WehrErsatzWesenInformationsSystem II (WEWIS II) und BErufsförderungsFachInformationsSystem (BEFIS)

BWI Systeme GmbH

Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft sowie besondere Serviceleistungen für eine prozessorientierte Dokumentenmanagementlösung mit flexibler Workflow-Anwendung und integrierter elektronischer Vorgangsbearbeitung sowie für ein Informationssystem zur Unterstützung der Beratungs- und Fachaufgaben des Berufsförderungsdienstes auf Basis einer zentralen Intranet-Anwendung.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-12-11. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-11-30.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-11-30 Auftragsbekanntmachung
2015-12-11 Ergänzende Angaben
Auftragsbekanntmachung (2015-11-30)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Datenbankdienste
Menge oder Umfang: 11 Monate.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Datenbankdienste 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: BWI Systeme GmbH
Postanschrift: Auf dem Steinbüchel 22
Postleitzahl: 53340
Postort: Meckenheim
Kontakt
Internetadresse: http://bwi-systeme.de 🌏
E-Mail: bwi-systeme.vergabestelle@bwi-systeme.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-11-30 📅
Einreichungsfrist: 2015-12-11 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-05 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 236-429279
ABl. S-Ausgabe: 236
Zusätzliche Informationen
Teilnahmeanträge sind auf dem Postweg zweifach und außen als solche gekennzeichnet sowie zusammen mit einer Erklärung darüber, dass die beiden Ausfertigungen identisch sind rechtzeitig vor Fristablauf einzureichen. Zugleich werden die Unterlagen in elektronischer Form verschlüsselt an die o. g. E-Mail-Anschrift erbeten, den Zugangscode erbitten zusammen mit den per Post übersandten Vergabeunterlagen.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft sowie besondere Serviceleistungen für eine prozessorientierte Dokumentenmanagementlösung mit flexibler Workflow-Anwendung und integrierter elektronischer Vorgangsbearbeitung sowie für ein Informationssystem zur Unterstützung der Beratungs- und Fachaufgaben des Berufsförderungsdienstes auf Basis einer zentralen Intranet-Anwendung.
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Referenznummer: TIO-2014-018

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Frist für die Sicherheitsüberprüfung: 2015-12-07 📅
Befähigung zur Berufsausübung:
Ein Bewerber oder Bieter ist wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist wegen:
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1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafgesetzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland);
2. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte);
3. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
4. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden;
5. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, § 1 Absatz 1 Ziffer 7 Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes.
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Einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten.
Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 genannten Fälle auf das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber einen Auszug aus dem Strafregister oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands an, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Unternehmens erfüllt sind.
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Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,
1. über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens beantragt oder ein solches Verfahren bereits eröffnet worden oder wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. die sich im Verfahren der Liquidation befinden;
3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen eines Deliktes bestraft worden sind, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, insbesondere wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften über die Ausfuhr von Verteidigungs- oder Sicherheitsgütern;
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4. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde, insbesondere eine Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung der Informations- oder Versorgungssicherheit im Rahmen eines früheren Auftrags;
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5. die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen; der Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen;
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6. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträgen, Steuern und Abgaben nachweislich nicht erfüllt haben, § 23 Absatz 3 gilt entsprechend;
7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß der Nummern 1 bis 6 sowie der §§ 7, 8, 25 bis 28 zum Nachweis der Eignung eingeholt werden können, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.
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Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 6 genannten Fälle auf das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber an
1. im Falle von Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 den Auszug eines Registers gemäß der unverbindlichen Liste in Anhang VII Teil B und C der Richtlinie 2009/81/EG oder eines Strafregisters oder – in Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind;
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2. im Falle von Absatz 1 Nummer 6 eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung.
Der Bewerber kann die Eignung durch eine Erklärung belegen, dass er die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Kriterien für die technischen und beruflichen Fähigkeiten der Wirtschaftsteilnehmer (die zu deren Ausschluss führen können) sind unter der URL https://www.bwi-it.de/index.php?id=105 abzurufen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Für die Ausführung des Auftrags kommen nur solche Unternehmen in Betracht, die in die Geheimschutzbetreuung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgenommen worden sind und hierüber zuvor einen öffentlich rechtlichen Vertrag auf der Grundlage des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – SÜG) sowie nach Maßgabe des Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch – GHB), beides in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen haben. Ein gültiger Sicherheitsbescheid im Sinne der Ziff. 2.4.1 GHB ist Voraussetzung für die Teilnahme im Vergabeverfahren. Bei Unternehmen außerhalb Deutschlands tritt an die Stelle des Sicherheitsbescheides die Facility Security Clearance (FSC).
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Einzelheiten ergeben sich aus dem GHB, das einschl. der zugehörigen Anlagen unter https://bmwi-sicherheitsforum.de/handbuch/367,0,0,1,0.html?fk_menu=0 eingesehen werden kann.
Mindeststandards:
Angabe der Betriebsnummer.
Alternativ:
Falls sich der Unterauftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung durch das BMWi befindet kann sich der Hauptauftragnehmer durch eine Eigenerklärung dazu verpflichten die Sicherheitsüberprüfung für die Mitarbeiter des Unterauftragnehmers durchzuführen.
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Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Entfällt.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Bei Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung für die Lieferleistung, ist die Rechnung ohne Abzug von Skonto innerhalb von 60 Tagen zahlbar.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Entfällt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Daten
Tag der Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an die ausgewählten Bewerber: 2016-01-25 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2016-02-04 📅
Datum des Endes: 2016-12-27 📅

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.de 📧
Telefon: +49 22894990 📞
Internetadresse: http://bundeskartellamt.de 🌏
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, BWI Systeme GmbH.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich bei der BWI Systeme GmbH zu rügen (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
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1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder Bewerbung gegenüber der BWI Systeme GmbH geltend gemacht werden (§ 107 Abs. 3 Nr. 2-3 GWB),
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2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden).
Teilt die BWI Systeme GmbH dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 101a GWB darüber informiert. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
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(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Wie VI.4.1)
Quelle: OJS 2015/S 236-429279 (2015-11-30)
Ergänzende Angaben (2015-12-11)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-12-11 📅
Einreichungsfrist: 2016-01-11 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-12-16 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 243-441566
Verweist auf Bekanntmachung: 2015/S 236-429279
ABl. S-Ausgabe: 243
Quelle: OJS 2015/S 243-441566 (2015-12-11)
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