Für die im Rahmen der Umsetzung der Energiewendebeschlüsse vom Sommer 2011 und des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 vom Dezember 2014 entstehenden klima- und energiepolitischen Debatten hat das Bundesumweltministerium (BMUB) einen Bedarf an Unterstützung durch wissenschaftlich fundierte ad-hoc-Analysen und kurzfristig in Absprache mit dem Auftraggeber zu erstellenden Kurzstudien. Die Bundesregierung strebt eine Minderung der nationalen THG-Emissionen um mindestens 40 % bis 2020 und mindestens 80 % bis 95 % bis 2050 an. Mit den bis Sommer 2014 umgesetzten Maßnahmen, u.a. im Energiekonzept und im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) der Bundesregierung, wird Deutschland seine THG-Emissionen bis 2020 gegenüber 1990 voraussichtlich um etwa 33 % bis 34 % reduzieren können. Die Bundesregierung hat daher im Dezember 2014 das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 beschlossen, das durch eine ganze Reihe von Maßnahmen in allen relevanten Sektoren die Einhaltung des 40 %-Minderungsziels bis 2020 sicher stellen soll. Das Aktionsprogramm Klimaschutz umfasst entsprechend Maßnahmen in den Bereichen Energiewirtschaft, private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Kreislaufwirtschaft und Landnutzung/Forstwirtschaft (LULUCF). Viele der beschlossenen Maßnahmen bedürfen in den kommenden Jahren der konkreten Ausgestaltung durch die Bundesregierung und den Gesetzgeber. Darüber hinaus hat das unter Federführung des BMUB neu geschaffene Aktionsbündnis Klimaschutz die Aufgabe, die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen zu unterstützen, die Aktivierung der Potenziale zu erleichtern, die derzeit noch als „nicht quantifizierbar“ eingestuft werden und weitere Handlungsmöglichkeiten zu identifizieren. Es ist also zu erwarten, dass in den kommenden Jahren sowohl von den Ressorts, dem Aktionsbündnis, als auch aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft verschiedenste Vorschläge für die Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsprogramms und Vorschläge für neue Maßnahmen in die Diskussion eingebracht werden. Diese müssen kontinuierlich auf ihre Klimaschutzwirkung hin analysiert werden. Dabei muss BMUB Handlungsfähigkeit beweisen, indem es wissenschaftlich fundiert Stellung beziehen sowie spezifische Vorschläge unterbreiten und politisch durchsetzen kann. Darüber hinaus sind in den kommenden Jahren in vielen Bereichen konkrete Vorschläge der Europäischen Kommission zur Ausgestaltung und Umsetzung des europäischen Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zu erwarten. In vielen Fällen muss die Bundesregierung kurzfristig in der Lage sein, die Auswirkungen der Vorschläge der Kommission auf die deutsche Klimapolitik und die Konsistenz der Vorschläge mit den Zielen der Energiewende zu prüfen und ggfs. Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Folgende Herausforderungen sind dabei u.a. für die nächsten Jahre absehbar (hier beispielhaft): — Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass im Gebäudebestand erhebliche Potentiale zur Energieeinsparung bestehen. Die etablierten Förderprogramme stoßen gleichzeitig an die Grenzen ihrer Wirksamkeit bzw. sind in ihrer Finanzierung nicht langfristig verlässlich. Es werden neue/verbesserte Ansätze zur Beschleunigung der energetischen Sanierung im Gebäudebestand benötigt. — Eine Reihe von Maßnahmen im Aktionsprogramm beziehen sich auf Förderprogramme, deren finanzielle Ausstattung in einem ersten Schritt oft nur für die Haushaltsjahre bis 2017 vereinbart wird bzw. wurde. Hierzu stehen in den kommenden Jahren Entscheidungen darüber an, wie diese Programme in ihrer Wirkung verbessert und in welchem Umfang sie ggfs. aufgestockt werden sollten. — Die weitere Entwicklung der Emissionen des fossilen Kraftwerksparks ist von entscheidender Bedeutung für das Erreichen der Klimaschutzziele in Deutschland. Neben Vorschlägen für direkt auf den Kraftwerkspark bezogene Maßnahmen sind eine Reihe von Debatten zu Themen wie Erneuerbare Energien, Strommarktdesign, KWK u.a. zu erwarten, bzgl. derer aufgrund ihrer Klimaschutzrelevanz kurzfristiger Beratungsbedarf bestehen könnte. — In den nächsten Jahren wird sich die Debatte zur Weiterentwicklung der europäischen Klima- und Energiepolitik weiter verdichten. Themen mit hoher Relevanz hinsichtlich der deutschen Klimapolitik sind dabei u.a. die Einbeziehung der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF), die Aufteilung der Minderungsbeiträge in den Sektoren außerhalb des Emissionshandels (Effort Sharing), Kohlenstoffabscheidung- und Speicherung (CCS), Fortschreibung der Vorgaben für Treibhausgasemissionen von PKW sowie die weitere Ausgestaltung des Emissionshandelssystems. Die Klimaschutzpolitik der Bundesregierung wird auch weiterhin von intensiven öffentlichen Diskussionen begleitet werden, so dass der Bedarf des BMUB an kurzfristiger fachlicher Unterstützung durch externe Experten auf absehbare Zeit bestehen bleiben wird. Ziel des Auftrags ist die kurzfristige Unterstützung des BMUB durch die Erstellung von Kurzstudien und wissenschaftlichen Analysen zu aktuellen Themen der klima- und energiepolitischen Debatte. Die konkreten Fragestellungen werden in Absprache mit der Auftraggeberin entsprechend der aktuellen klimapolitischen Debatte festgelegt. Beratungsbedarf ist in allen relevanten Sektoren zu erwarten, d.h. in den Bereichen Energiewirtschaft, private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Kreislaufwirtschaft und Landnutzung/Forstwirtschaft (LULUCF). Die jeweiligen Aufgabenstellungen werden in enger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Facheinheiten des BMUB definiert.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-10-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-08-12.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2015-08-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung
Menge oder Umfang:
Es sollen die folgenden Arbeitskomplexe erbracht werden:III.1 Arbeitspaket 1: Fachliche Bewertung der aktuellen politischen DebatteArbeitspaket 1.1: Fachliche Bewertung von aktuell-politischen Vorschlägen sowie Einholung entsprechender Fachinformationen (15 Bewertungspapiere á 10 Seiten)Arbeitspaket 1.2: Zuarbeiten zur Bearbeitung von Anfragen aus dem politischen Bereich (Anfragen der Hausleitung des BMUB, ggf. Parlamentarische Anfragen) (25 Bewertungspapiere á 3 Seiten)III.2 Arbeitspaket 2: Erstellung von KurzstudienErstellung von Kurzstudien zu ausgewählten Fragestellungen, die sich zumindest teilweise aus der laufenden politischen Debatte entwickeln und jeweils innerhalb von ein bis zwei Monaten angefertigt werden müssen (Gesamtumfang 10 Gutachten á 30 Seiten).
Es sollen die folgenden Arbeitskomplexe erbracht werden:III.1 Arbeitspaket 1: Fachliche Bewertung der aktuellen politischen DebatteArbeitspaket 1.1: Fachliche Bewertung von aktuell-politischen Vorschlägen sowie Einholung entsprechender Fachinformationen (15 Bewertungspapiere á 10 Seiten)Arbeitspaket 1.2: Zuarbeiten zur Bearbeitung von Anfragen aus dem politischen Bereich (Anfragen der Hausleitung des BMUB, ggf. Parlamentarische Anfragen) (25 Bewertungspapiere á 3 Seiten)III.2 Arbeitspaket 2: Erstellung von KurzstudienErstellung von Kurzstudien zu ausgewählten Fragestellungen, die sich zumindest teilweise aus der laufenden politischen Debatte entwickeln und jeweils innerhalb von ein bis zwei Monaten angefertigt werden müssen (Gesamtumfang 10 Gutachten á 30 Seiten).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU)
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117 Berlin
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmub.de🌏
E-Mail: sa.endres@fz-juelich.de📧
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A.
Weitere Bedingungen insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die kompletten Vergabeunterlagen werden unter der Plattform „subreport“ unter http://www.subreport.de unter Angabe der ELVIS-ID-Nr. (http://www.subreport.de/E76773445) kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine vorherige Registrierung bei „subreport“ ist einmalig erforderlich. Diese ist ebenfalls kostenlos.
Zusätzliche Fragen über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben stellen Sie bitte über die Auftragsplattform „subreport“ unter http://www.subreport.de, mit der ELVIS-ID-Nr. E76773445 ein (http://www.subreport.de/E76773445). Die Vergabestelle wird allen bekannten Interessenten die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist über die Auftragsplattform „subreport“ erteilen. Nach diesem Termin ist die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht mehr gegeben. Daher bitten wir darum, die Nachfragen spätestens bis zum 24.09.2015 zu stellen.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A.
Weitere Bedingungen insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die kompletten Vergabeunterlagen werden unter der Plattform „subreport“ unter http://www.subreport.de unter Angabe der ELVIS-ID-Nr. (http://www.subreport.de/E76773445) kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine vorherige Registrierung bei „subreport“ ist einmalig erforderlich. Diese ist ebenfalls kostenlos.
Zusätzliche Fragen über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben stellen Sie bitte über die Auftragsplattform „subreport“ unter http://www.subreport.de, mit der ELVIS-ID-Nr. E76773445 ein (http://www.subreport.de/E76773445). Die Vergabestelle wird allen bekannten Interessenten die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist über die Auftragsplattform „subreport“ erteilen. Nach diesem Termin ist die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht mehr gegeben. Daher bitten wir darum, die Nachfragen spätestens bis zum 24.09.2015 zu stellen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Für die im Rahmen der Umsetzung der Energiewendebeschlüsse vom Sommer 2011 und des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 vom Dezember 2014 entstehenden klima- und energiepolitischen Debatten hat das Bundesumweltministerium (BMUB) einen Bedarf an Unterstützung durch wissenschaftlich fundierte ad-hoc-Analysen und kurzfristig in Absprache mit dem Auftraggeber zu erstellenden Kurzstudien.
Für die im Rahmen der Umsetzung der Energiewendebeschlüsse vom Sommer 2011 und des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 vom Dezember 2014 entstehenden klima- und energiepolitischen Debatten hat das Bundesumweltministerium (BMUB) einen Bedarf an Unterstützung durch wissenschaftlich fundierte ad-hoc-Analysen und kurzfristig in Absprache mit dem Auftraggeber zu erstellenden Kurzstudien.
Die Bundesregierung strebt eine Minderung der nationalen THG-Emissionen um mindestens 40 % bis 2020 und mindestens 80 % bis 95 % bis 2050 an. Mit den bis Sommer 2014 umgesetzten Maßnahmen, u.a. im Energiekonzept und im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) der Bundesregierung, wird Deutschland seine THG-Emissionen bis 2020 gegenüber 1990 voraussichtlich um etwa 33 % bis 34 % reduzieren können. Die Bundesregierung hat daher im Dezember 2014 das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 beschlossen, das durch eine ganze Reihe von Maßnahmen in allen relevanten Sektoren die Einhaltung des 40 %-Minderungsziels bis 2020 sicher stellen soll. Das Aktionsprogramm Klimaschutz umfasst entsprechend Maßnahmen in den Bereichen Energiewirtschaft, private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Kreislaufwirtschaft und Landnutzung/Forstwirtschaft (LULUCF). Viele der beschlossenen Maßnahmen bedürfen in den kommenden Jahren der konkreten Ausgestaltung durch die Bundesregierung und den Gesetzgeber. Darüber hinaus hat das unter Federführung des BMUB neu geschaffene Aktionsbündnis Klimaschutz die Aufgabe, die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen zu unterstützen, die Aktivierung der Potenziale zu erleichtern, die derzeit noch als „nicht quantifizierbar“ eingestuft werden und weitere Handlungsmöglichkeiten zu identifizieren.
