Beschaffung, Verarbeitung und Archivierung von Lichtbildern für die elektronische Gesundheitskarte sowie die Produktion, die Personalisierung und die Versandvorbereitung (Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister, derzeit die Deutsche Post AG) von elektronischen Gesundheitskarten der Generation 2 (eGK G2) und von PIN-/PUK-Briefen. Vertraglich geschuldete Leistungen sind: — die Beschaffung, Verarbeitung und Archivierung von Lichtbildern für die elektronische Gesundheitskarte sowie zugehöriger Dienstleistungen; — der Betrieb einer Hotline für telefonische Rückfragen der Versicherten des AG im Rahmen der Beschaffung von Lichtbildern; — die Bereitstellung und der Betrieb eines Internet-Uploads für die alternative Lichtbildbeschaffung; — die Bereitstellung und der Betrieb eines erweiterten Upload-Verfahrens für die alternative Lichtbildbeschaffung; — die Beschaffung, die Produktion, die Personalisierung, die Versandvorbereitung (die Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister) der elektronischen Gesundheitskarten der Generation 2 (eGK G2), die Produktion und die Versandbereitstellung (die Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister) der PIN- / PUK-Briefe an die Versicherten des AG nach den von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (im Folgenden: gematik) festgelegten Spezifikationen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2016-02-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-01-12.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2016-01-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Chipkarten
Menge oder Umfang:
EGKs:— 2016: ca. 350 000 eGKs;— 2017: ca. 620 000 eGKs;— 2018: ca. 100 000 eGKs;— 2019: ca. 80 000 eGKs.PIN- / PUK-Briefe:— 2016: ca. 0;— 2017: ca. 769 000;— 2018: ca. 75 000;— 2019: ca. 50 000.Einholung von Lichtbildern:— 2016: ca. 37 000;— 2017: ca. 31 000;— 2018: ca. 29 000;— 2019: ca. 32 000.Die vorgenannten Mengen stellen gewissenhafte Schätzungen dar. Die tatsächlichen Produktionsmengen können davon abweichen. Die Mengengerüste dienen lediglich der Abschätzung des vom Auftragnehmer zu erbringenden Aufwands. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme der kalkulierten Mengen besteht nicht.
EGKs:— 2016: ca. 350 000 eGKs;— 2017: ca. 620 000 eGKs;— 2018: ca. 100 000 eGKs;— 2019: ca. 80 000 eGKs.PIN- / PUK-Briefe:— 2016: ca. 0;— 2017: ca. 769 000;— 2018: ca. 75 000;— 2019: ca. 50 000.Einholung von Lichtbildern:— 2016: ca. 37 000;— 2017: ca. 31 000;— 2018: ca. 29 000;— 2019: ca. 32 000.Die vorgenannten Mengen stellen gewissenhafte Schätzungen dar. Die tatsächlichen Produktionsmengen können davon abweichen. Die Mengengerüste dienen lediglich der Abschätzung des vom Auftragnehmer zu erbringenden Aufwands. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme der kalkulierten Mengen besteht nicht.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Chipkarten📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
1. Allgemeines.
Das Verfahren wir als offenes Verfahren mit Bekanntmachung durchgeführt.
Die bezeichneten Formblätter sollen von dem Bieter/der Bietergemeinschaft ergänzend zu den von ihm zusammenzustellenden Unterlagen verwendet werden. Die Formblätter werden mit den Vergabeunterlagen über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Bei Bietergemeinschaften sind die Eignungsangaben von jedem Bietergemeinschaftspartner gesondert auszufüllen. Die Zuverlässigkeit muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen (finanzielle / wirtschaftliche und fachliche Leistungsfähigkeit) Eignungskritierien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Die Auftraggeberin wertet also diese Angaben kumulativ.
Die Einreichung des Angebotes ist in folgender Form möglich:
— Elektronische Angebotsabgabe (elektronische Unterlagen werden mit einer digitalen Signatur elektronisch eingereicht);
— Mantelbogenverfahren (hier werden die Unterlagen elektronisch auf die Vergabeplattform hochgeladen und ein Mantelbogen erzeugt, der vom Bieter unterschrieben wird und bei der Vergabestelle im verschlossenen Umschlag eingereicht wird);
— Schriftliche Angebotsabgabe (die Unterlagen werden ausgedruckt und im verschlossenen Umschlag bei der Vergabestelle eingereicht);
Schriftliche Angebote und Angebote im Mantelbogenverfahren sind an folgende Anschrift einzureichen:
Grünhagen,
Kanzlei für öffentliche Aufträge,
Herrn RA Matthias Grünhagen,
Kaiserhöfe Unter den Linden,
Mittelstraße 53,
10117 Berlin.
Im Fall der schriftlichen Angebotsabgabe ist das Angebot von dem Bieter zu unterzeichnen, in deutscher Sprache sowie schriftlich bis zum benannten Termin in einem verschlossenen Umschlag (als Angebot für das konkrete Verfahren mit dem beiliegenden Kennzettel gekennzeichnet) bei der angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z.B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig.
Im Mantelbogenverfahren werden vom Bieter die Unterlagen elektronisch auf die Vergabeplattform hochgeladen und ein Mantelbogen erzeugt, der vom Bieter zu unterzeichnen ist und bis zum benannten Termin in einem verschlossenen Umschlag (als Angebot für das konkrete Verfahren mit dem beiliegenden Kennzettel gekennzeichnet) bei der angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig.
Elektronische Angebote sind über die Vergabeplattform hochzuladen und mit einer digitalen Signatur zu versehen. Sie müssen bis zum benannten Termin hochgeladen und signiert sein. Über die Vergabeplattform wird gewährleistet, dass die elektronischen Angebote bis zum Eröffnungstermin auftraggeberseitig nicht eingesehen werden können.
