Der Auftraggeber behält sich vor, die Zahl der Bewerber die nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden sollen auf bis zu 4 Bewerber zu reduzieren, sodass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten dieses Vergabeverfahrens und dem zur Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Aufwand sichergestellt ist (§ 20 Abs. 2 SektVO). Die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern im Rahmen dieses Teilnahmewettbewerbs erfolgt anhand der Kriterien der Unterlagen zum Teilnahmewettbewerb des Auftraggebers, die bei der Kontaktstelle abgerufen werden können. Ergänzend hierzu wird auf den Abschnitt III dieser Auftragsbekanntmachung verwiesen.