Die WAK Rückbau- und Entsorgungs-GmbH (WAK GmbH) ist ein auf den Rückbau von kerntechnischen Anlagen spezialisiertes Unternehmen am Standort Eggenstein-Leopoldshafen bei Karlsruhe. In der WAK GmbH sind alle Rückbauaktivitäten an stillgelegten kerntechnischen Versuchs- und Prototypanlagen und die notwendigen Entsorgungstätigkeiten am Standort Karlsruhe/KIT Campus Nord gebündelt. Gesellschafterin der WAK GmbH ist die bundeseigene Energiewerke Nord GmbH (EWN). Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg. Die WAK hat bei der Auftragsabwicklung die gesetzlichen Vorgaben des BGB und des Vergaberechts GWB, VOL/VgV und VOB/VOB-EG zu berücksichtigen. Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Durchführung von Ausschreibungsverfahren in Abstimmung mit der WAK GmbH. Die Leistung des Auftragnehmers umfasst den kompletten Prozess des Vergabeverfahrens, von der Ausschreibungsvorbereitung über die Auftragsbekanntmachung bis hin zur Vertragserstellung. Dies schließt die Eignungsprüfung und Angebotsbewertung und alle damit im Zusammenhang stehenden operativen Tätigkeiten mit ein. Leistungszeitraum: Oktober 2016 – März 2017. April 2017 – Dezember 2017 optional. Die ausführliche Beschreibung entnehmen Sie bitte den Ausschreibungsunterlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-08-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-08-11.
Auftragsbekanntmachung (2016-08-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: WAK Rückbau- und Entsorgungs- GmbH
Postanschrift: Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
Postleitzahl: 76344
Postort: Eggenstein-Leopoldshafen
Kontakt
Internetadresse: http://www.ewn-gmbh.de/index.php?id=1166🌏
E-Mail: nazife.demiroglu@wak-gmbh.de📧
Telefon: +49 7247882734📞
Fax: +49 7247882240 📠
Die Übersendung der Unterlagen des Angebotes muss zwingend bis zum genannten Termin in Papierform und zusätzlich digital (CD, USB-Stick) erfolgen.
Der Umschlag ist vom Bieter so zu kennzeichnen, so dass die Verschlossenheit bis zum Öffnungstermin gewahrt werden kann. Abweichungen davon führen zum Ausschluss des Angebotes.
Die Ausschreibungsunterlagen stehen auf der Homepage der WAK GmbH zum Download bereit: http://www.wak-gmbh.de/index.php?id=1166
Die Übersendung der Unterlagen des Angebotes muss zwingend bis zum genannten Termin in Papierform und zusätzlich digital (CD, USB-Stick) erfolgen.
Der Umschlag ist vom Bieter so zu kennzeichnen, so dass die Verschlossenheit bis zum Öffnungstermin gewahrt werden kann. Abweichungen davon führen zum Ausschluss des Angebotes.
Die WAK Rückbau- und Entsorgungs-GmbH (WAK GmbH) ist ein auf den Rückbau von kerntechnischen Anlagen spezialisiertes Unternehmen am Standort Eggenstein-Leopoldshafen bei Karlsruhe. In der WAK GmbH sind alle Rückbauaktivitäten an stillgelegten kerntechnischen Versuchs- und Prototypanlagen und die notwendigen Entsorgungstätigkeiten am Standort Karlsruhe/KIT Campus Nord gebündelt. Gesellschafterin der WAK GmbH ist die bundeseigene Energiewerke Nord GmbH (EWN). Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg.
Die WAK Rückbau- und Entsorgungs-GmbH (WAK GmbH) ist ein auf den Rückbau von kerntechnischen Anlagen spezialisiertes Unternehmen am Standort Eggenstein-Leopoldshafen bei Karlsruhe. In der WAK GmbH sind alle Rückbauaktivitäten an stillgelegten kerntechnischen Versuchs- und Prototypanlagen und die notwendigen Entsorgungstätigkeiten am Standort Karlsruhe/KIT Campus Nord gebündelt. Gesellschafterin der WAK GmbH ist die bundeseigene Energiewerke Nord GmbH (EWN). Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg.
Die WAK hat bei der Auftragsabwicklung die gesetzlichen Vorgaben des BGB und des Vergaberechts GWB, VOL/VgV und VOB/VOB-EG zu berücksichtigen.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Durchführung von Ausschreibungsverfahren in Abstimmung mit der WAK GmbH.
Die Leistung des Auftragnehmers umfasst den kompletten Prozess des Vergabeverfahrens, von der Ausschreibungsvorbereitung über die Auftragsbekanntmachung bis hin zur Vertragserstellung. Dies schließt die Eignungsprüfung und Angebotsbewertung und alle damit im Zusammenhang stehenden operativen Tätigkeiten mit ein.
Die Leistung des Auftragnehmers umfasst den kompletten Prozess des Vergabeverfahrens, von der Ausschreibungsvorbereitung über die Auftragsbekanntmachung bis hin zur Vertragserstellung. Dies schließt die Eignungsprüfung und Angebotsbewertung und alle damit im Zusammenhang stehenden operativen Tätigkeiten mit ein.
Leistungszeitraum: Oktober 2016 – März 2017.
April 2017 – Dezember 2017 optional.
Die ausführliche Beschreibung entnehmen Sie bitte den Ausschreibungsunterlagen.
Es werden Varianten akzeptiert ✅
Beschreibung der Optionen: Option: 01.04.2017 – 31.12.2017.
Referenznummer: 16/0195/NDE
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: 76344 Eggenstein-Leopoldshafen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf das Unternehmen nicht zutreffen – Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens; werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Unternehmens nicht ausgestellt oder
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf das Unternehmen nicht zutreffen – Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens; werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Unternehmens nicht ausgestellt oder
werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens abgibt, § 48 Abs. 6 VgV.
werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens abgibt, § 48 Abs. 6 VgV.
Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und in § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf das Unternehmen nicht zutreffen (eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigung), werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens abgibt, § 48 Abs. 6 VgV
Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und in § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf das Unternehmen nicht zutreffen (eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigung), werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens abgibt, § 48 Abs. 6 VgV
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und/oder § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist oder Nachweis auf andere Weise der erlaubten Berufsausübung, § 44 Abs. 1 VgV.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV
Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV
Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten drei Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, § 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV
Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV
Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf das Unternehmen nicht
zutreffen – Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens; werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Unternehmens nicht ausgestellt oder
zutreffen – Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens; werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Unternehmens nicht ausgestellt oder
werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens abgibt, § 48 Abs. 6 VgV.
werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens abgibt, § 48 Abs. 6 VgV.
Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und in § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf das Unternehmen nicht zutreffen (eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigung), werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens abgibt, § 48 Abs. 6 VgV
Beleg dafür, dass die in § 123 Absatz 4 und in § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf das Unternehmen nicht zutreffen (eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens ausgestellte Bescheinigung), werden Urkunden oder Bescheinigungen von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 4 und § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Unternehmens abgibt, § 48 Abs. 6 VgV
Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und/oder § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister des Staates, in dem das Unternehmen niedergelassen ist oder Nachweis auf andere Weise der erlaubten Berufsausübung, § 44 Abs. 1 VgV
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV
Benennung zuverlässigkeitsüberprüftes Personal nach § 12b) AtG soweit vorhanden
Fachkundenachweise gemäß Leistungsbeschreibung
— Mind. erfolgreich abgeschlossenes Studium
— Nachweisliche Erfahrungen (Referenzen) bei der Ausschreibungsdurchführung von Vergabeverfahren
— Sehr gute Kenntnisse im Vergabe- sowie Vertragsrecht
— Sehr gute Erfahrungen in der operativen Anwendung der Vergabevorschriften
— Sehr gute Kenntnisse in der Anwendung der MS-Office Produkte.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Gemäß Vergabeunterlagen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Gemäß Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bewerbergemeinschaften sind zugelassen; gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter; von allen Mitgliedern ist eine Erklärung vorzulegen, dass die Bewerbergemeinschaft gesamtschuldnerisch haftet.
Es muss ein Alleinvertretungsberechtigter bevollmächtigter Vertreter benannt werde, der durch eine unterschriebene Erklärung aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft legitimiert ist.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-10-04 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2016-08-26 📅
Öffnungsort: 76344 Eggensein-Leopoldshafen, Bau 530, Raum 1.16.
Ort des Eröffnungstermins: 76344 Eggensein-Leopoldshafen, Bau 530, Raum 1.16.
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Preis (40)
2. Eignung des Einsatzpersonals (60)
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Nazife Demiroglu
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2016-10-04 📅
Datum des Endes: 2017-03-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 16/0195/NDE
Zusätzliche Informationen
Die Übersendung der Unterlagen des Angebotes muss zwingend bis zum genannten Termin in Papierform und zusätzlich digital (CD, USB-Stick) erfolgen.
Der Umschlag ist vom Bieter so zu kennzeichnen, so dass die Verschlossenheit bis zum Öffnungstermin gewahrt werden kann. Abweichungen davon führen zum Ausschluss des Angebotes.