Im Übrigen sind die Festschreibungen in der Angebotsaufforderung zu berücksichtigen.
Es ist zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung angegebenen Erklärungen und Nachweise (Ziffer III)) vollständig beigefügt werden. Abgeforderte Erklärungen sind dem Angebot beizufügen. Bestätigungen Dritter und sonstige Nachweise / Urkunden können in einfacher Kopie beigefügt werden. Die geforderten Erklärungen und Nachweise sollen möglichst geordnet nach der unter Ziffer III.2.1), III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Nummerierung und Reihenfolge eingereicht werden.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bieters kann die Einreichung der unter Ziffer III.2) der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Erklärungen nicht mit den in diesem Ausschreibungsverfahren geforderten Erklärungen und Nachweisen inhaltlich übereinstimmen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3)) gem. § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter dies in seinem Angebot anzugeben und die Namen der Nachunternehmer sowie die unter Ziffer III.2.3) bezeichneten Unterlagen – auf Verlangen der Vergabestelle – für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen,in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter – auf Verlangen der Vergabestelle – die unter Ziffer III.2.1) und III.2.2) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten beizubringen. Eine Vorlage der Unterlagen bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht zwingend erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein (konzern-)verbundenes Unternehmen (Mutter- / Tochter- / Schwestergesellschaft etc.) zu verstehen ist. Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle- bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann. Eine Vorlage dieser Erklärungen bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht zwingend erforderlich. Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Enthält der Bekanntmachungstext nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er unter Angabe des Vorhabens und des Aktenzeichens unverzüglich darauf hinzuweisen.
Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme sollte der Bieter einen Ansprechpartner für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie eine Telefon- und Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse angeben.
Reicht ein Bieter bis zum Ablauf der Angebotsfrist das formalisierte Angebot oder die Erklärung der ARGE nicht ein, wird sein Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Liegen andere einzureichende Unterlagen bzw. Erklärungen und Nachweise nicht fristgemäß vor, kann das Angebot – nach pflichtgemäßem Ermessen der Vergabestelle – vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert widergegeben wird.
Die in Ziffer II.3) enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt und der Anpassung und Aktualisierung.
Die Übermittlung von Bieterfragen hat ausschließlich über das AI Bietercockpit zu erfolgen, lediglich hilfsweise sind sie per E-Mail zu richten an: egkg2@kanzleigruenhagen.de. Die Fragen müssen bis spätestens zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes näher bezeichneten Rückfragefrist vorliegen. Die Vergabestelle wird etwaige Informationen und die Beantwortungen von Fragen von Bietern zum Vergabeverfahren sowie sonstige Klarstellungen, die das Vergabeverfahren betreffen, per E-Mail zur Verfügung stellen.
Der wirtschaftlichste Bieter des Ausschreibungsverfahrens wird nach den in der Aufforderung zur Angebotesabgabe kommunizierten Wertungskriterien ermittelt.
Das Verfahren wir als offenes Verfahren mit Bekanntmachung durchgeführt.
Die bezeichneten Formblätter sollen von dem Bieter/der Bietergemeinschaft ergänzend zu den von ihm zusammenzustellenden Unterlagen verwendet werden. Die Formblätter werden mit den Vergabeunterlagen über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Bei Bietergemeinschaften sind die Eignungsangaben von jedem Bietergemeinschaftspartner gesondert auszufüllen. Die Zuverlässigkeit muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen (finanzielle / wirtschaftliche und fachliche Leistungsfähigkeit) Eignungskritierien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Die Auftraggeberin wertet also diese Angaben kumulativ.
Die Einreichung des Angebotes ist in folgender Form möglich:
— Elektronische Angebotsabgabe (elektronische Unterlagen werden mit einer digitalen Signatur elektronisch eingereicht);
— Mantelbogenverfahren (hier werden die Unterlagen elektronisch auf die Vergabeplattform hochgeladen und ein Mantelbogen erzeugt, der vom Bieter unterschrieben wird und bei der Vergabestelle im verschlossenen Umschlag eingereicht wird);
— Schriftliche Angebotsabgabe (die Unterlagen werden ausgedruckt und im verschlossenen Umschlag bei der Vergabestelle eingereicht);
Schriftliche Angebote und Angebote im Mantelbogenverfahren sind an folgende Anschrift einzureichen:
Grünhagen,
Kanzlei für öffentliche Aufträge,
Herrn RA Matthias Grünhagen,
Kaiserhöfe Unter den Linden,
Mittelstraße 53,
10117 Berlin.
Im Fall der schriftlichen Angebotsabgabe ist das Angebot von dem Bieter zu unterzeichnen, in deutscher Sprache sowie schriftlich bis zum benannten Termin in einem verschlossenen Umschlag (als Angebot für das konkrete Verfahren mit dem beiliegenden Kennzettel gekennzeichnet) bei der angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z.B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig.
Im Mantelbogenverfahren werden vom Bieter die Unterlagen elektronisch auf die Vergabeplattform hochgeladen und ein Mantelbogen erzeugt, der vom Bieter zu unterzeichnen ist und bis zum benannten Termin in einem verschlossenen Umschlag (als Angebot für das konkrete Verfahren mit dem beiliegenden Kennzettel gekennzeichnet) bei der angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig.
Elektronische Angebote sind über die Vergabeplattform hochzuladen und mit einer digitalen Signatur zu versehen. Sie müssen bis zum benannten Termin hochgeladen und signiert sein. Über die Vergabeplattform wird gewährleistet, dass die elektronischen Angebote bis zum Eröffnungstermin auftraggeberseitig nicht eingesehen werden können.
