Erneuerung Drahtlos-Mikrofonanlage

Neue Schauspielhaus GmbH

Erneuerung der Drahtlos-Mikrofonanlage auf der Hauptbühne, Spielstätte Malersaal, Spielstätte Junges Schauspielhaus sowie mobile Komponenten. Demontage der bestehenden Anlagen, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von digitalen und analogen Drahtlos-Mikrofonsystemen mit Kontroll- und Steuerungssoftware abgesetzten Sende- oder Empfangsantennen sowie diversem Zubehör.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2017-02-02. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2016-12-25.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2016-12-25 Auftragsbekanntmachung
2017-04-03 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2016-12-25)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Bau von Theatern
Menge oder Umfang:
Drahtlos-Mikrofonstrecken digital: 44 Stück.Drahtlos-Mikrofonstrecken analog: 10 Stück.Drahtlos-Sendestrecken, analog: 12 Stück.Abgesetzte Sende- oder Empfangsantennen: 7 Stück.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Bau von Theatern 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Neue Schauspielhaus GmbH
Postanschrift: Kirchenallee 39
Postleitzahl: 20099
Postort: Hamburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.schauspielhaus.de 🌏
E-Mail: ruppert.everke@schauspielhaus.de 📧

Referenz
Daten
Absendedatum: 2016-12-25 📅
Einreichungsfrist: 2017-02-02 📅
Veröffentlichungsdatum: 2016-12-29 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2016/S 251-463358
ABl. S-Ausgabe: 251

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Erneuerung der Drahtlos-Mikrofonanlage auf der Hauptbühne, Spielstätte Malersaal, Spielstätte Junges Schauspielhaus sowie mobile Komponenten. Demontage der bestehenden Anlagen, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von digitalen und analogen Drahtlos-Mikrofonsystemen mit Kontroll- und Steuerungssoftware abgesetzten Sende- oder Empfangsantennen sowie diversem Zubehör.
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Menge oder Umfang:
Drahtlos-Mikrofonstrecken digital: 44 Stück.
Drahtlos-Mikrofonstrecken analog: 10 Stück.
Drahtlos-Sendestrecken, analog: 12 Stück.
Abgesetzte Sende- oder Empfangsantennen: 7 Stück.
Dauer: 10 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Neue Schauspielhaus GmbH, Kirchenallee 39, 20099 Hamburg.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Gemäß VOB/A, §6, (3),2, d – i:
1. d): Nachweis der Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes,
sowie Angaben,
2. e): ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren
eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt
wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,
3. f): ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet,
4. g): dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit
als Bewerber in Frage stellt,
5. h): dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde,
6. i): dass sich das Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.
Der Bewerber hat eine Eigenklärung vorzulegen, dass er in den letzten 2 Jahren nicht
— gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz oder
— gem. § 6 Satz 1 oder 2 Arbeitnehmerentsendegesetz mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500,00 Euro belegt worden ist.
Fehlen einzelne Nachweise und Erklärungen sind diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. a): Nachweis zu dem Umsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen.
b): Nachweis über die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Auflistung mit Angabe von:
Projektbezeichnung, Rechnungswert, Ausführungszeiten, Ansprechpartner mit Telefon-Nr. und E-Mail Adresse.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1.Nachweis über 3 abgeschlossene Referenzen für Festinstallationen von Drahtlos-Mikrofonanlagen mit mind. 30 digitalen Sendestrecken in Theatern. Auflistung mit Angabe von:
Projektbezeichnung, Rechnungswert, Ausführungszeiten, Ansprechpartner mit Telefon-Nr. und E-Mail Adresse.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Als Sicherheit für die Vertragserfüllung hat der Auftragnehmer ab einer Auftragssumme von 250 000 EUR eine Bürgschaft nach dem Formblatt Bürg 1 in Höhe von 5,0 v. H. der Auftragssumme zu stellen. Leistet der Auftragnehmer die Sicherheit nicht binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss (Zugang des Auftragsschreibens), so ist der Auftraggeber berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
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Nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Bürgschaft in eine Mängelansprüche-Bürgschaft gemäß Formblatt Bürg 2 in Höhe von 3,0 v. H. der Abrechnungssumme umgewandelt wird.
