Der Landkreis Ansbach als Aufgabenträger beabsichtigt, die Verkehrsleistung im Linienbündel 1 mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Es handelt sich um Personenbeförderung im Linienverkehr auf den VGN-Linien 805, 807, 813 und 814. Die Laufzeit beträgt vier Jahre, vom Fahrplanwechsel im Dezember 2017 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021. Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-07-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-06-20.
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Ansbach
Postanschrift: Crailsheimstraße 1
Postleitzahl: 91522
Postort: Ansbach
Kontakt
E-Mail: peter.schiller@landratsamt-ansbach.de📧
Telefon: +49 9814682401📞
Fax: +49 981468182419 📠
Entsprechend Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) 1370/2007 ist ein bedeutender Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste durch den Auftragnehmer selbst zu erbringen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Durchführung integrierter öffentlicher Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel 1.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Der Landkreis Ansbach als Aufgabenträger beabsichtigt, die Verkehrsleistung im Linienbündel 1 mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Es handelt sich um Personenbeförderung im Linienverkehr auf den VGN-Linien 805, 807, 813 und 814. Die Laufzeit beträgt vier Jahre, vom Fahrplanwechsel im Dezember 2017 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021.
Der Landkreis Ansbach als Aufgabenträger beabsichtigt, die Verkehrsleistung im Linienbündel 1 mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 im offenen Verfahren europaweit auszuschreiben. Es handelt sich um Personenbeförderung im Linienverkehr auf den VGN-Linien 805, 807, 813 und 814. Die Laufzeit beträgt vier Jahre, vom Fahrplanwechsel im Dezember 2017 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Der öffentliche Auftraggeber kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Menge oder Umfang: 4 Linien im Linienbündel 1 (Linien 805, 807, 813 und 814).
Dauer: 48 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Ansbach.
Verfahren Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Herrn Schiller
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2017-12-09 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Nordbayern, Regierung von Mittelfranken
Postanschrift: Promenade 27 (Schloss)
Postort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland 🇩🇪 Zusätzliche Informationen
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel 1 laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 aufzunehmen. Bestehende Genehmigungen im Linienbündel 1 laufen zu diesem Zeitpunkt aus.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3) genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs.2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
Die Vergabe der unter Abschnitt II.1.3) genannten Verkehre ist als Gesamtleistung beabsichtigt (vgl. § 8a Abs.2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3-5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in einem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3-5 PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A).
Das ergänzende Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: https://cloud.landkreis-ansbach.de/index.php/s/RLr9tKr9bgC89cK
Das ergänzende Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ (einschließlich Anlagen) steht als download unter folgendem Link zur Verfügung: https://cloud.landkreis-ansbach.de/index.php/s/RLr9tKr9bgC89cK
Quelle: OJS 2016/S 121-215789 (2016-06-20)
Ergänzende Angaben (2016-06-30) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben