Zulassung für die Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten durch einen Dienstleister auf dem Flughafen Bremen

Flughafen Bremen GmbH

A. Mit vorliegender Bekanntmachung wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und Sektorenverordnung ausgeschrieben. Die vorliegende Bekanntmachung unterliegt deshalb nicht dem öffentlichen Vergaberecht, sondern den Rechtsvorschriften zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen (Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen vom 10.12.1997, BGBl, Seite 2885 ff. (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)).
Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Zulassung für die Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten durch einen Dienstleister auf dem Flughafen Bremen einheitlich durch einen Dienstleister für nachstehende Bodenabfertigungsdienste gemäß Anlage 1 zu § 2 Nr. 4 zur BADV:
1. Gepäckabfertigung (Kategorie 3 gemäß Anlage 1 zur BADV), soweit dies die Beförderung des Gepäcks zwischen Sortierraum und Flugzeug betrifft;
2. Vorfelddienste (Kategorie 5 gemäß Anlage 1 der BADV), soweit dies folgende Leistungen betrifft:
a. das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (und umgekehrt) sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (und umgekehrt) und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Kategorie 5.4 gemäß Anlage 1 der BADV),
b. die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Kategorie 5.5 gemäß Anlage 1 der BADV),
c. das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel (Kategorie 5.6 gemäß Anlage 1 der BADV);
3. Reinigungsdienste und Flugzeugservice (Kategorie 6 gemäß Anlage 1 der BADV), soweit dies folgende Leistungen betrifft:
a. Toiletten- und Wasserservice im Sinne der Kategorie 6.1 gemäß Anlage 1 der BADV, mit Ausnahme der Entsorgung der Fäkalien,
b. die Beheizung der Kabine im Sinne der Kategorie 6.2 gemäß Anlage 1 der BADV.
B. Die oben angegebenen Dienstleistungen sind in ihrer Gesamtheit zu erbringen (Bündel), da diese Bündelung zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten betrieblich geboten und notwendig ist (§ 7 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 2.1 (1) der BADV). Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht möglich. Bewerbungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen. Die Erbringung der vorgenannten Bodenabfertigungsdienstleistungen ist gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 der BADV am Flughafen Bremen auf insgesamt einen Dienstleister beschränkt, da die Flughafen Bremen GmbH selbst bzw. durch einen Dienstleister, der von der Flughafen Bremen GmbH beherrscht wird, die o.g. Leistungen erbringt.
C. Die Erbringung weiterer Dienstleistungen gemäß Anlage 1 der BADV ist nicht ausgeschlossen, sie sind jedoch nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Die Flughafen Bremen GmbH unterhält im nicht öffentlichen Flugbetriebsflächenbereich Flächen für die Unterbringung und Abstellung von Bodenabfertigungsgeräten. Sie gewährt dem Dienstleister – nach Verfügbarkeit – im jeweils erforderlichen Umfang Zugang zu diesen Einrichtungen und den Mitgebrauch weiterer Betriebsflächen gegen angemessene Nutzungsentgelte (§ 9 Abs. 1 und 3 BADV). Gleiches gilt für die Nutzung von Parkflächen der Flughafen Bremen GmbH. Die Wartung des zur Erbringung der in dieser Bekanntmachung benannten Dienstleistungen erforderlichen Bodenabfertigungsgeräts kann bei der Flughafen Bremen GmbH entgeltlich beauftragt werden.
D. Am Flughafen Bremen sind gemäß § 6 BADV Zentrale Infrastruktureinrichtungen bestimmt, die ausschließlich von der Flughafen Bremen GmbH oder von einem von der Flughafen Bremen GmbH Beauftragten vorgehalten, verwaltet und betrieben werden. Sie sind zu nutzen. Ihre Nutzung kann mit der Entrichtung eines Entgelts nach § 6 Absatz 3 BADV und der jeweils geltenden Entgeltordnung verbunden werden. Zentrale Infrastruktureinrichtungen im Sinne des Teils II, Ziffer 2.5.3 sowie des Anhangs B der Flughafenbenutzungsordnung sind:
