Zulassung für die Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten nach BADV durch einen Dienstleister am Flughafen München

Flughafen München GmbH

A) Mit vorliegender Bekanntmachung wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Beschaffung i. S. v. GWB und SektVO ausgeschrieben. Die vorliegende Bekanntmachung und das nachfolgende Auswahlverfahren unterliegen deshalb nicht dem Kartellvergaberecht, sondern den nachgenannten Rechtsvorschriften zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen.
Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Zulassung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen München sowohl für Terminal 1, als auch für Terminal 2 (samt nach derzeitigem Planungsstand im April 2016 in Betrieb genommenem neuen Satellitenterminal zum Terminal 2) einschließlich der dazugehörigen Vorfelder einheitlich durch einen Dienstleister gemäß der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10.12.1997; BGBl. I S. 2885 ff., zuletzt geändert durch Art. 574 der Verordnung vom 31.8.2015 (BGBl 1474), (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV), für folgende Bodenabfertigungsdienste, soweit dies nicht Zentrale Infrastruktureinrichtungen gemäß Ziffer II.1.5. b) betrifft:
aa. Gepäckabfertigung (Kategorie 3 gemäß Anlage 1 zur BADV)
bb. Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen den dafür vorgesehenen Fracht- und Postabfertigungsgebäuden und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft (Kategorie 4 gemäß Anlage 1 zur BADV)
cc. Unterstützen beim Parken und Bereitstellen der entsprechenden Mittel (Kategorie 5.2. gemäß Anlage 1 zur BADV)
dd. Kommunikation Flugzeug/Abfertiger (Kategorie 5.3 gemäß Anlage 1 zur BADV)
ee. Be- und Entladung des Flugzeugs, Beförderung Besat-zung/Fluggast/Gepäck zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (Kategorie 5.4 gemäß Anlage 1 zur BADV)
ff. Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und Bereitstellen der entsprechenden Mittel (Kategorie 5.5 gemäß Anlage 1 zur BADV)
gg. Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft/Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel (Kategorie 5.6 gemäß Anlage 1 zur BADV)
hh. Reinigungsdienste und Flugzeugservice (Kategorie 6 gemäß Anlage 1 der BADV), nur soweit dies folgende Leistungen betrifft: die Kühlung und Beheizung der Kabine (Kategorie 6.2 gemäß Anlage 1 zur BADV)
Der Dienstleister hat alle oben aufgeführten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit zu erbringen (Bündel), da diese Bündelung zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten betrieblich geboten und notwendig ist (§ 7 i. V. m. Anlage 2 Ziffer 2.1 Abs. 1 Satz 2 BADV). Bewerbungen für einen Teil davon sind daher nicht zulässig und werden ausgeschlossen.
Die Erbringung dieser Bodenabfertigungsdienstleistungen ist (bis auf Kategorie 6.2, vgl. Buchst. hh.) gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. Anlage 5 zur BADV am Flughafen München auf 2 Dienstleister beschränkt. Die Flughafen München GmbH erbringt durch einen Dienstleister, der von der Flughafen München GmbH beherrscht wird, in diesem Bereich selbst Bodenabfertigungsdienstleistungen, so dass noch ein weiterer Dienstleister zuzulassen ist. Gegenstand ist daher für die beschränkten Bodenabfertigungsdienstleistungen die Zulassung eines Dienstleisters. Nicht umfasst von der Beschränkung auf zwei Dienstleister ist die unter Buchst. hh. dargestellte Kühlung und Beheizung der Kabine nach Kategorie 6.2 gemäß Anlage 1 zur BADV; das bedeutet dass dort auch weitere Dienstleister unabhängig von diesem Auswahlverfahren zugelassen und von den Nutzern entsprechend beauftragt werden können. Die Flughafen München GmbH als Betreiberin des Flughafens München unterwirft sich jedoch im Rahmen der gewünschten Erbringung als Bündel auch hinsichtlich der unter Buchst. hh. dargestellten Kühlung und Beheizung der Kabine nach Kategorie 6.2 gemäß Anlage 1 zur BADV der Auswahlentscheidung des Luftamt Südbayern.
b) Am Flughafen München sind gemäß § 6 BADV Zentrale Infrastruktureinrichtungen bestimmt, die ausschließlich vom Flughafenunternehmen oder einem von ihm Beauftragten vorgehalten, verwaltet und betrieben werden. Sie sind zu nutzen, ihre Nutzung kann mit der Entrichtung eines Entgelts nach § 6 Abs. 3 BADV und der jeweils geltenden Entgeltordnung verbunden werden, soweit das Nutzungsentgelt nicht Bestandteil der Start- und Landebahnentgelte ist. Zentrale Infrastruktureinrichtungen (vgl. Teil II Ziffer 2.5.5 samt Anhang der Flughafenbenutzungsordnung für den Flughafen München) sind gegenwärtig (Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung) insbesondere: das Gepäcksystem, die Fluggastbrücken, die stationäre Bodenstromversorgung, die Flugzeugabfertigungspositionen einschließlich der Einrichtungen zum Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug, die Einrichtungen und Anlagen zur Flugzeugenteisung und das Fluginformationssystem. Weitere Einzelheiten sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen. Bei der Zuordnung zu Zentralen Infrastruktureinrichtungen können sich selbstverständlich während der Laufzeit der hier ausgeschriebenen Konzession Veränderungen ergeben mit entsprechenden Auswirkungen auf die Leistungsinhalte der hier ausgeschriebenen Dienste nach voranstehendem Buchst. a). So ist beispielsweise beabsichtigt, die Flugzeugklimatisierung (Pre-Conditioned-Air/PCA) als Zentrale Infrastruktureinrichtung festzulegen, deren Umfang ist gegenwärtig noch offen.
c) Der zugelassene Dienstleister hat die Bodenabfertigungsdienste jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
d) Eine Verpflichtung des Dienstleisters zur Übernahme von Personal des Flughafenunternehmers oder eines sonstigen Dienstleisters besteht nicht. Es wird jedoch auf die Regelungen des § 613a BGB sowie § 8 Abs. 4 BADV hingewiesen.
e) Es wird darauf hingewiesen, dass die Flughafen München GmbH Entgelte für den Zugang zu ihren Einrichtungen sowie für deren Vorhaltung und Nutzung (§ 9 Abs. 1 und 3 BADV) erheben kann. Einzelheiten ergeben sich aus den Bewerbungsunterlagen.
f) Die Erbringung weiterer Dienstleistungen im Sinn der Anlage 1 der BADV ist nicht ausgeschlossen; dies ist aber nicht Bestandteil dieses Auswahlverfahrens.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-12-08. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2015-11-03.

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Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2015-11-03 Auftragsbekanntmachung