Text
(...) Sofern der Bieter die Entsorgung nicht in einer eigenen Anlage durchführt, ist wahlweise ein Vertrag, eine Bereitschafterklärung des Betreibers der vorgesehenen Entsorgungsanlage(n) zur Entsorgung der auftragsgegenständlichen Abfälle oder ein anderer Nachweis darüber, dass die Entsorgungsanlage für die Entsorgung der ausgeschriebenen Abfallmengen zur Verfügung steht, vorzulegen. Z. B. können das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt C. 2.7 (Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen) oder C.2.10 (Unterauftragnehmererklärung) als Nachweis genutzt werden. Der Nachweis muss sich auf die Entsorgung der von dieser Ausschreibung jeweils für das gebotene Los umfassten Abfallart (AVV 20 03 07 für Los 1 bzw. AVV 20 03 01 für Los 2) und eine Menge von mindestens 5 600 Mg/a für Los 1 bzw. 28 000 Mg/a für Los 2 über die mögliche Laufzeit (Grundlaufzeit einschließlich möglicher Verlängerung aufgrund einer Geltendmachung der Verlängerungsoptionen) beziehen.
Falls mehrere Entsorgungsanlagen vorgesehen sind, müssen die vorgelegten Nachweise in Summe die genannten Mengen umfassen.
(...)