Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im „Schlüsselbusverkehr“ in der Stadt Offenburg
Die Stadt Offenburg beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 1.11.2017 eine wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im „Schlüsselbusverkehr“ in der Stadt Offenburg vorzunehmen. Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages ist die Erbringung der Verkehrsleistungen im „Schlüsselbusverkehr“. Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages soll 10 Jahre betragen. Von der beabsichtigten Ausschreibung sind sämtliche Verkehrsleistungen des „Schlüsselbusverkehrs“ erfasst. Der „Schlüsselbusverkehr“ besteht derzeit aus den folgenden Linien: — S 1 Offenburg Kreuzschlag – Einkaufszentren/OT – Rathaus – Bahnhof/ZOB – Klinikum – Rammersweier – Zell-Weierbach Abtsberghalle, — S 2 Offenburg Landratsamt Ortenaukreis – Rathaus – Bahnhof/ZOB – Bohlsbach – Windschläg, — S 3 Bahnhof/ZOB – Klinikum – Kulturforum – Zell-Weierbach – Fessenbach, — S 4 Offenburg Hölderlinstraße – Kulturforum – Rathaus – Bahnhof/ZOB – Nordweststadt – Waltersweier – Weier, — S 5 Elgersweier Gewerbegebiet -Uffhofen – Rathaus – Bahnhof/ZOB – Schulzentrum Nord, — S 6 Zunsweier – Elgersweier – Uffhofen – Rathaus – Bahnhof/ZOB, — S 8 Hildboltsweier – Uffhofen -Kreisschulzentrum (Stegermatt) – Rathaus – Bahnhof/ZOB – Tagmess – Oberrheinisches Pflege- und Therapiezentrum. In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach derzeitigem Stand auf grob geschätzt und gerundet 600 000 km Nutzwagenkilometer im Jahr. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung des gesamten von den o. g. Linien abgedeckten Verkehrsgebiets mit Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-10-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-08-03.
Auftragsbekanntmachung (2015-08-03) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Straßentransport/-beförderung
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Straßentransport/-beförderung📦
I. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in der Vorinformation und dem vorliegenden Dokument beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für alle „Schlüsselbuslinien“ (derzeit 1-6, 8 und 10) ausgelöst. Die bestehenden Liniengenehmigungen für die vorgenannten Buslinien enden mit Ablauf des 31.10.2017. Betriebsbeginn ist der 1.11.2017 (vgl. oben II.1.3)).
II. Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der unter I. bezeichneten Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung beabsichtigt, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
III. Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die Anforderungen der Stadt Offenburg an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG).
Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG).
Das ergänzende Dokument ist unter folgender Internet-Adresse öffentlich zugänglich:
www.offenburg.de/ausschreibung_vorabinfo
I. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in der Vorinformation und dem vorliegenden Dokument beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für alle „Schlüsselbuslinien“ (derzeit 1-6, 8 und 10) ausgelöst. Die bestehenden Liniengenehmigungen für die vorgenannten Buslinien enden mit Ablauf des 31.10.2017. Betriebsbeginn ist der 1.11.2017 (vgl. oben II.1.3)).
II. Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der unter I. bezeichneten Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung beabsichtigt, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
III. Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die Anforderungen der Stadt Offenburg an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG).
Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG).
Das ergänzende Dokument ist unter folgender Internet-Adresse öffentlich zugänglich:
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im „Schlüsselbusverkehr“ in der Stadt Offenburg.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Offenburg beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 1.11.2017 eine wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im „Schlüsselbusverkehr“ in der Stadt Offenburg vorzunehmen. Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages ist die Erbringung der Verkehrsleistungen im „Schlüsselbusverkehr“. Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages soll 10 Jahre betragen.
Die Stadt Offenburg beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, mit Wirkung zum 1.11.2017 eine wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im „Schlüsselbusverkehr“ in der Stadt Offenburg vorzunehmen. Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages ist die Erbringung der Verkehrsleistungen im „Schlüsselbusverkehr“. Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages soll 10 Jahre betragen.
Von der beabsichtigten Ausschreibung sind sämtliche Verkehrsleistungen des „Schlüsselbusverkehrs“ erfasst. Der „Schlüsselbusverkehr“ besteht derzeit aus den folgenden Linien:
— S 8 Hildboltsweier – Uffhofen -Kreisschulzentrum (Stegermatt) – Rathaus – Bahnhof/ZOB – Tagmess – Oberrheinisches Pflege- und Therapiezentrum.
In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach derzeitigem Stand auf grob geschätzt und gerundet 600 000 km Nutzwagenkilometer im Jahr.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung des gesamten von den o. g. Linien abgedeckten Verkehrsgebiets mit Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben.
Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die Versorgung des gesamten von den o. g. Linien abgedeckten Verkehrsgebiets mit Angeboten des öffentlichen Personennahverkehrs umfassen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und den Nahverkehrsplan anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Dauer: 120 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Offenburg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Angaben zu Inhabern, Gesellschaftern und zur Führung der Geschäfte bestellten Personen des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft:
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Erbringung der Dienstleistungen ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Karl-Friedrich-Str. 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de📧
Telefon: +49 7219260📞
Internetadresse: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de/🌏
Fax: +49 7219263985 📠 Für Mediationsverfahren zuständige Stelle Wie: Körper überprüfen Zusätzliche Informationen
I. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in der Vorinformation und dem vorliegenden Dokument beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Anträge müssen die in der Vorinformation und dem vorliegenden Dokument beschriebenen Anforderungen erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für alle „Schlüsselbuslinien“ (derzeit 1-6, 8 und 10) ausgelöst. Die bestehenden Liniengenehmigungen für die vorgenannten Buslinien enden mit Ablauf des 31.10.2017. Betriebsbeginn ist der 1.11.2017 (vgl. oben II.1.3)).
Diese Frist wird durch vorliegende Bekanntmachung für alle „Schlüsselbuslinien“ (derzeit 1-6, 8 und 10) ausgelöst. Die bestehenden Liniengenehmigungen für die vorgenannten Buslinien enden mit Ablauf des 31.10.2017. Betriebsbeginn ist der 1.11.2017 (vgl. oben II.1.3)).
II. Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der unter I. bezeichneten Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung beabsichtigt, vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz.
III. Die von dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag erfassten Verkehrsleistungen haben die Anforderungen der Stadt Offenburg an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards zu beachten (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG).
Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG).
Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Die Anforderungen gehen nicht über das bisherige Verkehrsangebot hinaus (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 6 PBefG).
Das ergänzende Dokument ist unter folgender Internet-Adresse öffentlich zugänglich: