Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: EÜ Zepernicker Chaussee – Sicherungsleistungen.
Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten📦
Kurze Beschreibung:
“EÜ Zepernicker Chaussee_Sicherungsleistungen gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb.”
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten📦
Ort der Leistung: de412 🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: EÜ Zepernicker Chaussee.
Beschreibung der Beschaffung:
“Sicherungsleistungen gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb für Bauvorhaben EÜ Zepernicker Chaussee, ca. 6 820 h Sicherungsaufsicht, 6 820 h...”
Beschreibung der Beschaffung
Sicherungsleistungen gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb für Bauvorhaben EÜ Zepernicker Chaussee, ca. 6 820 h Sicherungsaufsicht, 6 820 h Sicherungsposten, 180 Meter vollisolierte feste Absperrung, 450 Meter Feste Absperrung, Signalisierung.
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2016/S 229-417877
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 16FEI23477
Titel: EÜ Zepernicker Chaussee – Sicherungsleistungen
Datum des Vertragsabschlusses: 2017-02-27 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 6
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 6
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 6
“Es handelt sich um die Bekanntmachung vergebener Aufträge zum Vergabevorgang 16FEI23477.” Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2, Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3, Satz 1, Nr. 1 bis 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2017/S 051-094675 (2017-03-09)