— Abfertigungsvorfelder einschließlich Positionen für Enteisung
— Abfertigungsschalter
— Einrichtungen zum Lotsen der Flugzeuge und Durchführung der Dienste
— Entsorgungssystem für Abfall
— Entsorgungssystem für Fäkalien
— Fluggastbrücken
— Fluggastinformationssystem
— Gepäckabfertigung
— Zentrales Kommunikationsnetz
— Frachtumschlagsystem
— Stationäre Bodenstromversorgung
— Tanklager
— Versorgungssystem für Frischwasser
E. Im Falle eines Betriebsübergangs sind § 613 a BGB sowie § 8 Abs. 4 BADV zu beachten.
F. Der zuzulassende Dienstleister hat die vorgenannten Dienstleistungen jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
G. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Dauer der Zulassung die Möglichkeit besteht, ein kostenbezogenes Entgelt für den Zugang, die Vorhaltung und Nutzung der Flughafeneinrichtungen (Nutzungsentgelt) zu erheben. Derzeit wird dieses nicht erhoben.
H. Es wird ein Auswahlverfahren durch die nach BADV zuständige Stelle gemäß § 19 c) LuftVG i.V.m. insbesondere §§ 3, 7 BADV durchgeführt.
I. Weitere Einzelheiten zu voranstehend mitgeteilten Informationen sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen, s. auch nachfolgende Ziffer VI.3.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-05-19. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-04-02.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-04-02 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2015-04-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Diverse Hilfstätigkeiten für den Luftverkehr
Menge oder Umfang:
Im Jahr 2013 wies der Flughafen Bremen eine Verkehrsleistung von 2 600 000 Passagieren und 25.764 Flugbewegungen von 23 Fluggesellschaften auf. Die Zahl der Flugzeugabfertigungen betrug 2013 13.065. Im Jahr 2013 wurden rund 572 Tonnen geflogene Luftfracht am Flughafen Bremen umgeschlagen.In 2014 betrug die Verkehrsleistung ca. 2 700 000 Passagiere bei 27.358 Flugbewegungen von 23 Fluggesellschaften. Hierauf entfallen 13.869 Flugzeugabfertigungen; 723 Tonnen geflogene Luftfracht wurden in 2014 umgeschlagen.Die bei der Ausübung der Zulassung für den Dienstleister anfallende Anzahl an Abfertigungsdienstleistungen hängt von der Nachfrage der Nutzer ab. Die Dienstleistung erstreckt sich auf die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten für sämtliche Flüge, auch außerplanmäßige, der Nutzer, mit denen ein Bodenabfertigungsvertrag abgeschlossen wird, während der gesamten Betriebszeit des Flughafens gemäß der Genehmigung für den Verkehrsflughafen Bremen vom 28. August 2000 sowie von Samstag 23.30 h bis Sonntag 6.00 h Ortszeit und von Sonntag 23.30 h bis Montag 6.00 h Ortszeit (d.h. 24 Stunden täglich). Für Nutzer, die keinen Bodenabfertigungsvertrag abgeschlossen haben, sind die Dienstleistungen in angemessenem Verhältnis zum Marktanteil während der gesamten Betriebszeit vorzuhalten. Der Dienstleister hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Mindestkontingente.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Diverse Hilfstätigkeiten für den Luftverkehr 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Versorgungsunternehmen
Name des öffentlichen Auftraggebers: Flughafen Bremen GmbH
Postanschrift: Flughafenallee 20
Postleitzahl: 28199
Postort: Bremen
Kontakt
Internetadresse: http://www.airport-bremen.de 🌏
E-Mail: aviation@airport-bremen.de 📧
Fax: +49 4215595467 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-04-02 📅
Einreichungsfrist: 2015-05-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-04-04 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 067-121010
ABl. S-Ausgabe: 67
Zusätzliche Informationen
1. Verfahren nach BADV a) Es ist zu wiederholen, dass die Flughafen Bremen GmbH keine Beschaffung i.S.v. GWB und Sektorenverordnung durchführt und das öffentliche Vergaberecht nach GWB und Sektorenverordnung nicht anwendbar ist. Es handelt sich hier um ein Verfahren gemäß BADV für die Erteilung einer Konzession zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen gemäß § 3 BADV. b) Die vorliegende BADV-Ausschreibung wird unter Verwendung des vorliegenden EU-Standard-Formulars im EU-Amtsblatt veröffentlicht, da das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auch weiterhin für BADV-Ausschreibungen weder eine eigenständige Rubrik, noch ein eigenständiges Formular zur Verfügung stellt, noch eine Veröffentlichung nach BADV-Struktur zulässt, sondern statt dessen auf einer Veröffentlichung für Dienstleitungen in der Rubrik Sektorenauftraggeber nach EU-Standard-Formular besteht. c) Das Verfahren wird hier auf der Grundlage der BADV zweistufig mit einem vorausgehenden Teilnahmewettbewerb sowie anschließendem Auswahlverfahren durchgeführt. Die Auswahl des Dienstleisters trifft der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen (im Folgenden SWAH) als entscheidende Stelle. Die Entscheidung wird auf der Grundlage der Bewertung der Bewerbungen gemäß den mitgeteilten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung getroffen. Die erfolglosen Bewerber erhalten eine Benachrichtigung. Die Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung werden im Schreiben der FBG „Einladung zur Bewerbung“ mitgeteilt. d) SWAH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Flughafen Bremen GmbH, dem Nutzerausschuss des Verkehrsflughafens Bremen und dem Betriebsrat der Flughafen Bremen GmbH Einsicht in die Unterlagen gewährt wird. Sollten die Bewerbungsunterlagen nicht vollständig zur Weiterleitung geeignet sein, da Daten und Angaben enthalten sind, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, sind ergänzend zu den geforderten Unterlagen und Nachweisen weitere Ausfertigungen beizufügen, die keine Daten und Angaben enthalten, die dem Geschäftsgeheimnis unterliegen. Zum Zweck der Weiterleitung sind diese mit dem Zweck „Zur Weiterleitung an die Flughafen Bremen GmbH, den Nutzerausschuss des Verkehrsflughafens Bremen und dem Betriebsrat der Flughafen Bremen GmbH“ zu kennzeichnen. e) Das gesamte Verfahren wird ausschließlich in deutscher Sprache geführt. Dies gilt insbesondere für die einzureichenden Interessenbekundungen und Bewerbungen der Unternehmen einschließlich der von ihnen geforderten Unterlagen, Nachweise, Referenzen und sonstigen Informationen oder Erklärungen. Liegen dem Bewerber Unterlagen, Nachweise, Referenzen, sonstige Informationen oder Erklärungen nicht in deutscher Sprache vor, hat er amtlich beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Auch Auskünfte, Benachrichtigungen, Mitteilungen oder Entscheidungen gegenüber dem Bewerber erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Interessenbekundungen, Bewerbungen, Unterlagen, Referenzen, Nachweise, Erklärungen und sonstige Informationen, die die interessierten Bewerber nicht in deutscher Sprache bzw. ohne amtlich beglaubigte Übersetzungen übermitteln, werden nicht berücksichtigt. 2. Teilnahmewettbewerb In der 1. Stufe (Teilnahmewettbewerb) wird die grundsätzliche Eignung der Bewerber unter Berücksichtigung der in dieser Bekanntmachung mitgeteilten Teilnahmebedingungen geprüft. a) Die unter Ziffer III.2.1 bis Ziffer III.2.3 a), b) und c) der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie technischen Leistungsfähigkeit (Eignungsvoraussetzungen) sind im Original einzureichen. b) Die unter Ziffer III.2.1 bis Ziffer III.2.3 a), b) und c) der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers, wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie technischen Leistungsfähigkeit (Eignungsvoraussetzungen) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Bei Bewerbergemeinschaften müssen die Eigenerklärungen gemäß Ziffer III.2.1 a), b) und c) von jedem Mitglied selbst abgegeben werden, insoweit ist eine Vertretung durch den benannten Vertreter der Bewerbergemeinschaft (Ziffer III.1.3) nicht zulässig. Soweit der Bewerber Nachunternehmer oder Kooperationspartner (s. oben Ziffer III.2.2 i)) einzusetzen beabsichtigt, sind diese namentlich zu benennen und von diesen die vorgenannten Erklärungen und Nachweise zur Eignung ebenfalls abzugeben/vorzulegen. c) Die Teilnahmeanträge müssen in Schriftform bis zum Schlusstermin für deren Eingang gemäß Ziffer IV.3.4 im verschlossenen Umschlag unter Angabe der Kontaktstelle gemäß Ziffer I.1 eingehen. Der Umschlag ist mit dem Hinweis „BADV-Verfahren für Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen Bremen – Nur zur Öffnung durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen bestimmt“ zu versehen. d) SWAH wird die fristgerecht eingegangenen Teilnahmeanträge anhand der gemäß vorliegender EU-Bekanntmachung geforderten Nachweise und Erklärungen prüfen. e) Anfragen der Dienstleister für den vorliegenden Teilnahmewettbewerb müssen in Textform (per E-Mail) und bis spätestens 05.05.2015 um 12:00 Uhr bei der Kontaktstelle gemäß Ziffer I.1 vorliegen. 3. Auswahlverfahren Die präqualifizierten Bewerber erhalten gemäß nachfolgender Ziffern die Bewerbungsunterlagen. SWAH behält sich vor, auf der Grundlage der eingereichten Bewerbungen der präqualifizierten Bewerber mündliche oder schriftliche Aufklärungen durchzuführen, um die Vergleichbarkeit der Bewerbungen zu verbessern, ferner über den Bewerbungsinhalt Bewerbergespräche zu führen. a) Die Bewerbungsunterlagen werden an die geeigneten Bewerber zeit- und inhaltsgleich versandt. Bestandteil der Bewerbungsunterlagen sind u.a. ein Pflichtenheft, ein Gestattungsvertrag und eine Darstellung der technischen Spezifikationen für den Flughafen Bremen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung sind u.a.: - die Bereitschaft, den Gestattungsvertrag abzuschließen, - Aufgabe der Größe und Art der für die Erbringung der Leistung notwendigen, gesondert anzumietenden Abstellflächen und Gewerberäume, - Bereitschaft, die Bodenabfertigungsdienste ab der Winterflugplanperiode 2015/2016 gemäß der Gestattung zu erbringen, - Erfüllung der Anforderungen, die sich aus der Anlage 3 zur BADV, dem Pflichtenheft und den technischen Spezifikationen für den Flughafen Bremen ergeben Einzelheiten über den Nachweis der oben genannten Voraussetzungen sowie den abzuschließenden Gestattungsvertrag, das Pflichtenheft und die technischen Spezifikationen ergeben sich aus den Bewerbungsunterlagen. Die Auswahlentscheidung wird von SWAH auf der Grundlage der Bewertung der Bewerbungen gemäß den unten genannten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung getroffen. Die erfolglosen Bewerber erhalten eine Benachrichtigung. b) Zu Ziffer IV.2.1 „Zuschlagskriterien“: Das hier zu verwendende EU-Standard-Formular ist in Ziffer IV.2.1 nicht geeignet, gemäß den Vorgaben der BADV die Benennung der Zuschlagskriterien ordnungsgemäß mitteilen zu können. Diese BADV-konforme Benennung wird deshalb hier in Ziffer VI.3 b) wie folgt vorgenommen: SWAH trifft die Auswahlentscheidung auf Basis der Anlage 3 BADV zugunsten des „wirtschaftlichsten Angebots“ anhand der nachfolgend genannten Zuschlagskriterien. Einzelheiten zu den Zuschlagskriterien werden in den Bewerbungsunterlagen mitgeteilt. Zuschlagskriterien sind: (aa) Mustermengen- und Gesamtkostenkalkulation: Nachweis, dass die Anzahl und Kosten der eingesetzten Ressourcen Personal und Gerät sowie die angesetzten Aufwendungen für Sach- und Overheadkosten für das Gesamtvolumen der angebotenen Abfertigungsleistungen einen wirtschaftlichen und verlässlichen Abfertigungsbetrieb gewährleisten, (bb) Höchstpreise, die der Dienstleister für die einzelnen, im Musterflugplan enthaltenen Flugzeugtypen kalkuliert, (cc) Personaleinsatzkonzept: Darstellung unter den Gesichtspunkten der personellen Ressourcen, der Erfahrung der Mitarbeiter und der Schulungs-/ Qualifizierungsprogramme beurteilt nach einem Musterflugplan mit Ausnahme des Leitungspersonals im Sinne der Ziffer II.2.3.c), (dd) Geräte- und Flächeneinsatzkonzept: Darstellung unter den Gesichtspunkten der materiellen Ressourcen, Verfügbarkeit und Umweltfreundlichkeit von Ausrüstungen beurteilt nach einem Musterflugplan, (ee) Organisationskonzept zur Betriebsaufnahme und Durchführung, (ff) Auftragsbezogenes Qualitätssicherungskonzept u.a. mit Darstellung der Maßnahmen zur Evaluierung, Implementierung, Sicherung und Gewährleistung von Arbeitsabläufen sowie Maßnahmen der zukünftigen Anpassung Die begründeten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrats des Flughafenunternehmers werden durch SWAH im Rahmen der Wertung gemäß den bekanntgegebenen Wertungskriterien angemessen berücksichtigt. SWAH behält sich vor, mündliche Verhandlungsrunden unter Beteiligung von Flughafenunternehmer, Nutzerausschuss und Betriebsrat durchzuführen. c) Wird der Bewerber zur Angebotsabgabe zugelassen, so muss er eine Verpflichtungserklärung darüber abgeben, die Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) einzuhalten. d) Gemäß § 6 Absatz 2 BremKorG ist die Flughafen Bremen GmbH verpflichtet, bei der zuständigen Behörde abzufragen, ob Eintragungen im Korruptionsregister über einen Bewerber vorliegen. Eintragungen in das Korruptionsregister können zum Ausschluss eines Bewerbers vom weiteren Verfahren führen. Die Konzessionsvergabe über die in dieser Bekanntmachung benannten Bodenabfertigungsdienstleistungen ist von dem Ergebnis der Abfrage abhängig.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Dienstleistungskategorie: 20
Kurze Beschreibung:
A. Mit vorliegender Bekanntmachung wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und Sektorenverordnung ausgeschrieben. Die vorliegende Bekanntmachung unterliegt deshalb nicht dem öffentlichen Vergaberecht, sondern den Rechtsvorschriften zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen (Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen vom 10.12.1997, BGBl, Seite 2885 ff. (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)).
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Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Zulassung für die Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten durch einen Dienstleister auf dem Flughafen Bremen einheitlich durch einen Dienstleister für nachstehende Bodenabfertigungsdienste gemäß Anlage 1 zu § 2 Nr. 4 zur BADV:
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1. Gepäckabfertigung (Kategorie 3 gemäß Anlage 1 zur BADV), soweit dies die Beförderung des Gepäcks zwischen Sortierraum und Flugzeug betrifft;
2. Vorfelddienste (Kategorie 5 gemäß Anlage 1 der BADV), soweit dies folgende Leistungen betrifft:
a. das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Besatzung und der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (und umgekehrt) sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (und umgekehrt) und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Kategorie 5.4 gemäß Anlage 1 der BADV),
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b. die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel (Kategorie 5.5 gemäß Anlage 1 der BADV),
c. das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft, die Bereitstellung und den Einsatz der erforderlichen Mittel (Kategorie 5.6 gemäß Anlage 1 der BADV);
3. Reinigungsdienste und Flugzeugservice (Kategorie 6 gemäß Anlage 1 der BADV), soweit dies folgende Leistungen betrifft:
a. Toiletten- und Wasserservice im Sinne der Kategorie 6.1 gemäß Anlage 1 der BADV, mit Ausnahme der Entsorgung der Fäkalien,
b. die Beheizung der Kabine im Sinne der Kategorie 6.2 gemäß Anlage 1 der BADV.
B. Die oben angegebenen Dienstleistungen sind in ihrer Gesamtheit zu erbringen (Bündel), da diese Bündelung zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten betrieblich geboten und notwendig ist (§ 7 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 2.1 (1) der BADV). Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht möglich. Bewerbungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen. Die Erbringung der vorgenannten Bodenabfertigungsdienstleistungen ist gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 der BADV am Flughafen Bremen auf insgesamt einen Dienstleister beschränkt, da die Flughafen Bremen GmbH selbst bzw. durch einen Dienstleister, der von der Flughafen Bremen GmbH beherrscht wird, die o.g. Leistungen erbringt.
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C. Die Erbringung weiterer Dienstleistungen gemäß Anlage 1 der BADV ist nicht ausgeschlossen, sie sind jedoch nicht Bestandteil dieses Verfahrens.
Die Flughafen Bremen GmbH unterhält im nicht öffentlichen Flugbetriebsflächenbereich Flächen für die Unterbringung und Abstellung von Bodenabfertigungsgeräten. Sie gewährt dem Dienstleister – nach Verfügbarkeit – im jeweils erforderlichen Umfang Zugang zu diesen Einrichtungen und den Mitgebrauch weiterer Betriebsflächen gegen angemessene Nutzungsentgelte (§ 9 Abs. 1 und 3 BADV). Gleiches gilt für die Nutzung von Parkflächen der Flughafen Bremen GmbH. Die Wartung des zur Erbringung der in dieser Bekanntmachung benannten Dienstleistungen erforderlichen Bodenabfertigungsgeräts kann bei der Flughafen Bremen GmbH entgeltlich beauftragt werden.
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D. Am Flughafen Bremen sind gemäß § 6 BADV Zentrale Infrastruktureinrichtungen bestimmt, die ausschließlich von der Flughafen Bremen GmbH oder von einem von der Flughafen Bremen GmbH Beauftragten vorgehalten, verwaltet und betrieben werden. Sie sind zu nutzen. Ihre Nutzung kann mit der Entrichtung eines Entgelts nach § 6 Absatz 3 BADV und der jeweils geltenden Entgeltordnung verbunden werden. Zentrale Infrastruktureinrichtungen im Sinne des Teils II, Ziffer 2.5.3 sowie des Anhangs B der Flughafenbenutzungsordnung sind:
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— Abfertigungsvorfelder einschließlich Positionen für Enteisung
— Abfertigungsschalter
— Einrichtungen zum Lotsen der Flugzeuge und Durchführung der Dienste
— Entsorgungssystem für Abfall
— Entsorgungssystem für Fäkalien
— Fluggastbrücken
— Fluggastinformationssystem
— Gepäckabfertigung
— Zentrales Kommunikationsnetz
— Frachtumschlagsystem
— Stationäre Bodenstromversorgung
— Tanklager
— Versorgungssystem für Frischwasser
E. Im Falle eines Betriebsübergangs sind § 613 a BGB sowie § 8 Abs. 4 BADV zu beachten.
F. Der zuzulassende Dienstleister hat die vorgenannten Dienstleistungen jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
G. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Dauer der Zulassung die Möglichkeit besteht, ein kostenbezogenes Entgelt für den Zugang, die Vorhaltung und Nutzung der Flughafeneinrichtungen (Nutzungsentgelt) zu erheben. Derzeit wird dieses nicht erhoben.
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H. Es wird ein Auswahlverfahren durch die nach BADV zuständige Stelle gemäß § 19 c) LuftVG i.V.m. insbesondere §§ 3, 7 BADV durchgeführt.
I. Weitere Einzelheiten zu voranstehend mitgeteilten Informationen sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen, s. auch nachfolgende Ziffer VI.3.
Menge oder Umfang:
Im Jahr 2013 wies der Flughafen Bremen eine Verkehrsleistung von 2 600 000 Passagieren und 25.764 Flugbewegungen von 23 Fluggesellschaften auf. Die Zahl der Flugzeugabfertigungen betrug 2013 13.065. Im Jahr 2013 wurden rund 572 Tonnen geflogene Luftfracht am Flughafen Bremen umgeschlagen.
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In 2014 betrug die Verkehrsleistung ca. 2 700 000 Passagiere bei 27.358 Flugbewegungen von 23 Fluggesellschaften. Hierauf entfallen 13.869 Flugzeugabfertigungen; 723 Tonnen geflogene Luftfracht wurden in 2014 umgeschlagen.