Die Bundesregierung strebt eine Minderung der nationalen THG-Emissionen um mindestens 40 % bis 2020 und mindestens 80 % bis 95 % bis 2050 an. Mit den bis Sommer 2014 umgesetzten Maßnahmen, u.a. im Energiekonzept und im Rahmen des Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) der Bundesregierung, wird Deutschland seine THG-Emissionen bis 2020 gegenüber 1990 voraussichtlich um etwa 33 % bis 34 % reduzieren können. Die Bundesregierung hat daher im Dezember 2014 das Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 beschlossen, das durch eine ganze Reihe von Maßnahmen in allen relevanten Sektoren die Einhaltung des 40 %-Minderungsziels bis 2020 sicher stellen soll. Das Aktionsprogramm Klimaschutz umfasst entsprechend Maßnahmen in den Bereichen Energiewirtschaft, private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Kreislaufwirtschaft und Landnutzung/Forstwirtschaft (LULUCF). Viele der beschlossenen Maßnahmen bedürfen in den kommenden Jahren der konkreten Ausgestaltung durch die Bundesregierung und den Gesetzgeber. Darüber hinaus hat das unter Federführung des BMUB neu geschaffene Aktionsbündnis Klimaschutz die Aufgabe, die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen zu unterstützen, die Aktivierung der Potenziale zu erleichtern, die derzeit noch als „nicht quantifizierbar“ eingestuft werden und weitere Handlungsmöglichkeiten zu identifizieren.
Es ist also zu erwarten, dass in den kommenden Jahren sowohl von den Ressorts, dem Aktionsbündnis, als auch aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft verschiedenste Vorschläge für die Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsprogramms und Vorschläge für neue Maßnahmen in die Diskussion eingebracht werden. Diese müssen kontinuierlich auf ihre Klimaschutzwirkung hin analysiert werden. Dabei muss BMUB Handlungsfähigkeit beweisen, indem es wissenschaftlich fundiert Stellung beziehen sowie spezifische Vorschläge unterbreiten und politisch durchsetzen kann.
Es ist also zu erwarten, dass in den kommenden Jahren sowohl von den Ressorts, dem Aktionsbündnis, als auch aus Wirtschaft und Zivilgesellschaft verschiedenste Vorschläge für die Umsetzung der Maßnahmen des Aktionsprogramms und Vorschläge für neue Maßnahmen in die Diskussion eingebracht werden. Diese müssen kontinuierlich auf ihre Klimaschutzwirkung hin analysiert werden. Dabei muss BMUB Handlungsfähigkeit beweisen, indem es wissenschaftlich fundiert Stellung beziehen sowie spezifische Vorschläge unterbreiten und politisch durchsetzen kann.
Darüber hinaus sind in den kommenden Jahren in vielen Bereichen konkrete Vorschläge der Europäischen Kommission zur Ausgestaltung und Umsetzung des europäischen Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zu erwarten. In vielen Fällen muss die Bundesregierung kurzfristig in der Lage sein, die Auswirkungen der Vorschläge der Kommission auf die deutsche Klimapolitik und die Konsistenz der Vorschläge mit den Zielen der Energiewende zu prüfen und ggfs. Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
Darüber hinaus sind in den kommenden Jahren in vielen Bereichen konkrete Vorschläge der Europäischen Kommission zur Ausgestaltung und Umsetzung des europäischen Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zu erwarten. In vielen Fällen muss die Bundesregierung kurzfristig in der Lage sein, die Auswirkungen der Vorschläge der Kommission auf die deutsche Klimapolitik und die Konsistenz der Vorschläge mit den Zielen der Energiewende zu prüfen und ggfs. Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
Folgende Herausforderungen sind dabei u.a. für die nächsten Jahre absehbar (hier beispielhaft):
— Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass im Gebäudebestand erhebliche Potentiale zur Energieeinsparung bestehen. Die etablierten Förderprogramme stoßen gleichzeitig an die Grenzen ihrer Wirksamkeit bzw. sind in ihrer Finanzierung nicht langfristig verlässlich. Es werden neue/verbesserte Ansätze zur Beschleunigung der energetischen Sanierung im Gebäudebestand benötigt.
— Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass im Gebäudebestand erhebliche Potentiale zur Energieeinsparung bestehen. Die etablierten Förderprogramme stoßen gleichzeitig an die Grenzen ihrer Wirksamkeit bzw. sind in ihrer Finanzierung nicht langfristig verlässlich. Es werden neue/verbesserte Ansätze zur Beschleunigung der energetischen Sanierung im Gebäudebestand benötigt.
— Eine Reihe von Maßnahmen im Aktionsprogramm beziehen sich auf Förderprogramme, deren finanzielle Ausstattung in einem ersten Schritt oft nur für die Haushaltsjahre bis 2017 vereinbart wird bzw. wurde. Hierzu stehen in den kommenden Jahren Entscheidungen darüber an, wie diese Programme in ihrer Wirkung verbessert und in welchem Umfang sie ggfs. aufgestockt werden sollten.
— Eine Reihe von Maßnahmen im Aktionsprogramm beziehen sich auf Förderprogramme, deren finanzielle Ausstattung in einem ersten Schritt oft nur für die Haushaltsjahre bis 2017 vereinbart wird bzw. wurde. Hierzu stehen in den kommenden Jahren Entscheidungen darüber an, wie diese Programme in ihrer Wirkung verbessert und in welchem Umfang sie ggfs. aufgestockt werden sollten.
— Die weitere Entwicklung der Emissionen des fossilen Kraftwerksparks ist von entscheidender Bedeutung für das Erreichen der Klimaschutzziele in Deutschland. Neben Vorschlägen für direkt auf den Kraftwerkspark bezogene Maßnahmen sind eine Reihe von Debatten zu Themen wie Erneuerbare Energien, Strommarktdesign, KWK u.a. zu erwarten, bzgl. derer aufgrund ihrer Klimaschutzrelevanz kurzfristiger Beratungsbedarf bestehen könnte.
— Die weitere Entwicklung der Emissionen des fossilen Kraftwerksparks ist von entscheidender Bedeutung für das Erreichen der Klimaschutzziele in Deutschland. Neben Vorschlägen für direkt auf den Kraftwerkspark bezogene Maßnahmen sind eine Reihe von Debatten zu Themen wie Erneuerbare Energien, Strommarktdesign, KWK u.a. zu erwarten, bzgl. derer aufgrund ihrer Klimaschutzrelevanz kurzfristiger Beratungsbedarf bestehen könnte.
— In den nächsten Jahren wird sich die Debatte zur Weiterentwicklung der europäischen Klima- und Energiepolitik weiter verdichten. Themen mit hoher Relevanz hinsichtlich der deutschen Klimapolitik sind dabei u.a. die Einbeziehung der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF), die Aufteilung der Minderungsbeiträge in den Sektoren außerhalb des Emissionshandels (Effort Sharing), Kohlenstoffabscheidung- und Speicherung (CCS), Fortschreibung der Vorgaben für Treibhausgasemissionen von PKW sowie die weitere Ausgestaltung des Emissionshandelssystems.
— In den nächsten Jahren wird sich die Debatte zur Weiterentwicklung der europäischen Klima- und Energiepolitik weiter verdichten. Themen mit hoher Relevanz hinsichtlich der deutschen Klimapolitik sind dabei u.a. die Einbeziehung der Bereiche Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF), die Aufteilung der Minderungsbeiträge in den Sektoren außerhalb des Emissionshandels (Effort Sharing), Kohlenstoffabscheidung- und Speicherung (CCS), Fortschreibung der Vorgaben für Treibhausgasemissionen von PKW sowie die weitere Ausgestaltung des Emissionshandelssystems.
Die Klimaschutzpolitik der Bundesregierung wird auch weiterhin von intensiven öffentlichen Diskussionen begleitet werden, so dass der Bedarf des BMUB an kurzfristiger fachlicher Unterstützung durch externe Experten auf absehbare Zeit bestehen bleiben wird.
Die Klimaschutzpolitik der Bundesregierung wird auch weiterhin von intensiven öffentlichen Diskussionen begleitet werden, so dass der Bedarf des BMUB an kurzfristiger fachlicher Unterstützung durch externe Experten auf absehbare Zeit bestehen bleiben wird.
Ziel des Auftrags ist die kurzfristige Unterstützung des BMUB durch die Erstellung von Kurzstudien und wissenschaftlichen Analysen zu aktuellen Themen der klima- und energiepolitischen Debatte.
Die konkreten Fragestellungen werden in Absprache mit der Auftraggeberin entsprechend der aktuellen klimapolitischen Debatte festgelegt. Beratungsbedarf ist in allen relevanten Sektoren zu erwarten, d.h. in den Bereichen Energiewirtschaft, private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Kreislaufwirtschaft und Landnutzung/Forstwirtschaft (LULUCF). Die jeweiligen Aufgabenstellungen werden in enger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Facheinheiten des BMUB definiert.
Die konkreten Fragestellungen werden in Absprache mit der Auftraggeberin entsprechend der aktuellen klimapolitischen Debatte festgelegt. Beratungsbedarf ist in allen relevanten Sektoren zu erwarten, d.h. in den Bereichen Energiewirtschaft, private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Kreislaufwirtschaft und Landnutzung/Forstwirtschaft (LULUCF). Die jeweiligen Aufgabenstellungen werden in enger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Facheinheiten des BMUB definiert.
Menge oder Umfang:
Es sollen die folgenden Arbeitskomplexe erbracht werden:
III.1 Arbeitspaket 1: Fachliche Bewertung der aktuellen politischen Debatte
Arbeitspaket 1.1: Fachliche Bewertung von aktuell-politischen Vorschlägen sowie Einholung entsprechender Fachinformationen (15 Bewertungspapiere á 10 Seiten)
Arbeitspaket 1.2: Zuarbeiten zur Bearbeitung von Anfragen aus dem politischen Bereich (Anfragen der Hausleitung des BMUB, ggf. Parlamentarische Anfragen) (25 Bewertungspapiere á 3 Seiten)
III.2 Arbeitspaket 2: Erstellung von Kurzstudien
Erstellung von Kurzstudien zu ausgewählten Fragestellungen, die sich zumindest teilweise aus der laufenden politischen Debatte entwickeln und jeweils innerhalb von ein bis zwei Monaten angefertigt werden müssen (Gesamtumfang 10 Gutachten á 30 Seiten).
Erstellung von Kurzstudien zu ausgewählten Fragestellungen, die sich zumindest teilweise aus der laufenden politischen Debatte entwickeln und jeweils innerhalb von ein bis zwei Monaten angefertigt werden müssen (Gesamtumfang 10 Gutachten á 30 Seiten).
Dauer: 25 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Standort des Auftragnehmers, des Auftraggebers und weitere Orte in Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer erbracht, welche/s/r nach der internen Arbeitsverteilung für diesen Leistungsteil im Rahmen der ausgeschriebene Leistung zuständig ist/sind, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z.B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer erbracht, welche/s/r nach der internen Arbeitsverteilung für diesen Leistungsteil im Rahmen der ausgeschriebene Leistung zuständig ist/sind, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Persönliche Lage des Bieters
— Beschreibung des Anbieters (Organisationsform, Profil, Kompetenzschwerpunkte, vollständige Anschrift, Bankverbindung: IBAN und BIC, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail) und der Partner (Organisationsform, Profil, Kompetenzschwerpunkte, vollständige Anschrift).
— Beschreibung des Anbieters (Organisationsform, Profil, Kompetenzschwerpunkte, vollständige Anschrift, Bankverbindung: IBAN und BIC, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail) und der Partner (Organisationsform, Profil, Kompetenzschwerpunkte, vollständige Anschrift).
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt.
— Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer) das jeweilige Unternehmen hat.
— Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer) das jeweilige Unternehmen hat.
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine mit Originalunterschrift versehene Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel/Ressourcen des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. In dieser Erklärung sind der Inhalt der Unterauftragnehmerleistung und der Preis für diese Leistung anzugeben. (Hierzu sind die Formblätter „Erklärung zur Zusammenarbeit mit einem notwendigen Unterauftragnehmer“ und „Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers“ zu nutzen.)
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendigen Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine mit Originalunterschrift versehene Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel/Ressourcen des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. In dieser Erklärung sind der Inhalt der Unterauftragnehmerleistung und der Preis für diese Leistung anzugeben. (Hierzu sind die Formblätter „Erklärung zur Zusammenarbeit mit einem notwendigen Unterauftragnehmer“ und „Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers“ zu nutzen.)