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Als Sicherheit für Mängelansprüche werden ab einer Auftragssumme von 250 000 EUR unabhängig von der Höhe der Auftragssumme 3,0 v. H. der Abrechnungssumme einbehalten.
Sind noch festgestellte Mängel zu beseitigen, erhöht sich die Sicherheit um den dreifachen Betrag der voraussichtlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.
Der Auftragnehmer kann stattdessen eine Mängelansprüche-Bürgschaft nach dem Formblatt Bürg 2 stellen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Alle Rechnungen sind bei Neue Schauspielhaus GmbH im Original, einfach und zugleich beim beauftragten Planungsbüro in Kopie, zweifach einzureichen.
Die notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, Handskizzen) sind zweifach einzureichen.
Sonstige besondere Bedingungen:
Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.1 Lohnänderungen werden nicht berücksichtigt
10.2 Stoffpreisänderungen Stahl
werden nicht berücksichtigt.
10.3 Sozial verantwortliche Beschaffung (gilt bei der Verwendung von Natursteinen)
Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO oder auch ILO, eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen) haben
die sogenannten ILO-Kernarbeitsnormen 1 definiert. Die ILO-Kernarbeitsnormen enthalten die folgenden Übereinkommen: Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 105 zur Abschaffung der Zwangs- und Pflichtarbeit in allen ihren Formen, Übereinkommen
Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz der Vereinigungsrechte, Übereinkommen Nr. 98 über
die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechts zur Kollektivverhandlung, Übereinkommen
Nr. 100 über gleiche Entlohnung, Übereinkommen Nr. 111 über Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz, Übereinkommen
Nr. 138 über das Mindestalter der Zulassung zur Beschäftigung, Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
Bei der Ausführung der Leistung dürfen keine Natursteine verwendet werden, die unter Verstoß gegen die ILOKernarbeitsnormen gewonnen, hergestellt oder verarbeitet worden sind.
1.)
Der Bieter/Auftragnehmer hat daher auf gesondertes Verlangen anzugeben, wo die Natursteine, die verwendet werden sollen, hergestellt, gewonnen bzw. verarbeitet wurden und durch Vorlage einer unabhängigen Zertifizierung nachzuweisen, dass das Produkt nicht unter Verletzung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen, hergestellt oder verarbeitet wird bzw.
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worden ist.
2.)
Sofern eine unabhängige Zertifizierung nicht vorgelegt werden kann, ist folgende verbindliche Erklärung abzugeben:
„Ich/wir versichern, dass die Natursteine ohne Verletzung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen, hergestellt und/oder verarbeitet werden bzw. wurden.“
3.)
Kann auch diese Erklärung nicht abgegeben werden, ist folgende Zusicherung notwendig:
„Ich/wir erklären verbindlich, dass mein/unser Unternehmen oder meine/unsere Lieferanten Ziel führende Maßnahmen zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen im Zusammenhang mit der Verwendung von Natursteinen ergriffen haben.“ Entsprechende Selbstverpflichtungs- oder Verhaltenskodizes meines/unseres Unternehmens bzw. meiner/ unserer Lieferanten, die die Ergreifung der zielführenden Maßnahmen dokumentieren, habe ich beigefügt.
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4.)
Kann auch diese Erklärung nicht abgegeben werden, weil die Leistung, bei der Natursteine verwendet werden, durch
Nachunternehmer erbracht wird, ist folgende Zusicherung erforderlich:
„Ich/wir erklären verbindlich, dass die von mir/uns benannten Nachunternehmer bzw. deren Lieferanten zumindest eine der oben unter 1.) bis 3.) genannten Nachweise bzw. Erklärungen mir/uns gegenüber abgegeben haben/ abgeben können. Auf Verlangen werde/n ich/wir entsprechende verbindliche Nachweise bzw. Erklärung von den von
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mir/uns eingesetzten Nachunternehmern bzw. deren Lieferanten vorlegen.
Sofern die Nachunternehmen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht namentlich benannt werden können,
erkläre/n ich/wir, dass wir nur Nachunternehmer einsetzen werde/n, die selbst oder deren Lieferanten zumindest eine der oben unter 1.) bis 3.) genannten Nachweise bzw. Erklärungen mir/uns gegenüber abgegeben haben/abgeben
können. Mit der Benennung der Nachunternehmer werde/n ich/wir entsprechende verbindliche Nachweise bzw. Erklärungen und etwaige Selbst- bzw. Verhaltenskodizes für die von mir/uns eingesetzten Nachunternehmen bzw. deren
Lieferanten vorlegen. Mir/uns ist bekannt, dass falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können (siehe auch Zusätzliche Vertragsbedingungen 11 sowie 30).
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung dieser Besonderen Vertragsbedingungen auch während der Ausführung der
Arbeiten verpflichtet. Er ist verpflichtet, dafür zu sorgen und einzustehen, dass bei der Ausführung der übertragenen Leistungen die Regelungen zur sozial verantwortlichen Beschaffung eingehalten werden. Der Auftraggeber ist berechtigt
die Angaben zu überprüfen.
10.4 – Weitere Besondere Vertragsbedingungen
10.5 Ausführungsunterlagen (zu §3 VOB/B)
10.5.01 – Unterlagen: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Überlassung der Vertragsunterlagen in
einfacher Ausfertigung. Auf Anfrage und in Rücksprache können die Vertragsunterlagen digital übersandt werden.
10.5.02 – Baustelleneinrichtung: Für die Baustelleneinrichtung ist vom Auftragnehmer ein Vorschlag bzw. ein Lageplan anzufertigen, welcher der Bauleitung vorzulegen ist und deren Zustimmung bedarf.
10.6 Ausführung (zu §4 VOB/B)
10.6.01 – VOB: Es gilt die VOB A/B/C in der gültigen Fassung.
10.6.02 – Bautagesberichte: Der Auftragnehmer hat täglich über die am Vortage geleisteten Arbeiten Bautagesberichte zu führen und davon dem Auftraggeber eine Durchschrift zu übergeben. Die Bautagesberichte müssen die Angaben enthalten, die für die Ausführung oder Abrechnung des Vertrags von Bedeutung sein können, z. B. über Wetter, Temperaturen, Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Zahl und Art der eingesetzten Großgeräte, den wesentlichen Baufortschritt (Beginn und Ende von Leistungen, Betonierungszeiten oder dgl.), bestimmte Arten der Ausführung oder Abrechnung, besondere Abnahmen nach § 12 Nr. 2 VOB/B, Unterbrechung der Ausführung einschließlich kürzerer Unterbrechungen der Arbeitszeit mit Angabe der Gründe, Unfälle, Behinderung und sonstige Vorkommnisse.
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10.6.03 – Bauleiter: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen verantwortlichen Bauleiter schriftlich zu benennen.
Ebenfalls ist dessen Vertreter sowie bei Ablösung dessen Nachfolger zu benennen. Die Bauleitung und der Arbeitsgruppenleiter des Auftragnehmers vor Ort müssen der deutschen Sprache mächtig sein.
10.6.04 – Fachpersonal: Es wird darauf hingewiesen, dass in dem nachfolgenden Leistungsverzeichnis Leistungen
abgefragt werden, für die ausschließlich fach- und sachkundiges Personal eingesetzt werden darf. Diesem
Arbeitnehmer muss jederzeit problemlos eine Verständigung in deutscher Sprache möglich sein.
10.6.05 – Baubesprechungen / Orttermine: Vom Auftragnehmer ist zur Leitung der Montagearbeiten ein sachkundiger bauleitender Monteur mit ausreichenden Vollmachten zu bestellen. Abzug und Auswechslung des Obermonteurs ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Auftraggebers ist nicht statthaft. Der Auftraggeber kann den Austausch des Obermonteurs verlangen.
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Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an allen Baubesprechungen und Ortsterminen verpflichtet. Baubesprechungen finden mindestens einmal wöchentlich statt. Eine gesonderte Vergütung ist hierfür ausdrücklich ausgeschlossen. Zu den Besprechungsterminen hat der Auftragnehmer einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
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Die Koordination zwischen den einzelnen Gewerken und kurzfristige Terminabsprachen werden protokolliert und sind verbindlich. Protokollführend ist die Bauleitung. Protokolle gelten als anerkannt, wenn innerhalb von 1 Woche kein Widerspruch erfolgt.
