Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 132e Abs. 2 i.V.m. § 130a Abs. 8 SGB V für saisonale Grippeimpfstoffe für die Impfsaisons 2017/2018 und 2018/2019
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Sachsen und Thüringen für von sächsischen bzw. Thüringer Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20i Abs. 1 SGB V (saisonale Grippeimpfstoffe Pflichtleistungen) für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30.6.2019 (Impfsaisons 2017/2018 und 2018/2019).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-08-29.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-07-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-07-14) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Anti-Grippe-Impfstoffe
Referenznummer: 48/2016
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Sachsen und Thüringen für von sächsischen bzw. Thüringer Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20i Abs. 1 SGB V (saisonale Grippeimpfstoffe Pflichtleistungen) für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30.6.2019 (Impfsaisons 2017/2018 und 2018/2019).
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Sachsen und Thüringen für von sächsischen bzw. Thüringer Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20i Abs. 1 SGB V (saisonale Grippeimpfstoffe Pflichtleistungen) für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30.6.2019 (Impfsaisons 2017/2018 und 2018/2019).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Anti-Grippe-Impfstoffe📦
Zusätzlicher CPV-Code: Anti-Grippe-Impfstoffe📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen
🏙️ Thüringen
🏙️
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Referenz Daten
Absendedatum: 2016-07-14 📅
Einreichungsfrist: 2016-08-29 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-07-19 📅
Datum des Beginns: 2017-07-01 📅
Datum des Endes: 2019-06-30 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 137-247053
ABl. S-Ausgabe: 137
Zusätzliche Informationen
Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Höchstzahl der Lose pro Bieter: 3
Bezeichnung des Loses: Regionen Chemnitz/Leipzig ohne Kanüle
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Der Region Chemnitz sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 94 lauten und der Region Leipzig sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 96 lauten und jeweils die Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Der Region Chemnitz sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 94 lauten und der Region Leipzig sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 96 lauten und jeweils die Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:
Impfsaison 2014/2015 (1.7.2014-28.2.2015): 243.392 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Impfsaison 2015/2016 (1.7.2015-29.2.2016): 259.291 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mit konzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mit konzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mit konzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Bezeichnung des Loses: Region Dresden ohne Kanüle
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Der Region Dresden sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 95 lauten und Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Der Region Dresden sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 95 lauten und Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Impfsaison 2014/2015 (1.7.2014-28.2.2015): 201.371 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Impfsaison 2015/2016 (1.7.2015-29.2.2016): 198.546 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Bezeichnung des Loses: Region Thüringen ohne Kanüle
Losnummer: 3
Kurze Beschreibung:
Der Region Thüringen sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste und zweite Ziffer 93 lauten und Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Impfsaison 2014/2015 (1.7.2014-28.2.2015): 255.902 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Impfsaison 2015/2016 (1.7.2015-29.2.2016): 194.326 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Bezeichnung des Loses: Region Chemnitz/Leipzig mit Kanüle
Losnummer: 4
Kurze Beschreibung:
Der Region Chemnitz sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 94 lauten und der Region Leipzig sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 96 lauten und jeweils die Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Der Region Chemnitz sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 94 lauten und der Region Leipzig sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 96 lauten und jeweils die Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:
Impfsaison 2014/2015 (1.7.2014-28.2.2015): 427.587 Fertigspritzen mit Kanüle.
Impfsaison 2015/2016 (1.7.2015-29.2.2016): 401.055 Fertigspritzen mit Kanüle.
Bezeichnung des Loses: Region Dresden mit Kanüle
Losnummer: 5
Kurze Beschreibung:
Der Region Dresden sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 95 lauten und Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Der Region Dresden sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 95 lauten und Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Impfsaison 2014/2015 (1.7.2014-28.2.2015): 218.748 Fertigspritzen mit Kanüle.
Impfsaison 2015/2016 (1.7.2015-29.2.2016): 212.959 Fertigspritzen mit Kanüle.
Bezeichnung des Loses: Region Thüringen mit Kanüle
Losnummer: 6
Kurze Beschreibung:
Der Region Thüringen sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste und zweite Ziffer 93 lauten und Verordnungen von saisonalen Grippeimpfstoffen 2017/2018 und 2018/2019 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Impfsaison 2014/2015 (1.7.2014-28.2.2015): 235.415 Fertigspritzen mit Kanüle.
Impfsaison 2015/2016 (1.7.2015-29.2.2016): 286.441 Fertigspritzen mit Kanüle.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Anlage 4a der Bewerbungsbedingungen),
— Eigenerklärung des Bieters bzgl. Herstellungserlaubnis für die angebotsgegenständlichen Grippeimpfstoffe gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen enthalten). Die Eigenerklärung zur Herstellungserlaubnis ist vom bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft für alle Mitglieder abzugeben.