Im Übrigen sind die Festschreibungen in der Angebotsaufforderung zu berücksichtigen.
Es ist zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung angegebenen Erklärungen und Nachweise (Ziffer III)) vollständig beigefügt werden. Abgeforderte Erklärungen sind dem Angebot beizufügen. Bestätigungen Dritter und sonstige Nachweise / Urkunden können in einfacher Kopie beigefügt werden. Die geforderten Erklärungen und Nachweise sollen möglichst geordnet nach der unter Ziffer III.2.1), III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Nummerierung und Reihenfolge eingereicht werden.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bieters kann die Einreichung der unter Ziffer III.2) der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Erklärungen nicht mit den in diesem Ausschreibungsverfahren geforderten Erklärungen und Nachweisen inhaltlich übereinstimmen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3)) gem. § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter dies in seinem Angebot anzugeben und die Namen der Nachunternehmer sowie die unter Ziffer III.2.3) bezeichneten Unterlagen – auf Verlangen der Vergabestelle – für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen,in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter – auf Verlangen der Vergabestelle – die unter Ziffer III.2.1) und III.2.2) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten beizubringen. Eine Vorlage der Unterlagen bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht zwingend erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein (konzern-)verbundenes Unternehmen (Mutter- / Tochter- / Schwestergesellschaft etc.) zu verstehen ist. Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle- bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann. Eine Vorlage dieser Erklärungen bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht zwingend erforderlich. Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Enthält der Bekanntmachungstext nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er unter Angabe des Vorhabens und des Aktenzeichens unverzüglich darauf hinzuweisen.
Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme sollte der Bieter einen Ansprechpartner für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie eine Telefon- und Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse angeben.
Reicht ein Bieter bis zum Ablauf der Angebotsfrist das formalisierte Angebot oder die Erklärung der ARGE nicht ein, wird sein Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Liegen andere einzureichende Unterlagen bzw. Erklärungen und Nachweise nicht fristgemäß vor, kann das Angebot – nach pflichtgemäßem Ermessen der Vergabestelle – vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert widergegeben wird.
Die in Ziffer II.3) enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt und der Anpassung und Aktualisierung.
Die Übermittlung von Bieterfragen hat ausschließlich über das AI Bietercockpit zu erfolgen, lediglich hilfsweise sind sie per E-Mail zu richten an: egkg2@kanzleigruenhagen.de. Die Fragen müssen bis spätestens zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes näher bezeichneten Rückfragefrist vorliegen. Die Vergabestelle wird etwaige Informationen und die Beantwortungen von Fragen von Bietern zum Vergabeverfahren sowie sonstige Klarstellungen, die das Vergabeverfahren betreffen, per E-Mail zur Verfügung stellen.
Der wirtschaftlichste Bieter des Ausschreibungsverfahrens wird nach den in der Aufforderung zur Angebotesabgabe kommunizierten Wertungskriterien ermittelt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Beschaffung, Verarbeitung und Archivierung von Lichtbildern für die elektronische Gesundheitskarte sowie die Produktion, die Personalisierung und die Versandvorbereitung (Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister, derzeit die Deutsche Post AG) von elektronischen Gesundheitskarten der Generation 2 (eGK G2) und von PIN-/PUK-Briefen.
Beschaffung, Verarbeitung und Archivierung von Lichtbildern für die elektronische Gesundheitskarte sowie die Produktion, die Personalisierung und die Versandvorbereitung (Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister, derzeit die Deutsche Post AG) von elektronischen Gesundheitskarten der Generation 2 (eGK G2) und von PIN-/PUK-Briefen.
Vertraglich geschuldete Leistungen sind:
— die Beschaffung, Verarbeitung und Archivierung von Lichtbildern für die elektronische Gesundheitskarte sowie zugehöriger Dienstleistungen;
— der Betrieb einer Hotline für telefonische Rückfragen der Versicherten des AG im Rahmen der Beschaffung von Lichtbildern;
— die Bereitstellung und der Betrieb eines Internet-Uploads für die alternative Lichtbildbeschaffung;
— die Bereitstellung und der Betrieb eines erweiterten Upload-Verfahrens für die alternative Lichtbildbeschaffung;
— die Beschaffung, die Produktion, die Personalisierung, die Versandvorbereitung (die Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister) der elektronischen Gesundheitskarten der Generation 2 (eGK G2), die Produktion und die Versandbereitstellung (die Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister) der PIN- / PUK-Briefe an die Versicherten des AG
— die Beschaffung, die Produktion, die Personalisierung, die Versandvorbereitung (die Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister) der elektronischen Gesundheitskarten der Generation 2 (eGK G2), die Produktion und die Versandbereitstellung (die Bereitstellung zur Übergabe an den Versanddienstleister) der PIN- / PUK-Briefe an die Versicherten des AG
nach den von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (im Folgenden: gematik) festgelegten Spezifikationen.
Menge oder Umfang:
EGKs:
— 2016: ca. 350 000 eGKs;
— 2017: ca. 620 000 eGKs;
— 2018: ca. 100 000 eGKs;
— 2019: ca. 80 000 eGKs.
PIN- / PUK-Briefe:
— 2016: ca. 0;
— 2017: ca. 769 000;
— 2018: ca. 75 000;
— 2019: ca. 50 000.
Einholung von Lichtbildern:
— 2016: ca. 37 000;
— 2017: ca. 31 000;
— 2018: ca. 29 000;
— 2019: ca. 32 000.
Die vorgenannten Mengen stellen gewissenhafte Schätzungen dar. Die tatsächlichen Produktionsmengen können davon abweichen. Die Mengengerüste dienen lediglich der Abschätzung des vom Auftragnehmer zu erbringenden Aufwands. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme der kalkulierten Mengen besteht nicht.
Die vorgenannten Mengen stellen gewissenhafte Schätzungen dar. Die tatsächlichen Produktionsmengen können davon abweichen. Die Mengengerüste dienen lediglich der Abschätzung des vom Auftragnehmer zu erbringenden Aufwands. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abnahme der kalkulierten Mengen besteht nicht.
Beschreibung der Optionen:
Verlängerungsoption der Auftraggeberin für die Laufzeit des Vertrages um 2 x 1 Jahr nach Ablauf der Grundlaufzeit von 2 Jahren.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Dauer: 24 Monate
Referenznummer: VIACTIV/16/eGK
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bochum.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine Kopie desselben (der Auszug soll zum Zeitpunkt des Fristendes möglichst nicht älter als 6 Monate sein);
2. Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung: Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssumme (siehe Formblatt Eignungsangaben). Der Bieter verpflichtet sich, den Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens:
2. Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung: Eigenerklärung zur Betriebshaftpflichtversicherung mit Angabe der Deckungssumme (siehe Formblatt Eignungsangaben). Der Bieter verpflichtet sich, den Nachweis einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens:
— 5 000 000 EUR für Personen- oder Sachschäden;
— 1 000 000 EUR für Vermögensschäden
auf Nachfrage der Vergabestelle sofort, ansonsten spätestens bei Vertragsbeginn vorzulegen;
3. Schriftliche Erklärungen folgenden Inhalts und Wortlautes:
a) Ich / wir erklären, dass über unser Vermögen kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet (siehe Formblatt Eignungsangaben);
a) Ich / wir erklären, dass über unser Vermögen kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet (siehe Formblatt Eignungsangaben);
b) Ich / wir erklären, dass wir unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung bei ausländischen Bietern ordnungsgemäß nachkommen (siehe Formblatt Eignungsangaben);
b) Ich / wir erklären, dass wir unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung bei ausländischen Bietern ordnungsgemäß nachkommen (siehe Formblatt Eignungsangaben);
c) Ich / wir erklären, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bieters/ Mitglieds einer Bietergemeinschaft gemäß den §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitende entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-AEntG) nicht vorliegen (siehe Formblatt Eignungsangaben);
c) Ich / wir erklären, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bieters/ Mitglieds einer Bietergemeinschaft gemäß den §§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitende entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz-AEntG) nicht vorliegen (siehe Formblatt Eignungsangaben);
d) Ich / wir erklären, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bieters/ Mitglieds einer Bietergemeinschaft gemäß den §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 21 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetzes – MiLoG) nicht vorliegen (siehe Formblatt Eignungsangaben);
d) Ich / wir erklären, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bieters/ Mitglieds einer Bietergemeinschaft gemäß den §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 21 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetzes – MiLoG) nicht vorliegen (siehe Formblatt Eignungsangaben);
e) Ich / wir erklären, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bieters/ Mitglieds einer Bietergemeinschaft gemäß dem § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung nicht vorliegen (siehe Formblatt Eignungsangaben);
e) Ich / wir erklären, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Bieters/ Mitglieds einer Bietergemeinschaft gemäß dem § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung nicht vorliegen (siehe Formblatt Eignungsangaben);
f) Ich / wir erklären, dass die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung bei ausländischen Bietern, sofern im jeweiligen Ausland eine derartige gesetzliche Verpflichtung hierfür besteht, vorliegt (siehe Formblatt Eignungsangaben);
f) Ich / wir erklären, dass die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung bei ausländischen Bietern, sofern im jeweiligen Ausland eine derartige gesetzliche Verpflichtung hierfür besteht, vorliegt (siehe Formblatt Eignungsangaben);
g) Ich / wir erklären, dass ich / wir zuverlässig i. S. v. § 6 EG Abs. 4, 6 VOL/A bin / sind (siehe Formblatt Eignungsangaben);
h) Ich / wir erklären, dass ich / wir die datenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß § 80 SGB X einhalten (siehe Formblatt Eignungsangaben).
4. Schriftliche Eigenerklärungen gemäß der mit den Angebotsunterlagen zur Verfügung gestellten „Checkliste Datenschutz“ (siehe Eigenerklärung Checkliste Datenschutz).
5. Erklärung ARGE: Dem Angebot einer Bietergemeinschaft ist eine Erklärung beizulegen, in der sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft einem bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft Vertretungsmacht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens einräumen, insbesondere hinsichtlich der rechtsverbindlichen Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie der Vornahme von Verfahrenshandlungen. Die vorgeschriebene Erklärung ist rechtsverbindlich von vertretungsbefugten Personen jedes Mitgliedes der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen und für die Bietergemeinschaft einfach im Original mit dem Angebot einzureichen; mit dem Angebot einer Bietergemeinschaft ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft für die Vertragserfüllung und etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Auftraggeberin gesamtschuldnerisch haften. Weiterhin haben sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft im Rahmen der Erklärung der ARGE darzulegen, dass die Bildung einer Bietergemeinschaft keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erklären, inwiefern für das jeweilige beteiligte Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein um die Auftragsvergabe zu bewerben (Erklärung der ARGE).
5. Erklärung ARGE: Dem Angebot einer Bietergemeinschaft ist eine Erklärung beizulegen, in der sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft einem bevollmächtigten Vertreter der Bietergemeinschaft Vertretungsmacht im Rahmen dieses Vergabeverfahrens einräumen, insbesondere hinsichtlich der rechtsverbindlichen Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie der Vornahme von Verfahrenshandlungen. Die vorgeschriebene Erklärung ist rechtsverbindlich von vertretungsbefugten Personen jedes Mitgliedes der Bietergemeinschaft zu unterzeichnen und für die Bietergemeinschaft einfach im Original mit dem Angebot einzureichen; mit dem Angebot einer Bietergemeinschaft ist eine gemeinsame Erklärung abzugeben, dass alle Mitglieder der Bietergemeinschaft für die Vertragserfüllung und etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber der Auftraggeberin gesamtschuldnerisch haften. Weiterhin haben sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft im Rahmen der Erklärung der ARGE darzulegen, dass die Bildung einer Bietergemeinschaft keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von den Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erklären, inwiefern für das jeweilige beteiligte Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein um die Auftragsvergabe zu bewerben (Erklärung der ARGE).
Ausländische Bieter haben vergleichbare, für den Sitz des Unternehmens geltende Nachweise vorzulegen.
Außerdem ist eine unterschriebene Erklärung des Dritten/ Nachunternehmers bzw. der konzernverbundenen Unternehmen vorzulegen, wonach dieser / diese bereit ist / sind, Leistungen für den Bieter / die Bietergemeinschaft in diesem Projekt zu erbringen (Verpflichtungserklärung). Hierfür stellt die Kontaktstelle eine entsprechende „Verpflichtungserklärung“ zur Verfügung, die von den Bietern / Bietergemeinschaften möglichst genutzt werden soll.
Außerdem ist eine unterschriebene Erklärung des Dritten/ Nachunternehmers bzw. der konzernverbundenen Unternehmen vorzulegen, wonach dieser / diese bereit ist / sind, Leistungen für den Bieter / die Bietergemeinschaft in diesem Projekt zu erbringen (Verpflichtungserklärung). Hierfür stellt die Kontaktstelle eine entsprechende „Verpflichtungserklärung“ zur Verfügung, die von den Bietern / Bietergemeinschaften möglichst genutzt werden soll.
Die Auftraggeberin behält sich vor, weitere Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters bzw. der Mitglieder der Bietergemeinschaft:
1. Erklärung über den Gesamtumsatz in EUR (netto) des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, d. h. für die Geschäftsjahre, welche in den Jahren 2012, 2013, 2014 abgeschlossen wurden (siehe Formblatt Eignungsangaben).
Ausländische Bieter haben vergleichbare, für den Sitz des Unternehmens geltende Nachweise vorzulegen.
Außerdem ist eine unterschriebene Erklärung des Dritten/ Nachunternehmers bzw. der konzernverbundenen Unternehmen vorzulegen, wonach dieser / diese bereit ist / sind, Leistungen für den Bieter / die Bietergemeinschaft in diesem Projekt zu erbringen (Verpflichtungserklärung). Hierfür stellt die Kontaktstelle eine entsprechende „Verpflichtungserklärung“ zur Verfügung, die von den Bietern / Bietergemeinschaften möglichst genutzt werden soll.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Außerdem ist eine unterschriebene Erklärung des Dritten/ Nachunternehmers bzw. der konzernverbundenen Unternehmen vorzulegen, wonach dieser / diese bereit ist / sind, Leistungen für den Bieter / die Bietergemeinschaft in diesem Projekt zu erbringen (Verpflichtungserklärung). Hierfür stellt die Kontaktstelle eine entsprechende „Verpflichtungserklärung“ zur Verfügung, die von den Bietern / Bietergemeinschaften möglichst genutzt werden soll.
Die Auftraggeberin behält sich vor, weitere Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Angaben zu ausgeführten Referenzobjekten, die hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind und die Projekte betreffen, deren Leistungen innerhalb der unter Ziffer III.2.3), Pkt 1.1 – 1.3 näher bezeichneten Leistungszeiträume erbracht worden sind und die unter 1.1 – 1.3 angegebenen Leistungsumfänge bei Ablauf der Einreichungsfrist erbracht worden sind.
1. Angaben zu ausgeführten Referenzobjekten, die hinsichtlich Art und Umfang der Leistungen mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar sind und die Projekte betreffen, deren Leistungen innerhalb der unter Ziffer III.2.3), Pkt 1.1 – 1.3 näher bezeichneten Leistungszeiträume erbracht worden sind und die unter 1.1 – 1.3 angegebenen Leistungsumfänge bei Ablauf der Einreichungsfrist erbracht worden sind.
Durch den Bieter / die Bietergemeinschaft sind folgende nach ihrer Art und ihrem Umfang vergleichbaren Leistungen nachzuweisen. Für die geforderten Referenzangaben gemäß Ziffer III.2.3), Punkt 1.1 – 1.3 stellt die Kontaktstelle ein „Formblatt Referenzen“ zur Verfügung, das von den Bietern genutzt werden soll
Durch den Bieter / die Bietergemeinschaft sind folgende nach ihrer Art und ihrem Umfang vergleichbaren Leistungen nachzuweisen. Für die geforderten Referenzangaben gemäß Ziffer III.2.3), Punkt 1.1 – 1.3 stellt die Kontaktstelle ein „Formblatt Referenzen“ zur Verfügung, das von den Bietern genutzt werden soll
Angebote können nur berücksichtigt werden, wenn für die unter Ziffer III.2.3), Punkt 1.1 – 1.3 aufgeführten Referenzen als „Mindestanforderung“ folgende Leistungsarten / Leistungsumfänge erfüllen:
1.1 eine Referenz:
Leistungsart: Herstellen mit Personalisierung elektronischer Gesundheitskarten der Generation 1,
Leistungsumfang: ≥ 500 000 elektronische Gesundheitskarten für eine Krankenkasse seit dem 1.1.2015;
1.2 eine Referenz:
Leistungsart: Beschaffung von Lichtbildern durch schriftliche Aufforderung gegenüber den Versicherten, Qualitätssicherung der eingegangenen Lichtbilder und anschließender digitaler Erfassung
Leistungsumfang: ≥ 100 000 Lichtbilderfassungen bei einer Krankenkasse seit dem 1.1.2013;
1.3 eine Referenz:
Leistungsart: Erfassung von Lichtbildern von Versicherten über ein durch den AN zur Verfügung gestelltes Upload-Portal,
Leistungsumfang: ≥ 50 000 Lichtbilderfassungen über ein durch den AN zur Verfügung gestelltes Upload-Portal bei einer Krankenkasse seit dem 1.1.2013;
Die Darstellung der Referenzen zu Pkt. 1.1 – 1.3 muss folgende Angaben beinhalten:
— Name und Adresse des Auftraggebers sowie Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer,
— Zeitraum der Leistungserbringung,
— Angabe der Art der Leistungen und
— Angabe des Umfangs der Leistungen.
Für den Nachweis der Referenzen nach Ziffer III.2.3), Pkt. 1 sowie für die Verpflichtungserklärung (siehe Verpflichtungserklärung) stellt die Kontaktstelle Formulare zur Verfügung, die von den Bietern / Bietergemeinschaften möglichst genutzt werden sollen.
Für den Nachweis der Referenzen nach Ziffer III.2.3), Pkt. 1 sowie für die Verpflichtungserklärung (siehe Verpflichtungserklärung) stellt die Kontaktstelle Formulare zur Verfügung, die von den Bietern / Bietergemeinschaften möglichst genutzt werden sollen.
2. Beschreibung der personellen und technischen Ausstattung für die zu erbringenden Leistungen:
2.1 Personelle Ausstattung und Leistungsfähigkeit: Die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren (2012, 2013, 2014) (siehe Formblatt Eignungsangaben).
2.2 Angaben über die dem Bieter / der Bietergemeinschaft für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung durch Beschreibung und Benennung der technischen Komponenten mit den jeweiligen Leistungsmerkmalen und Darstellung der Kapazitäten und Betriebsabläufe, die für die Leistungserbringung im Sinne der Leistungsbeschreibung erforderlich sind.
2.2 Angaben über die dem Bieter / der Bietergemeinschaft für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende technische Ausrüstung durch Beschreibung und Benennung der technischen Komponenten mit den jeweiligen Leistungsmerkmalen und Darstellung der Kapazitäten und Betriebsabläufe, die für die Leistungserbringung im Sinne der Leistungsbeschreibung erforderlich sind.
Die Auftraggeberin behält sich vor, weitere Unterlagen beizuziehen bzw. zu verlangen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: — gemäß Vergabeunterlagen.
Sonstige besondere Bedingungen:
— Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebots verwendet werden. Eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Auftraggeberin zulässig.
— Die Unternehmen haben – auch nach Beendigung der Angebotsphase – über die bei ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Alle Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verfahren überlassen werden, dürfen ohne Zustimmung der Auftraggeberin nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
— Die Unternehmen haben – auch nach Beendigung der Angebotsphase – über die bei ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Alle Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Verfahren überlassen werden, dürfen ohne Zustimmung der Auftraggeberin nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
— Das vom Unternehmen beschäftigte Personal ist zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Dies gilt auch für alle von ihnen im Zusammenhang mit diesem Projekt beauftragten Unternehmen und deren Mitarbeiter.
— Unternehmen, die den Auftrag nicht erhalten, müssen sämtliche Unterlagen (einschließlich gezogener Kopien und EDV-Dateien) auf Verlangen der Auftraggeberin und auf ihre Kosten zurückgeben bzw. löschen.
— Der spätere Auftragnehmer hat spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Vertragslaufzeit einen Zulassungsnachweis für die Produktion inkl. Prüfungsnachweis durch die gematik (eGK-Zulassung) vorzulegen.
— Verbindliche Grundlage für die technische Ausstattung, die Beschaffenheit und die äußere Gestaltung der elektronischen Gesundheitskarte der Generation G2 bilden die zum Zeitpunkt der Produktion und Ausgabe der eGK gültigen Spezifikationen der elektronischen Gesundheitskarte sowie der zu diesem Zeitpunkt gültigen begleitenden/ergänzenden Dokumente (z.B. SRQs zur eGK Spezifikation) der gematik. Nach Maßgabe des § 291b SGB V erstellt die gematik die Konzepte und Spezifikationen für die elektronische Gesundheitskarte, erteilt nach durchgeführten und positiv beschiedenen Tests Zulassungen für die Gesundheitstelematik und überwacht den Betrieb der gesamten Telematikinfrastruktur.
— Verbindliche Grundlage für die technische Ausstattung, die Beschaffenheit und die äußere Gestaltung der elektronischen Gesundheitskarte der Generation G2 bilden die zum Zeitpunkt der Produktion und Ausgabe der eGK gültigen Spezifikationen der elektronischen Gesundheitskarte sowie der zu diesem Zeitpunkt gültigen begleitenden/ergänzenden Dokumente (z.B. SRQs zur eGK Spezifikation) der gematik. Nach Maßgabe des § 291b SGB V erstellt die gematik die Konzepte und Spezifikationen für die elektronische Gesundheitskarte, erteilt nach durchgeführten und positiv beschiedenen Tests Zulassungen für die Gesundheitstelematik und überwacht den Betrieb der gesamten Telematikinfrastruktur.
— Bei Leistungsbeginng muss eine Bestätigung über die Eignung als Hersteller von Gesundheitskarten (eGK G2) vorgelegt werden.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 2
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2016-05-23 📅
Öffnungsort: Entfällt.
Ort des Eröffnungstermins: Entfällt.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: VIACTIV/16/eGK
Zusätzliche Informationen
1. Allgemeines.
Das Verfahren wir als offenes Verfahren mit Bekanntmachung durchgeführt.
Die bezeichneten Formblätter sollen von dem Bieter/der Bietergemeinschaft ergänzend zu den von ihm zusammenzustellenden Unterlagen verwendet werden. Die Formblätter werden mit den Vergabeunterlagen über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Bei Bietergemeinschaften sind die Eignungsangaben von jedem Bietergemeinschaftspartner gesondert auszufüllen. Die Zuverlässigkeit muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen (finanzielle / wirtschaftliche und fachliche Leistungsfähigkeit) Eignungskritierien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Die Auftraggeberin wertet also diese Angaben kumulativ.
Die bezeichneten Formblätter sollen von dem Bieter/der Bietergemeinschaft ergänzend zu den von ihm zusammenzustellenden Unterlagen verwendet werden. Die Formblätter werden mit den Vergabeunterlagen über die Vergabeplattform zur Verfügung gestellt. Bei Bietergemeinschaften sind die Eignungsangaben von jedem Bietergemeinschaftspartner gesondert auszufüllen. Die Zuverlässigkeit muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft individuell nachgewiesen werden. Für die übrigen (finanzielle / wirtschaftliche und fachliche Leistungsfähigkeit) Eignungskritierien kommt es auf die Bietergemeinschaft insgesamt an. Die Auftraggeberin wertet also diese Angaben kumulativ.
Die Einreichung des Angebotes ist in folgender Form möglich:
— Elektronische Angebotsabgabe (elektronische Unterlagen werden mit einer digitalen Signatur elektronisch eingereicht);
— Mantelbogenverfahren (hier werden die Unterlagen elektronisch auf die Vergabeplattform hochgeladen und ein Mantelbogen erzeugt, der vom Bieter unterschrieben wird und bei der Vergabestelle im verschlossenen Umschlag eingereicht wird);
— Schriftliche Angebotsabgabe (die Unterlagen werden ausgedruckt und im verschlossenen Umschlag bei der Vergabestelle eingereicht);
Schriftliche Angebote und Angebote im Mantelbogenverfahren sind an folgende Anschrift einzureichen:
Grünhagen,
Kanzlei für öffentliche Aufträge,
Herrn RA Matthias Grünhagen,
Kaiserhöfe Unter den Linden,
Mittelstraße 53,
10117 Berlin.
Im Fall der schriftlichen Angebotsabgabe ist das Angebot von dem Bieter zu unterzeichnen, in deutscher Sprache sowie schriftlich bis zum benannten Termin in einem verschlossenen Umschlag (als Angebot für das konkrete Verfahren mit dem beiliegenden Kennzettel gekennzeichnet) bei der angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z.B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig.
Im Fall der schriftlichen Angebotsabgabe ist das Angebot von dem Bieter zu unterzeichnen, in deutscher Sprache sowie schriftlich bis zum benannten Termin in einem verschlossenen Umschlag (als Angebot für das konkrete Verfahren mit dem beiliegenden Kennzettel gekennzeichnet) bei der angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z.B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig.
Im Mantelbogenverfahren werden vom Bieter die Unterlagen elektronisch auf die Vergabeplattform hochgeladen und ein Mantelbogen erzeugt, der vom Bieter zu unterzeichnen ist und bis zum benannten Termin in einem verschlossenen Umschlag (als Angebot für das konkrete Verfahren mit dem beiliegenden Kennzettel gekennzeichnet) bei der angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig.
Im Mantelbogenverfahren werden vom Bieter die Unterlagen elektronisch auf die Vergabeplattform hochgeladen und ein Mantelbogen erzeugt, der vom Bieter zu unterzeichnen ist und bis zum benannten Termin in einem verschlossenen Umschlag (als Angebot für das konkrete Verfahren mit dem beiliegenden Kennzettel gekennzeichnet) bei der angegebenen Kontaktstelle einzureichen. Die Übersendung per Telefax oder in elektronischer Form, z. B. mittels E-Mail, ist nicht zulässig.
Elektronische Angebote sind über die Vergabeplattform hochzuladen und mit einer digitalen Signatur zu versehen. Sie müssen bis zum benannten Termin hochgeladen und signiert sein. Über die Vergabeplattform wird gewährleistet, dass die elektronischen Angebote bis zum Eröffnungstermin auftraggeberseitig nicht eingesehen werden können.
Elektronische Angebote sind über die Vergabeplattform hochzuladen und mit einer digitalen Signatur zu versehen. Sie müssen bis zum benannten Termin hochgeladen und signiert sein. Über die Vergabeplattform wird gewährleistet, dass die elektronischen Angebote bis zum Eröffnungstermin auftraggeberseitig nicht eingesehen werden können.
Im Übrigen sind die Festschreibungen in der Angebotsaufforderung zu berücksichtigen.
Es ist zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung angegebenen Erklärungen und Nachweise (Ziffer III)) vollständig beigefügt werden. Abgeforderte Erklärungen sind dem Angebot beizufügen. Bestätigungen Dritter und sonstige Nachweise / Urkunden können in einfacher Kopie beigefügt werden. Die geforderten Erklärungen und Nachweise sollen möglichst geordnet nach der unter Ziffer III.2.1), III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Nummerierung und Reihenfolge eingereicht werden.