Die örtliche Objektüberwachung ist berechtigt, nach Ihrer Beurteilung des notwendigen Fortschritts im Bauablauf,
vom Unternehmer eine bestimmte Einteilung beim Einsatz seiner Arbeitskolonne zu verlangen.
10.6.06 – Bauzeitenplan: Der Auftragnehmer hat vor Ausführungsbeginn einen Baufristenplan über seine vertraglichen Leistungen (positionsbezogen oder nach vorgesehenen Arbeitsabschnitten untergliedert in Geschosse und Bauteile) zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen nachgewiesen und überwacht werden kann. Die
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Festlegungen des Auftraggebers, z.B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen
Leistungen, sind zu berücksichtigen. Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von
sonstigen Festlegungen ist der Plan unverzüglich zu überarbeiten.
10.6.07 – Einmessungen: Sämtliche Vermessungs- und Einmessarbeiten, die für die Erbringung der Leistung und zum
Nachweis der Einhaltung der Maßtoleranzen für die Abnahme erforderlich werden, sind vom Auftragnehmer selbständig zu erbringen und in die Einheitspreise dieses Leistungsverzeichnisses einzukalkulieren. Der Auftragnehmer hat vor Beginn seiner Arbeiten unter Einhaltung des Terminplanes, nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ausführungsplänen ein detailliertes Aufmaß durchzuführen.
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10.6.08 – Wege, Lager- und Arbeitsplätze: Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden dem
Auftragnehmer im bestehenden Zustand zur Verfügung gestellt. Sie können vom Auftragnehmer nur auf eigene Gefahr benutzt werden. Die vom Auftragnehmer benutzten Flächen (Sämtliche Lager, Arbeits- und Transportflächen) müssen mit dem Ende der Arbeiten in den ursprünglichen Zustand versetzt werden und in gereinigtem Zustand dem Auftraggeber wieder übergeben werden. Verunreinigte Räume, Gehwege, Straßen, Rinnen und Einläufe sind zu reinigen. Treten bei der Benutzung bauseitig zur Verfügung gestellter Anlagen und Grundstücke an diesen durch
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Verschulden des Auftragnehmers Schäden auf, so gehen sie zu dessen Lasten. Die Beschädigungen sind zu beheben.
10.6.09 – Lagerflächen:
Lagerflächen im Freien: Materiallager- oder Containerabstellplätze stehen nur begrenzt zur Verfügung. Die AN sind
daher angehalten ihre Gewerke spezifisch erforderlichen Lager- und Aufstellflächen auf ein Minimum zu beschränken. Der erforderliche Flächenbedarf/Standort ist mit den anderen an der Baumaßnahme beteiligten Auftragnehmern abzustimmen und bei der Bauleitung des AG rechtzeitig zur Prüfung und Genehmigung
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anzumelden. Lager- und BE-Flächen sind ständig sauber zu halten. Die Materiallagerung ist geordnet vorzunehmen.
Parkplätze stehen nicht zur Verfügung.
Lagerflächen im Gebäude: Der AG überlässt dem AN anteilig zur Mitbenutzung Lagerplätze im Gebäude im Bereich des Hinterbühnen-Magazins/Seitenbühne, wenn andere Arbeiten nicht gehindert werden. Lagerflächen im Gebäude
sind nur für Material zulässig, was täglich verbaut wird. Sonstige Lagerung von ausgebautem und zwischengelagertem Material ist nur in Abstimmung mit der örtlichen Bauleitung des AG zulässig, wenn der Bauablauf nicht gestört wird. Die zulässigen Verkehrslasten durch Materiallager dürfen keinesfalls überschritten werden. Abbruchmaterial, Abfälle o. a. dürfen im Gebäude nicht zwischengelagert werden und sind unverzüglich aus dem Gebäude zu schaffen. Belastetes Material muss zwingend in geschlossenen und für den Transport geeigneten Containern beseitigt werden.
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10.6.10 – Schutzmaßnahmen: Bei allen Maßnahmen im Gebäude ist der vorhandene Bestand besonders pfleglich und schonend zu behandeln. Bei Arbeiten und Transporten außerhalb und innerhalb des Gebäudes ist die vorhandene
Bausubstanz wirksam zu schützen. Mit dem Vertragspreis abgegolten sind alle Schutzmaßnahmen für benachbarte
Bauteile gegen Beschädigung und gegen Verschmutzung. Schutzmaßnahmen wie Staubschutzwände und -türen
oder Abdeckungen der Bodenbeläge sind entsprechend dem Ablauf der Demontage mit der Bauleitung abzusprechen und auszuführen. Die Schutzmaßnahmen sind während der gesamten Bauzeit zu unterhalten und auf Anweisung der Bauleitung zu entsorgen.
10.6.11 – Sicherung: Der Auftragnehmer hat im Rahmen seines Leistungsumfanges alle zur Sicherung der Baustelle
nach den gesetzlichen, polizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen erwachsenen Schäden. § 10 Nr. 2 Absatz 1 Satz 2 der VOB/B bleibt unberührt.
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10.6.12 – Sicherheit: Vor dem täglichen Verlassen der Baustelle hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass innerhalb der Baustelle und der Baulichkeit alle Gefahrenpunkte und die Verkehrs- und Zugangswege an seinem Gewerk
dauerhaft abgesichert sind. Der Auftragnehmer haftet auch für Unfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit, wenn er die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen oder fehlende Sicherungseinrichtungen zu vertreten hat.
10.6.13 – Sauberkeit: Die Sauberkeit und Verkehrssicherheit der öffentlichen Verkehrswege hat der Auftragnehmer im
Rahmen der von ihm auszuführenden Arbeiten zu gewährleisten. Die Baustelle, incl. der Verkehrswege, ist täglich
besenrein gereinigt zu verlassen. Abbruch, Materialien, Verpackungen und sonstige Verschmutzungen sind unverzüglich nach dem Abschluss einer Arbeit zu beseitigen, wie auch nach Aufforderung durch die
Auftraggebervertreter. Sofern der einmaligen Aufforderung zur Bereinigung nicht nachgekommen wurde, wird die
Reinigung zu Lasten des Auftragnehmers durch Dritte ausgeführt. Rauchen innerhalb des Gebäudes ist verboten.
10.6.14 – Ordnung: Auf der Baustelle herrscht absolutes Rauch- und Alkoholverbot.
10.6.15 – Bauzustände: Der AN hat die Bauzustände eigenverantwortlich festzulegen und die zur Herstellung
erforderlichen Bauhilfsmaßnahmen in Eigenverantwortung zu entwerfen, nachzuweisen und genehmigen zu lassen.
Anfallende Kosten sind in die Einheitspreise mit einzukalkulieren.
10.6.16 – Arbeits- und Gesundheitsschutz: Seitens des Bauherrn wird ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) beauftragt, dem nach Aufforderung in sicherheitsrelevanten Dingen zuzuarbeiten und unverzüglich Folge zu leisten ist. Eine gesonderte Vergütung ist für diese Leistungen ausdrücklich ausgeschlossen.
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10.6.17 – Lärmschutz / Staubschutz: Der AN hat zur Vermeidung oder Kapselung von Lärm und Staub geeignete
Maßnahmen zu treffen:
— Einsatz lärmarmer Arbeitsverfahren
— Verwendung lärmgeminderter Baumaschinen und -geräte
— Kapselung der Lärmquelle
D6 BVB – H 05-2011
BVB – H05/2011 7 von 7
— Abschirmung der Lärmquelle
— Einsatz bei staubintensiven Arbeiten grundsätzlich nur mit Absaugvorrichtungen
— Anwendung staubarmer Arbeitsgeräte
— Kapselung der Staubquellen und Arbeitsbereiche durch Abtrennung mit Folien, dichtes Schließen von Öffnungen,
Schließen von Abschnittstüren u. a.
— Kontinuierliche Reinigung während der Arbeiten
— Vorhalten der geeigneten PSA!
