Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: ESTW Köthen, AS 12, Stumsdorf
Produkte/Dienstleistungen: Bauarbeiten für Eisenbahnlinien📦
Kurze Beschreibung:
“ESTW Köthen, Ausschreibung 12, Stumsdorf,
Streckenabschnitt Köthen(a) – Abzw Am (a), bau- und ausrüstungstechnische Leistungen.”
Ergänzende Informationen Referenz der ursprünglichen Mitteilung
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2016/S 096-171836
Änderungen Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.2)
Alter Wert
Datum: 2016-06-28 📅
Zeit: 9:00
Neuer Wert
Datum: 2016-06-29 📅
Zeit: 10:00
Zu berichtigender Text in der ursprünglichen Bekanntmachung
Nummer des Abschnitts: IV.2.7)
Alter Wert
Datum: 2016-06-28 📅
Zeit: 9:00
Neuer Wert
Datum: 2016-06-29 📅
Zeit: 10:00
Quelle: OJS 2016/S 121-215642 (2016-06-22)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2016-08-01) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Region Südost, Dohnanyistr. 11, 04103 Leipzig”
Region: Thüringen🏙️
URL: www.deutschebahn.com🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: ESTW Köthen, AS 12, Stumsdorf.
Kurze Beschreibung:
“ESTW Köthen, AS 12, Stumsdorf,
Streckenabschnitt Köthen(a) – Abzw Am (a), bau- und ausrüstungstechnische Leistungen.”
1️⃣
Ort der Leistung: Anhalt-Bitterfeld🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stumsdorf.
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365 –km 70,000 der Strecke 6403.— Anzahl neuer Weichen: 4...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365 –km 70,000 der Strecke 6403.— Anzahl neuer Weichen: 4 Stück:
— Gleisneubau: 2 400 m,
— Neubau Entwässerungsanlagen: 300 m,
— Neubau Kabelgefäßsystem: 1 500 m,
— Neubau Signale: 12 Stück,
— Errichtung einer neuen Fernwirkanlage,
— Erneuerung OLA in Einzelmastbauweise: 55 Stück.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2016/S 096-171836
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 16FEI2125,
Los-Identifikationsnummer: 1
Titel: ESTW Köthen, AS 12, Stumsdorf
Datum des Vertragsabschlusses: 2016-08-01 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2016/S 149-269714 (2016-08-01)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2019-10-17) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: DB Netz AG
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Region Südost (FS.EI-SO-E), Einkauf Leit- und Sicherungstechnik, Elektrotechnik, Telekommunikation”
Adresse des Käuferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/portal🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: ESTW Köthen, AS 12, Stumsdorf.
2016/S 121-215642
Titel: ESTW Köthen, Ausschreibung 12, Stumsdorf,
Titel
Los-Identifikationsnummer: 16FEI21250
Beschreibung
Ort der Leistung: Deutschland🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Stumsdorf
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365 –km 70,000 der Strecke 6403.— Anzahl neuer Weichen: 4...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365 –km 70,000 der Strecke 6403.— Anzahl neuer Weichen: 4 Stück
— Gleisneubau: 2 400 m,
— Neubau Entwässerungsanlagen: 300 m,
— Neubau Kabelgefäßsystem: 1 500 m,
— Neubau Signale: 12 Stück,
— Errichtung einer neuen Fernwirkanlage,
— Erneuerung OLA in Einzelmastbauweise: 55 Stück.