Es ist zu beachten, dass sämtliche in der Bekanntmachung angegebenen Erklärungen und Nachweise (Ziffer III)) vollständig beigefügt werden. Abgeforderte Erklärungen sind dem Angebot beizufügen. Bestätigungen Dritter und sonstige Nachweise / Urkunden können in einfacher Kopie beigefügt werden. Die geforderten Erklärungen und Nachweise sollen möglichst geordnet nach der unter Ziffer III.2.1), III.2.2) und III.2.3) aufgeführten Nummerierung und Reihenfolge eingereicht werden.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bieters kann die Einreichung der unter Ziffer III.2) der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Erklärungen nicht mit den in diesem Ausschreibungsverfahren geforderten Erklärungen und Nachweisen inhaltlich übereinstimmen.
Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bieters kann die Einreichung der unter Ziffer III.2) der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angaben und Erklärungen nicht mit den in diesem Ausschreibungsverfahren geforderten Erklärungen und Nachweisen inhaltlich übereinstimmen.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3)) gem. § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter dies in seinem Angebot anzugeben und die Namen der Nachunternehmer sowie die unter Ziffer III.2.3) bezeichneten Unterlagen – auf Verlangen der Vergabestelle – für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen,in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter – auf Verlangen der Vergabestelle – die unter Ziffer III.2.1) und III.2.2) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten beizubringen. Eine Vorlage der Unterlagen bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht zwingend erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein (konzern-)verbundenes Unternehmen (Mutter- / Tochter- / Schwestergesellschaft etc.) zu verstehen ist. Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle- bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann. Eine Vorlage dieser Erklärungen bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht zwingend erforderlich. Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Ein Bieter kann sich, auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit oder Fachkunde (gemäß den Teilnahmebedingungen unter III.2.3)) gem. § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter dies in seinem Angebot anzugeben und die Namen der Nachunternehmer sowie die unter Ziffer III.2.3) bezeichneten Unterlagen – auf Verlangen der Vergabestelle – für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen,in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter – auf Verlangen der Vergabestelle – die unter Ziffer III.2.1) und III.2.2) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten beizubringen. Eine Vorlage der Unterlagen bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht zwingend erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A nicht nur ein selbständiges, von dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein (konzern-)verbundenes Unternehmen (Mutter- / Tochter- / Schwestergesellschaft etc.) zu verstehen ist. Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle- bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 EG Abs. 9 S. 1 VOL/A benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann. Eine Vorlage dieser Erklärungen bereits mit Abgabe der Angebote ist nicht zwingend erforderlich. Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Enthält der Bekanntmachungstext nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, so hat er unter Angabe des Vorhabens und des Aktenzeichens unverzüglich darauf hinzuweisen.
Bereits bei der ersten Kontaktaufnahme sollte der Bieter einen Ansprechpartner für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie eine Telefon- und Telefaxnummer und eine E-Mail-Adresse angeben.
Reicht ein Bieter bis zum Ablauf der Angebotsfrist das formalisierte Angebot oder die Erklärung der ARGE nicht ein, wird sein Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Liegen andere einzureichende Unterlagen bzw. Erklärungen und Nachweise nicht fristgemäß vor, kann das Angebot – nach pflichtgemäßem Ermessen der Vergabestelle – vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Reicht ein Bieter bis zum Ablauf der Angebotsfrist das formalisierte Angebot oder die Erklärung der ARGE nicht ein, wird sein Angebot vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Liegen andere einzureichende Unterlagen bzw. Erklärungen und Nachweise nicht fristgemäß vor, kann das Angebot – nach pflichtgemäßem Ermessen der Vergabestelle – vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert widergegeben wird.
Die Auftraggeberin weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert widergegeben wird.
Die in Ziffer II.3) enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt und der Anpassung und Aktualisierung.
Die Übermittlung von Bieterfragen hat ausschließlich über das AI Bietercockpit zu erfolgen, lediglich hilfsweise sind sie per E-Mail zu richten an: egkg2@kanzleigruenhagen.de. Die Fragen müssen bis spätestens zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes näher bezeichneten Rückfragefrist vorliegen. Die Vergabestelle wird etwaige Informationen und die Beantwortungen von Fragen von Bietern zum Vergabeverfahren sowie sonstige Klarstellungen, die das Vergabeverfahren betreffen, per E-Mail zur Verfügung stellen.
Die Übermittlung von Bieterfragen hat ausschließlich über das AI Bietercockpit zu erfolgen, lediglich hilfsweise sind sie per E-Mail zu richten an: egkg2@kanzleigruenhagen.de. Die Fragen müssen bis spätestens zum Ablauf der in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes näher bezeichneten Rückfragefrist vorliegen. Die Vergabestelle wird etwaige Informationen und die Beantwortungen von Fragen von Bietern zum Vergabeverfahren sowie sonstige Klarstellungen, die das Vergabeverfahren betreffen, per E-Mail zur Verfügung stellen.
Der wirtschaftlichste Bieter des Ausschreibungsverfahrens wird nach den in der Aufforderung zur Angebotesabgabe kommunizierten Wertungskriterien ermittelt.
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihres Angebots zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bieter, denen keine Information über die Ablehnung ihres Angebots zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 107 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis eines behaupteten Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge nicht mehr unverzüglich gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Zudem wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis eines behaupteten Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge nicht mehr unverzüglich gem. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist.
Gemäß Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Anlage XII C Nr. 9 wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Anlage XII C Nr. 9 wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von vergaberechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Quelle: OJS 2016/S 009-011795 (2016-01-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-05-24) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-05-17 📅
Name: Swiss Post Solutions GmbH
Postanschrift: Systemformstraße 5
Postort: Prien am Chiemsee
Postleitzahl: 83209
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: ausschreibung@sps-prien.de📧
Internetadresse: https://www.swisspostsolutions.com/germany🌏 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.