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben, den Vertrag abzuschließen sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben. (Hierzu ist das Formblatt „Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft“ zu nutzen.)
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben, den Vertrag abzuschließen sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z.B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben. (Hierzu ist das Formblatt „Erklärung Bewerber-/Bietergemeinschaft“ zu nutzen.)
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Die Nichtvorlage der geforderten bzw. nachgeforderten Unterlagen führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A bzw. § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A zum Ausschluss des Angebotes.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Die Nichtvorlage der geforderten bzw. nachgeforderten Unterlagen führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A bzw. § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A zum Ausschluss des Angebotes.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung mit Originalunterschrift, dass der Bieter und ggf. seine Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung mit Originalunterschrift, dass der Bieter und ggf. seine Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmen nicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 6 VOL/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A“ zu nutzen).
— Erklärung mit Originalunterschrift, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A“ zu nutzen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung mit Originalunterschrift, dass beim Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer sämtliche Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4 VOL/A nicht gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A“ zu nutzen).
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre, getrennt nach Jahren.
— Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLOG) (hierzu ist das Formblatt „Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLOG)“ zu nutzen).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLOG) (hierzu ist das Formblatt „Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLOG)“ zu nutzen).
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Die Nichtvorlage der geforderten bzw. nachgeforderten Unterlagen führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A bzw. § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A zum Ausschluss des Angebotes.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Die Nichtvorlage der geforderten bzw. nachgeforderten Unterlagen führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A bzw. § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A zum Ausschluss des Angebotes.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträge des Bieters/Konsortialpartners/notwendigen Unterauftragnehmers (bezogen auf das Unternehmen bzw. die Einrichtung):
Aussagekräftige Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Als geeignete Referenzen gelten vom Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer durchgeführte Aufträge bzw. bearbeitete Projekte.
Aussagekräftige Darstellung von Referenzen, die mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbar sind und nicht älter als 5 Jahre sind. Als geeignete Referenzen gelten vom Bieter/Konsortialpartner/notwendigen Unterauftragnehmer durchgeführte Aufträge bzw. bearbeitete Projekte.
— Nachweise zur Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters:
o abschließende Benennung aller vorgesehenen Mitglieder des Kernteams und des Projektleiters
o Angabe ihrer Qualifikationen (Angaben zum beruflichen Werdegang und Abschluss, Erfahrungen wie z.B. entsprechende Vorarbeiten und Veröffentlichungen)
Insgesamt müssen durch die Referenzen des Bieters und die Qualifikation des Projektteams folgende Voraussetzungen/Eignungskriterien erfüllt sein, damit die Referenzen als vergleichbar angesehen werden und die technische Leistungsfähigkeit insgesamt erfüllt ist:
Insgesamt müssen durch die Referenzen des Bieters und die Qualifikation des Projektteams folgende Voraussetzungen/Eignungskriterien erfüllt sein, damit die Referenzen als vergleichbar angesehen werden und die technische Leistungsfähigkeit insgesamt erfüllt ist:
1. Erfahrungen mit der wissenschaftlichen Unterstützung politischer Prozesse/Akteure im Bereich der Klimapolitik (z.B. durch Mitwirkung an Studien im Bereich Klimapolitik).
