Ausländische Bewerber können anstelle der unter Ziffer III.2) (Vordruck EU-Amtsblatt) genannten Eignungsnachweise auch vergleichbare, andere Eignungsnachweise nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft, in dem er ansässig ist, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen zur Erbringung der der betreffenden Leistung berechtigt ist, vorlegen. Mit Abgabe der/des Bewerbung/Angebotes sind Eignungsnachweise grundsätzlich als Eigenerklärungen vorzulegen.