In Abschnitt V.2.4) wurde der Gesamtwert des Auftrags mit 0,01 angegeben, um dem Ausfüllerfordernis nachzukommen. Von der Veröffentlichung des tatsächlichen Auftragswertes wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 3, 4 VgV abgesehen, da dessen Veröffentlichung den berechtigten geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schaden und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.