Die bei der Ausübung der Zulassung für den Dienstleister anfallende Anzahl an Abfertigungsdienstleistungen hängt von der Nachfrage der Nutzer ab. Die Dienstleistung erstreckt sich auf die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten für sämtliche Flüge, auch außerplanmäßige, der Nutzer, mit denen ein Bodenabfertigungsvertrag abgeschlossen wird, während der gesamten Betriebszeit des Flughafens gemäß der Genehmigung für den Verkehrsflughafen Bremen vom 28. August 2000 sowie von Samstag 23.30 h bis Sonntag 6.00 h Ortszeit und von Sonntag 23.30 h bis Montag 6.00 h Ortszeit (d.h. 24 Stunden täglich). Für Nutzer, die keinen Bodenabfertigungsvertrag abgeschlossen haben, sind die Dienstleistungen in angemessenem Verhältnis zum Marktanteil während der gesamten Betriebszeit vorzuhalten. Der Dienstleister hat jedoch keinen Anspruch auf bestimmte Mindestkontingente.
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Dauer: 84 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Flughafen Bremen.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen müssen zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, dass der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Beschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleiben, Anlage 3 Ziffer 2. A. der BADV.
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a) Bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende rechtsverbindliche Eigenerklärungen des Bewerbers,
aa) dass gegen den Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts stattgefunden hat;
bb) dass gegen den Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen keine schweren und wiederholten Verstöße gegen arbeits-, arbeitsschutz- oder sozialrechtliche Pflichten, gegen im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften oder gegen umweltschützende Vorschriften vorliegen;
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cc) dass kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches geregeltes Verfahren über das Vermögen des Unternehmers eröffnet, die Eröffnung nicht beantragt bzw. der Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde, sowie keine Liquidation des Unternehmens eingeleitet wurde;
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dd) dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden;
ee) dass gegenüber dem Flughafenunternehmer keine erheblichen Rückstände an Gebühren oder Entgelten, Mieten, Pachten oder aus anderen Zahlungspflichten bestehen, die aus der Nutzung des Flugplatzes und seiner Einrichtungen, einschließlich des Start-/Landebahnsystems oder aus der vertraglichen Gestattung der Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen geschuldet werden.
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b) Bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegende Nachweise des Bewerbers:
aa) Vorlage einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein darf (maßgeblich ist der vorliegend benannte Termin für die Einreichung der Teilnahmeanträge),
bb) Vorlage polizeilicher Führungszeugnisse des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen (maßgeblich ist der vorliegend benannte Termin für die Einreichung der Teilnahmeanträge),
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cc) Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers, soweit aufgrund der Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung vorgesehen ist (nicht älter als 6 Monate, maßgeblich ist der vorliegend benannte Termin für die Einreichung der Teilnahmeanträge),
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dd) Eintragung in das Berufsregister oder das Register der Industrie- und Handelskammer des Sitzes des Unternehmens.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
A) Nachweis des Versicherungsschutzes gemäß BADV (Versicherungsschutz gemäß Anlage 3 Nr. 2 der BADV) mit den dort genannten Mindestdeckungssummen, ersatzweise Nachweis der rechtsverbindlichen Zusage des Versicherers zum Bestehen des vorgenannten Versicherungsschutzes im Fall der Zulassungserteilung. Folgende Angaben müssen in der Bestätigung zwingend enthalten sein: Versicherer, Versicherungsnehmer/-in, Vertragslaufzeit und geografische Deckung,
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b) Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren sowie Erklärung über den Umsatz des Bewerbers in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, der auf die hier ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienstleistungen entfällt, unter Angabe des Eigenleistungsanteils. Als Nachweis dient die Angabe der Umsatzzahlen mit Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers,
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c) Bankauskunft über die Verfügbarkeit erforderlicher Geldmittel, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung der hier ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienstleistungen am Flughafen Bremen erforderlich sind.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
A) Für das Leitungspersonal (Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen) ist die fachliche Eignung durch Prüfung der Industrie- und Handelskammer (IHK) als „Geprüfter Flugzeugabfertiger“ und ein Arbeitszeugnis/Bestätigung über eine mindestens zweijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsdienstleistungen erbringt oder Nachweis einer den Prüfungsinhalten der IHK vergleichbaren Qualifikation und Arbeitszeugnis/Bestätigung über mindestens zweijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsdienstleistungen erbringt oder Arbeitszeugnis/Bestätigung über mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsdienstleistungen erbringt, nachzuweisen.