Mehr anzeigen Dauer
Datum des Beginns: 2016-08-02 📅
Datum des Endes: 2018-03-31 📅
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2016/S 149-269714
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 16FEI21250
Titel: ESTW Köthen, AS 12 Stumsdorf
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per e-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 - 3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Quelle: OJS 2019/S 204-495853 (2019-10-17)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-03-16) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG,Beschaffung Infrastruktur,Region Südost (FE.EI-SO-E),Einkauf Leit-und Sicherungstechnik,Elektrotechnik, Telekommunikation”
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: ESTW Köthen, Ausschreibung 12, Stumsdorf
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per e-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 - 3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 057-135176 (2020-03-16)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-10-23) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Region Südost (FE.EI-SO-E), Einkauf Leit- und Sicherungstechnik, Elektrotechnik, Telekommunikation”
Auftragsvergabe Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Jaeger Umwelt + Verkehr GmbH + Co. KG
Postanschrift: Neuer Weg 1
Postort: Bernburg
Postleitzahl: 06406
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Anhalt-Bitterfeld🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5951000.86 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. — soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind — bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Des weiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 210-512208 (2020-10-23)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-10-23) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur,Region Südost (FE.EI-SO-E), Einkauf Leit-und Sicherungstechnik, Elektrotechnik, Telekommunikation”
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5951000.86 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per e-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. — soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind — bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2020/S 210-512212 (2020-10-23)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-10-23) Objekt Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365-km 70,000 der Strecke 6403.
— Anzahl neuer Weichen: 4...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365-km 70,000 der Strecke 6403.
— Anzahl neuer Weichen: 4 Stück,
— Gleisneubau: 2 400 m,
— Neubau Entwässerungsanlagen: 300 m,
— Neubau Kabelgefäßsystem: 1 500 m,
— Neubau Signale: 12 Stück,
— Errichtung einer neuen Fernwirkanlage,
— Erneuerung OLA in Einzelmastbauweise: 55 Stück.
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per e-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 210-512214 (2020-10-23)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-10-23) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Region Südost (FE.EI-SO-E), Einkauf Leit-und Sicherungstechnik, Elektrotechnik, Telekommunikation”
Quelle: OJS 2020/S 210-512216 (2020-10-23)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-10-27) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson:
“Deutsche Bahn AG, Beschaffung Infrastruktur, Region Südost (FE.EI-SO-E), Einkauf Leit-und Sicherungstechnik,Elektrotechnik, Telekommunikation”
Objekt Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365 – km 70,000 der Strecke 6403.— Anzahl neuer Weichen: 4...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365 – km 70,000 der Strecke 6403.— Anzahl neuer Weichen: 4 Stück
— Gleisneubau: 2 400 m,
— Neubau Entwässerungsanlagen: 300 m,
— Neubau Kabelgefäßsystem: 1 500 m,
— Neubau Signale: 12 Stück,
— Errichtung einer neuen Fernwirkanlage,
— Erneuerung OLA in Einzelmastbauweise: 55 Stück.
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5951000.86 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per e-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2020/S 212-515722 (2020-10-27)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-10-27) Objekt Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365 –km 70,000 der Strecke 6403.— Anzahl neuer Weichen: 4...”
Beschreibung der Beschaffung
Gegenstand sind die bau- und ausrüstungstechnischen Leistungen im Bereich des Bf Stumsdorf km 59,365 –km 70,000 der Strecke 6403.— Anzahl neuer Weichen: 4 Stück
— Gleisneubau: 2 400 m;
— Neubau Entwässerungsanlagen: 300 m;
— Neubau Kabelgefäßsystem: 1 500 m;
— Neubau Signale: 12 Stück;
— Errichtung einer neuen Fernwirkanlage;
— Erneuerung OLA in Einzelmastbauweise: 55 Stück.
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per e-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 - 3 GWB). Des weiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 212-515731 (2020-10-27)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-11-12) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5951000.86 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. — soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind — bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2020/S 224-549894 (2020-11-12)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2020-11-25) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: ESTW Köthen, AS 12, Stumsdorf
2016/S 121-215642
Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5951000.86 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. — soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind — bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2020/S 233-574411 (2020-11-25)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-01-21) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5951000.86 💰
Quelle: OJS 2021/S 017-038171 (2021-01-21)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-02-09) Auftragsvergabe Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 5951000.86 💰
Ergänzende Informationen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 114 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Desweiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2021/S 030-071692 (2021-02-09)