Das open-house-Verfahren zu dem Wirkstoff „Enoxaparin“ wird aufgehoben. Auf Ziffer VI.3.1) der Auftragsbekanntmachung ABl. EU 2016/S 131-234642 wird verwiesen. Da es sich bei dem open-house-Verfahren nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) bzw. des Vergaberechts handelt, sondern die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union lediglich zur Gewährleistung eines höchsten Maßes an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse erfolgt ist, ist eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, damit nicht verbunden.