2. Kenntnisse im wissenschaftlichen Forschungsbereich und Kenntnisse des politischen und rechtlichen Umfeldes im Bereich Klimapolitik (z.B. im Rahmen von Studien im Bereich Klimapolitik)
Es sind zu den Punkten 1. bis 2. jeweils mindestens zwei Referenzen (entweder im Rahmen der Darstellung der Referenzaufträge des Bieters oder im Rahmen der Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters) auf je max. einer DIN A4-Seiten aussagekräftig zu beschreiben. Die Referenzen sind den einzelnen Eignungskriterien zuzuordnen. Bei der Beschreibung der Referenzen sind folgende Angaben erforderlich (eine einfache Auflistung der Referenzen ist nicht ausreichend):
Es sind zu den Punkten 1. bis 2. jeweils mindestens zwei Referenzen (entweder im Rahmen der Darstellung der Referenzaufträge des Bieters oder im Rahmen der Qualifikation des Projektteams und des Projektleiters) auf je max. einer DIN A4-Seiten aussagekräftig zu beschreiben. Die Referenzen sind den einzelnen Eignungskriterien zuzuordnen. Bei der Beschreibung der Referenzen sind folgende Angaben erforderlich (eine einfache Auflistung der Referenzen ist nicht ausreichend):
— Projektbezeichnung
— Projektinhalt
— Projektlaufzeit
— erbrachte Leistungen innerhalb des Projektes
— Vergleichbarkeit mit dem hier ausgeschriebenem Auftragsgegenstand (ggf. Bezug zum Arbeitspaket/Arbeitsschritt)
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Die Nichtvorlage der geforderten bzw. nachgeforderten Unterlagen führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A bzw. § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A zum Ausschluss des Angebotes.
Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende Erklärungen und Nachweise gemäß § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Die Nichtvorlage der geforderten bzw. nachgeforderten Unterlagen führt gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A bzw. § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A zum Ausschluss des Angebotes.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sowie das Angebot des Auftragsnehmers. Zusätzlich gilt – soweit zutreffend – die Anlage Hinweise für Zahlungsempfänger. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sowie das Angebot des Auftragsnehmers. Zusätzlich gilt – soweit zutreffend – die Anlage Hinweise für Zahlungsempfänger. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen eine gesamtschuldnerische Haftungserklärung abgeben. Zu den Teilnahmebedingungen III.2).
Sonstige besondere Bedingungen: Die Bedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-12-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A.
Weitere Bedingungen insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die kompletten Vergabeunterlagen werden unter der Plattform „subreport“ unter http://www.subreport.de unter Angabe der ELVIS-ID-Nr. (http://www.subreport.de/E76773445) kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine vorherige Registrierung bei „subreport“ ist einmalig erforderlich. Diese ist ebenfalls kostenlos.
Weitere Bedingungen insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Die kompletten Vergabeunterlagen werden unter der Plattform „subreport“ unter http://www.subreport.de unter Angabe der ELVIS-ID-Nr. (http://www.subreport.de/E76773445) kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine vorherige Registrierung bei „subreport“ ist einmalig erforderlich. Diese ist ebenfalls kostenlos.
Zusätzliche Fragen über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben stellen Sie bitte über die Auftragsplattform „subreport“ unter http://www.subreport.de, mit der ELVIS-ID-Nr. E76773445 ein (http://www.subreport.de/E76773445). Die Vergabestelle wird allen bekannten Interessenten die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist über die Auftragsplattform „subreport“ erteilen. Nach diesem Termin ist die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht mehr gegeben. Daher bitten wir darum, die Nachfragen spätestens bis zum 24.09.2015 zu stellen.
Zusätzliche Fragen über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben stellen Sie bitte über die Auftragsplattform „subreport“ unter http://www.subreport.de, mit der ELVIS-ID-Nr. E76773445 ein (http://www.subreport.de/E76773445). Die Vergabestelle wird allen bekannten Interessenten die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist über die Auftragsplattform „subreport“ erteilen. Nach diesem Termin ist die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht mehr gegeben. Daher bitten wir darum, die Nachfragen spätestens bis zum 24.09.2015 zu stellen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Telefon: +49 22894990📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de🌏
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI. 4.1 genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI. 4.1 genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden.
Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o. g. Stelle zu rügen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglich bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge bei der o. g. Stelle zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o.g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden grundsätzlich vor dem Zuschlag gemäß § 101 a GWB informiert.
Quelle: OJS 2015/S 157-289164 (2015-08-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-11-27) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Postleitzahl: 10117
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Inhaltliche und technische Qualität des Angebotes (50)
2. Organisatorische Umsetzung (20)
3. Preis (30)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-11-27 📅
Name: Fraunhofer Gesellschaft
Postanschrift: Postfach 200733
Postort: München
Postleitzahl: 80007
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o. g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o. g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, wurden vor dem Zuschlag gemäß § 101 a GWB informiert.