Der Landkreis Tübingen beabsichtigt, die Verkehrsleistung des Linienbündels Südost incl. der Nachtbuslinien N 84 und N 87 mit Wirkung zum 1.5.2018 (Betriebsbeginn) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren. Es handelt sich um Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien 111, 7612, 7613, 7615, 7625, N 84 und N 87. Eine Aufteilung in Lose ist ausdrücklich vorbehalten. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-07-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-06-14.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Tübingen
Postanschrift: Wilhelm-Keil-Straße 50
Postleitzahl: 72072
Postort: Tübingen
Kontakt
Internetadresse: http://www.kreis-tuebingen.de🌏
E-Mail: oepnv@kreis-tuebingen.de📧
Telefon: +49 70712074325📞
Fax: +49 70712074355 📠
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Aufragnehmer zu erbringen.
Der Einsatz von Sub-Unternehmern ist zulässig, muss dem Auftraggeber jedoch im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden. Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Aufragnehmer zu erbringen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel Südost incl. der Nachtbuslinien N84 und N87.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Tübingen beabsichtigt, die Verkehrsleistung des Linienbündels Südost incl. der Nachtbuslinien N 84 und N 87 mit Wirkung zum 1.5.2018 (Betriebsbeginn) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren.
Der Landkreis Tübingen beabsichtigt, die Verkehrsleistung des Linienbündels Südost incl. der Nachtbuslinien N 84 und N 87 mit Wirkung zum 1.5.2018 (Betriebsbeginn) im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Vorgesehen ist eine Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags von 8 Jahren.
Es handelt sich um Personenbeförderung im Linienverkehr auf den Linien 111, 7612, 7613, 7615, 7625, N 84 und N 87. Eine Aufteilung in Lose ist ausdrücklich vorbehalten.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang:
Das Linienbündel Südost umfasst den Busverkehr auf folgenden Linien:
— Linie 111 (Gönningen – Gomaringen – Reutlingen);
— Linie 7612 (Tübingen – Gomaringen);
— Linie 7613 (Tübingen – Ofterdingen – Mössingen – Hechingen);
— Linie 7615 (Gomaringen – Mössingen – Ofterdingen / Hechingen);
Dauer: 96 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Tübingen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Auftragsausführung
Gewährte ausschließliche Rechte:
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des Öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind (II.1.3)). Geschützt sind alle Busverkehre, die zur Erfüllung des ÖDLA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG.
Verfahren Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Herrn Wagner
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de📧
a) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Anträge müssen für die von dieser Vorabbekanntmachung erfassten Verkehre auf dem jeweiligen Territorium die Anforderungen erfüllen, die in dieser Vorabbekanntmachung und in dem vom Kreistag des Landkreises Tübingen beschlossenen Nahverkehrsplan beschrieben werden. Der Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen ist unter der oben (Abschnitt I, I.1)) angegebenen Internet-Adresse abrufbar und kann auf Anfrage zugesandt werden. Erfüllt ein Antrag die Anforderungen nicht, ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Anträge müssen für die von dieser Vorabbekanntmachung erfassten Verkehre auf dem jeweiligen Territorium die Anforderungen erfüllen, die in dieser Vorabbekanntmachung und in dem vom Kreistag des Landkreises Tübingen beschlossenen Nahverkehrsplan beschrieben werden. Der Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen ist unter der oben (Abschnitt I, I.1)) angegebenen Internet-Adresse abrufbar und kann auf Anfrage zugesandt werden. Erfüllt ein Antrag die Anforderungen nicht, ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG).
b) Vorgaben:
Es handelt sich um eine Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit dieser Vorinformation wird ein Vergabeverfahren angekündigt, bei dem gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates das Kartellvergaberecht (GWB, VOL/A) Anwendung findet. Der voraussichtliche Beginn des Vergabeverfahrens ist im April 2017. Die Vergabe soll voraussichtlich mit Betriebsaufnahme zum Dienstag, 1.5.2018 erfolgen. Die Verkehrsleistungen stellen eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG dar.
Es handelt sich um eine Vorinformation gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates. Mit dieser Vorinformation wird ein Vergabeverfahren angekündigt, bei dem gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates das Kartellvergaberecht (GWB, VOL/A) Anwendung findet. Der voraussichtliche Beginn des Vergabeverfahrens ist im April 2017. Die Vergabe soll voraussichtlich mit Betriebsaufnahme zum Dienstag, 1.5.2018 erfolgen. Die Verkehrsleistungen stellen eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG dar.
Die Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung ergeben sich aus dem jeweiligen Nahverkehrsplan des Landkreises Tübingen (s. o.).
Zusätzlich sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
i. Allgemein:
Fahrzeuge: Die Fahrzeugstandards im Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen sind (auch auf den landkreisüberschreitenden Linien) zu erfüllen.
Tarif: Es ist der Tarif des Verkehrsverbundes naldo entsprechend dessen Vorgaben anzuwenden (vgl. die „Gemeinsame Richtlinie der Landkreise Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau (naldo) als Höchsttarif“ (naldo-Höchsttarif-Richtlinie)), incl. der von den naldo anerkannten verbundüberschreitenden Fahrkarten. Ferner ist der vom Land Baden-Württemberg geplante Landestarif entsprechend den Vorgaben des Landes umzusetzen.
Tarif: Es ist der Tarif des Verkehrsverbundes naldo entsprechend dessen Vorgaben anzuwenden (vgl. die „Gemeinsame Richtlinie der Landkreise Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis über die Festsetzung des Gemeinschaftstarifs für den Verkehrsverbund Neckar-Alb-Donau (naldo) als Höchsttarif“ (naldo-Höchsttarif-Richtlinie)), incl. der von den naldo anerkannten verbundüberschreitenden Fahrkarten. Ferner ist der vom Land Baden-Württemberg geplante Landestarif entsprechend den Vorgaben des Landes umzusetzen.
Vertrieb: Der Fahrscheinverkauf erfolgt über elektronische Fahrscheindrucker. Hierbei sind die Vorgaben des Rahmenlastenheftes für Vertriebstechnik des naldo zu beachten.
Fahrgastinformation: Für die Fahrgastinformation sind auch Echtzeitdaten zu generieren. Dazu ist ein RBL zu implementieren, das an die zentrale Datendrehscheibe des Landes gemäß den Vorgaben der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) anzuschließen ist.
Fahrgastinformation: Für die Fahrgastinformation sind auch Echtzeitdaten zu generieren. Dazu ist ein RBL zu implementieren, das an die zentrale Datendrehscheibe des Landes gemäß den Vorgaben der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW) anzuschließen ist.
ii. Ausreichende Verkehrsbedienung:
Die ausreichende Verkehrsbedienung wird sichergestellt, wenn die im Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen definierten Bedienungsstandards mindestens erfüllt sind. Die im Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen als „grundsätzlich“ bezeichneten Vorgaben von Angebotsverbesserungen sind zwingend umzusetzen!
Die ausreichende Verkehrsbedienung wird sichergestellt, wenn die im Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen definierten Bedienungsstandards mindestens erfüllt sind. Die im Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen als „grundsätzlich“ bezeichneten Vorgaben von Angebotsverbesserungen sind zwingend umzusetzen!
Soweit im heutigen Angebot (Fahrplanstand zum 13.12.2015) eine dichtere Verkehrsbedienung besteht, bzw. soweit durch den Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen keine Standards vorgegeben sind (z. B. auf Ergänzungslinien, auf Teilstrecken im Landkreis Reutlingen und im Zollernalbkreis) ist das heutige Angebot als ausreichende Verkehrsbedienung anzusehen.
Soweit im heutigen Angebot (Fahrplanstand zum 13.12.2015) eine dichtere Verkehrsbedienung besteht, bzw. soweit durch den Nahverkehrsplan Landkreis Tübingen keine Standards vorgegeben sind (z. B. auf Ergänzungslinien, auf Teilstrecken im Landkreis Reutlingen und im Zollernalbkreis) ist das heutige Angebot als ausreichende Verkehrsbedienung anzusehen.
Im Knotenpunkt Hauptbahnhof Tübingen sind die Linien 7625 und 7612, im Knotenpunkt Bahnhof Mössingen sind die Linien 7613 und 7615 und im Knotenpunkt Hauptbahnhof Reutlingen ist die Linie 111 mindestens im heute bestehenden Umfang auf die dortigen Zuganschlüsse abzustimmen.
Im Knotenpunkt Hauptbahnhof Tübingen sind die Linien 7625 und 7612, im Knotenpunkt Bahnhof Mössingen sind die Linien 7613 und 7615 und im Knotenpunkt Hauptbahnhof Reutlingen ist die Linie 111 mindestens im heute bestehenden Umfang auf die dortigen Zuganschlüsse abzustimmen.
Quelle: OJS 2016/S 117-208431 (2016-06-14)
Ergänzende Angaben (2016-07-28) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-12-21) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union