10.6.18 – Vorbeugender Brandschutz: Leicht entflammbare Materialien dürfen im Gebäude nur für den täglichen
Arbeitsbedarf im Bereich der Arbeitsstätte gelagert werden, damit sie einer ständigen Aufsicht unterliegen.
Verpackungen sind nach dem Auspacken sofort zu beseitigen.
Entflammbare Lösungsmittel und dergleichen sind arbeitstäglich mit Beendigung der Arbeiten aus dem Gebäude zu entfernen. Bei Arbeiten mit feuergefährlichen Gütern und Schweißarbeiten sind mehrere 12-kg-Feuerlöscher betriebsbereit an der Arbeitsstätte bereitzuhalten. Bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit offener Flamme ist eine Aufsichtsperson beizustellen.
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Bei Schweiß-, Schneid-, Brenn-, Schleif- und Trennarbeiten mit Funkenbildung wird ein Erlaubnisschein ausgegeben
und vom AN gegengezeichnet. Die Auflagen dieser 'Schweißerlaubnis“ sind zu beachten. Für die genannten
Arbeiten muß eine Feuerwache gestellt werden. Die Kosten für diese Feuerwache sind als Nebenkosten in die
Einheitspreise einzurechnen. Umliegende und angrenzende Bereiche sind großflächig mit feuerfesten Materialien
(Schweißdecken etc.) abzudecken und ausreichend gegen Hitze und Funkenflug abzuschirmen.
Die feuergefährlichen Tätigkeiten sind mind. 2 Tage vor Beginn beim Auftraggeber anzukündigen.
Das evtl. Stellen einer zusätzlichen Feuersicherheitswache entbindet den Auftragnehmer nicht von der
Aufsichtspflicht durch einen Sachkundigen.
2 Stunden vor Feierabend sind feuergefährliche Arbeiten zu beenden, bei Feierabend hat eine Inaugenscheinnahme
der bearbeiteten Bereiche stattzufinden.
Die Kosten für Fehlalarm (Feuerwehreinsatz), die durch unterlassenes Anzeigen von o.g. Arbeiten ausgelöst werden,
werden dem AN in Rechnung gestellt.
10.6.19 – Baustrom / Bauwasser: Die Kosten für Bauwasser und Baustrom wird von Seiten des Auftraggebers
übernommen.
10.7 Abnahme (zu §12 VOB/B)
10.7.01 – Abnahme: Der Auftragnehmer hat die förmliche Bauherren – Abnahme schriftlich, mind. 2 Woche vor dem
gewünschten Termin, zu beantragen.
Abnahmevoraussetzungen:
— vollständige Dokumentation- und Revisionsunterlagen gemäß technischen Vorbemerkungen.

Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 30 Tage
Datum der Angebotseröffnung: 2017-02-02 📅
Öffnungsort: Duetsches Schauspielhaus Hamburg, Ellmenreichstrasse 3, Buehneneingang.
Ort des Eröffnungstermins: Duetsches Schauspielhaus Hamburg, Ellmenreichstrasse 3, Buehneneingang.
Angaben über befugte Personen und Öffnungsverfahren: 1 Bietervertreter zulässig, bitte beachten Sie die Ausweispflicht.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
Herrn Ruppert Everke
Name: Neue Schauspielhaus GmbH
Postanschrift: Ellmenreichstraße 3
E-Mail: ausschreibung@schauspielhaus.de 📧

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt / Vergabekammer
Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Postanschrift: Düsternstraße 10
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 20355
Telefon: +49 40428403093 📞
Quelle: OJS 2016/S 251-463358 (2016-12-25)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-04-03)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2017-04-03 📅
Veröffentlichungsdatum: 2017-04-06 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2017/S 068-129156
Verweist auf Bekanntmachung: 2016/S 251-463358
ABl. S-Ausgabe: 68

Objekt
Umfang der Beschaffung
Referenznummer: Mpa

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-03-08 📅
Name: PROTONES Veranstaltungstechnik
Postanschrift: In der Marsch 12a
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2
Quelle: OJS 2017/S 068-129156 (2017-04-03)