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b) Rechtsverbindliche Eigenerklärung des Bewerbers, dass er die Anforderungen an Betrieb und Einsatz seiner Mitarbeiter gemäß Anlage 3 zur BADV Ziffer 2, B, Absatz 2 bis Absatz 5, einzuhalten in der Lage und auch einzuhalten bereit ist,
c) Angaben über das für die Leitung und Aufsicht vorgesehene technische Personal durch namentliche Auflistung und Angabe der individuellen Qualifikation und Berufserfahrung,
d) Nachweis des im Unternehmen des Bewerbers eingerichteten anerkannten Qualitätsmanagementsystems (z.B. durch Vorlage eines Zertifikats über ein Qualitätsmanagementsystem DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig),
e) Angabe, ob die Leistungen bei Abschluss der Konzession als vollständige Eigenleistung, mit Nachunternehmern oder in Kooperation mit anderen Firmen erbracht werden, insoweit jeweils mit Angabe des Anteils der Eigenleistungen, des Kooperationspartners und der jeweiligen Kooperationsform,
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f) Angabe zu durchgeführten und/oder zu bestehenden vergleichbaren Aufträgen als Referenz aus den seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vergangenen 36 Monaten, bei denen in Art und Umfang vergleichbare Leistungen durchgeführt wurden, mit folgenden Angaben für jeden Referenz-Auftrag bzw. für jede Referenz-Konzession:
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aa) Name und Adresse des Auftraggebers/Konzessionsgebers samt Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber/Konzessionsgeber mit Telefon-Nummer und E-mail-Adresse,
bb) Bezeichnung und Standort des Referenzauftrages/der Referenzkonzession mit Kurzbeschreibung und Angaben zur Projektgröße (Menge der jährlichen Abfertigungsleistungen) und Vertragsdauer; referenzfähig sind nur bisher erbrachte Bodenabfertigungsleistungen, bei denen der Bewerber jahresdurchschnittlich mindestens 70 % der hier gemäß Ziffer II.2.1 für 2013 benannten Mengen abgefertigt hat,
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cc) Angabe, ob die Referenz-Leistungen als vollständige Eigenleistung des Bewerbers, mit Nachunternehmern oder in Kooperation mit anderen Firmen erbracht werden sowie bei Kooperation Benennung des Kooperationspartners und die Angabe des Eigenleistungsanteils des Bewerbers.
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Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Die Bildung von Bewerbergemeinschaften wird zugelassen, sofern gesetzliche Vorgaben nicht entgegenstehen. Nach Einreichung der Interessenbekundung im Teilnahmewettbewerb darf die Zusammensetzung der Bewerbergemeinschaft nicht mehr verändert werden.
Die Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft müssen gegenüber der Flughafen Bremen GmbH bereits im Teilnahmeantrag rechtsverbindlich erklären, dass sie gegenüber dieser gesamtschuldnerisch haften und ein von ihnen zu benennendes Mitglied die Bewerbergemeinschaft rechtsverbindlich vertritt. Die inhaltsgleiche Erklärung ist auf den Fall der Konzessionserteilung abgestellt zusätzlich abzugeben.
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Soweit in dieser Bekanntmachung nicht anderweitig bestimmt, müssen die in dieser Bekanntmachung genannten Kriterien, Anforderungen und Mindestbedingungen von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft im Teilnahmewettbewerb beigebracht werden. Geschieht dies nicht, wird die Bewerbergemeinschaft vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
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Sonstige besondere Bedingungen:
Nach § 3 Abs. 3 BADV hat die Flughafen Bremen GmbH die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister zu ermöglichen, der weder durch sie (den Flughafenunternehmer), noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 vom 100 der am Flughafen Bremen registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht wird, die sie (den Flughafenunternehmer) oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird („unabhängiger Dienstleister“). Der Bewerber hat daher eine rechtsverbindliche Eigenerklärung abzugeben, ob er „unabhängiger Dienstleister“ i.S.v. § 3 Abs. 3 BADV ist oder nicht.
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Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Norbert Klinghardt
Internetadresse: www.airport-bremen.de 🌏

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Entfällt gemäß BADV
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren: Entfällt gemäß BADV.
Quelle: OJS 2015/S 067-121010 (2015-04-02)