— Eigenerklärung des Bieters bzgl. Herstellungserlaubnis für die angebotsgegenständlichen Grippeimpfstoffe gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen enthalten). Die Eigenerklärung zur Herstellungserlaubnis ist vom bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft für alle Mitglieder abzugeben.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Impfstoffe (Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Bei Bietergemeinschaften ist diese Eigenerklärung nur einmal je Bietergemeinschaft je nach Angebot abzugeben.
— Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Impfstoffe (Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Bei Bietergemeinschaften ist diese Eigenerklärung nur einmal je Bietergemeinschaft je nach Angebot abzugeben.
Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere bei Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV), denen im Zuschlagsfall Teile der Leistung übertragen werden sollen (vgl. § 4 Nr. 4 VOL/B), hat der Bieter zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind daher zusätzlich folgende Eignungsnachweise erforderlich:
Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere bei Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV), denen im Zuschlagsfall Teile der Leistung übertragen werden sollen (vgl. § 4 Nr. 4 VOL/B), hat der Bieter zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind daher zusätzlich folgende Eignungsnachweise erforderlich:
— Nennung der Drittunternehmen und Mitteilung von Art, Umfang und Einbindung der Drittunternehmen im Rahmen der Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten (Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen);
— Verpflichtungserklärung(en) (Anlage 6 zu den Bewerbungsbedingungen) der in der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten benannten Drittunternehmen oder eine Ablichtung eines entsprechenden Liefervertrages mit dem benannten Drittunternehmen bezogen auf den ausgeschriebenen Grippeimpfstoff, aus dem sich die Lieferverpflichtung des Drittunternehmens dem Bieter gegenüber einschließlich der zur Verfügung gestellten Produktionskapazitäten sowie die Vertragsdauer ergeben. Sofern eine Ablichtung eines Liefervertrages vorgelegt wird, wird darauf hingewiesen, dass Vertragsinhalte, die mit der Lieferverpflichtung und der Vertragsdauer nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ausgelassen oder unkenntlich gemacht werden können. Ist der Liefervertrag in einer anderen Sprache als Deutsch geschlossen, ist binnen einer Frist von 7 Tagen eine unbeglaubigte Übersetzung der geforderten wesentlichen Informationen des Liefervertrages in deutscher Sprache zu übersenden. Die Auftraggeber behalten sich vor, sodann ggfs. noch eine beglaubigte Übersetzung zu verlangen.
— Verpflichtungserklärung(en) (Anlage 6 zu den Bewerbungsbedingungen) der in der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten benannten Drittunternehmen oder eine Ablichtung eines entsprechenden Liefervertrages mit dem benannten Drittunternehmen bezogen auf den ausgeschriebenen Grippeimpfstoff, aus dem sich die Lieferverpflichtung des Drittunternehmens dem Bieter gegenüber einschließlich der zur Verfügung gestellten Produktionskapazitäten sowie die Vertragsdauer ergeben. Sofern eine Ablichtung eines Liefervertrages vorgelegt wird, wird darauf hingewiesen, dass Vertragsinhalte, die mit der Lieferverpflichtung und der Vertragsdauer nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ausgelassen oder unkenntlich gemacht werden können. Ist der Liefervertrag in einer anderen Sprache als Deutsch geschlossen, ist binnen einer Frist von 7 Tagen eine unbeglaubigte Übersetzung der geforderten wesentlichen Informationen des Liefervertrages in deutscher Sprache zu übersenden. Die Auftraggeber behalten sich vor, sodann ggfs. noch eine beglaubigte Übersetzung zu verlangen.
Zu den zu benennenden Drittunternehmen zählen die Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. des § 9 AMWHV, in deren Produktionsstätten die Grippeimpfstoffe, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Herstellung des Grippeimpfstoffs aus Grundstoffen und Abfüller; nicht jedoch dritte Unternehmen, die lediglich die Tätigkeiten des Verpackens und des Herstellens des Grundstoffs übernehmen sollen), und ggf. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen; nicht dagegen Postdienstleister, Ärzte, Apotheker und pharmazeutische Großhändler, sowie Auftragsprüfer von Arzneimitteln i. S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i. S. des § 25 AMWHV beauftragt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können.
Zu den zu benennenden Drittunternehmen zählen die Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. des § 9 AMWHV, in deren Produktionsstätten die Grippeimpfstoffe, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Herstellung des Grippeimpfstoffs aus Grundstoffen und Abfüller; nicht jedoch dritte Unternehmen, die lediglich die Tätigkeiten des Verpackens und des Herstellens des Grundstoffs übernehmen sollen), und ggf. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen; nicht dagegen Postdienstleister, Ärzte, Apotheker und pharmazeutische Großhändler, sowie Auftragsprüfer von Arzneimitteln i. S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i. S. des § 25 AMWHV beauftragt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können.
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei Drittunternehmen (Anlage 4b).
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Gem. § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG in Betracht. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die in Abschnitt III.1.1) und III.1.3) genannten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, soweit dort nicht etwas anderes geregelt ist. Zusätzlich ist mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorzulegen. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
Gem. § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG in Betracht. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die in Abschnitt III.1.1) und III.1.3) genannten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen, soweit dort nicht etwas anderes geregelt ist. Zusätzlich ist mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorzulegen. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten.
Verfahren
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-10-14 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-08-29 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 11:00
Ort des Eröffnungstermins: Erfurt.
Zusätzliche Informationen: Bieter sind zum Öffnungsverfahren nicht zugelassen.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Sachsen und Thüringen
Postanschrift: Eintrachtweg 19
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30173
Land: Niedersachsen
🏙️
Name des öffentlichen Auftraggebers: IKK classic
Postanschrift: Tannenstraße 4b
Postort: Dresden
Postleitzahl: 01099
Land: Sachsen
🏙️
Postanschrift: Eislebener Straße 1
Postleitzahl: 99096
Land: Thüringen
🏙️
Name des öffentlichen Auftraggebers: Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
Postanschrift: Jagdschänkenstraße 50
Postort: Chemnitz
Postleitzahl: 09117
Name des öffentlichen Auftraggebers: Knappschaft, Regionaldirektion Frankfurt/Main
Postanschrift: Galvanistraße 31
Postort: Frankfurt am Main
Postleitzahl: 60486
Land: Hessen
🏙️
Name des öffentlichen Auftraggebers: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse
Postanschrift: Weißensteinstraße 70-72
Postort: Kassel
Postleitzahl: 34131
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Straße 140
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22305
Land: Hamburg
🏙️
Name des öffentlichen Auftraggebers: Barmer GEK
Postanschrift: Lichtscheider Straße 89
Postort: Wuppertal
Postleitzahl: 42285
Land: Nordrhein-Westfalen
🏙️
Name des öffentlichen Auftraggebers: DAK Gesundheit
Postanschrift: Nagelsweg 27-31
Postleitzahl: 20097
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kaufmännische Krankenkassen – KKH
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Postleitzahl: 30625
Name des öffentlichen Auftraggebers: HEK – Hanseatische Krankenkasse
Postanschrift: Wandsbeker Zollstraße 86-90
Postleitzahl: 22041
Name des öffentlichen Auftraggebers: Handelskrankenkasse (hkk)
Postanschrift: Martinistraße 26
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Bremen
🏙️ Kontakt
Kontaktperson: Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle, Herr Rechtsanwalt Sören Rabe
Internetadresse: www.aokplus-online.de🌏
Dokumente URL: https://www.dtvp.de/Center/company/announcements/categoryOverview.do?method=search&searchString=%22CXP4YRYY6KH%22🌏
Referenz Zusätzliche Informationen
A) Die AOK PLUS führt die Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der in Abschnitt I.) genannten Krankenkassen und Krankenkassenverbände durch;
b) Die PZN der Grippeimpfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfängern ausgewählten pharmazeutischen Unternehmen 2 Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 15.5.2017 für die Saison 2017/2018 und bis zum 15.5.2018 für die Saison 2018/2019, 12:00 Uhr, der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
b) Die PZN der Grippeimpfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfängern ausgewählten pharmazeutischen Unternehmen 2 Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 15.5.2017 für die Saison 2017/2018 und bis zum 15.5.2018 für die Saison 2018/2019, 12:00 Uhr, der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
— Unterlagen zur Meldung von Produktspezifika an die IFA GmbH (Auftragsdeckblatt der IFA GmbH mit allen produktspezifischen Anlagen),
— Unterlagen der IFA GmbH zum Nachweis der PZN-Zuteilung/-Vorabzuteilung.
Wird die PZN bereits in der Lauer-Taxe geführt, genügt die Mitteilung der jeweiligen PZN.
Innerhalb derselben Frist (s. o.) ist für die Grippeimpfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Grippeimpfstoffes ergeben:
Innerhalb derselben Frist (s. o.) ist für die Grippeimpfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Grippeimpfstoffes ergeben:
aa) Name/Bezeichnung des Impfstoffes;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss;
cc) Angaben zur Verkehrsfähigkeit.
Fehlende Angaben sind durch geeignete ergänzende Unterlagen (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) nachzuweisen.
c) Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
c) Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mit konzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mit konzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mit konzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRYY6KH.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
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Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): „§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.... § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat § 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt); 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Quelle: OJS 2016/S 137-247053 (2016-07-14)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-10-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Sachsen und Thüringen für von sächsischen bzw. Thüringer Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20i Abs. 1 SGB V (saisonale Grippeimpfstoffe Pflichtleistungen) für den Zeitraum vom 1.6.2017 bis 30.7.2019 (Impfsaisons 2017/2018 und 2018/2019).
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Sachsen und Thüringen für von sächsischen bzw. Thüringer Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20i Abs. 1 SGB V (saisonale Grippeimpfstoffe Pflichtleistungen) für den Zeitraum vom 1.6.2017 bis 30.7.2019 (Impfsaisons 2017/2018 und 2018/2019).
Gesamtwert des Auftrags: 209 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge