Zulassung für die Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten durch einen Dienstleister auf dem Flughafen Bremen

Flughafen Bremen GmbH

A. Mit vorliegender Bekanntmachung wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und Sektorenverordnung ausgeschrieben. Die vorliegende Bekanntmachung unterliegt deshalb nicht dem öffentlichen Vergaberecht, sondern den Rechtsvorschriften zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen (Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen vom 10.12.1997, BGBl, Seite 2885 ff. (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)).
Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Zulassung für die Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten durch einen Dienstleister auf dem Flughafen Bremen einheitlich durch einen Dienstleister für nachstehende Bodenabfertigungsdienste gemäß Anlage 1 zu § 2 Nr. 4 zur BADV:
1. Gepäckabfertigung (Kategorie 3 gemäß Anlage 1 zur BADV), soweit dies die Beförderung des Gepäcks zwischen Sortierraum und Flugzeug betrifft;
2. Vorfelddienste (Kategorie 5 gemäß Anlage 1 der BADV), soweit dies folgende Leistungen betrifft:
a. das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (und umgekehrt) sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (und umgekehrt) und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Kategorie 5.4 gemäß Anlage 1 der BADV),
b. die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Kategorie 5.5 gemäß Anlage 1 der BADV),
c. das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel (Kategorie 5.6 gemäß Anlage 1 der BADV);
3. Reinigungsdienste und Flugzeugservice (Kategorie 6 gemäß Anlage 1 der BADV), soweit dies folgende Leistungen betrifft:
a. Toiletten- und Wasserservice im Sinne der Kategorie 6.1 gemäß Anlage 1 der BADV, mit Ausnahme der Entsorgung der Fäkalien,
b. die Beheizung der Kabine im Sinne der Kategorie 6.2 gemäß Anlage 1 der BADV.
B. Die oben angegebenen Dienstleistungen sind in ihrer Gesamtheit zu erbringen (Bündel), da diese Bündelung zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten betrieblich geboten und notwendig ist (§ 7 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 2.1 (1) der BADV). Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht möglich. Bewerbungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen. Die Erbringung der vorgenannten Bodenabfertigungsdienstleistungen ist gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 der BADV am Flughafen Bremen auf insgesamt einen Dienstleister beschränkt, da die Flughafen Bremen GmbH selbst bzw. durch einen Dienstleister, der von der Flughafen Bremen GmbH beherrscht wird, die o.g. Leistungen erbringt.
C. Die Erbringung weiterer Dienstleistungen gemäß Anlage 1 der BADV ist nicht ausgeschlossen, sie sind jedoch nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Die Flughafen Bremen GmbH unterhält im nicht öffentlichen Flugbetriebsflächenbereich Flächen für die Unterbringung und Abstellung von Bodenabfertigungsgeräten. Sie gewährt dem Dienstleister – nach Verfügbarkeit – im jeweils erforderlichen Umfang Zugang zu diesen Einrichtungen und den Mitgebrauch weiterer Betriebsflächen gegen angemessene Nutzungsentgelte (§ 9 Abs. 1 und 3 BADV). Gleiches gilt für die Nutzung von Parkflächen der Flughafen Bremen GmbH. Die Wartung des zur Erbringung der in dieser Bekanntmachung benannten Dienstleistungen erforderlichen Bodenabfertigungsgeräts kann bei der Flughafen Bremen GmbH entgeltlich beauftragt werden.
D. Am Flughafen Bremen sind gemäß § 6 BADV Zentrale Infrastruktureinrichtungen bestimmt, die ausschließlich von der Flughafen Bremen GmbH oder von einem von der Flughafen Bremen GmbH Beauftragten vorgehalten, verwaltet und betrieben werden. Sie sind zu nutzen. Ihre Nutzung kann mit der Entrichtung eines Entgelts nach § 6 Absatz 3 BADV und der jeweils geltenden Entgeltordnung verbunden werden. Zentrale Infrastruktureinrichtungen im Sinne des Teils II, Ziffer 2.5.3 sowie des Anhangs B der Flughafenbenutzungsordnung sind:
— Abfertigungsvorfelder einschließlich Positionen für Enteisung
— Abfertigungsschalter
— Einrichtungen zum Lotsen der Flugzeuge und Durchführung der Dienste
— Entsorgungssystem für Abfall
— Entsorgungssystem für Fäkalien
— Fluggastbrücken
— Fluggastinformationssystem
— Gepäckabfertigung
— Zentrales Kommunikationsnetz
— Frachtumschlagsystem
— Stationäre Bodenstromversorgung
— Tanklager
— Versorgungssystem für Frischwasser
E. Im Falle eines Betriebsübergangs sind § 613 a BGB sowie § 8 Abs. 4 BADV zu beachten.
F. Der zuzulassende Dienstleister hat die vorgenannten Dienstleistungen jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
G. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Dauer der Zulassung die Möglichkeit besteht, ein kostenbezogenes Entgelt für den Zugang, die Vorhaltung und Nutzung der Flughafeneinrichtungen (Nutzungsentgelt) zu erheben. Derzeit wird dieses nicht erhoben.
H. Es wird ein Auswahlverfahren durch die nach BADV zuständige Stelle gemäß § 19 c) LuftVG i.V.m. insbesondere §§ 3, 7 BADV durchgeführt.
I. Weitere Einzelheiten zu voranstehend mitgeteilten Informationen sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen, s. auch nachfolgende Ziffer VI.3.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-05-19. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-04-02.

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Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-04-02 Auftragsbekanntmachung