Die städtische Wohn- und Gewerbeimmobilie liegt an der Staatsstraße St 2310, Mainzer Straße im westlichen Teil der Stadt Miltenberg auf der dem Main zugewandt Seite. Die unmittelbare Nähe zum Main verspricht eine hohe Lagequalität und eignet sich im besonderen Maße für eine dem Main zugewandte Wohnbebauung sowie einen Hotelstandort. Die gute Lage an der Mainzer Straße mit der Anbindung aus nordwestlicher Richtung macht die Flächen für Gewerbe, Einzelhandel und Dienstleister interessant. Die Grundstücke sollen mittels eines wettbewerblichen Dialogs städtebaulich beplant, veräußert und durch einen Investor (Investorengruppe) erschlossen werden. Das Wettbewerbsgebiet ist im Bebauungsplan bereits als Mischgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan soll durch einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan ersetzt werden. Mit dem Investor (Investorengruppe) wird ein städtebaulicher Vertrag (§ 11 BauGB) abgeschlossen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-05-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-03-20.
Auftragsbekanntmachung (2015-03-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Erschließung von Wohngrundstücken
Menge oder Umfang:
Das Planungsareal, umfasst eine maximale Brutto-Grundfläche von 26 979 m² für für Einzelhandel, Gewerbe und Dienstleistung sowie Wohnungsbau und Hotel.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Erschließung von Wohngrundstücken📦
Verfahren
Verfahrensart: Wettbewerblicher Dialog
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Miltenberg
Postanschrift: Engelplatz 69
Postleitzahl: 63897
Postort: Miltenberg
Kontakt
Internetadresse: http://www.miltenberg.de🌏
E-Mail: schoepf@miltenberg.de📧
Telefon: +49 93714118📞
Die städtische Wohn- und Gewerbeimmobilie liegt an der Staatsstraße St 2310, Mainzer Straße im westlichen Teil der Stadt Miltenberg auf der dem Main zugewandt Seite. Die unmittelbare Nähe zum Main verspricht eine hohe Lagequalität und eignet sich im besonderen Maße für eine dem Main zugewandte Wohnbebauung sowie einen Hotelstandort. Die gute Lage an der Mainzer Straße mit der Anbindung aus nordwestlicher Richtung macht die Flächen für Gewerbe, Einzelhandel und Dienstleister interessant.
Die städtische Wohn- und Gewerbeimmobilie liegt an der Staatsstraße St 2310, Mainzer Straße im westlichen Teil der Stadt Miltenberg auf der dem Main zugewandt Seite. Die unmittelbare Nähe zum Main verspricht eine hohe Lagequalität und eignet sich im besonderen Maße für eine dem Main zugewandte Wohnbebauung sowie einen Hotelstandort. Die gute Lage an der Mainzer Straße mit der Anbindung aus nordwestlicher Richtung macht die Flächen für Gewerbe, Einzelhandel und Dienstleister interessant.
Die Grundstücke sollen mittels eines wettbewerblichen Dialogs städtebaulich beplant, veräußert und durch einen Investor (Investorengruppe) erschlossen werden.
Das Wettbewerbsgebiet ist im Bebauungsplan bereits als Mischgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan soll durch einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan ersetzt werden. Mit dem Investor (Investorengruppe) wird ein städtebaulicher Vertrag (§ 11 BauGB) abgeschlossen.
Das Wettbewerbsgebiet ist im Bebauungsplan bereits als Mischgebiet ausgewiesen. Der Bebauungsplan soll durch einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan ersetzt werden. Mit dem Investor (Investorengruppe) wird ein städtebaulicher Vertrag (§ 11 BauGB) abgeschlossen.
Dauer: 60 Monate
Referenznummer: Wd-mb
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stadt Miltenberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach folgenden Vorschriften vorliegen. Der Bewerber hat zu erklären,
1.1 dass kein Insolvenzverfahren, Liquidation oder Gleichartiges beantragt oder eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt worden ist.
1.2 keine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung aus Gründen, die die berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, vorliegt.
1.3 nachweislich keine schweren Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
1.4 kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Kommune vorliegt.
1.5 keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt.
2. Angaben, ob und auf welche Art die Bewerber wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind oder auf welche Art die Bewerber wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind oder ob und auf welche Art sie auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit anderen Unternehmen zusammengearbeitet wird, sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Angaben, ob und auf welche Art die Bewerber wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind oder auf welche Art die Bewerber wirtschaftlich mit Unternehmen verknüpft sind oder ob und auf welche Art sie auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit anderen Unternehmen zusammengearbeitet wird, sofern dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
3. Für Bewerbergemeinschaften und die Eignungsanleihe werden die Anforderungen im Bewerbungsbogen näher erläutert.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Erklärung zum Gesamtumsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren.
2. Eine Selbstauskunft der Unternehmensbonitätsprüfung; Jahr der Auswertung 2015.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die Anforderungen für die technische Leistungsfähigkeit und die Eignungsanleihe werden in dem Bewerbungsbogen entsprechend erläutert.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Marktübliche Fertigstellungs- und Gewährleistungsbürgschaften.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gesamtschuldnerische Haftung mit bevollmächtigtem Vertreter.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Im Falle einer Bietergemeinschaft - gesamtschuldnerisch haftend als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit bevollmächtigten Vertreter. Die Mitglieder der Investorengemeinschaft haften auch über die Auflösung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hinaus gesamtschuldnerisch.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Im Falle einer Bietergemeinschaft - gesamtschuldnerisch haftend als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit bevollmächtigten Vertreter. Die Mitglieder der Investorengemeinschaft haften auch über die Auflösung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hinaus gesamtschuldnerisch.
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 2
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Auswahlkriterien:
Erfüllen nach Abschnitt III. mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, wird die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen.
Erfüllen nach Abschnitt III. mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zu Grunde gelegten Kriterien zu hoch, wird die Auswahl unter den verbleibenden Bewerbern durch Los getroffen.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Stadtbauamt
Herrn Reinhold Schöpf
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Wd-mb
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher
Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern (s. Ziffer VI.4.1) Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren). Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragssteller den zur Nachprüfung beantragten Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig beim Auftraggeber gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber (s. Ziffer I.1) Kontaktstelle).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragssteller den zur Nachprüfung beantragten Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig beim Auftraggeber gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber (s. Ziffer I.1) Kontaktstelle).
Rechtzeitig ist eine Rüge generell nur dann, wenn sie ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller Kenntnisvon dem gerügten Vergaberechtsverstoß erlangt hat oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erhoben wurde. Nicht mehr rechtzeitig ist eine Rüge jedenfalls dann, wenn ab dem vorgenannten Zeitpunkt mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. In einem Teilnahmewettbewerb (z .B. Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) ist eine Rüge außerdem nicht mehr rechtzeitig, wenn der gerügte Vergaberechtsverstoß aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen für den Teilnahmeantrag (z. B. Bewerbungsbedingungen, Bewerbungsbogen) erkennbar war und die in der Bekanntmachung benannte Frist zur Bewerbung (s. Ziffer IV.3.4)) Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge) abgelaufen ist. Im weiteren Vergabeverfahren nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs ist eine Rüge zudem nicht mehr rechtzeitig, wenn der gerügte Vergaberechtsverstoß aufgrund der Verdingungsunterlagen (z. B. Aufforderung zur Angebotsabgabe, Vergabebestimmungen, Leistungsbeschreibung) erkennbar war und die in den Verdingungsunterlagen benannte Angebotsfrist abgelaufen ist. In einem Vergabeverfahren ohne gesonderten Teilnahmewettbewerb (z. B. Offenes Verfahren) ist eine Rüge außerdem nicht mehr rechtzeitig, wenn der gerügte Vergaberechtsverstoß aufgrund der Bekanntmachung oder der Verdingungsunterlagen erkennbar war und die in der Bekanntmachung (s. Ziffer IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote) benannte Angebotsfrist abgelaufen ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Rechtzeitig ist eine Rüge generell nur dann, wenn sie ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller Kenntnisvon dem gerügten Vergaberechtsverstoß erlangt hat oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat, unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) erhoben wurde. Nicht mehr rechtzeitig ist eine Rüge jedenfalls dann, wenn ab dem vorgenannten Zeitpunkt mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. In einem Teilnahmewettbewerb (z .B. Nichtoffenes Verfahren, Verhandlungsverfahren) ist eine Rüge außerdem nicht mehr rechtzeitig, wenn der gerügte Vergaberechtsverstoß aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen für den Teilnahmeantrag (z. B. Bewerbungsbedingungen, Bewerbungsbogen) erkennbar war und die in der Bekanntmachung benannte Frist zur Bewerbung (s. Ziffer IV.3.4)) Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge) abgelaufen ist. Im weiteren Vergabeverfahren nach Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs ist eine Rüge zudem nicht mehr rechtzeitig, wenn der gerügte Vergaberechtsverstoß aufgrund der Verdingungsunterlagen (z. B. Aufforderung zur Angebotsabgabe, Vergabebestimmungen, Leistungsbeschreibung) erkennbar war und die in den Verdingungsunterlagen benannte Angebotsfrist abgelaufen ist. In einem Vergabeverfahren ohne gesonderten Teilnahmewettbewerb (z. B. Offenes Verfahren) ist eine Rüge außerdem nicht mehr rechtzeitig, wenn der gerügte Vergaberechtsverstoß aufgrund der Bekanntmachung oder der Verdingungsunterlagen erkennbar war und die in der Bekanntmachung (s. Ziffer IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote) benannte Angebotsfrist abgelaufen ist.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn seit dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers beim Antragsteller, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Der Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde (Vertragsschluss).
Der Zuschlag darf 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter erteilt werden; bei Übermittlung dieser Information per Fax oder auf elektronischem Weg verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes, der zur Unwirksamkeit führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Zuschlag darf 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation über die Vergabeentscheidung an die betroffenen Bieter erteilt werden; bei Übermittlung dieser Information per Fax oder auf elektronischem Weg verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Vergaberechtsverstoßes, der zur Unwirksamkeit führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.