Das Wegekostengutachten ist ein regelmäßiges Gutachten mit einem Prognosezeitraum von fünf Jahren. Es wird für die europarechtskonforme (Wegekostenrichtlinie bzw. Eurovignetten-Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EU des Rates) sowie gebührenrechtlich valide Bestimmung der Lkw-Mautsätze benötigt. Das derzeit gültige Gutachten inkl. zweier Ergänzungsberechnungen umfasst den Prognosezeitraum bis einschließlich 2017. Für den Zeitraum 2018 – 2022 soll ein Anschlussgutachten erstellt werden, um die Mautsätze erneut überprüfen und ggf. anpassen zu können. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der – für das Jahr 2018 – geplanten Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen.
Da seit dem 1. Januar 2015 der Gesamtmautsatz auch aus einem Mautteilsatz für die externen Kosten der Luftverschmutzung besteht, ist die diesbezügliche Berechnung Bestandteil des Gutachtens. Die externen Lärmkosten werden bei der Lkw-Maut noch nicht berücksichtigt. Vorgaben zur Berechnung der externen Kosten ergeben sich aus der Eurovignetten-RL.
Das Wegekostengutachten 2013 bis 2017 ist in seiner Grundkonzeption fortzuschreiben und, wo notwendig, an die derzeitige sowie geplante Mautgesetzgebung und/oder an weitere neue Erkenntnisse anzupassen.
Die Ausschreibung umfasst neben der eigentlichen Gutachtenerstellung auch die Erbringung von Beratungsleistungen zur Gesamtthematik.
Bei der Erarbeitung des Wegekostengutachtens gibt es Schnittstellen zu dem Projekt der „Ersterfassung und -bewertung des Infrastrukturvermögens Bundesfernstraßen (BFStr) im Rahmen der Umstellung der Vermögensbewertung des Bundes“ bzw. im Zusammenhang mit der „Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“.
Hierbei können auch Beratungsleistungen anfallen, sofern es thematische Überschneidungen der beiden Projekte gibt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-03-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-02-16.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2018-09-03) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Postanschrift: Invalidenstraße 44
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Servicestelle Vergabe
Telefon: +49 228-300-3783📞
E-Mail: servicestelle-vergabe@bmvi.bund.de📧
Fax: +49 228-300-807-3779 📠
Region: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: www.bmvi.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Vermögensrechnung für Bundesfernstraßen (1843/Z21)
Produkte/Dienstleistungen: Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste📦
Kurze Beschreibung:
“Im Rahmen der Wegekostenrechnung sind für eine Vermögensrechnung Bestandsdaten nach Anlagekategorien und geeigneten Abschnitten für das...”
Kurze Beschreibung
Im Rahmen der Wegekostenrechnung sind für eine Vermögensrechnung Bestandsdaten nach Anlagekategorien und geeigneten Abschnitten für das Bundesfernstraßennetz zu erfassen, monetär zu bewerten und jährlich fortzuschreiben.
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Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 280 000 💰
1️⃣
Ort der Leistung: Berlin🏙️
Beschreibung der Beschaffung:
“Im Rahmen der Wegekostenrechnung sind für eine Vermögensrechnung Bestandsdaten nach Anlagekategorien und geeigneten Abschnitten für das...”
Beschreibung der Beschaffung
Im Rahmen der Wegekostenrechnung sind für eine Vermögensrechnung Bestandsdaten nach Anlagekategorien und geeigneten Abschnitten für das Bundesfernstraßennetz zu erfassen, monetär zu bewerten und jährlich fortzuschreiben.
— Erfassen von Bestandsdaten, Schließung von Datenlücken, Plausibilisierung von Bestandsdaten,
— Bewertung und Fortschreibung (2018/2019),
— Darstellung der Integration in das Finanzmanagementsystem der VIFG.
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Preis
Informationen über Optionen
Optionen ✅
Beschreibung der Optionen: Fortschreibung für die Jahre 2020 und 2021
Verfahren Die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen können aus folgendem Grund nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden
Abwesenheit des Wettbewerbs aus technischen Gründen
Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Um vollständige und konsistente Daten für das gesamte Bundesfernstraßennetz zu erzeugen, sind Plausibilitätsannahmen bei Datenlücken, Sachkenntnisse zur...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Um vollständige und konsistente Daten für das gesamte Bundesfernstraßennetz zu erzeugen, sind Plausibilitätsannahmen bei Datenlücken, Sachkenntnisse zur Anlagenstruktur von Bundesfernstraßen etc. erforderlich. Aus diesem Grund sind Kenntnisse aus der Erstellung der Wegekostenrechnung unabdingbar.
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Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2016/S 036-058524
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 1843/Z21
Titel: Vermögensrechnung Bundesfernstraßen
Datum des Vertragsabschlusses: 2018-08-27 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Der Auftrag wurde an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben ✅ Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Alfen Consult GmbH
Postort: Leipzig
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Leipzig🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Name: Aviso GmbH
Postort: Aachen
Region: Städteregion Aachen🏙️
Name: Bung Ingenieure AG
Postort: Köln
Region: Köln🏙️ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 280 000 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 280 000 💰
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-03-01) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Postanschrift: Robert-Schuman-Platz 1
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53175
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“„Durchführung von Ergänzungsberechnungen zum Wegekostengutachten für den Zeitraum 2018 bis 2022 aufgrund des EuGH-Urteils vom 28.10.2020 (EuGH C-321/19)“” Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Mit Urteil vom 28.10.2020 (EuGH C-321/19) hat der EuGH u. a. entschieden, dass nach der Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignetten-/Wegekostenrichtlinie) in der...”
Beschreibung der Beschaffung
Mit Urteil vom 28.10.2020 (EuGH C-321/19) hat der EuGH u. a. entschieden, dass nach der Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignetten-/Wegekostenrichtlinie) in der vom 17. Mai 2006 bis 14. Oktober 2011 geltenden Fassung (Änderungsrichtlinie 2006/38/EG; am 15. Oktober 2011 ist die Änderungsrichtlinie 2011/76/EG in Kraft getreten) die Kosten der Verkehrspolizei nicht hätten angelastet werden dürfen. Die streitgegenständlichen Polizeikosten sind im Wegekostengutachten für den laufenden Zeitraum 2018 bis 2022 enthalten. Um dem Urteil des EuGH nachzukommen muss die Höhe der neuen Mautsätze (ohne Polizeikosten) für die Jahre 2021 und 2022 neu bestimmt werden. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit aktuellere Datengrundlagen (bspw. Verwendung neuer Basisjahre und aktueller Fahrleistungen infolge der Corona-Pandemie) verwendet werden können und welche Auswirkungen das auf die Höhe der Mautsätze haben wird.
Mehr anzeigen Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 22
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2016/S 099-177765
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 2121/StV10
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-02-26 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: ARGE Alfen Consult/Aviso/Bung
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅
Name: Avisio GmbH
Name: BUNG Ingenieure AG
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Unternehmen haben gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Sieht sich ein am...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann von dem Unternehmen ein Antrag auf Nachprüfung gestellt werden. Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäߧ 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2021/S 045-113516 (2021-03-01)