Abschluss von Verträgen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten

Die AOK-Bundesverband GbR führt das Vergabeverfahren im Anhang A – „I.4) Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftrag

Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten.
Die Ausschreibung richtet sich an Apotheker, die gemäß § 1 Abs. 2 ApoG (oder einer entsprechenden Bestimmung der Rechtsordnung des Niederlassungsstaates des Apothekers) eine Apotheke betreiben und zur Versorgung der Versicherten der AOKs rechtlich in der Lage sind. Zur Klarstellung: Dies bedeutet, dass Haupt- und Filialapotheke(n) nicht als unterschiedliche Bieter angesehen werden können.
Die Zuschlagserteilung im Rahmen der Ausschreibung verpflichtet zur Belieferung der Leistungserbringer, die in einem Gebietslos Versicherte der Krankenkasse mit parenteralen Zubereitungen in der Onkologie ambulant ärztlich behandeln.
Für AOKs Nordost und Hessen erfolgt die Belieferung im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus jedoch weiterhin über die Krankenhausapotheken, sofern ein Vertrag gem. § 129 a SGB V mit diesen AOKs besteht und die Belieferung der jeweiligen Personen und/oder Ambulanzen durch die Krankenhausapotheke gemäß § 14 Abs. 7 ApoG gesetzlich vorgesehen ist.
Besteht mit dem Träger eines Krankenhauses kein Vertrag nach § 129a SGB V, so ist die Belieferung sämtlicher ambulant abgegebener ausschreibungsgenständlicher Arzneimittel ohnehin vom Auftragsvolumen erfasst. Dementsprechend sind auch Ambulanzen zur Behandlung onkologischer Erkrankungen gemäß § 116b SGB V zu beliefern, sofern die jeweilige Bestimmung nicht einem Krankenhausträger erteilt wurde, mit dem ein Vertrag nach § 129a SGB V besteht.
Die AOKs Nordost und Hessen beabsichtigen nicht, während der Laufzeit der hiermit ausgeschriebenen Verträge gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V weitere Verträge nach § 129a SGB V abzuschließen.
Besonderheit für die AOK Nordost
Es wird darauf hingewiesen, dass Einrichtungen gemäß § 311 SGB V (im folgenden Dispensaire-Einrichtungen ) nach § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) von einer Belieferung durch die Krankenhausapotheke ausgeschlossen sind. Der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung verpflichtet daher auch zur Belieferung von Dispensaire-Einrichtungen, sofern solche in dem jeweiligen Gebietslos vorhanden sind. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein Vertrag gemäß § 129a SGB V mit dem Träger des Krankenhauses besteht, dem die Dispensaire-Einrichtungen zugeordnet werden können.
Besonderheit für die AOK Rheinland/Hamburg:
Die Belieferung sämtlicher abgegebener ausschreibungsgegenständlicher Arzneimittel im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, einschließlich der § 116b-Ambulanzen, ist nicht Bestandteil dieses Vertrages und somit nicht vom Auftragsvolumen erfasst. Hierzu gehören sowohl Belieferungen über § 129a SGB V-Verträge als auch die Belieferungen durch öffentliche Apotheken.
Besonderheit für die AOK Hessen:
Die Belieferung von Ambulanzen gemäß § 116b SGB V zur Behandlung onkologischer Erkrankungen ist nicht Gegenstand der ausgeschriebenen Verträge und erfolgt weiterhin im Rahmen der oben benannten Verträge nach §129a SGB V.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-04-27. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-03-11.

Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-03-11 Auftragsbekanntmachung
2016-04-13 Ergänzende Angaben
2016-05-06 Ergänzende Angaben
2016-05-11 Ergänzende Angaben
2016-07-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2016-07-18 Bekanntmachung über vergebene Aufträge