausschließlich Wartungs- und Inspektionsleistungen zu erbringen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-07-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-06-05.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-06-05) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wartung von Fernmeldeeinrichtungen
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Wartung von Fernmeldeeinrichtungen📦
Verfahren
Verfahrensart: Nicht offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Unbestimmt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Thüringer Polizei Landespolizeidirektion, SG 24-Zentrale Beschaffung/Dienstleistungen
Postanschrift: Kranichfelder Str. 1
Postleitzahl: 99097
Postort: Erfurt
Kontakt
E-Mail: sachgebiet24.lpd@polizei.thueringen.de📧
Telefon: +49 3613412802📞
Fax: +49 3613412809 📠
(1) Die Landepolizeidirektion Thüringen führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Thüringen als öffentlichem Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 sowie den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und des Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz – ThürVgG), in der jeweils zum Versandzeitpunkt dieser EU-Bekanntmachung geltenden Fassung durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt. Die Anwendung weiterer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Die Ausführung des Auftrags erfordert die Sicherstellung und Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen zumindest des Geheimhaltungsgrades VS-Nur für den Dienstgebrauch gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 ThürSÜG (Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz). Die entsprechenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsüberprüfungen und -maßnahmen des ThürSÜG sowie der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Thüringen (VS-Anweisung – VSA) sind zu beachten und einzuhalten.
(3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VSVgV in einem nicht offenen Verfahren.
(4) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge, etwaiger Angebote sowie für die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
(5) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
(1) Die Landepolizeidirektion Thüringen führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Thüringen als öffentlichem Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 sowie den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und des Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz – ThürVgG), in der jeweils zum Versandzeitpunkt dieser EU-Bekanntmachung geltenden Fassung durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt. Die Anwendung weiterer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Die Ausführung des Auftrags erfordert die Sicherstellung und Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen zumindest des Geheimhaltungsgrades VS-Nur für den Dienstgebrauch gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 ThürSÜG (Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz). Die entsprechenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsüberprüfungen und -maßnahmen des ThürSÜG sowie der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Thüringen (VS-Anweisung – VSA) sind zu beachten und einzuhalten.
(3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VSVgV in einem nicht offenen Verfahren.
(4) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge, etwaiger Angebote sowie für die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
(5) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Thüringer Polizei verfügt derzeit über 57 Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) vom Typ Unify (ehemals Siemens Enterprise Communication – SEN) in folgender wesentlicher Ausführung:
— OpenScape 4000 V.4/5/7 (OS4K) mit Standort bezogenen Erwei-terungen Access Points 3700 und OS4K 500-Modulen/Softgates;
— Open Scape Voice (OSV; Duplex georedundant) mit Standort bezogenen OS Branches;
— Diverse TK-Applikationen;
— OS4K Manager V.7 inkl. der Element-Manager:
— OS4K Accounting Management (AM) V.7;
— OS4K Fault Management (FM) V.7;
— OS4K QoS-Management V.7;
— OS4K User Management (UM) V.3;
— DLS-Server-Funktionen;
— OScAR als Kommunikations- und Alarmierungsserver;
— OS Xpression (OSXPR) als Fax- und Voice-Mail-Server;
— OS Unified Communication (OS UC) für CTI-Anwendungen;
— OS CAP-Server V.3.0 für ca. 6000 Teilnehmer;
— OS Contact Center (HiPath ProCenter) für 2 Call Center-Funktionseinheiten (Bußgeldstelle und Personenauskunftsstelle);
— Zusatzequipment, Kopplungen und Dienste
— Vermittlungsplätze unterschiedlicher Ausführung (AC WIN; AC 4 …);
— Alle an das TK-System angeschlossenen Komponenten; z.B. analoge Anschlüsse mit Türsprechstellen (Siedle, Behnke usw.),
— Cordless-Systeme (DECT);
— Laptops zur Administration des TK-Systems;
— DHCP- und NTP-Server.
An das TK-System sind zum Stand der Ausschreibung ca. 6 000 Endgeräte angeschlossen; als aktive Ports für Amts- und Applikationsserver-Anschlüsse, Querverbindungen, Vernetzungen und Endgeräte sind 11 928 Ports inkl. entsprechender Lizenzen (vorhandener Kauf-bestand: 13 992 Stück) eingerichtet. Diese Anschlussports inklusive ihrer Leistungsmerkmale sind Bestandteil der ausgeschriebenen Service-Dienstleistung; die Endgeräte selbst sind nicht in den Service-Dienstleistungen enthalten. Für die jeweiligen Standort bezogenen Unterbrechungsfreien Stromversorgungen (USV) sind ausschließlich Wartungs- und Inspektionsleistungen zu erbringen.
An das TK-System sind zum Stand der Ausschreibung ca. 6 000 Endgeräte angeschlossen; als aktive Ports für Amts- und Applikationsserver-Anschlüsse, Querverbindungen, Vernetzungen und Endgeräte sind 11 928 Ports inkl. entsprechender Lizenzen (vorhandener Kauf-bestand: 13 992 Stück) eingerichtet. Diese Anschlussports inklusive ihrer Leistungsmerkmale sind Bestandteil der ausgeschriebenen Service-Dienstleistung; die Endgeräte selbst sind nicht in den Service-Dienstleistungen enthalten. Für die jeweiligen Standort bezogenen Unterbrechungsfreien Stromversorgungen (USV) sind ausschließlich Wartungs- und Inspektionsleistungen zu erbringen.
Referenznummer: 24.25-2912-09-2015
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Thüringen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
A. Allgemeine Teilnahmebedingungen.
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die nachfolgend unter III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise (Bescheinigungen von dritter Seite), Eigenerklärungen (§ 22 Abs. 2 S. 1 VSVgV) und Angaben (Auskünfte des Bewerbers) – zusammen „Unterlagen“ – gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen vollständig beizubringen. Die Vergabestelle behält sich vor, auf gesonderte Anforderung von einzelnen oder allen Bewerbern nach Einreichung der Teilnahmeanträge bei Bedarf die Vorlage von Nachweisen, insbesondere Zertifikaten, zu verlangen, soweit in den Teilnahmebedingungen lediglich Eigenerklärungen verlangt sind.
Im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs sind die nachfolgend unter III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise (Bescheinigungen von dritter Seite), Eigenerklärungen (§ 22 Abs. 2 S. 1 VSVgV) und Angaben (Auskünfte des Bewerbers) – zusammen „Unterlagen“ – gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen vollständig beizubringen. Die Vergabestelle behält sich vor, auf gesonderte Anforderung von einzelnen oder allen Bewerbern nach Einreichung der Teilnahmeanträge bei Bedarf die Vorlage von Nachweisen, insbesondere Zertifikaten, zu verlangen, soweit in den Teilnahmebedingungen lediglich Eigenerklärungen verlangt sind.
Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten und auf der E-Vergabe-Plattform abrufbaren Vordrucke zu verwenden. Jeder Bewerber füllt die Vordrucke zum Teilnahmeantrag vollständig aus und fügt alle geforderten Unterlagen seinem Teilnahmeantrag bei. Die Vordrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig unterschrieben werden, eine elektronische Signatur ist ausgeschlossen.
Für die Erstellung und Einreichung des Teilnahmeantrags sind die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten und auf der E-Vergabe-Plattform abrufbaren Vordrucke zu verwenden. Jeder Bewerber füllt die Vordrucke zum Teilnahmeantrag vollständig aus und fügt alle geforderten Unterlagen seinem Teilnahmeantrag bei. Die Vordrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellen eigenhändig unterschrieben werden, eine elektronische Signatur ist ausgeschlossen.
Sämtliche Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie nachfolgend ausdrücklich zugelassen ist, im schriftlichen Original (kein Scan/Kopie/Fax) einzureichen. Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original und nach Möglichkeit in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie in einfacher elektronischer Kopie (CD/DVD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Upload) ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist äußerlich zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der Teilnahmefrist in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberück-sichtigt. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang.
Sämtliche Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie nachfolgend ausdrücklich zugelassen ist, im schriftlichen Original (kein Scan/Kopie/Fax) einzureichen. Der Teilnahmeantrag ist schriftlich im Original und nach Möglichkeit in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie in einfacher elektronischer Kopie (CD/DVD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Upload) ist nicht zugelassen. Der Teilnahmeantrag ist äußerlich zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der Teilnahmefrist in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen. Nicht fest verschlossene oder verspätet eingereichte Teilnahmeanträge bleiben unberück-sichtigt. Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags sowie für dessen rechtzeitigen Eingang.
Die Zuverlässigkeit in Sicherheitsfragen der Anbieter für die ausgeschriebene Leistung der Thüringer Polizei ist von großer Bedeutung, da die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags der Zugang zu Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 ThürSÜG) erfordert. Der Auftraggeber wird deswegen alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in die Prüfung der Zuverlässigkeit der Bewerber in Bezug auf Sicherheitsfragen einbeziehen und deren Befund zur Grundlage der Prüfung der Eignung (§ 97 Abs. 4 S. 1 GWB, § 21 Abs. 1 VSVgV) und damit der Entscheidung über das Vorliegen der Eignung machen. Dies gilt auch für Bewerbergemeinschaften, andere eignungsrelevante Unternehmen i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV und Unteraufragnehmer i. S. v. § 9 VSVgV. Art und Umfang der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse werden gegebenenfalls vertraulich behandelt und nur einer Vergabekammer oder einem Gericht offen gelegt. Die relevanten Sicherheitsfragen betreffen insbesondere die Gefahr der Manipulation, Sabotage und der gezielten Abschöpfung von sicherheitsrelevanten/geheimhaltungsbedürftigen Informationen. Der Bewerber stimmt diesem Vorgehen zu, wenn er dies nicht innerhalb von drei Werktagen nach Übersendung der Teilnahmeunterlagen gemäß § 107 Abs. 3 GWB rügt.
Die Zuverlässigkeit in Sicherheitsfragen der Anbieter für die ausgeschriebene Leistung der Thüringer Polizei ist von großer Bedeutung, da die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags der Zugang zu Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 ThürSÜG) erfordert. Der Auftraggeber wird deswegen alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen in die Prüfung der Zuverlässigkeit der Bewerber in Bezug auf Sicherheitsfragen einbeziehen und deren Befund zur Grundlage der Prüfung der Eignung (§ 97 Abs. 4 S. 1 GWB, § 21 Abs. 1 VSVgV) und damit der Entscheidung über das Vorliegen der Eignung machen. Dies gilt auch für Bewerbergemeinschaften, andere eignungsrelevante Unternehmen i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV und Unteraufragnehmer i. S. v. § 9 VSVgV. Art und Umfang der Untersuchungen sowie deren Ergebnisse werden gegebenenfalls vertraulich behandelt und nur einer Vergabekammer oder einem Gericht offen gelegt. Die relevanten Sicherheitsfragen betreffen insbesondere die Gefahr der Manipulation, Sabotage und der gezielten Abschöpfung von sicherheitsrelevanten/geheimhaltungsbedürftigen Informationen. Der Bewerber stimmt diesem Vorgehen zu, wenn er dies nicht innerhalb von drei Werktagen nach Übersendung der Teilnahmeunterlagen gemäß § 107 Abs. 3 GWB rügt.
Die nachfolgend unter III.2.3) jeweils mit (A) gekennzeichneten Unterlagen stellen ein Ausschlusskriterium an die Eignung der Unternehmen dar, die zwingend zu erfüllen sind (Mindestanforderung gem. § 21 Abs. 2 VSVgV). Unternehmen, die nicht über diese mit (A) als Ausschlusskriterium gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen, oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestanforderungen erfüllen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV). Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Die formelle und materielle Eignungsprüfung im Übrigen bleibt unberührt.
Die nachfolgend unter III.2.3) jeweils mit (A) gekennzeichneten Unterlagen stellen ein Ausschlusskriterium an die Eignung der Unternehmen dar, die zwingend zu erfüllen sind (Mindestanforderung gem. § 21 Abs. 2 VSVgV). Unternehmen, die nicht über diese mit (A) als Ausschlusskriterium gekennzeichneten und geforderten Unterlagen verfügen, oder deren eingereichte Unterlagen nicht die jeweils genannten Mindestanforderungen erfüllen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden nicht zur Abgabe eines Angebots aufgefordert (§ 22 Abs. 3 S. 1 VSVgV). Die verlangten Mindestanforderungen stehen mit dem Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang und sind durch ihn gerechtfertigt. Die formelle und materielle Eignungsprüfung im Übrigen bleibt unberührt.
Die Vergabestelle behält sich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefrist vorgelegte Unterlagen sowie formal fehlerhafte Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern und/oder aufzuklären. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt, wird der betroffene Bewerber zwingend von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 22 Abs. 6 VSVgV). Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Die Vergabestelle behält sich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, nicht bis zum Ablauf der Teilnahmefrist vorgelegte Unterlagen sowie formal fehlerhafte Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern und/oder aufzuklären. Werden die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt, wird der betroffene Bewerber zwingend von dem weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen (§ 22 Abs. 6 VSVgV). Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen.
Mehrere Bewerber können sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des Teilnahmeantrags mittels einer Bewerbergemeinschaftserklärung (Vordruck) (i) sämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen, (ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen und (iii) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht vorzulegen.
Mehrere Bewerber können sich zu einer Bewerbergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bewerbergemeinschaft mit Einreichung des Teilnahmeantrags mittels einer Bewerbergemeinschaftserklärung (Vordruck) (i) sämtliche Mitglieder der an der Bewerbergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen, (ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen und (iii) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht vorzulegen.
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter III.2.1) Nr. (1) bis (11) für Bewerber aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter III.2.2 und III.2.3 aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden, dies gilt auch für Mindestanforderungen (M).
Im Falle einer Bewerbergemeinschaft sind sämtliche unter III.2.1) Nr. (1) bis (11) für Bewerber aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Die unter III.2.2 und III.2.3 aufgeführten Unterlagen können für die Bewerbergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden, dies gilt auch für Mindestanforderungen (M).
Ein Bewerber (ebenso eine Bewerbergemeinschaft) kann sich zum Nachweis seiner…
… wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.2) nach § 26 Abs. 3 VSVgV auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen („Eignungsleihe“), wenn er nachweist, dass ihm dadurch die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist von dem Bewerber nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle (nicht mit der Einreichung des Teilnahmeantrags) zu erbringen.
… fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3), auch bezüglich der jeweils mit (M) gekennzeichneten Mindestanforderungen an die Eignung, nach § 27 Abs. 4 VSVgV auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen („Eignungsleihe“), wenn er nachweist, dass diese anderen Unternehmen ihm die für die Auftragsausführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Der Nachweis ist von dem Bewerber nach gesonderter Aufforderung durch die Vergabestelle (nicht mit der Einreichung des Teilnahmeantrags) durch die Vorlage einer schriftlichen Zusage der anderen Unternehmen, die dem Bewerber die für die Auftragsausführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, zu erbringen (§ 27 Abs. 4 S. 3 VSVgV).
In diesem Fall der Eignungsleihe nach § 26 Abs. 3 VSVgV und/oder § 27 Abs. 4 VSVgV hat der Bewerber diese anderen Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese anderen Unternehmen in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Leistungsfähigkeit dieser anderen Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter III.2.1) Nr. (1) bis (11) für Unterauftragnehmer aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten anderen Unternehmen im Teilnahmeantrag beizubringen.
In diesem Fall der Eignungsleihe nach § 26 Abs. 3 VSVgV und/oder § 27 Abs. 4 VSVgV hat der Bewerber diese anderen Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag zu benennen und die unter III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese anderen Unternehmen in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Leistungsfähigkeit dieser anderen Unternehmen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit beruft. Außerdem hat der Bewerber die unter III.2.1) Nr. (1) bis (11) für Unterauftragnehmer aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten anderen Unternehmen im Teilnahmeantrag beizubringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. §§ 26, 27 VSVgV sowie ein Unterauftragnehmer i. S. v. § 9 VSVgV nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist. Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln (§ 4 Abs. 4 S. 1 VSVgV). Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann (§ 4 Abs. 4 S. 2 VSVgV).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. §§ 26, 27 VSVgV sowie ein Unterauftragnehmer i. S. v. § 9 VSVgV nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist. Ein verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen, auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln (§ 4 Abs. 4 S. 1 VSVgV). Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann (§ 4 Abs. 4 S. 2 VSVgV).
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Leistungsfähigkeit er sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (nach § 26 Abs. 3 VSVgV) bzw. seiner fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit (nach § 27 Abs. 4 VSVgV) berufen hat, bei der Auftragsausführung (als Unterauftragnehmer i. S. v. § 9 VSVgV) einzusetzen bzw. die nachgewiesenen, für die Auftragsausführung erforderlichen sowie zur Verfügung gestellten Mittel der anderen Unternehmen einzusetzen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen anderen Unternehmen, auf deren Leistungsfähigkeit er sich zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (nach § 26 Abs. 3 VSVgV) bzw. seiner fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit (nach § 27 Abs. 4 VSVgV) berufen hat, bei der Auftragsausführung (als Unterauftragnehmer i. S. v. § 9 VSVgV) einzusetzen bzw. die nachgewiesenen, für die Auftragsausführung erforderlichen sowie zur Verfügung gestellten Mittel der anderen Unternehmen einzusetzen.
Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber (Bieter), den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer jeden Grades (vgl. § 9 VSVgV) zu erbringen – welche nicht bereits als eignungsrelevante andere Unternehmen i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV angegeben worden sind –, hat der Bieter die Teile des Auftrags, die er im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer sowie den Gegenstand der Unteraufträge im Angebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben sowie Unterlagen zum Nachweis der Eignung für die Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bieter oder Auftragnehmer ausgewählte Unterauftragnehmer auf Grundlage der Kriterien, die für den Hauptauftrag gelten, und in der Bekanntmachung unter Abschnitt III.2) (Teilnahmebedingungen) oder den Vergabeunterlagen angegeben wurden, abzulehnen, insbesondere in Bezug auf die Eignungs- und Zuschlagskriterien (§ 9 Abs. 5 VSVgV).
Beabsichtigen die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber (Bieter), den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer jeden Grades (vgl. § 9 VSVgV) zu erbringen – welche nicht bereits als eignungsrelevante andere Unternehmen i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV angegeben worden sind –, hat der Bieter die Teile des Auftrags, die er im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer sowie den Gegenstand der Unteraufträge im Angebot (nicht im Teilnahmeantrag) anzugeben sowie Unterlagen zum Nachweis der Eignung für die Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, vom Bieter oder Auftragnehmer ausgewählte Unterauftragnehmer auf Grundlage der Kriterien, die für den Hauptauftrag gelten, und in der Bekanntmachung unter Abschnitt III.2) (Teilnahmebedingungen) oder den Vergabeunterlagen angegeben wurden, abzulehnen, insbesondere in Bezug auf die Eignungs- und Zuschlagskriterien (§ 9 Abs. 5 VSVgV).
Eigene Untersuchungen und Ermittlungen des Auftraggebers bzw. dessen Behörden sowie auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommene Untersuchungen oder Ermittlungen anderer Behörden in Bezug auf die Eignung (Gesetzestreue, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und persönliche Lage der Bewerber, Bewerbergemeinschaften, anderer Unternehmen (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) oder Unterauftragnehmer (i. S. v. § 9 VSVgV) sowie zur Sicherstellung des Schutzes von Verschlusssachen bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber wird bei der Prüfung und Beurteilung der Bewerber und sonstiger Unternehmen im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums auch auf Erfahrungen zurückgreifen, die er oder andere Auftraggeber mit diesen Unternehmen bei der Abwicklung früherer Aufträge gemacht hat/haben.
Eigene Untersuchungen und Ermittlungen des Auftraggebers bzw. dessen Behörden sowie auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommene Untersuchungen oder Ermittlungen anderer Behörden in Bezug auf die Eignung (Gesetzestreue, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und persönliche Lage der Bewerber, Bewerbergemeinschaften, anderer Unternehmen (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) oder Unterauftragnehmer (i. S. v. § 9 VSVgV) sowie zur Sicherstellung des Schutzes von Verschlusssachen bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber wird bei der Prüfung und Beurteilung der Bewerber und sonstiger Unternehmen im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielraums auch auf Erfahrungen zurückgreifen, die er oder andere Auftraggeber mit diesen Unternehmen bei der Abwicklung früherer Aufträge gemacht hat/haben.
Die Vergabestelle behält sich vor Zuschlagserteilung vor, von dem für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter – auf gesondertes Verlangen – Gewerbezentralregisterauszüge gemäß GewO zu fordern und Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen.
Die Vergabestelle behält sich vor Zuschlagserteilung vor, von dem für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieter – auf gesondertes Verlangen – Gewerbezentralregisterauszüge gemäß GewO zu fordern und Abfragen bei Korruptions- und Vergaberegistern vorzunehmen.
Die Vergabestelle weist vorsorglich darauf hin, dass die Bewerber die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu beachten, zu prüfen und zu erfüllen haben. Jedem Bewerber obliegt es selbst, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Vergabe-verfahren zu prüfen und einzuhalten.
Die Vergabestelle weist vorsorglich darauf hin, dass die Bewerber die rechtlichen Voraussetzungen und Bedingungen zur Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu beachten, zu prüfen und zu erfüllen haben. Jedem Bewerber obliegt es selbst, die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Teilnahme an dem Vergabe-verfahren zu prüfen und einzuhalten.
Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
B. Die geforderten Eignungsunterlagen unter III.2.1 im Einzelnen:
(1) Eigenerklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß § 6 VSVgV.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft erklärt, dass die Bestimmungen des § 6 VSVgV eingehalten werden.
(2) Eigenerklärung zur Wahrung der Anforderungen an den Schutz von Veschlusssachen durch den Bieter/AN gemäß § 7 VSVgV.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft erklärt, dass die Bestimmungen des § 7 VSVgV eingehalten werden.
(3) Eigenerklärung zur Wahrung der Versorgungssicherheit gemäß § 8 VSVgV.
Der Bewerber /die Bewerbergemeinschaft erklärt, dass die Bestimmungen des § 8 VSVgV eingehalten werden.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft erklärt, dass keiner der in § 23 VSVgV genannten Fälle vorliegt, der einen zwingenden Ausschluss eines Bewerbers zur Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren nach sich ziehen könnte.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft erklärt, dass keiner der in § 24 VSVgV genannten Fälle vorliegt, der einen fakultativen Ausschluss eines Bewerbers zur Teilnahme an einem öffentlichen Vergabeverfahren nach sich ziehen könnte.
(6) Bereitschaftserklärung zur Sicherheitsüberprüfung.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Auftragsvergabe nur Personen mit dem Projekt zu befassen und zur Leistungserbringung einzusetzen, die mit einer Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gem. dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Freistaates Thüringen (ThürSÜG) einverstanden sind. Die konkreten Erklärungen werden bei einem eventuellen Zuschlag von den eingesetzten Personen abgegeben.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Auftragsvergabe nur Personen mit dem Projekt zu befassen und zur Leistungserbringung einzusetzen, die mit einer Sicherheitsüberprüfung (Ü2) gem. dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Freistaates Thüringen (ThürSÜG) einverstanden sind. Die konkreten Erklärungen werden bei einem eventuellen Zuschlag von den eingesetzten Personen abgegeben.
(7) Eigenerklärung zur Einhaltung des Mindestlohns.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft gewährleistet, dass gem. § 1 Abs. 2 Mindestlohngesetz der gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR/Stunde brutto eingehalten wird, sofern keine Ausnahme nach §§ 22, 24 MiLoG greift.
(8) Eigenerklärung zur Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Thüringer Polizei, Landespolizeidirektion.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft erklärt, dass er/sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Thüringer Polizei, Landespolizeidirektion anerkennt.
(9) Eigenerklärung zu Dokumentenidentität.
Der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt, dass die in Schriftform eingereichten Unterlagen und die elektronisch ein¬gereichten Unterlagen in Aufbau und Inhalt identisch sind und jede Version vollständig ist, dass im Zweifel das in Schriftform eingereichte Original rechtsverbindlich ist.
Der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt, dass die in Schriftform eingereichten Unterlagen und die elektronisch ein¬gereichten Unterlagen in Aufbau und Inhalt identisch sind und jede Version vollständig ist, dass im Zweifel das in Schriftform eingereichte Original rechtsverbindlich ist.
(10) Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung.
Der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt hiermit vorbehaltlos, dass er dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung an ihn schriftlich den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung eines in der Europäischen Union zugelassenen Versicherers vorlegen wird, durch die Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall erteilt wird, dass er wegen eines in Zusammenhang mit dem Projekt „Einführung digitales Funkkommunikationssystem“, von ihm selbst oder einer Person, für die er einzustehen hat, begangenen Verstoßes vom Auftraggeber oder einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen für einen Vermögens-, Sach- oder Personenschaden verantwortlich gemacht wird,
Der Bewerber/das Mitglied der Bewerbergemeinschaft erklärt hiermit vorbehaltlos, dass er dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung an ihn schriftlich den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung eines in der Europäischen Union zugelassenen Versicherers vorlegen wird, durch die Versicherungsschutz (Deckung) für den Fall erteilt wird, dass er wegen eines in Zusammenhang mit dem Projekt „Einführung digitales Funkkommunikationssystem“, von ihm selbst oder einer Person, für die er einzustehen hat, begangenen Verstoßes vom Auftraggeber oder einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen für einen Vermögens-, Sach- oder Personenschaden verantwortlich gemacht wird,
— dass ein Versicherungsschutz in Höhe von mindestens…
… 5 000 000 EUR pro Schadensfall für schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden besteht oder bis zum Projektstart abgeschlossen wird,
… 2 500 000 EUR pro Schadensfall für schuldhaft verursachte Vermögensschäden besteht oder bis zum Projektstart abgeschlossen wird,
— dass er die Dauer des Versicherungsschutzes für die Laufzeit des Service- und Wartungsvertrages durch den Auftraggeber aufrechterhalten wird und
— dass die sonstigen Bedingungen des Versicherungsschutzes den allgemeinen Bedingungen innerhalb des Großkunden- und Konzerngeschäfts der in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer entsprechen werden.
(11) Eigenerklärung zu Klärungsbedarf und Änderungen.
Der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft erklärt weiter folgendes:
Sollte der Auftraggeber Rückfragen oder weiteren Klärungsbedarf, insbesondere zur Eignung des Bewerbers, äußern oder Nachweise wünschen (z. B. die Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers, einen Gewerbezentralregister- oder Handelsregisterauszug), so wird der Bewerber unverzüglich die gewünschten weiteren Angaben machen bzw. Nachweise vorlegen.
Sollte der Auftraggeber Rückfragen oder weiteren Klärungsbedarf, insbesondere zur Eignung des Bewerbers, äußern oder Nachweise wünschen (z. B. die Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers, einen Gewerbezentralregister- oder Handelsregisterauszug), so wird der Bewerber unverzüglich die gewünschten weiteren Angaben machen bzw. Nachweise vorlegen.
Sollten sich während des weiteren Verfahrens (vor oder nach Angebotsabgabe) Änderungen an den vom Bewerber vorstehend erklärten Sachverhalten ergeben, wird der Bewerber den Auftraggeber unverzüglich über die Änderungen informieren und gegebenenfalls aktualisierte Eigenerklärungen sowie ggf. Nachweise abgeben.
Sollten sich während des weiteren Verfahrens (vor oder nach Angebotsabgabe) Änderungen an den vom Bewerber vorstehend erklärten Sachverhalten ergeben, wird der Bewerber den Auftraggeber unverzüglich über die Änderungen informieren und gegebenenfalls aktualisierte Eigenerklärungen sowie ggf. Nachweise abgeben.
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Es gelten die gleichen Mindestanforderungen wie für Bewerber.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Keine.
Mindeststandards: Keine.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
(1) Besitzen Sie mindestens in Bezug auf den Leistungsumfang in Kapitel 1.2.1 des Teilnahmeantragsschreibens den Partnerstatus Approved Solution Provider zum Hersteller Unify? Ausschlusskriterium (A).
(3) Können Sie die Anreisezeiten des qualifizierten Servicepersonals für vor Ort Einsätze in Erfurt x + 120 Minuten, in den Polizeiinspektionen in Thüringen x + 180 Minuten einhalten? Bitte beschreiben Sie wie Sie die Einhaltung gewährleisten. Ausschlusskriterium (A).
(3) Können Sie die Anreisezeiten des qualifizierten Servicepersonals für vor Ort Einsätze in Erfurt x + 120 Minuten, in den Polizeiinspektionen in Thüringen x + 180 Minuten einhalten? Bitte beschreiben Sie wie Sie die Einhaltung gewährleisten. Ausschlusskriterium (A).
(4) Können Sie die Einhaltung der vorgegebenen Entstörzeiten (Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit und wichtigsten Funktionalitäten, ggf. auch durch Inbetriebnahme der vom AN bereitzustellenden Ersatzgeräte) von maximal 8 Stunden inklusive Anreisezeiten für Incidents Priorität 1 (komplette Ausfälle von zentralen Systemkomponenten und Standorten) in allen Polizeidienststellen des Freistaates Thüringen gewährleisten? Bitte beschreiben Sie, wie Sie die Einhaltung sicherstellen (z.B. Standorte/Servicepoints). Ausschlusskriterium (A).
(4) Können Sie die Einhaltung der vorgegebenen Entstörzeiten (Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit und wichtigsten Funktionalitäten, ggf. auch durch Inbetriebnahme der vom AN bereitzustellenden Ersatzgeräte) von maximal 8 Stunden inklusive Anreisezeiten für Incidents Priorität 1 (komplette Ausfälle von zentralen Systemkomponenten und Standorten) in allen Polizeidienststellen des Freistaates Thüringen gewährleisten? Bitte beschreiben Sie, wie Sie die Einhaltung sicherstellen (z.B. Standorte/Servicepoints). Ausschlusskriterium (A).
(5) Der Bieter muss ein Qualitätsmanagementsystem einsetzen, welches den Mindestanforderungen der Norm DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar entspricht und dieses gegenüber einer unabhängigen Zertifizierungsstelle innerhalb eines Zertifizierungsprozesses mit einer anschließenden Ausstellung eines aktuell gültigen zeitlich befristeten Zertifikates nachgewiesen wurde.Das Zertifikat ist den Bewerbungsunterlagen beizulegen. Ausschlusskriterium (A).
(5) Der Bieter muss ein Qualitätsmanagementsystem einsetzen, welches den Mindestanforderungen der Norm DIN EN ISO 9001 oder vergleichbar entspricht und dieses gegenüber einer unabhängigen Zertifizierungsstelle innerhalb eines Zertifizierungsprozesses mit einer anschließenden Ausstellung eines aktuell gültigen zeitlich befristeten Zertifikates nachgewiesen wurde.Das Zertifikat ist den Bewerbungsunterlagen beizulegen. Ausschlusskriterium (A).
(6) Der Bieter muss nach dem ITIL Prozess arbeiten. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter müssen in den IT Service Management Grundlagen geschult sein. Das Zertifikat ist den Bewerbungsunterlagen beizulegen. Ausschlusskriterium (A).
Es gelten die gleichen Anforderungen wie für Bewerber.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Es gelten die gleichen Mindestanforderungen wie für Bewerber.
Auftraggeber und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (i. S. v. § 9 VSVgV) gilt § 7 VSVgV. Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als vertraulich eingestufte Information an Dritte weitergeben. Dies gilt nicht für die Unterauftragsvergabe, wenn die Weitergabe der als vertraulich eingestuften Information für die Auftragsausführung erforderlich ist. Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Auftraggeber und Auftragnehmer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Angaben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Weitergabe an Unterauftragnehmer (i. S. v. § 9 VSVgV) gilt § 7 VSVgV. Auftragnehmer dürfen keine von dem Auftraggeber als vertraulich eingestufte Information an Dritte weitergeben. Dies gilt nicht für die Unterauftragsvergabe, wenn die Weitergabe der als vertraulich eingestuften Information für die Auftragsausführung erforderlich ist. Auftragnehmer müssen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant angegebenen anderen Unternehmen (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) und zur Auftragsausführung vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer (i. S. v. § 9 VSVgV) erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad (VS-Nur für den Dienstgebrauch gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 ThürSÜG) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere behält sich der Auftraggeber vor, entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, einfache Sicherheitsüberprüfungen (Ü 1) gem. § 8 ThürSÜG in Bezug auf die zur Auftragsdurchführung vorgesehenen und eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. eines Unterauftragnehmers durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm für diesen Auftrag vorgesehenen Personen hierzu ihr Einverständnis erklären sowie einer Überprüfung der Daten in den polizeilichen Verfahren zustimmen.
Da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i. S. d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt, müssen die Bewerber, Bieter und Auftragnehmer sowie die als eignungsrelevant angegebenen anderen Unternehmen (i. S. v. § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 4 VSVgV) und zur Auftragsausführung vorgesehenen oder eingesetzten Unterauftragnehmer (i. S. v. § 9 VSVgV) erforderliche Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen sicherstellen bzw. erfüllen, um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad (VS-Nur für den Dienstgebrauch gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 ThürSÜG) zu gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VSVgV). Insbesondere behält sich der Auftraggeber vor, entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, einfache Sicherheitsüberprüfungen (Ü 1) gem. § 8 ThürSÜG in Bezug auf die zur Auftragsdurchführung vorgesehenen und eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. eines Unterauftragnehmers durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die von ihm für diesen Auftrag vorgesehenen Personen hierzu ihr Einverständnis erklären sowie einer Überprüfung der Daten in den polizeilichen Verfahren zustimmen.
Verfahren
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 5
Objektive Auswahlkriterien:
Aus dem Kreis der Bewerber, die die formellen und materiellen Anforderungen an die Eignung (§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB, §§ 21 ff. VSVgV) gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) erfüllen, werden nicht mehr als 5 Bewerber vom Auftraggeber ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert (§ 21 Abs. 3 VSVgV). Eine solche Reduzierung des Teilnehmerkreises erfolgt nur, sofern eine ausreichende Anzahl an (formell und materiell) geeigneten Bewerbern vorhanden ist. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber erfolgt objektiv und diskriminierungsfrei anhand folgender auftragsbezogener Auswahlkriterien.
Aus dem Kreis der Bewerber, die die formellen und materiellen Anforderungen an die Eignung (§ 97 Abs. 4 Satz 1 GWB, §§ 21 ff. VSVgV) gemäß den Teilnahmebedingungen unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) erfüllen, werden nicht mehr als 5 Bewerber vom Auftraggeber ausgewählt und zur Angebotsabgabe aufgefordert (§ 21 Abs. 3 VSVgV). Eine solche Reduzierung des Teilnehmerkreises erfolgt nur, sofern eine ausreichende Anzahl an (formell und materiell) geeigneten Bewerbern vorhanden ist. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber erfolgt objektiv und diskriminierungsfrei anhand folgender auftragsbezogener Auswahlkriterien.
Zur Angebotsabgabe werden nur die Bewerber aufgefordert, die je Referenz eine Mindestpunktzahl von 600 Punkten erreichen. Hierzu werden die von den Bewerbern erzielten Punkte zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Insgesamt können 1 000 Punkte je Referenz erzielt werden.
Zur Angebotsabgabe werden nur die Bewerber aufgefordert, die je Referenz eine Mindestpunktzahl von 600 Punkten erreichen. Hierzu werden die von den Bewerbern erzielten Punkte zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Insgesamt können 1 000 Punkte je Referenz erzielt werden.
Anhand der erreichten Gesamtpunktzahlen wird dann eine Rangfolge der Bewerber erstellt. Die 3 bestplatzierten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Die Darstellung der Referenzen hat die in der Anlage 5 des Teilnahmeantrages angegebenen Angaben zu enthalten. Die Einreichung einer Bescheinigung der Referenz-Auftraggeber für die einzelnen Referenzen ist nicht erforderlich. Die Vergabestelle behält sich die Überprüfung der Angaben bei den Referenz-Auftraggebern sowie eigene Ermittlungen vor.
Die Darstellung der Referenzen hat die in der Anlage 5 des Teilnahmeantrages angegebenen Angaben zu enthalten. Die Einreichung einer Bescheinigung der Referenz-Auftraggeber für die einzelnen Referenzen ist nicht erforderlich. Die Vergabestelle behält sich die Überprüfung der Angaben bei den Referenz-Auftraggebern sowie eigene Ermittlungen vor.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu den Auswahlkriterien bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/ Nachreichung oder Aufklärung/ Erläuterung von solchen Angaben.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu den Auswahlkriterien bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/ Nachreichung oder Aufklärung/ Erläuterung von solchen Angaben.
(1) Nachweis über den Gesamtumsatz des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Unter 200 000 EUR netto 0 Punkte, 200 000 bis 500 000 EUR netto 5 Punkte, über 500 000 EUR netto 10 Punkte. Insgesamt sind mit der Darstellung maximal 30 Punkte erreichbar.
(1) Nachweis über den Gesamtumsatz des Unternehmens, jeweils bezogen auf die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Unter 200 000 EUR netto 0 Punkte, 200 000 bis 500 000 EUR netto 5 Punkte, über 500 000 EUR netto 10 Punkte. Insgesamt sind mit der Darstellung maximal 30 Punkte erreichbar.
(2) Anzahl der festangestellten Mitarbeiter der letzten 3 Geschäftsjahre, die als Fachpersonal in Bezug auf den hiesigen Leistungsgegenstand beschäftigt waren: 0 bis 3 Mitarbeiter: 0 Punkte, 3 bis 8 Mitarbeiter: 5 Punkte, mehr als 8 Mitarbeiter: 10 Punkte. Insgesamt sind maximal 30 Punkte erreichbar.
(2) Anzahl der festangestellten Mitarbeiter der letzten 3 Geschäftsjahre, die als Fachpersonal in Bezug auf den hiesigen Leistungsgegenstand beschäftigt waren: 0 bis 3 Mitarbeiter: 0 Punkte, 3 bis 8 Mitarbeiter: 5 Punkte, mehr als 8 Mitarbeiter: 10 Punkte. Insgesamt sind maximal 30 Punkte erreichbar.
(3) Geben Sie Ihren Partnerstatus zum Hersteller Unify in Bezug auf den Leistungsumfang in Kapitel 1.2.1 des Teilnahmeantragsschreibens an! Maximal 10 Punkte.
(4) Besitzen Sie für Mitarbeiter Ihres Unternehmens/Bewerbergemeinschaft die Zertifizierung UCCP Service Open Scape 4000 bzw. SOCP Service HiPath 4000?
Bitte legen Sie diese dem Angebot bei! Maximal 10 Punkte.
(5) Besitzen Sie für mindestens 1 Mitarbeiter die Zertifizierung UCCP Service Open Scape UC? Bitte legen Sie diese dem Angebot bei! Maximal 10 Punkte.
(6) Besitzen Sie für mindestens 1 Mitarbeiter die Zertifizierung UCCP (ehemals SOCP) Ser-vice DAKS/OScAR?
(7) Besitzen Sie für mindestens 1 Mitarbeiter die Zertifizierung UCCP (ehemals SOCP) Ser-vice Open Scape Contact Center?
(8) Besitzen Sie für Mitarbeiter Ihres Unternehmens/Bewerbergemeinschaft die Zertifizierung UCCP Service Open Scape Voice (ehemals SOCP)?
(9) Besitzen Sie für mindestens 1 Mitarbeiter die Zertifizierung UCCP Consultant Open Scape Voice (ehemals SOCP)?
(10) Geben Sie Ihren Umsatz (Einzelbewerber/Summe Bietergemeinschaft) vergleichbarer Dienstleistungen zum Vergabegegenstand für das Jahr 2013 an! Unter 200 000 EUR 0 Punkte, über 200 000 EUR 10 Punkte
(11) Geben Sie Ihren Umsatz (Einzelbewerber/Summe Bietergemeinschaft) vergleichbarer Dienstleistungen zum Vergabegegenstand für das Jahr 2014 an! Unter 200 000 EUR 0 Punkte, über 200 000 EUR 10 Punkte
Referenzen:
Die Angaben sind zu allen Referenzen anzugeben, Es sind mindestens 3 Referenzen beizulegen, bei mehr als den geforderten Referenzen, werden die besten 3 gewertet.
(12) hauptsächlicher Ausführungszeitraum für den wesentlichen Teil der Beauftragung zur Referenz. Maximal 10 Punkte.
(13) Auftragswert der Referenz netto laut Vertrag (TEUR), pro 100.000,- EUR netto 1 Punkt, Maximal 10 Punkte.
(14) Referenz 1: Einsatz und Mischbetrieb von OpenScape 4000-Systemtechnik und OpenS-cape Voice-Systemtechnik in einem Projekt mit vergleichendem Bezug auf den Leistungsumfang Service-Dienstleistung TK-System ThPol. Maximal 10 Punkte.
(15) Beschreiben Sie in Kurzform den Leistungsumfang (inkl. Anzahl Anschluss-ports/Endgeräte) und die Systemarchitektur des Referenzprojektes!
Verwenden Sie dazu ggf. Beiblätter zu dieser Anlage (maximal 3 Seiten A4 je Referenz – Text und Grafik).
(16) Welche Systemtechnik HiPath 4000 / Open Scape 4000 ab Version 3 und höher ist in den Referenzprojekt zum Einsatz gekommen?
Bitte um kurze Beschreibung!
(17) Welche Systemtechnik Open Scape Voice (Releasestand/Version) ist in dem Referenz-projekt zum Einsatz gekommen?
(18) Sind in dem Referenzprojekt die Systemtechnik HiPath/Open Scape UC (insbesondere CTI) zum Einsatz gekommen?
(19) Sind in dem Referenzprojekt die Systemtechnik Open Scape / HiPath 4000 Xpressions zum Einsatz gekommen?
(20) Sind in dem Referenzprojekt die Systemtechnik Open Scape / HiPath 4000 Contact Cen-ter / ProCenter zum Einsatz gekommen?
(21) Sind in dem Referenzprojekt die Systemtechnik Open Scape / HiPath 4000 DAKS/Oscar zum Einsatz gekommen?
(22) Sind in dem Referenzprojekt die Systemtechnik HiPath 4000 Managementsystem (H4K Manager) zum Einsatz gekommen?
(23) Sind in dem Referenzprojekt die Systemtechnik Open Scape Managementsystem (CMP) zum Einsatz gekommen?
(24) Sind in dem Referenzprojekt Migrationen von HiPath Versionen 4 oder 5 auf Versionen 6 oder 7 durchgeführt worden?
(25) Sind in dem Referenzprojekt IP-basierende Vernetzungen der Systemtechnik zwischen den jeweiligen Lokationen durchgeführt worden?
(26) Sind in dem Referenzprojekt IP-basierende, analoge und digitale Systemendgeräte zum Einsatz gekommen?
(27) Sind in dem Referenzprojekt Verschlüsselungs-Mechnanismen zum Einsatz gekommen?
(28) Sind in dem Referenzprojekt Service-Dienstleistungen nach der Errichtung erbracht wor-den bzw. werden noch erbracht?
Die Gewichtung der Bewertung erfolgt gemäß Anlage 5 des Teilnahmeantrages.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Herrn Tobisch
Referenz Zusätzliche Informationen
(1) Die Landepolizeidirektion Thüringen führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Thüringen als öffentlichem Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 sowie den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und des Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz – ThürVgG), in der jeweils zum Versandzeitpunkt dieser EU-Bekanntmachung geltenden Fassung durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt. Die Anwendung weiterer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(1) Die Landepolizeidirektion Thüringen führt dieses Vergabeverfahren als zuständige Vergabestelle für den Freistaat Thüringen als öffentlichem Auftraggeber nach den Vorschriften der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.7.2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV) vom 12.7.2012 sowie den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und des Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Thüringer Vergabegesetz – ThürVgG), in der jeweils zum Versandzeitpunkt dieser EU-Bekanntmachung geltenden Fassung durch, da es sich bei dem ausgeschriebenen Auftrag um einen sicherheitsrelevanten Verschlusssachenauftrag i.S.d. § 99 Abs. 7, Abs. 9 GWB handelt. Die Anwendung weiterer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(2) Die Ausführung des Auftrags erfordert die Sicherstellung und Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen zumindest des Geheimhaltungsgrades VS-Nur für den Dienstgebrauch gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 ThürSÜG (Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz). Die entsprechenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsüberprüfungen und -maßnahmen des ThürSÜG sowie der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Thüringen (VS-Anweisung – VSA) sind zu beachten und einzuhalten.
(2) Die Ausführung des Auftrags erfordert die Sicherstellung und Erfüllung von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen zumindest des Geheimhaltungsgrades VS-Nur für den Dienstgebrauch gem. § 4 Abs. 2 Nr. 4 ThürSÜG (Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz). Die entsprechenden Vorschriften, insbesondere Sicherheitsüberprüfungen und -maßnahmen des ThürSÜG sowie der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Freistaats Thüringen (VS-Anweisung – VSA) sind zu beachten und einzuhalten.
(3) Die Auftragsvergabe erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VSVgV in einem nicht offenen Verfahren.
(4) Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge, etwaiger Angebote sowie für die Teilnahme am Vergabeverfahren im Übrigen findet nicht statt.
(5) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
(5) Nur die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs ausgewählten und zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Auswahl zur Aufforderung der Angebotsabgabe und Erhalt der Vergabeunterlagen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer des Freistaates
Postanschrift: Weimarplatz 4
Postort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 36137737276📞
Fax: +49 36137739354 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten für Bewerber/Bieter/ interessierte Unternehmen und für Bewerber-/Bietergemeinschaften sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin (Rechtsbehelfsbelehrung).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten für Bewerber/Bieter/ interessierte Unternehmen und für Bewerber-/Bietergemeinschaften sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin (Rechtsbehelfsbelehrung).
§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich ge-rügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auf-traggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind“.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 S. 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 S. 5 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 S. 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 S. 5 GWB.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie nicht berücksichtigten Bewerbern im Rahmen des Vergabeverfahrens nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs jeweils eine transparente Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung stellen wird, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergehen wird. Insoweit bedarf es nach § 101a Abs. 1 S. 2 GWB keiner gesonderten odererneuten Nachricht gem. § 101a GWB am Ende des Vergabeverfahrens an die bereits im Teilnahmewettbewerb ausgeschiedenen Bewerber.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie nicht berücksichtigten Bewerbern im Rahmen des Vergabeverfahrens nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs jeweils eine transparente Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung stellen wird, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergehen wird. Insoweit bedarf es nach § 101a Abs. 1 S. 2 GWB keiner gesonderten odererneuten Nachricht gem. § 101a GWB am Ende des Vergabeverfahrens an die bereits im Teilnahmewettbewerb ausgeschiedenen Bewerber.
§ 101a Abs. 1 GWB lautet:
„Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an“.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an“.
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2015/S 110-200413 (2015-06-05)
Ergänzende Angaben (2015-07-02) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 24.35-2912-009-2015
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Erfurt.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-10-01 📅
Name: TELBA GmbH
Postanschrift: Am Seegraben 2
Postort: Erfurt
Postleitzahl: 99099
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Thüringer Landesverwaltungsamt, Vergabekammer des Freistaates Thüringen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie nicht berücksichtigten Bewerbern im Rahmen des Vergabeverfahrens nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs jeweils eine transparente Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung stellen wird, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergehen wird. Insoweit bedarf es nach § 101a Abs. 1 S. 2 GWB keiner gesonderten oder erneuten Nachricht gem. § 101a GWB am Ende des Vergabeverfahrens an die bereits im Teilnahmewettbewerb ausgeschiedenen Bewerber.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie nicht berücksichtigten Bewerbern im Rahmen des Vergabeverfahrens nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs jeweils eine transparente Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung stellen wird, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergehen wird. Insoweit bedarf es nach § 101a Abs. 1 S. 2 GWB keiner gesonderten oder erneuten Nachricht gem. § 101a GWB am Ende des Vergabeverfahrens an die bereits im Teilnahmewettbewerb ausgeschiedenen Bewerber.
„Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Text-form zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an“.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Text-form zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an“.