Arzneimittelversorgung der Kreiskliniken des Kreises Mühldorf a. Inn GmbH mit der zugehörigen Klinik Haag i.OB. (Los 1) sowie der Kreisklinik Ebersberg gGmbH (Los 2), jeweils nebst der im Zusammenhang damit stehender Logistik-, Controlling- und Beratungsleistungen; Apothekenversorgungsvertrag gemäß § 14 Apothekengesetz.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-01-13.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-12-01.
Öffentliche Auftraggeber (zusätzlich)
Adresse des Käuferprofils: http://www.wrg-gt.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Apothekenversorgung der Kreiskliniken Mühldorf a. Inn GmbH mit der zugehörigen Klinik Haag i.OB. (Los 1) sowie der Kreisklinik Ebersberg gGmbH (Los 2).”
Produkte/Dienstleistungen: Arzneimittel📦
Kurze Beschreibung:
“Arzneimittelversorgung der Kreiskliniken des Kreises Mühldorf a. Inn GmbH mit der zugehörigen Klinik Haag i.OB. (Los 1) sowie der Kreisklinik Ebersberg...”
Kurze Beschreibung
Arzneimittelversorgung der Kreiskliniken des Kreises Mühldorf a. Inn GmbH mit der zugehörigen Klinik Haag i.OB. (Los 1) sowie der Kreisklinik Ebersberg gGmbH (Los 2), jeweils nebst der im Zusammenhang damit stehender Logistik-, Controlling- und Beratungsleistungen; Apothekenversorgungsvertrag gemäß § 14 Apothekengesetz.
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2016/S 235-428068
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: III.1.3)
Alter Wert
Text:
“— Nachweis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Apothekengesetz (ApoG),
— Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß §§ 84 – 94a Arzneimittelgesetz...”
Text
— Nachweis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Apothekengesetz (ApoG),
— Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß §§ 84 – 94a Arzneimittelgesetz (AMG),
— Nachweis eines Qualitätsmanagements gemäß § 2a der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO),
— Routenplaner betreffend den Lieferweg jeweils zwischen versorgender Apotheke und versorgter Klinik.
Möglicherweise geforderte Mindeststandards:
Nach dem Urteil des BVerwG vom 30.8.2012 (Az. 3 C 24/11) soll die Apotheke in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (Fahrtzeit + Rüstzeit). Hierbei handelt es sich um einen Orientierungswert. Die zuständige Apothekenaufsicht hat den Auftraggeber darauf hingewiesen, dass jedenfalls eine Bereitstellungszeit von 75 Minuten nicht überschritten werden darf. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten dieser Bereitstellungszeit der behördlichen Genehmigung entgegenstehen könnte. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er auf die Genehmigungsentscheidung der zuständigen Behörde keinen Einfluss hat.
Mehr anzeigen Neuer Wert
Text:
“— Nachweis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Apothekengesetz (ApoG),
— Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß §§ 84 – 94a Arzneimittelgesetz...”
Text
— Nachweis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Apothekengesetz (ApoG),
— Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß §§ 84 – 94a Arzneimittelgesetz (AMG),
— Nachweis eines Qualitätsmanagements gemäß §2a der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO).
Der Auftragnehmer hat Arzneimittel, die das jeweilige Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Eine persönliche Beratung des Personals des jeweiligen Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach § 14 Absatz 3 oder 4 ApoG oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich.
Mehr anzeigen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2)
Alter Wert
Datum: 2017-01-13 📅
Zeit: 12:00
Neuer Wert
Datum: 2017-02-01 📅
Zeit: 12:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.6)
Alter Wert
Datum: 2017-02-24 📅
Neuer Wert
Datum: 2017-03-08 📅
Zeit: 0:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.7)
Alter Wert
Datum: 2017-01-13 📅
Zeit: 14:00
Neuer Wert
Datum: 2017-02-01 📅
Zeit: 14:00
Quelle: OJS 2016/S 247-451401 (2016-12-20)
Ergänzende Angaben (2017-04-03)
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: II.2.7
Ort des zu ändernden Textes: Beginn
Alter Wert
Datum: 2017-04-01 📅
Neuer Wert
Datum: 2017-06-01 📅
Zeit: 0:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: II.2.7
Ort des zu ändernden Textes: Ende
Alter Wert
Datum: 2019-03-31 📅
Neuer Wert
Datum: 2019-05-30 📅
Zeit: 0:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: III.1.1
Ort des zu ändernden Textes: Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen
Alter Wert
Text: — maximal 14 Tage alte Eigenerklärung,
— Antikorruptionserklärung.
Neuer Wert
Text: — aktuelle Eigenerklärung;
— Antikorruptionserklärung.
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: III.1.2
Ort des zu ändernden Textes: Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien, 2. Spiegelstrich:
Alter Wert
Text:
“Angaben zu Umsätzen und Anzahl der Mitarbeiter in den letzten 3 Geschäftsjahren insgesamt und bezogen auf vergleichbare Leistungen.” Neuer Wert
Text:
“— Angaben zu Umsätzen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren insgesamt und bezogen auf vergleichbare Leistungen sowie zur Anzahl der Mitarbeiter.” Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: III.1.3
Ort des zu ändernden Textes: Auflistung und kurze Beschreibung der Eignungskriterien
Alter Wert
Text:
“— Nachweis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Apothekengesetz (ApoG),
— Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß §§ 84 – 94a Arzneimittelgesetz...”
Text
— Nachweis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Apothekengesetz (ApoG),
— Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß §§ 84 – 94a Arzneimittelgesetz (AMG),
— Nachweis eines Qualitätsmanagements gemäß §2a der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO).
Der Auftragnehmer hat Arzneimittel, die das jeweilige Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Eine persönliche Beratung des Personals des jeweiligen Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach § 14 Absatz 3 oder 4 ApoG oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich.
Mehr anzeigen Neuer Wert
Text:
“— Nachweis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Apothekengesetz (ApoG),
— Eigenerklärung des Bieters, dass dieser über eine Haftpflichtversicherung gemäß §§...”
Text
— Nachweis zum Betrieb einer Apotheke nach § 14 Apothekengesetz (ApoG),
— Eigenerklärung des Bieters, dass dieser über eine Haftpflichtversicherung gemäß §§ 84 – 94a Arzneimittelgesetz (AMG) oder eine Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines inländischen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum nach § 94 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AMG verfügt,
— Eigenerklärung des Bieters, dass dieser über ein Qualitätsmanagement gemäß § 2a der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO) verfügt.
Mehr anzeigen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: III.2.2
Ort des zu ändernden Textes: Bedingungen für die Ausführungen des Auftrags
Alter Wert
Text:
“Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versorgungsvertrages ist die Genehmigung nach § 14 Absatz 5 Apothekengesetz durch die zuständige...”
Text
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versorgungsvertrages ist die Genehmigung nach § 14 Absatz 5 Apothekengesetz durch die zuständige Apothekenaufsichtsbehörde. Es gilt der Grundsatz der „Versorgung aus einer Hand“. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Abgabe eines Angebotes durch eine Bietergemeinschaft, bzw. der Vertragsschluss mit einer Bietergemeinschaft der behördlichen Genehmigung entgegenstehen könnte. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er auf die Genehmigungsentscheidung der zuständigen Behörde keinen Einfluss hat.
Mehr anzeigen Neuer Wert
Text:
“Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versorgungsvertrages ist die Genehmigung nach § 14 Absatz 5 Apothekengesetz durch die zuständige Apothekenaufsicht. Es...”
Text
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versorgungsvertrages ist die Genehmigung nach § 14 Absatz 5 Apothekengesetz durch die zuständige Apothekenaufsicht. Es gilt der Grundsatz der „Versorgung aus einer Hand“. Die Erbringung von Leistungen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gemäß § 14 Absatz 5 Apothekengesetz betreffen, ist durch eine Bietergemeinschaft daher nicht zulässig. Gleiches gilt für die Erbringung durch einen Nachunternehmer.
Der Auftragnehmer hat Arzneimittel, die das jeweilige Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Eine persönliche Beratung des Personals des jeweiligen Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach § 14 Absatz 3 oder 4 ApoG oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich.
Mehr anzeigen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2
Ort des zu ändernden Textes: (Schlusstermin für den Eingang der Angebote)
Alter Wert
Datum: 2017-02-01 📅
Zeit: 12:00
Neuer Wert
Datum: 2017-05-09 📅
Zeit: 12:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.6
Ort des zu ändernden Textes: (Bindefrist des Angebotes)
Alter Wert
Datum: 2017-02-24 📅
Neuer Wert
Datum: 2017-05-26 📅
Zeit: 0:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.7
Ort des zu ändernden Textes: (Bedingungen für die Öffnung der Angebote)
Alter Wert
Datum: 2017-02-01 📅
Zeit: 14:00
Neuer Wert
Datum: 2017-05-09 📅
Zeit: 14:00
Andere zusätzliche Informationen
“Diese Änderungsbekanntmachung stellt die zweite Änderungsbekanntmachung zur Bekanntmachung vom 1.12.2016 dar und hebt die erste Änderungsbekanntmachung vom...”
Diese Änderungsbekanntmachung stellt die zweite Änderungsbekanntmachung zur Bekanntmachung vom 1.12.2016 dar und hebt die erste Änderungsbekanntmachung vom 20.12.2016 auf.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2017/S 069-130260 (2017-04-03)